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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser

Confederation · 952.03 · ordinance

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Gegenstand
  3. Art. 3 Geltungsbereich
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 4a Basler Mindeststandards
  6. Art. 4b Bankenbuch
  7. Art. 5 Handelsbuch
  8. Art. 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotransfer
  9. Art. 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung
  10. Art. 6 Ratingagenturen
  11. Art. 7 Konsolidierungspflicht
  12. Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank
  13. Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft
  14. Art. 10 Besondere Vorschriften
  15. Art. 11 Untergeordnete Finanzgruppen
  16. Art. 12 Captives für operationelle Risiken
  17. Art. 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs
  18. Art. 14 Eigenmittelnachweis
  19. Art. 15 Berechnungsgrundlagen
  20. Art. 16 Offenlegung
  21. Art. 17
  22. Art. 18 Kapitalbestandteile
  23. Art. 19 Verlusttragung
  24. Art. 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel
  25. Art. 21 Anrechenbare Elemente
  26. Art. 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital
  27. Art. 23 Arten von Gesellschaftskapital
  28. Art. 24 Dotationskapital von Banken öffentlichen Rechts
  29. Art. 25 Kapitaleinlagen von Privatbankiers
  30. Art. 26 Genossenschaftskapital
  31. Art. 27 Anrechenbarkeit
  32. Art. 27a Eintritt des Triggers
  33. Art. 28 Verfügbarkeit in der Finanzgruppe
  34. Art. 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV»)
  35. Art. 30 Anrechenbarkeit
  36. Art. 31 Allgemeines
  37. Art. 31a Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank
  38. Art. 32 Abzug vom harten Kernkapital
  39. Art. 33 Entsprechendes Abzugsverfahren
  40. Art. 34 Abzüge von Positionen an eigenen Eigenkapitalinstrumenten ausserhalb des harten Kernkapitals
  41. Art. 35 Abzug nach Schwellenwerten
  42. Art. 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente
  43. Art. 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent
  44. Art. 38 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent
  45. Art. 39 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2
  46. Art. 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3
  47. Art. 40a
  48. Art. 41 Zusammensetzung
  49. Art. 42 Mindesteigenmittel
  50. Art. 42a Gesamtengagement
  51. Art. 42b Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen
  52. Art. 42c Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b
  53. Art. 43 Eigenmittelpuffer
  54. Art. 44 Antizyklischer Puffer
  55. Art. 44a Erweiterter antizyklischer Puffer
  56. Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel
  57. Art. 45a Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden
  58. Art. 46 und 47
  59. Art. 47a Vereinfachungen
  60. Art. 47b Voraussetzungen
  61. Art. 47c Ablehnung des Antrags
  62. Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen
  63. Art. 47e Verzicht auf die Vereinfachungen
  64. Art. 48 Begriffe: Kreditrisiken
  65. Art. 49 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen
  66. Art. 50 Ansätze zur Risikogewichtung
  67. Art. 50a Abzüge
  68. Art. 51 Nettoposition
  69. Art. 52 Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen
  70. Art. 53 Ausserbilanzgeschäfte
  71. Art. 54 Unterbeteiligungen bei Eventualverpflichtungen
  72. Art. 55
  73. Art. 56 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und von Geschäften mit langer Abwicklungsdauer
  74. Art. 57 Standardansatz
  75. Art. 58 Vereinfachte Ansätze
  76. Art. 59 EPE-Modellansatz
  77. Art. 59a Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
  78. Art. 59b Verbriefungspositionen
  79. Art. 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter
  80. Art. 61 Risikomindernde Massnahmen
  81. Art. 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen
  82. Art. 63 Positionsklassen
  83. Art. 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
  84. Art. 64 Verwendung externer Ratings
  85. Art. 64a Externe Kurzfrist-Ratings
  86. Art. 64b Externe emissionsspezifische Ratings und Emittentenratings
  87. Art. 64c Externe Lokal- und Fremdwährungsratings
  88. Art. 65 Verwendung externer Ratings auf Konzernebene
  89. Art. 65a Länderrisikoklassifikation
  90. Art. 66 Risikogewichtung der Positionen
  91. Art. 66a Nicht gegen das Währungsrisiko abgesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen
  92. Art. 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralregierungen oder Zentralbanken
  93. Art. 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung externer Ratings
  94. Art. 68a Banken: Unterpositionsklassen
  95. Art. 69 Banken: Risikogewichtung
  96. Art. 70 Unternehmen
  97. Art. 70a Spezialfinanzierungen: Definitionen
  98. Art. 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen
  99. Art. 71 Retailpositionen
  100. Art. 71a Inländische Pfandbriefe
  101. Art. 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen
  102. Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen
  103. Art. 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad
  104. Art. 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert
  105. Art. 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung
  106. Art. 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit
  107. Art. 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kredite für Bauland
  108. Art. 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen
  109. Art. 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Ausführungsbestimmungen
  110. Art. 73 Instrumente mit Beteiligungscharakter
  111. Art. 74–76
  112. Art. 77
  113. Art. 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder
  114. Art. 77b Mindesteigenmittel: Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern
  115. Art. 77c Mindesteigenmittel : Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien
  116. Art. 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien
  117. Art. 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien
  118. Art. 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
  119. Art. 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel
  120. Art. 77h CVA-Risiko: Basisansatz
  121. Art. 77i CVA-Risiko: vereinfachter Ansatz
  122. Art. 77j CVA-Risiko: fortgeschrittener Ansatz
  123. Art. 78 und 79
  124. Art. 80
  125. Art. 81 Begriff
  126. Art. 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken
  127. Art. 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko
  128. Art. 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs
  129. Art. 82 Berechnungsansätze
  130. Art. 83 Anwendung
  131. Art. 83a Mindesteigenmittel
  132. Art. 84 Zinsrisiken im Handelsbuch
  133. Art. 85 Aktienpreisrisiken im Handelsbuch
  134. Art. 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch
  135. Art. 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch
  136. Art. 87
  137. Art. 88
  138. Art. 89 Begriff
  139. Art. 90 Berechnungsansatz
  140. Art. 91 Berechnung der Mindesteigenmittel
  141. Art. 92 Geschäftsindikator: Komponenten
  142. Art. 92a Geschäftsindikator: Nicht weitergeführte und neu übernommene Tätigkeiten
  143. Art. 92b Geschäftsindikator: Berechnungsgrundsätze
  144. Art. 92c Geschäftsindikatorkomponente
  145. Art. 92d Interner Verlustmultiplikator
  146. Art. 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten
  147. Art. 93a Verlustkomponente: Berechnung
  148. Art. 94 Verlustkomponente: Brutto- und Nettoverlust
  149. Art. 95 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken
  150. Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition
  151. Art. 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken
  152. Art. 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken
  153. Art. 99 Überschreitung der Obergrenze
  154. Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken
  155. Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen
  156. Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen
  157. Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen
  158. Art. 104 und 105
  159. Art. 106 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
  160. Art. 107 und 108
  161. Art. 109 Gruppe verbundener Gegenparteien
  162. Art. 110 Positionen gegenüber einem Konsortium
  163. Art. 111 Positionen der Gruppengesellschaften
  164. Art. 111a Gruppeninterne Positionen
  165. Art. 112
  166. Art. 113
  167. Art. 114
  168. Art. 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko
  169. Art. 116 Weitere Bilanzpositionen
  170. Art. 117 Ausserbilanzpositionen
  171. Art. 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschiedlichen Positionen
  172. Art. 119
  173. Art. 120–123
  174. Art. 124 Grundsatz
  175. Art. 124a International tätige und nicht international tätige systemrelevante Banken
  176. Art. 125
  177. Art. 125a
  178. Art. 126 Wandlungskapital
  179. Art. 126a Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen
  180. Art. 126b Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen
  181. Art. 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital
  182. Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds
  183. Art. 128 Grundsatz
  184. Art. 129 Gesamtanforderung
  185. Art. 130 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer
  186. Art. 131 Kapitalqualität
  187. Art. 131a Antizyklische Puffer
  188. Art 131b Zusätzliche Eigenmittel
  189. Art. 132 Grundsatz
  190. Art. 132a Besondere Bestimmungen für international tätige systemrelevante Banken
  191. Art. 132b Besondere Bestimmungen für Banken mit Staatsgarantie oder ähnlichem Mechanismus
  192. Art. 133 Ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel für international tätige systemrelevante Banken
  193. Art. 134 und 135
  194. Art. 136 Klumpenrisiko
  195. Art. 137 und 138
  196. Art. 139–142
  197. Art. 143–147
  198. Art. 148
  199. Art. 148a
  200. Art. 148b Kapitalqualität
  201. Art. 148c Behandlung von Beteiligungen
  202. Art. 148d Zusätzliche Mittel für nicht international tätige systemrelevante Banken
  203. Art. 148e Untergrenzen nach den Artikeln 45a Absatz 3 Buchstabe b und 77 Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz
  204. Art. 148f Verwendung externer Ratings für nach Risiko gewichtete Positionen gegenüber Banken
  205. Art. 148g Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter
  206. Art. 148h Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken
  207. Art. 148i Geltungsbereich des ursprünglichen Belehnungswerts
  208. Art. 148j Übergangsfrist nach Ziffer 90.1 MAR
  209. Art. 148k–148m
  210. Art. 149 Aufhebung bisherigen Rechts
  211. Art. 150 Änderung bisherigen Rechts
  212. Art. 151 Inkrafttreten

212 provisions

Art. 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen

1 Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen kann die Bank bei der Berechnung der Positionen solche Sicherheiten berücksichtigen nach: a. dem einfachen Ansatz; b. dem umfassenden Ansatz; c. dem EPE-Modellansatz. 2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherheitengebers zugeteilt. 3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse. Auf den besicherten Positionsanteil kommen zur Anwendung: a. aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge; oder b. der Value-at-Risk-Modellansatz. 4 Die Anwendung des EPE- und des Value-at-Risk-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. 5 Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes werden die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2. 6 Bei der Berechnung der Kreditäquivalente nach den Artikeln 56–59 sind alle zur Besicherung von Derivaten durch die Bank gestellten sowie von der Bank erhaltenen anrechenbaren Sicherheiten zu berücksichtigen. 7 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen nach den Absätzen 1–5 und zur Berücksichtigung der Sicherheiten nach Absatz 6. Sie richtet sich dabei nach dem CRE unter Ausschluss von dessen Ziffer 56. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 63 Positionsklassen

1 Die Banken, die den SA-BIZ anwenden, ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu. 2 In folgenden Positionsklassen können externe Ratings verwendet werden, um die einzelnen Positionen nach Risiko zu gewichten: a. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen; b. öffentlich-rechtliche Körperschaften; c. multilaterale Entwicklungsbanken; d. Banken; e. Gemeinschaftseinrichtungen; f. Unternehmen; g. Spezialfinanzierungen; h. ausländische gedeckte Schuldverschreibungen. 3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden: a. Retailpositionen; b. inländische Pfandbriefe; c. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen; d. nachrangige Positionen; e. ausgefallene Positionen; f. Instrumente mit Beteiligungscharakter; g. übrige Positionen. 4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Definitionen der Positionsklassen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE. Sie bezeichnet multilaterale Entwicklungsbanken, denen ein Risikogewicht von null Prozent zugeordnet werden kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings

1 Verwendet eine Bank für Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben c–h externe Ratings, so muss sie im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung beurteilen, ob das angewendete Risikogewicht angemessen ist. Hat die Position ein gegenüber dem externen Rating höheres Risikoprofil, so muss ein Risikogewicht einer schlechteren Ratingklasse angewandt werden. Die Sorgfaltsprüfung darf nie zu einem gegenüber dem externen Rating tieferen Risikogewicht führen. 2 Die Bank kann unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen. 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 64 Verwendung externer Ratings

1 Banken können nach dem SA-BIZ externe Ratings einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur zur Bestimmung von Risikogewichten verwenden, sofern die entsprechenden Ratings zu diesem Zweck von der Anerkennung der Ratingagentur umfasst sind. 2 Die FINMA ordnet die externen Ratings einzelnen Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE. 3 Banken müssen der Verwendung externer Ratings ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde legen, das eine konsistente Verwendung in der Risikogewichtung und im Risikomanagement gewährleistet. Dieses Konzept ist konsequent zu befolgen. 4 Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von externen Ratings, so muss sie für ihre Positionen nach Artikel 63 Absatz 2 alle verfügbaren Ratings der gewählten Ratingagenturen für die Risikogewichtung verwenden, sofern sich die Ratings auf Positionen in den anerkannten Marktsegmenten beziehen. 5 Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Risikogewichtung einer Position kein Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden. 6 Bei zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen zugeordneten Risikogewichten sind die Ratings, die den beiden niedrigsten Risikogewichten entsprechen, auszuwählen und das höhere dieser beiden Risikogewichte anzuwenden. 7 Externe Ratings für einzelne Unternehmen einer Unternehmensgruppe dürfen nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe zu bestimmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 64a Externe Kurzfrist-Ratings

1 Für die Risikogewichtung von kurzfristigen Positionen gegenüber Banken und gegenüber Unternehmen können Banken Kurzfrist-Ratings verwenden. 2 Die FINMA ordnet die Kurzfrist-Ratings vier Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE. Die Ratingklassen haben die folgenden Risikogewichte: a. Klasse 1: 20 Prozent; b. Klasse 2: 50 Prozent; c. Klasse 3: 100 Prozent; d. Klasse 4: 150 Prozent. 3 Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 höher als das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist für sämtliche kurzfristigen Positionen ohne Rating gegenüber der Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 zu verwenden. 4 Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 tiefer als oder gleich wie das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist das Risikogewicht nach Absatz 2 für die entsprechende Position, jedoch nicht für weitere kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber der Bank zu verwenden. 5 Das minimale Risikogewicht für Positionen ohne Rating gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen beträgt: a. 100 Prozent für kurzfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 50 Prozent erhält oder erhalten würde; b. 150 Prozent für kurz- und langfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 150 Prozent erhält oder erhalten würde. 6 Das minimale Risikogewicht nach Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht, falls die Bank für die Positionen ohne Rating eine Risikominderung nach Artikel 61 vornimmt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 64b Externe emissionsspezifische Ratings und Emittentenratings

1 Das Risikogewicht für Positionen, die ein emissionsspezifisches Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur aufweisen, bestimmt sich nach diesem Rating. 2 Das Risikogewicht für Positionen ohne emissionsspezifisches Rating, bei denen ein emissionsspezifisches Rating für eine andere Emission desselben Schuldners oder ein Emittentenrating für den Schuldner vorliegt, bestimmt sich nach diesem Rating. 3 Liegt ein emissionsspezifisches Rating für eine andere Emission desselben Schuldners vor, so gilt Folgendes: a. Ist das Rating hochwertig, so kann es nur für die Position ohne Rating verwendet werden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating vor- oder gleichrangig ist. Ist sie gegenüber der Emission mit Rating nachrangig, so ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden. b. Ist das Rating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating gleich- oder nachrangig ist. 4 Liegt ein Emittentenrating für den Schuldner vor, so gilt Folgendes: a. Ist das Emittentenrating hochwertig, so kann es nur für die vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner verwendet werden. Für andere Positionen ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden. b. Ist das Emittentenrating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber vorrangigen unbesicherten Forderungen gleich- oder nachrangig ist. 5 Verfügt ein Emittent über ein hochwertiges Rating, das nur für eine spezifische Art von Forderungen gilt, so darf es auch nur für Positionen ohne Rating verwendet werden, die dieser Art von Forderungen angehören. 6 Ein hochwertiges emissionsspezifisches Rating oder Emittentenrating liegt vor, wenn ihm ein tieferes Risikogewicht zugeordnet ist, als dies ohne Rating der Fall wäre. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 64c Externe Lokal- und Fremdwährungsratings

Werden für die Risikogewichtung von Positionen ohne Rating vergleichbare Forderungen mit Rating gegenüber demselben Schuldner verwendet, so sind auf Positionen in Fremdwährungen Fremdwährungsratings anzuwenden. Auf die Lokalwährung bezogene Ratings können nur für die Risikogewichtung von Positionen verwendet werden, die ebenfalls auf die Lokalwährung lauten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 65 Verwendung externer Ratings auf Konzernebene

Auf Konzernebene können die in den zu konsolidierenden Gesellschaften verwendeten Ratings verwendet werden.

Art. 65a Länderrisikoklassifikation

1 Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Zentralregierungen können Banken die Länderrisikoklassifikation verwenden, die nach dem Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits vom 1. Januar 2022 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) erstellt und von der OECD veröffentlicht wird. 2 Für die Kategorien dieser Länderrisikoklassifikation gelten folgende Risikogewichte: a. 0 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 0 und 1; b. 20 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 2; c. 50 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 3; d. 100 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 4–6; e. 150 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Das Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings. Die Länderrisikoklassifikation kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings > Country risk classification.

Art. 66 Risikogewichtung der Positionen

1 Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten. 2 Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a–e und g sind für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten. 3 Positionen der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind für den SA-BIZ nach Anhang 4 zu gewichten, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 40 Absatz 2 mit 250 Prozent gewichtet werden. 4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend nach Risiko zu gewichten. 5 Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Risikogewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 66a Nicht gegen das Währungsrisiko abgesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen

1 Sind Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie durch Wohnliegenschaften gesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen nicht gegen das Währungsrisiko abgesichert und weicht die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ab, so erhöht sich das Risikogewicht nach Anhang 3 um die Hälfte. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Lombardkredite sind von dieser Erhöhung ausgenommen. 2 Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV ist Absatz 1 für Positionen gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz nicht anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 952.02

Art. 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralregierungen oder Zentralbanken

Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf Lokalwährung lautende Positionen gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen mit demselben Risikogewicht gewichten, sofern diese Positionen in Lokalwährung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese Risikogewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in Lokalwährung refinanziert ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung externer Ratings

1 Inländische Wertpapierhäuser können nur dann der Positionsklasse Banken (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie Konten führen. Ausländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, wenn sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist. 2 Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken dürfen keine externen Ratings verwendet werden, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, ausgenommen bei Positionen gegenüber Banken in Staatseigentum. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 68a Banken: Unterpositionsklassen

1 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating werden wie folgt den Unterpositionsklassen A–C zugeordnet: a. Unterpositionsklasse A: Banken mit hoher Kreditfähigkeit; b. Unterpositionsklasse B: Banken mit mittlerer Kreditfähigkeit; c. Unterpositionsklasse C: Banken mit tiefer Kreditfähigkeit. 2 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse A setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Anforderungen an die Mindesteigenmittel und Puffer, mit Ausnahme von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln oder Puffern, erfüllt oder übertrifft. 3 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse B setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Anforderungen an die Mindesteigenmittel, mit Ausnahme von Puffern oder von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln, erfüllt oder übertrifft. 4 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse C setzt voraus, dass die Schuldnerbank die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt. 5 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Artikel 47a von der FINMA bewilligt wurde, werden lediglich aufgrund der Kreditfähigkeit der Bank den Unterpositionsklassen A–C zugeordnet. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 gelten nicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 69 Banken: Risikogewichtung

1 Hält eine Bank der Unterpositionsklasse A Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital von mindestens 14 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Art. 42b) und von mindestens 5 Prozent des Gesamtengagements (Art. 42a), so ist auf Positionen nach Anhang 2 Ziffer 4.2 gegenüber dieser Bank ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar. 2 Auf Positionen gegenüber einer Bank der Unterpositionsklasse A, B oder C muss mindestens das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat dieser Bank angewendet werden, wenn: a. Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der Lokalwährung des Sitzstaates gebucht werden; oder b. Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden. 3 Absatz 2 gilt nicht für unterjährige selbstliquidierende handelsbezogene Eventualverpflichtungen, die sich aus dem Warenverkehr ergeben. 4 Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Zuordnung zu Unterpositionsklassen verzichten. Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating verfügen. Wird auf Unterpositionsklassen verzichtet, so erhalten die Forderungen in Abhängigkeit von ihrer Ursprungslaufzeit ein Risikogewicht von 35 Prozent oder von 60 Prozent (Anhang 3 Ziff. 4). Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 952.02

Art. 70 Unternehmen

1 Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber Unternehmen richtet sich nach Anhang 2. 2 Verwendet eine Bank für Positionen gegenüber Banken externe Ratings, so muss sie auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden. 3 Als KMU gelten Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von höchstens 75 Millionen Franken erzielten. Gehört das KMU einem Konzern an, so ist der konsolidierte Umsatz des Konzerns massgebend. Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 6.2. 4 Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV können abweichend von Absatz 3 Unternehmen, die über maximal 250 Mitarbeitende verfügen, ungeachtet des konsolidierten Jahresumsatzes als KMU einstufen. Verfügen diese Unternehmen über kein Rating, so beträgt die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen 90 Prozent. 5 Positionen gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, können der Positionsklasse Retailpositionen (Art. 71) zugeordnet werden, wenn sie die Voraussetzungen für qualifizierte Retailpositionen erfüllen. Sie sind nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 952.02

Art. 70a Spezialfinanzierungen: Definitionen

1 Positionen gegenüber Unternehmen, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, gelten als Spezialfinanzierung, wenn: a. es sich um eine der folgenden Finanzierungsarten handelt:1. Finanzierungen, für deren Rückzahlung und Sicherung hauptsächlich die Einnahmen aus dem finanzierten Projekt verwendet werden (Projektfinanzierungen), 2. Finanzierungen des Erwerbs von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen und anderen Ausrüstungsgegenständen, deren Rückzahlung von den Zahlungsflüssen abhängt, die durch diese Vermögenswerte generiert werden (Objektfinanzierungen), 3. kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, die aus dem Erlös aus dem Verkauf der finanzierten Waren zurückgezahlt werden (Rohstoffhandelsfinanzierungen); und b. mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:1. das Unternehmen verfügt über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Vermögenswerten angewiesen, 2. der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte betreffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein. 2 Verwendet eine Bank für Spezialfinanzierungen externe Ratings, so dürfen nur emissionsspezifische Ratings verwendet werden, nicht aber Emittentenratings. 3 Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV müssen Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 nicht als solche identifizieren. Sie können diese mit dem Risikogewicht für Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating gewichten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 952.02

Art. 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen

1 Für die Risikogewichtung von Projektfinanzierungen ohne emissionsspezifisches externes Rating wird eine nicht operative und eine operative Phase unterschieden. 2 Als operative Phase gilt die Phase, in der der Netto-Cashflow des Unternehmens positiv ist und zur Deckung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen ausreicht und in der die langfristige Verschuldung des Unternehmens rückläufig ist. Die übrigen Phasen gelten als nicht operative Phasen. 3 Als hochwertige Projektfinanzierungen gelten Positionen gegenüber Unternehmen, die in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen auch unter widrigen ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen rechtzeitig nachzukommen. Zudem müssen die Projektfinanzierungen die weiteren Anforderungen nach Ziffer 20.52 CRE erfüllen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 71 Retailpositionen

1 Retailpositionen umfassen Positionen gegenüber natürlichen Personen sowie Positionen nach Artikel 70 Absatz 5 gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen. 2 Retailpositionen sind als qualifizierte Retailpositionen nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen: a. Es handelt sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, um persönliche Kredite mit fester Laufzeit und Leasingverträge sowie um Kredite und Kreditlinien gegenüber KMU. b. Die Retailpositionen gegenüber einer Gegenpartei betragen insgesamt maximal 1,5 Millionen Franken und, unter Ausschluss der ausgefallenen Positionen, maximal 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen. 3 Derivate und andere Wertpapiere sind nicht den qualifizierten Retailpositionen zuzuordnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 71a Inländische Pfandbriefe

Inländische Pfandbriefe sind Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930. Sie sind nach Anhang 3 Ziffer 2 zu gewichten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 211.423.4

Art. 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen

Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen können nur dann dieser Positionsklasse zugeordnet und nach Anhang 2 Ziffer 8 gewichtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sie werden von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert. b. Sie unterstehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaberinnen und Inhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht. c. Die Einkünfte aus der Emission der Schuldverschreibungen werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus diesen ergebenden Verbindlichkeiten decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. d. Die zur Deckung verwendeten Vermögenswerte fallen in mindestens eine der folgenden Kategorien:1. Forderungen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken oder Forderungen, die von einer solchen Institution garantiert sind; 2. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 80 Prozent; 3. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Gewerbeliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 60 Prozent; 4. Forderungen gegenüber Banken mit einem Risikogewicht von maximal 30 Prozent oder Forderungen, die von einer solchen Bank garantiert sind; diese Forderungen dürfen maximal 15 Prozent der Vermögenswerte der ausgegebenen ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen umfassen; 5. Barmittel oder kurzfristige liquide und sichere Forderungen, die vorübergehend zum Ausgleich von Bestandsveränderungen dienen; 6. Derivate, die zur Absicherung der Risiken der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen dienen. e. Der Nominalwert der zur Deckung verwendeten Vermögenswerte muss mindestens 10 Prozent über dem Nominalwert der vom Institut emittierten ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen liegen. Sehen die gesetzlichen Vorschriften nach Buchstabe b diese Überdeckung nicht vor, so muss das Institut die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig öffentlich ausweisen. f. Die Bank beschafft sich vom Emittenten der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen mindestens alle sechs Monate die Informationen nach Ziffer 20.37 CRE. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen

1 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen sind durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaften gesicherte Positionen. Positionen gegenüber Unternehmen, die der Finanzierung von Betriebsmitteln dienen und untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert sind, können der Positionsklasse Unternehmen (Art. 70) zugeordnet werden. 2 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. 3 Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst bewohnt werden, sowie maximal eine weitere Wohneinheit, die überwiegend vermietet wird und ebenfalls durch die Bank finanziert wird, die den Hauptwohnsitz der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers finanziert. Wohnliegenschaften im Besitz von gemeinnützigen Wohnbauträgern und Wohnliegenschaften mit einem staatlich kontrollierten Kostenmietmodell gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften. 4 Gewerbeliegenschaften sind alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften sind. 5 Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden. 6 Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. Das entsprechende Risikogewicht für selbstgenutzte Liegenschaften darf nur angewendet werden, wenn die Liegenschaft über beide Nutzungsarten hinweg überwiegend selbst genutzt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad

1 Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem ausstehenden Kredit und allen Kreditzusagen einerseits und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes andererseits. 2 Bei Krediten, die durch mehrere Grundpfänder gesichert sind, teilt die Bank zur Ermittlung des Belehnungsgrades pro Grundpfand den Kreditbetrag mittels eines geeigneten Schlüssels auf die Belehnungswerte der verschiedenen Grundpfänder auf. 3 Bei der Berechnung des Belehnungsgrades werden keine risikomindernden Massnahmen nach Artikel 61 berücksichtigt. Einzige Ausnahme sind verpfändete Kontoguthaben, die zum Netting nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen sind und deren einziger Zweck die Rückzahlung des Kredits ist. 4 Allfällige gleich- oder vorrangige Forderungen sind bei der Berechnung des Belehnungsgrads einzurechnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert

1 Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes ist im Rahmen der Kreditvergabe bei Neugeschäften und bei Krediterhöhungen festzulegen und während fünf Jahren beizubehalten. Werden die bei einer Krediterhöhung generierten Mittel nicht in das Grundpfand investiert, so ist eine Neufestlegung des Belehnungswerts des Grundpfands nicht zulässig und die Frist von fünf Jahren läuft weiter. Werden Grundpfänder während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen, so gilt als ursprünglicher Belehnungswert der Wert bei Aufnahme ins Portfolio. 2 Werden während dieser fünf Jahre Änderungen am Grundpfand vorgenommen, die dessen Wert erhöhen, ohne dass der Kredit erhöht wird, so ist eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus im Umfang der Investition zulässig. 3 Der Belehnungswert muss geprüft werden bei: a. einem aussergewöhnlichen Ereignis mit direkter Auswirkung auf den Wert des Grundpfands; b. einem wesentlichen Preisrückgang am Immobilienmarkt. 4 Ergibt die Prüfung nach Absatz 3, dass sich der Wert des Grundpfands nachhaltig reduziert hat und unter dem Belehnungswert liegt, so ist dieser entsprechend zu reduzieren. Die Bank muss die FINMA vorgängig informieren, falls die Reduktion einen wesentlichen Anteil ihrer grundpfandgesicherten Positionen betrifft. 5 Während der fünf Jahre nach Absatz 1 darf der Belehnungswert nach einer Reduktion im Fall von Absatz 3 Buchstabe b höchstens wieder um den Betrag erhöht werden, um den er nach Absatz 4 reduziert wurde. 6 Banken müssen durch interne Weisungen sicherstellen, dass Belehnungswerte vorsichtig festgelegt werden. 7 Die internen Weisungen müssen ein Niederstwertprinzip vorsehen, wonach bei einer Handänderung als ursprünglicher Belehnungswert der tiefere Wert von Marktwert und Kaufpreis gilt. 8 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen näher; insbesondere präzisiert sie, was als vorsichtige Festlegung der Belehnungswerte gilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung

1 Eine direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Position ist in ihrer Gesamtheit mit dem dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 zu gewichten, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Die Liegenschaften sind fertiggestellt, ausser im Fall von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e). b. Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar. c. Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann unabhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche geltend machen und die vorrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger können das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubigerinnen und Gläubiger benachteiligt. d. Die Tragbarkeit (Art. 72d) des Kredits sowie die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers werden im Rahmen der Kreditvergabe geprüft. e. Der Belehnungswert ist nach Artikel 72b vorsichtig festgelegt. f. Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen dokumentiert. 2 Bei ausländischen Liegenschaften ist die Risikogewichtung nach Absatz 1 nur möglich, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann. 3 Voraussetzung für die Risikogewichtung nach Absatz 1 ist, dass das Kreditgeschäft der Bank die folgenden Minimalanforderungen erfüllt: a. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer erbringt für die Finanzierung einen angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stammt. b. Der Kredit wird zeitlich und betragsmässig angemessen amortisiert. 4 Die FINMA regelt die Minimalanforderungen an das Kreditgeschäft nach Absatz 3 als Voraussetzung für die Risikogewichtung näher; insbesondere präzisiert sie, was als angemessener Mindestanteil an Eigenmitteln und als angemessene Amortisierung gilt. 5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 nicht erfüllt, so beträgt das Risikogewicht: a. für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften für:1. natürliche Personen: 75 Prozent, 2. KMU: 85 Prozent, unter Vorbehalt von Artikel 70 Absatz 4, 3. alle anderen Gegenparteien: das Risikogewicht der Gegenpartei; b. für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften: 150 Prozent. 6 Bei nachrangigen Forderungen muss das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es entspricht dem nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.4 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht entspricht höchstens dem Risikogewicht nach Absatz 5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 831.40 Die Berichtigung vom 24. Jan. 2025 betrifft nur den französischen Text (AS 2025 61).

Art. 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit

1 Banken müssen durch interne Weisungen sicherstellen, dass die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nachhaltig und systematisch gewährleistet ist. Sie müssen sich dabei auf vorsichtig ermittelte kalkulatorische Kosten abstützen. 2 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen näher; insbesondere präzisiert sie, was als nachhaltige und systematische Gewährleistung der Tragbarkeit und was als vorsichtige Ermittlung der kalkulatorischen Kosten gilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kredite für Bauland

1 Als Baukredite gelten Kredite zur Erschliessung und zum Bau von Liegenschaften. Als Kredite für Bauland gelten Kredite zum Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke. 2 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziffer 3.1 zu gewichten. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, so ist Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a anwendbar. 3 Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 100 Prozent zu gewichten, sofern die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b−f erfüllt sind und der Belehnungsgrad maximal 70 Prozent beträgt. In allen anderen Fällen sind sie mit 150 Prozent zu gewichten. Der dem Belehnungsgrad zugrunde liegende Wert entspricht dem geschätzten Belehnungswert des Grundpfandes zum Zeitpunkt der Fertigstellung. 4 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind nach Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a zu gewichten. 5 Baukredite und Kredite für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 150 Prozent zu gewichten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen

1 Risikomindernde Massnahmen (Art. 61) können bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades nach Artikel 72a Absatz 3 berücksichtigt wurden. 2 Verpfändete Vorsorgevermögen nach Artikel 30b BVG und Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Artikel 61 berücksichtigt werden, wenn: a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht; b. es sich bei der Liegenschaft um eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft handelt; und c. die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 erfüllt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 831.40 SR 831.461.3

Art. 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Ausführungsbestimmungen

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE. In Abweichung vom CRE regelt sie im Rahmen von Artikel 72f Absatz 2 die Anrechenbarkeit verpfändeter Vorsorgevermögen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 73 Instrumente mit Beteiligungscharakter

Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die: a. nach den Artikeln 31–40 von den Kapitalbestandteilen abzuziehen sind; oder b. nach Artikel 40 Absatz 2 zu gewichten sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 74–76

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 77

1 Die Banken, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen: a. dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB); oder b. dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB). 2 Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz, die unter Anwendung des IRB berechnet werden, muss mindestens 72,5 Prozent der entsprechenden nach dem SA‑BIZ berechneten Gesamtheit betragen. Dies gilt auf Stufe des Einzelinstituts sowie auf Stufe von dessen als Finanzgruppe konsolidierten Tochtergesellschaften, in denen die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz verbucht sind. 3 Für direkt und indirekt durch Wohnliegenschaften grundpfandgesicherte Positionen, bei denen das Kreditgeschäft der Bank die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 nicht erfüllt, ist das Risikogewicht nach Artikel 72c Absatz 5 anzuwenden, sofern dieses höher ist als das nach dem IRB bestimmte Risikogewicht. 4 Für ausgefallene Positionen gilt, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen sowie Teilausbuchungen, ein Risikogewicht von 100 Prozent. 5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB. Sie richtet sich dabei nach dem CRE, kann jedoch zur Berücksichtigung der Praxis der Schweizer Banken Abweichungen vorsehen bei der Zuordnung der Positionen zu den Positionsklassen sowie bei der Definition des Ausfalls von Lombardkrediten. 6 Bei fehlender Regelung nach dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder

1 Die Artikel 77a–77e gelten für Transaktionen mit zentralen Gegenparteien nach Artikel 48 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015. 2 Zentrale Gegenparteien gelten unter folgenden Voraussetzungen als qualifizierte zentrale Gegenparteien: a. Sie verfügen über eine Bewilligung als zentrale Gegenpartei für die angebotenen Leistungen. b. Sie haben Sitz in einer Jurisdiktion, in der sie einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterstehen. c. Die Banken verfügen über die nötigen Informationen der zentralen Gegenpartei, um für Risiken gegenüber dem Ausfallfonds ihre Mindesteigenmittel nach Artikel 77d Absatz 2 zu berechnen, und die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfen diese Informationen und die Berechnung. 3 Als Clearing-Mitglieder gelten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die befugt sind, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob auf eigene Rechnung oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und Clearing-Kunden. 4 Als Clearing-Kunden gelten Gegenparteien, die eine Transaktion mit einer zentralen Gegenpartei über ein Clearing-Mitglied abwickeln, das: a. als Finanzintermediär mit Vertragsbeziehung sowohl zur zentralen Gegenpartei als auch zum Clearing-Kunden auftritt; oder b. die Vertragserfüllung des Clearing-Kunden gegenüber der zentralen Gegenpartei garantiert. SR 958.1

Art. 77b Mindesteigenmittel: Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern

1 Die Mindesteigenmittel für Positionen einer Bank gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern sind zu berechnen für: a. Positionen aus Handelsgeschäften auf eigene Rechnung; b. Positionen aus Handelsgeschäften, für die die Bank gegenüber dem Clearing-Kunden die Leistungserfüllung der zentralen Gegenpartei garantiert; c. Risiken gegenüber dem Ausfallfonds. 2 Als Handelsgeschäfte gelten: a. Derivatgeschäfte; b. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte; c. Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer; d. Margenzahlungen im Zusammenhang mit den Handelsgeschäften nach den Buchstaben a–c. 3 Für Positionen im Zusammenhang mit Kassageschäften gilt Artikel 77f. Für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abdecken, gilt ein Risikogewicht von 0 Prozent. 4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach Absatz 1 und für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing-Mitgliedern und Clearing-Kunden. Sie richtet sich dabei nach dem CRE. Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 77c Mindesteigenmittel : Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien

1 Die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a und b gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien sind unter Verwendung des SA-BIZ zu berechnen. 2 Für folgende Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gilt ein Risikogewicht von 1250 Prozent: a. für vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds; b. für auf Anfrage verbindlich an den Ausfallfonds zu leistende Beiträge oder Nachschusspflichten. 3 Ist die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe b unbegrenzt, so bestimmt die FINMA im Einzelfall die Höhe der Verpflichtung, auf die dieses Risikogewicht anzuwenden ist.

Art. 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien

1 Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt für Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a und b gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei ein Risikogewicht von 2 Prozent. 2 Die Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds berechnen sich nach Anhang 4a. 3 Die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen höchstens den Mindesteigenmitteln gegenüber einer nicht qualifizierten Gegenpartei. 4 Handelt eine Bank als Clearing-Kundin eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und ist die Übertragbarkeit des Geschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds gewährleistet, so gilt für die Positionen der Bank aus Handelsgeschäften ein Risikogewicht von: a. 2 Prozent, wenn diese Positionen vor dem Risiko des gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und von dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind; b. 4 Prozent, wenn diese Positionen vor dem Risiko des Ausfalls des Clearing-Mitglieds oder des Ausfalls von dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind, aber nicht vor dem Risiko eines gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und von dessen anderen Clearing-Kunden.

Art. 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien

Die Bank muss prüfen, ob die Mindesteigenmittel nach den Artikeln 77b–77d die Risiken ihrer Positionen gegenüber der zentralen Gegenpartei angemessen abdecken. Andernfalls muss sie in Ergänzung zu den erforderlichen Eigenmitteln nach den Artikeln 41–45a und, sofern sie systemrelevant ist, nach den Artikeln 130–131b angemessene zusätzliche Eigenmittel halten.

Art. 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen

1 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen sind Positionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht. 2 Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Effektenabwicklungs- oder ein Zahlungssystem abgewickelt werden, erhalten ein Risikogewicht von: a. 100 Prozent bei 5–15 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin; b. 625 Prozent bei 16–30 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin; c. 937,5 Prozent bei 31–45 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin; d. 1250 Prozent bei 46 oder mehr Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin. 3 Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind wie folgt zu behandeln: a. Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft, bis die Gegenleistung erbracht wird, wie einen Kredit. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle eines ratingabhängigen Risikogewichts auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden. b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet. 4 Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen mit einem Gegenpartei-Kreditrisiko sind in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 nach den Artikeln 56 und 62 zu behandeln.

Art. 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel

1 Banken müssen das CVA-Risiko mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von der Unterlegung des CVA-Risikos ausgenommen sind. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR). 2 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen: a. dem Basisansatz für das CVA-Risiko; b. dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko; c. dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko. 3 Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes für das CVA-Risiko erfordert eine Bewilligung der FINMA. Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Art. 77h CVA-Risiko: Basisansatz

1 Banken, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos den Basisansatz für das CVA-Risiko anwenden, können einen der folgenden Ansätze wählen: a. den reduzierten Basisansatz; b. den vollständigen Basisansatz. 2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR. Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

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