1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.
2 Sie müssen Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln unterlegen.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 2 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die anrechenbaren Eigenmittel;
b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;
c. die Risikoverteilung, namentlich die Obergrenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;
d. die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 3 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Art. 4 Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten als:
a. regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Wertpapierhäusern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;
b. Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst, oder ein Index, der die wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen umfasst;
c. reguliertes Unternehmen: ein im Finanzbereich tätiges Unternehmen, das adäquate Eigenmittelvorschriften insbesondere in Bezug auf Geschäftsrisiken einzuhalten hat und das nach international anerkannten Massstäben reguliert und von einer Bank-, Effekten- oder Versicherungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
d. Beteiligungstitel: Titel, der eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweist;
dbis. Instrument mit Beteiligungscharakter: Finanzinstrument, das unabhängig vom Stimmrecht einen direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens aufweist, einschliesslich Beteiligungstitel, jedoch ausgenommen Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen;
e. Eigenkapitalinstrument: Beteiligungstitel im harten oder zusätzlichen Kernkapital sowie Schuldinstrument im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital;
f. entsprechendes Abzugsverfahren: das in den Ziffern 30.21, 30.26 und 30.30 des Basler Mindeststandards zur Kapitaldefinition (CAP) als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren;
fbis. Zinsinstrument: ein Instrument, bei dem Zinsrisiken als Risikofaktor im Vordergrund stehen;
g. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:1. mit mindestens je einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 von zwei von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach Artikel 6 anerkannten Ratingagenturen,
2. mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, wenn kein anderes externes Rating einer schlechteren Ratingklasse einer anerkannten Ratingagentur vorliegt,
3. ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, oder
4. ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einem bankinternen Rating entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden;
h. verwaltete kollektive Vermögen: bei Anlegerinnen und Anlegern eingesammeltes Kapital, das auf deren Rechnung nach einer festgelegten Anlagestrategie kollektiv investiert und verwaltet wird, unabhängig von Domizil und Rechtsform, insbesondere:1. kollektive Kapitalanlagen,
2. Investmentclubs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG),
3. Investmentgesellschaften, auch wenn sie nicht dem KAG unterstehen,
4. interne Sondervermögen nach Artikel 71 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
5. Stiftungen, die nach ausländischem Recht errichtet wurden und die Verwaltung von kollektiven Vermögen bezwecken;
i. Leverage Ratio: nach den Vorgaben des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) berechnete Höchstverschuldungsquote.
2 Als Instrumente mit Beteiligungscharakter gelten insbesondere die folgenden Instrumente:
a. Finanzinstrumente, die nach einer Wandlung von Fremd- in Eigenkapital als Kredit erfasst werden, rechtlich oder wirtschaftlich jedoch als Eigenkapital gelten;
b. Finanzinstrumente, die als Kernkapital gelten;
c. Finanzinstrumente, deren Erfüllung durch den Emittenten unbeschränkt aufgeschoben werden kann;
d. Finanzinstrumente, deren Verwertung einzig erfolgt durch:1. ihre Veräusserung,
2. Veräusserung der Rechte an den betreffenden Finanzinstrumenten,
3. Liquidation des Emittenten,
4. Rückzahlung mittels Ausgabe von Beteiligungstiteln des Emittenten, wenn:– bei einer zwingenden Rückzahlung oder bei einer Rückzahlung nach Wahl des Emittenten: bei Ausgabe einer variablen Anzahl Beteiligungstitel eine allfällige Änderung des Forderungswerts gleichgerichtet, vergleichbar und verknüpft ist mit der Änderung des Werts einer gegebenen Anzahl Beteiligungstitel am Gesellschaftskapital
– bei einer Rückzahlung nach Wahl des Inhabers des Finanzinstruments: die FINMA den Antrag der Bank auf Behandlung als Forderung abgelehnt hat.
Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
SR 951.31
SR 950.1
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der LEV ist in Anhang 1 Ziff. 7 aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 4a Basler Mindeststandards
1 Als Basler Mindeststandards gelten in dieser Verordnung diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die diese Verordnung für massgebend erklärt, insbesondere für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für die Offenlegungspflichten.
2 Die jeweils massgebende Fassung der Basler Mindeststandards ist in Anhang 1 aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 4b Bankenbuch
Die folgenden Positionen müssen dem Bankenbuch zugeordnet werden:
a. nicht kotierte Beteiligungstitel;
b. zur Verbriefung bestimmte Positionen;
c. direkt gehaltene Liegenschaften;
d. Kredite und Kreditzusagen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 70 Absätze 3 und 4 sowie Retailpositionen nach Artikel 71;
e. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
f. Hedge-Funds-Positionen;
g. Derivate und verwaltete kollektive Vermögen, die Positionen nach den Buchstaben a–f als Basiswert haben, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
h. Positionen, die gehalten werden, um Risiken der Positionen nach den Buchstaben a–g abzusichern;
i. übrige Positionen, die nicht nach Artikel 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 5 Handelsbuch
1 Positionen können nur dann dem Handelsbuch zugeordnet werden, wenn keine rechtlichen Gründe den Handel oder eine vollständige Absicherung der Position verhindern.
2 Positionen, die bei Bilanzaufnahme zu einem der folgenden Zwecke gehalten werden, müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:
a. Wiederverkauf nach kurzer Haltedauer;
b. Ausnützen von kurzfristigen Preisänderungen;
c. Realisierung von Arbitragegewinnen;
d. Absicherung von Risiken der Positionen, die für Zwecke nach den Buchstaben a–c gehalten werden.
3 Die folgenden Positionen müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:
a. Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsgeschäft zugeordnet werden;
b. Market-Making-Positionen;
c. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:1. die Bank hat vollständige Kenntnis der dem Vermögen zugrunde liegenden Positionen und ihr stehen genügende und häufige, von einer Drittpartei überprüfte Informationen über diese Positionen zur Verfügung,
2. die Bank erhält tägliche Preise für das Vermögen und hat Zugang zum Mandat oder zu den gesetzlichen Vorschriften der Anlagestrategie;
d. kotierte Instrumente mit Beteiligungscharakter;
e. handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen;
f. Derivate, einschliesslich eingebetteter Derivate, mit Kredit- oder Aktienpreisrisiken in Instrumenten, die die Bank selbst emittiert hat;
g. Positionen, die zu einem Netto-Short-Kredit oder zu einer Netto-Shortposition in Instrumenten mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch führen;
h. Positionen des Korrelationshandels;
i. Positionen aus Übernahmeverpflichtungen aus Wertpapieremissionsgeschäften, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Bank die Position am Abwicklungstag auch kauft.
4 Die Positionen nach Absatz 3 Buchstaben a–g können abweichend von Absatz 3 dem Bankenbuch zugeordnet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC). Sie sieht betreffend die Bewilligungspflicht für abweichende Zuordnungen nach Ziffer 25.10 RBC Erleichterungen vor.
5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Dokumentationspflicht und zum Verfahren der Zuordnung von Positionen zum Handels- und zum Bankenbuch. Sie richtet sich dabei nach dem RBC. Sie sieht betreffend die Prüfung der Einhaltung der internen Weisungen der Banken nach Ziffer 25.13 RBC Erleichterungen vor.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der RBC ist in Anhang 1 Ziff. 3 aufgeführt.
Art. 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotransfer
1 Führt eine Umbuchung von Positionen zwischen den beiden Büchern dazu, dass die über alle Handels- und Bankenbuchpositionen berechneten Mindesteigenmittel sinken, so ist die Differenz als Zuschlag auf die Mindesteigenmittel zu behandeln.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Umbuchung und zum internen Risikotransfer. Sie richtet sich dabei nach dem RBC. Sie sieht für Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) sowie betreffend die Bewilligungspflicht für Umbuchungen nach Ziffer 25.16 RBC Erleichterungen vor.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der RBC ist in Anhang 1 Ziff. 3 aufgeführt.
SR 952.02
Art. 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung
1 Die Positionen des Handelsbuchs müssen täglich zum Fair Value bewertet und ihre Wertänderung muss erfolgswirksam verbucht werden.
2 Die Positionen des Bankenbuchs, die nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften zum Fair Value bewertet werden, sowie die Positionen des Handelsbuchs sind zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel in einer positionsspezifischen Betrachtung vorsichtig zu bewerten.
3 Führt die vorsichtige Bewertung zu Bewertungsanpassungen über diejenigen nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften hinaus, so führen diese zusätzlichen Bewertungsanpassungen zu einer Reduktion des anrechenbaren harten Kernkapitals.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur vorsichtigen Bewertung. Sie richtet sich dabei nach dem CAP.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.
Art. 6 Ratingagenturen
1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 21.2–21.4 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) sowie der Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies vom 24. März 2015 der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) erfüllt sind, insbesondere wenn:
a. die Ratingmethode und die Ratings objektiv sind;
b. die Ratingagentur und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;
c. die Ratingagentur ihre externen Ratings und die zugrunde liegenden Informationen zugänglich macht;
d. die Ratingagentur ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, ihren Umgang mit Interessenkonflikten, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;
e. die Ratingagentur über ausreichende Ressourcen verfügt;
f. die Ratingagentur und ihre Ratings glaubwürdig sind;
g. die Ratingagentur ohne Auftrag abgegebene Ratings nicht dazu verwendet, die Beurteilten unter Druck zu setzen, Ratings in Auftrag zu geben; und
h. die Ratingagentur sich zur Zusammenarbeit mit der FINMA bereit erklärt, insbesondere wenn sie sie über wesentliche methodologische Änderungen informiert und ihr Zugang zu ihren externen Ratings und weiteren relevanten Informationen gewährt.
2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen mit Angabe der Marktsegmente, für die sie eine Anerkennung erteilt hat.
3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie die Anerkennung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
Der Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter
www.iosco.org
> Publications > Public Reports.
Art. 7 Konsolidierungspflicht
1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).
2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 BankV mit folgenden Ausnahmen:
a. Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 12 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.
b. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.
3 Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.
4 Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.
SR 952.02
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank
1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.
2 Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.
3 Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.
4 Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung.
5 Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen.
6 Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen.
7 Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.
Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft
1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:
a. Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;
b. unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.
2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:
a. die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und
b. die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.
3 Nach Absatz 1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren, welches ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert erfolgt.
Art. 10 Besondere Vorschriften
1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 BankV erfüllt sind.
2 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen erlassen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines Unternehmens, das an der Spitze einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats steht und nicht als Einzelinstitut beaufsichtigt wird.
3 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).
SR 952.02
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
Art. 11 Untergeordnete Finanzgruppen
1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.
2 Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:
a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und
b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
Art. 12 Captives für operationelle Risiken
Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 10 Abs. 3) erfasst werden.
Art. 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs
Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn:
a. solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden;
b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder
c. die Differenz zwischen den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen und den über den Obergrenzen liegenden Buchwerten der Beteiligungen mit 1250 Prozent gewichtet ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 14 Eigenmittelnachweis
1 Die Banken weisen vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen. Die FINMA legt fest, was der Eigenmittelnachweis umfassen muss.
2 Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.
3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der FINMA einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 15 Berechnungsgrundlagen
Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelnachweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Art. 16 Offenlegung
1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel ist nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.
2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu den Anforderungen an die Offenlegung (DIS). Ferner bestimmt sie insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind, namentlich im Hinblick auf die Unternehmensführung und die klimabezogenen Finanzrisiken, und welche Informationen systemrelevante Banken zu den Anforderungen nach dem 5. Titel und deren Erfüllung offenlegen müssen. Sie sieht für nicht systemrelevante Banken Erleichterungen vor, soweit dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist.
Der DIS ist in Anhang 1 Ziff. 11 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 17
1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:
a. sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden;
b. sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und
c. das Verhältnis der Mindesteigenmittel zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.
2 Sie stellen sicher, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, und dokumentieren die Art der Vereinfachung.
Art. 18 Kapitalbestandteile
1 Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich zusammen aus Kernkapital («Tier 1 Capital, T1») und Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2»).
2 Das Kernkapital, setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital («Common Equity Tier 1; CET1») und zusätzlichem Kernkapital («Additional Tier 1; AT1»).
Art. 19 Verlusttragung
1 Kapitalbestandteile tragen Verluste nach folgenden Grundsätzen:
a. Hartes Kernkapital trägt Verluste vor dem zusätzlichen Kernkapital.
b. Zusätzliches Kernkapital trägt Verluste vor dem Ergänzungskapital.
2 Sollen einzelne Instrumente desselben Kapitalbestandteils (ausserhalb CET1) Verluste nicht in gleicher Weise tragen, so ist dies statutarisch oder bei Ausgabe des Instruments festzulegen.
Art. 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel
1 Eigenmittel müssen im Umfang ihrer Anrechnung vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.
2 Sie dürfen bei Ausgabe nicht:
a. durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert werden;
b. mit Forderungen der Bank verrechnet werden;
c. aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.
3 Sie müssen den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen.
4 Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben:
a. die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und
b. die Bestimmungen für Wandlungskapital systemrelevanter Banken gemäss dem 5. Titel.
5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechenbarkeit von Eigenmitteln.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 21 Anrechenbare Elemente
1 Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:
a. das einbezahlte Gesellschaftskapital;
b. die offenen Reserven;
c. die Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
d. der Gewinnvortrag;
e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, im folgenden Umfang, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt:1. zu 100 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde,
2. zu 70 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde; in begründeten Fällen kann die FINMA für die Anrechnung ein Testat verlangen.
2 Minderheitsanteile am Kapital von voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheitsanteilen zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf der Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CAP.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
SR 952.02
Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital
1 Gesellschaftskapital ist als hartes Kernkapital anrechenbar, wenn:
a. es die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllt;
b. es gemäss Beschluss oder Ermächtigung der Eignerinnen und Eigner direkt ausgegeben worden ist;
c. es keine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellt;
d. es gemäss den massgebenden Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz eindeutig und separat ausgewiesen wird;
e. es unbefristet ist und keiner anders lautenden statutarischen Bestimmung
oder vertraglichen Pflicht der Bank unterliegt;
f. eine Ausschüttung an die Eignerinnen und Eigner aus ausschüttbaren Reserven ohne irgendwelche Verpflichtung oder Vorrechte erfolgt; und
g. Eignerinnen und Eigner in der Liquidation keine Vorrechte oder vorrangigen Ansprüche an einem Erlös geniessen.
1bis Tragen Beteiligungstitel Verluste bei laufender Geschäftstätigkeit nicht in gleicher Weise, so können nur diejenigen als hartes Kernkapital angerechnet werden, die den Verlust vorrangig tragen.
2 Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit:
a. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
b. sie in gleicher Weise haften wie Gesellschaftskapital in Form von hartem Kernkapital; und
c. die Emittentin als Aktiengesellschaft ihre Stammaktien nicht an einer regulierten Börse kotiert hat.
3 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Buchstabe b erfüllt sind, trägt die FINMA der Rechtsform der Bank und den Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals Rechnung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
Art. 23 Arten von Gesellschaftskapital
1 Das Gesellschaftskapital besteht entsprechend der Rechtsform einer Bank aus Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, oder Dotationskapital und, bei Banken in Form von Personengesellschaften (Privatbankiers), aus der Kommanditeinlage.
2 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen über die regulatorische Anerkennung des Gesellschaftskapitals von Banken erlassen.
Art. 24 Dotationskapital von Banken öffentlichen Rechts
Sehen kantonale Erlasse oder Statuten bei Banken öffentlichen Rechts eine Fälligkeit von deren Dotationskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn die Fälligkeit:
a. bezweckt, die Konditionen neu festlegen zu können; und
b. nicht zur Rückzahlung des Dotationskapitals führt.
Art. 25 Kapitaleinlagen von Privatbankiers
1 Privatbankiers dürfen Kapitaleinlagen als hartes Kernkapital anrechnen, wenn:
a. deren Höhe im durch die FINMA zu genehmigenden Gesellschaftsvertrag festgelegt ist;
b. diese nur verzinst werden oder zu einer Gewinnbeteiligung berechtigen, wenn Ende des Geschäftsjahres ein ausreichender Gewinn vorliegt; und
c. diese in gleicher Weise wie eine Kommanditeinlage für Verluste haften.
2 Kapitaleinlagen dürfen nur in einem Verfahren reduziert werden, an dem alle unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt sind.
3 Das harte Kernkapital darf durch eine Reduktion von Kapitaleinlagen nur vermindert werden, soweit die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.
Art. 26 Genossenschaftskapital
1 Sehen Statuten eine Rücknahme der Anteilscheine am Genossenschaftskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn eine Rücknahme nach den Statuten:
a. von den zuständigen Organen jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann; und
b. nur erfolgt, soweit die verbleibenden Eigenmittel der Bank den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.
2 Eine Einschränkung des Anspruchs am Liquidationsergebnis muss:
a. alle Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhaber in gleichem Masse treffen; und
b. in den Statuten vorgesehen sein.
3 Auf einen Anteil am Liquidationsergebnis darf nur verzichtet werden zugunsten:
a. einer öffentlichen oder einer steuerbefreiten privaten Institution; oder
b. einer zentralen Organisation im Sinne von Artikel 17 BankV, wenn die zu liquidierende Bank dieser zentralen Organisation angehört.
4 Statuten dürfen den Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhabern keine Ausschüttung zusichern, selbst wenn sie eine Obergrenze festlegen.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
SR 952.02
Art. 27 Anrechenbarkeit
1 Ein Kapitalinstrument ist als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn:
a. es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 erfüllt;
b. es unbefristet ist und die Bank bei der Ausgabe keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde weckt;
c. die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
d. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde einer Rückzahlung nur zustimmen wird, sofern:1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen; oder
2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden;
e. es keine Merkmale aufweist, welche eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank in irgendeiner Weise erschweren;
f. Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank nur freiwillig und nur dann erfolgen, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen; und
g. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.
2 Beteiligungstitel sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Verpflichtungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie bei Eintritt eines vertraglich definierten Ereignisses («Trigger»), spätestens aber bei Unterschreiten einer Quote von 5,125 Prozent hartem Kernkapital, wegfallen durch:
a. Forderungsreduktion; oder
b. Wandlung in hartes Kernkapital.
4 Ausgabebedingungen für ein Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht können dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage der Bank einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis der Bank im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substanziell beeinträchtigt werden.
4bis Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechnung als zusätzliches Kernkapital erlassen.
5 Sie genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments:
a. das vertraglich definierte Ereignis von Absatz 3; und
b. in welchem Rahmen ein Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Absatz 4 zulässig ist.
6 Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Anrechnung von Kapitalanteilen von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen gilt sinngemäss.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 27a Eintritt des Triggers
Tritt bei Verpflichtungen nach Artikel 27 Absatz 3, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet sind, der Trigger ein, so ordnet die FINMA die Forderungsreduktion oder die Wandlung in hartes Kernkapital sowie deren Zeitpunkt an und bestimmt den davon erfassten Betrag. Sie wahrt dabei die vertraglichen Emissions- beziehungsweise Darlehensbedingungen sowie die sich daraus ergebende Rangreihenfolge.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 28 Verfügbarkeit in der Finanzgruppe
Das durch eine nicht-operative Zweckgesellschaft («Special Purpose Entity») ausgegebene zusätzliche Kernkapital wird konsolidiert angerechnet, wenn es in gleicher oder höherer Qualität unmittelbar und uneingeschränkt an die Konzernobergesellschaft oder eine operative Einheit der Bank weitergegeben wird.
Art. 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV»)
1 In den Emissionsbedingungen oder Statuten ist vorzusehen, dass zusätzliches Kernkapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz mittels vollständiger Forderungsreduktion oder Wandlung zur Sanierung der Bank beiträgt. Die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger müssen in diesem Falle vollständig abgeschrieben werden.
2 Die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion erfolgt, wenn die FINMA:
a. eine Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand feststellt, wobei die Wandlung oder die Forderungsreduktion für die Investoren vor Inanspruchnahme der Hilfeleistung wirksam wird; oder
b. dies zur Vermeidung einer Insolvenz anordnet.
3 Für Beteiligungstitel, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden und keinen Mechanismus zur Verlusttragung nach Absatz 1 aufweisen, muss im Vertrag oder in den Statuten der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung gegenüber dem als hartes Kernkapital geltenden Gesellschaftskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz vorgesehen werden. Die FINMA ordnet im Einzelfall an, zu welchem Zeitpunkt die Privilegierung untergeht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 30 Anrechenbarkeit
1 Ein Kapitalinstrument ist als Ergänzungskapital anrechenbar, wenn:
a. es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 Absätze 1 und 2 erfüllt;
b. es eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweist und die Emissionsbedingungen keine Rückzahlungsanreize für die Bank enthalten;
c. die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
d. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung vorgängig nur zustimmt, sofern:1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen, oder
2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden; und
e. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.
2 In den letzten fünf Jahren vor der Endfälligkeit nimmt die Anrechnung von Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals jährlich um 20 Prozent des Nominalbetrags ab. Im letzten Jahr entfällt eine Anrechnung gänzlich.
3 Die Artikel 21 Absatz 2, 28 und 29 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
4 Die FINMA bestimmt in technischen Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit zusätzlicher Elemente des Ergänzungskapitals, insbesondere:
a. der Banken öffentlichen Rechts;
b. der Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Privatbankiers gegenüber diesen, welche den Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht genügen; und
c. der stillen Reserven.
Art. 31 Allgemeines
1 Die Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln ist für Einzelinstitute und konsolidierte Finanzgruppen auf die gleiche Weise vorzunehmen.
2 Massgebender Betrag einer Korrektur ist der Bilanzwert. Antizipierte Einflüsse aus der Besteuerung dürfen zur Verminderung der Korrektur nur berücksichtigt werden, wenn:
a. das Steuerpassivum zusammen mit der entsprechenden Position automatisch erlischt; oder
b. dies in dieser Verordnung oder den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA ausdrücklich vorgesehen ist.
3 Die FINMA kann in technischen Ausführungsbestimmungen die Umsetzung der Bestimmungen über die Korrekturen präzisieren und spezielle Regeln für Banken vorsehen, die ihre Rechnungsabschlüsse nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 31a Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank
1 Bei der Berechnung des harten Kernkapitals sind sämtliche nicht realisierten Gewinne und Verluste eigener Verbindlichkeiten zu neutralisieren, die auf Änderungen ihres Zeitwerts zurückgehen, welchen Veränderungen des Kreditrisikos der Bank zugrunde liegen.
2 Zusätzlich sind in Bezug auf derivative Verbindlichkeiten sämtliche Bewertungsanpassungen zu neutralisieren, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben.
3 Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Bank selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet.
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
Art. 32 Abzug vom harten Kernkapital
1 Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. der Goodwill, einschliesslich des Goodwills, der bei der Bewertung wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Rechten zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights, MSR);
d. latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, vorbehältlich einer Verrechnung mit latenten Steuerverpflichtungen nach Absatz 2; vom Abzug ausgenommen sind latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen, die den Abzügen nach Schwellenwerten nach den Artikeln 39 und 40 unterliegen;
e. Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen;
f. bilanzierte Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; der Abzug dieser Forderungen muss den entsprechenden Vorgaben des CAP entsprechen;
g. die direkt oder indirekt gehaltenen eigenen Beteiligungstitel, die Bestandteil des harten Kernkapitals bilden, im Umfang der Netto-Longpositionen nach Artikel 52, soweit diese Titel nicht bereits zulasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden;
h. qualifizierte Beteiligungen am Kapital eines anderen Unternehmens des Finanzbereichs, soweit dieses seinerseits am Kapital der Bank beteiligt ist (Reciprocal Holdings);
i. Abzüge als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen nach den Artikeln 7 Absatz 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 9 Absätze 1 und 3.
2 Latente Steueransprüche nach Absatz 1 Buchstabe d können innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit mit latenten Steuerverpflichtungen verrechnet werden, sofern die entsprechende Steuerbehörde eine Verrechnung zulässt.
3 Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) anwenden (Art. 77), müssen zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 den Betrag abziehen, um den die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss dem CAP übersteigen.
4 Lässt die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4 Ziffer 1 oder 2 nicht zu, so sind im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, abzuziehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.
Art. 33 Entsprechendes Abzugsverfahren
1 Hält die Bank Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens des Finanzbereichs, so werden die Abzüge im entsprechenden Abzugsverfahren vorgenommen. Dabei wird der Wert dieser Instrumente von demjenigen Kapitalbestandteil der Bank abgezogen, der dem Bestandteil auf Stufe des Drittunternehmens entspricht.
1bis Von international tätigen systemrelevanten Banken ausgegebene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 126a Absatz 1 oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen werden für die Anforderungen dieses Abschnitts wie Instrumente des Ergänzungskapitals behandelt.
2 Verfügt die Bank für den Abzug im entsprechenden Bestandteil der anrechenbaren Eigenmittel über kein oder ungenügendes Kapital, so erfolgt der Abzug vom nächst höheren Kapitalbestandteil.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 (AS 2018 5241). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Art. 34 Abzüge von Positionen an eigenen Eigenkapitalinstrumenten ausserhalb des harten Kernkapitals
1 Die nach Artikel 52 berechneten Netto-Longpositionen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz sind nach dem entsprechenden Abzugsverfahren abzuziehen.
2 Im entsprechenden Abzugsverfahren nach Absatz 1 an Instrumenten des Ergänzungskapitals entfällt bei Titeln der gleichen Emission die beschränkte Anrechnung nach Artikel 30 Absatz 2 (Amortisation) und es können Nominalwerte gegeneinander aufgerechnet werden.