1 Bei einem Abzug nach Schwellenwert (Threshold Deduction) wird der Anteil, der über dem jeweiligen Schwellenwert 1, 2 oder 3 liegt, vom Kapital abgezogen.
2 Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1 und 3.
3 Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1, 3 und 4, einschliesslich eines allfälligen Abzugs vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung des Schwellenwerts 1 (Art. 37 Abs. 1 und 2).
4 Der Schwellenwert 3 ist so zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Korrekturen, einschliesslich des Abzugs nach diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1 15 Prozent des harten Kernkapitals nicht überschreitet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente
1 Ob für Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, das Abzugsverfahren nach Artikel 37 oder dasjenige nach Artikel 38 zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Prozentsatz der nach Artikel 52 berechneten, an diesen Unternehmen direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungstiteln sowie weiteren Investitionsformen in solche Titel, welche synthetisch das gleiche Risiko verkörpern (gehaltene Titel).
2 Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form von zusätzlichem Kernkapital oder Ergänzungskapital an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Absätze 1 Buchstaben h und i sowie 4 vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent
1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs höchstens 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, zieht von den eigenen Eigenkapitalbestandteilen denjenigen Teil der von ihr gesamthaft an allen solchen Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Bilanzwerte aller Eigenkapitalinstrumente ab, der den Schwellenwert 1 übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Bank nur Eigenkapitalinstrumente an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, die kein hartes Kernkapital darstellen.
2 Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag wird im entsprechenden Abzugsverfahren aufgeteilt nach dem Verhältnis unter den durch die Bank an den betreffenden Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten vor dem Abzug.
2bis Zusätzlich zu der Begrenzung nach Absatz 1 am Schwellenwert 1 kann eine Bank Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 33 Absatz 1bis bis zu 5 Prozent des harten Kernkapitals halten, ohne diese von eigenen Eigenkapitalbestandteilen abzuziehen. Die FINMA kann entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.
3 Der Teil der addierten Bilanzwerte nach Absatz 1, der unter dem Schwellenwert liegt, wird nach Risiko gewichtet. Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen erfolgt dabei für jeden Eigenkapitalbestandteil entsprechend seiner Zuordnung zum Banken- oder zum Handelsbuch vor dem Abzug.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 38 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent
1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, hat sämtliche Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals solcher Unternehmen mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behandeln. Das entsprechende Abzugsverfahren ohne Schwellenwerte gilt auch für gehaltene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen von international tätigen systemrelevanten Banken nach Artikel 33 Absatz 1bis.
2 Sie muss den Betrag, um den die Summe der Bilanzwerte sämtlicher direkt oder indirekt gehaltener Anteile an hartem Kernkapital solcher Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises den Schwellenwert 2 übersteigt, bei der Einzelinstitutsberechnung wie auch konsolidiert von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.
3 Der nach Absatz 2 ermittelte Betrag unter dem Schwellenwert, wird nach Artikel 40 behandelt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Art. 39 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2
1 Die Bank muss von ihrem harten Kernkapital folgende den Schwellenwert 2 übersteigende Beträge gesondert in Abzug bringen:
a. Bedienungsrechte von Hypotheken («Mortgage servicing rights»); und
b. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA») aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»).
2 Beträge unter dem Schwellenwert werden nach Artikel 40 behandelt.
Art. 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3
1 Die sich nach den Verfahren gemäss den Artikeln 38 Absätze 2 und 3 und 39 ergebenden Bilanzwerte, die unterhalb des Schwellenwerts 2 liegen, werden addiert und am Schwellenwert 3 gemessen. Die Bank muss den Betrag über dem Schwellenwert 3 von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.
2 Die Bank muss die Beträge der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ) mit 250 Prozent nach Risiko gewichten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 40a
1 Kantonalbanken können Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 30b Absatz 6 BankG ausgeben.
2 Diese Schuldinstrumente müssen die Anforderungen von Artikel 126a erfüllen sowie zusätzlich folgende Ausgabebedingungen vorsehen:
a. Die Höhe der Kompensation richtet sich nach dem Betrag, um den die Forderung reduziert wurde. Dabei zu berücksichtigen sind die aufgelaufenen und abgeschriebenen Zinsen sowie der Zinsbetrag, der bis zur Endfälligkeit der Forderung auf dem entsprechenden Betrag zu bezahlen gewesen wäre.
b. Die Pflicht zur Ausrichtung der Kompensation ist zeitlich beschränkt. Die Dauer und der Mechanismus für die Ausrichtung müssen dem Sanierungskonzept sowie der Höhe der Kompensation Rechnung tragen; die Dauer beträgt mindestens zehn Jahre.
c. Die Kantonalbank:1. darf eine Kompensation nur leisten, wenn sie nach deren Zahlung die regulatorischen Anforderungen erfüllt,
2. muss eine Kompensation leisten, wenn sie die Voraussetzungen von Ziffer 1 erfüllt und:– über einen definierten Kapitalpuffer verfügt oder
– wenn sie eine Ausschüttung an den Kanton vornimmt zur Deckung von dessen Kosten für die Refinanzierung des von ihm in der Sanierung eingeschossenen Kapitals.
3 Vor der Ausgabe von Schuldinstrumenten nach diesem Artikel muss die Kantonalbank der FINMA die Ausgabebedingungen sowie ein zusammen mit dem Kanton ausgearbeitetes Sanierungskonzept zur Genehmigung vorlegen. Das Sanierungskonzept muss insbesondere darlegen:
a. den Mechanismus für die Ausrichtung der nachträglichen Kompensation einschliesslich dessen Form, Modalitäten und rechtliche Durchführbarkeit;
b. inwiefern eine Abschreibung der Schuldinstrumente im Rahmen der Sanierung durchführbar ist und die gesetzlichen Anforderungen, namentlich jene von Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe b BankG, erfüllt;
c. die Eckwerte einer allfälligen Beteiligung des Kantons an der Sanierung der Kantonalbank.
4 Schuldinstrumente nach diesem Artikel dürfen nur mit einer Mindeststückelung von 100 000 Franken ausgegeben werden.
Art. 41 Zusammensetzung
1 Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:
a. den Mindesteigenmitteln;
b. dem Eigenmittelpuffer;
c. dem antizyklischen Puffer;
cbis. dem erweiterten antizyklischen Puffer; und
d. den zusätzlichen Eigenmitteln.
2 Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 42 Mindesteigenmittel
1 Banken müssen nach den Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamthaft die folgenden Mindesteigenmittel halten:
a. Kernkapital in Höhe von 3 Prozent des Gesamtengagements (Art. 42a);
b. Eigenmittel in Höhe von 8 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Art. 42b).
2 Eine Bank muss die FINMA und die Prüfgesellschaft informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt.
3 Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach Absatz 1, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 42a Gesamtengagement
1 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der Leverage Ratio. Es setzt sich aus den ungewichteten Positionen zusammen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Leverage Ratio und zum Gesamtengagement. Sie richtet sich dabei nach dem LEV. Sie lässt für die Berechnung des Sicherheitszuschlags bei Derivaten neben dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) (Art. 57) den vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) und den Marktwertansatz (Art. 58) zu.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der LEV ist in Anhang 1 Ziff. 7 aufgeführt.
Art. 42b Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen
Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen setzt sich zusammen aus:
a. den nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen (Art. 49);
b. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 81–88);
c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89–94).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 42c Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b
Mindestens 4,5 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen müssen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 43 Eigenmittelpuffer
1 Banken müssen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer nach den Vorgaben von Anhang 8 halten.
2 Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht.
3 Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 44 Antizyklischer Puffer
1 Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu verpflichten, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer von maximal 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Positionen in der Schweiz zu halten, wenn dies erforderlich ist, um:
a. die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums zu stärken; oder
b. einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken.
2 Sie hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement. Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entsprechenden Anhang 7 ergänzt.
3 Der antizyklische Puffer kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden. Er wird aufgehoben oder den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.
4 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt für den antizyklischen Puffer sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 30. Sept. 2022 (AS 2022 53).
Art. 44a Erweiterter antizyklischer Puffer
1 Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 250 Milliarden Franken, deren gesamtes Auslandengagement mindestens 10 Milliarden Franken beträgt, oder mit einem gesamten Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken sind verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen erweiterten antizyklischen Puffer zu halten.
2 Für solche Banken entspricht die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Liste in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber dem Privatsektor belegen sind, jedoch maximal 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Positionen. Nicht als Forderungen gegenüber dem Privatsektor gelten Forderungen gegenüber Banken und der öffentlichen Hand.
3 Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesamten Eigenmittelanforderung für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor in diesem Staat dividiert durch die gesamte Eigenmittelanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor.
4 Die für den erweiterten antizyklischen Puffer massgebende Höhe für die Schweiz entspricht dem nach Artikel 44 für sämtliche Positionen angeordneten antizyklischen Puffer. Ein Puffer nach Artikel 44 ist auf den erweiterten antizyklischen Puffer anrechenbar.
5 Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter antizyklischer Puffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksichtigen.
6 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Die Liste kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter
www.bis.org
> Committees & Associations > Basel Committee on Banking Supervision > CCyB and G-SIB buffer > Countercyclical capital buffer (CCyB).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel
Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu:
a. den Geschäftsaktivitäten;
b. den eingegangenen Risiken;
c. der Geschäftsstrategie;
d. der Qualität des Risikomanagements; oder
e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 45a Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden
1 Banken, die einen der folgenden Ansätze verwenden, müssen die nach Risiko gewichteten Positionen zusätzlich nach den Standardansätzen berechnen:
a. den Expected-Positive-Exposure-Modellansatz (EPE-Modellansatz) zur Berechnung von Kreditäquivalenten von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Art. 59 und 62 Abs. 1 Bst. c);
b. den auf internen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (Internal Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-IRBA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. b);
c. den auf interner Beurteilung basierenden Ansatz für Verbriefungen (Internal Assessment Approach for Securitisations, SEC-IAA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. d);
d. den Value-at-Risk-Modellansatz zur Anrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen besicherten Transaktionen (Art. 62 Abs. 3 Bst. b);
e. den IRB (Art. 77);
f. den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88).
2 Als Standardansätze gelten:
a. der SA-CCR (Art. 57);
b. der Standardansatz für Verbriefungen (Standardised Approach for Securitisations, SEC-SA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. a) und der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-ERBA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. c) sowie die Gewichtung nach Artikel 59b Absatz 3;
c. der einfache Ansatz für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen (Art. 62 Abs. 1 Bst. a) und der umfassende Ansatz für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen mit aufsichtsrechtlichen Sicherheitsabschlägen (Art. 62 Abs. 3 Bst. a);
d. der SA-BIZ (Art. 63–73);
e. die für Risiken von Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendeten Ansätze (Art. 77g–77j);
f. der einfache Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) und der Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87), wobei Banken, die den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) verwenden, für die zusätzliche Berechnung den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) verwenden müssen;
g. der Standardansatz für operationelle Risiken (Art. 90–94).
3 Banken nach Absatz 1 müssen zur Berechnung der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen den grösseren der beiden folgenden Werte verwenden (Output Floor):
a. Wert, der sich aus der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen nach den von der Bank verwendeten Modell- und Standardansätzen ergibt, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Artikel 77 Absatz 2;
b. Wert, der 72,5 Prozent der ausschliesslich nach den Standardansätzen berechneten nach Risiko gewichteten Positionen entspricht.
4 Absatz 3 gilt sowohl auf Stufe des Einzelinstituts als auch auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 46 und 47
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 47a Vereinfachungen
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–45a dispensiert zu werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
SR 952.02
Art. 47b Voraussetzungen
1 Banken der Kategorien 4 und 5 können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen:
a. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent.
b. Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 110 Prozent.
c. Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.
2 Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:
a. Kernkapital; und
b. Summe aller Bilanzaktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, sowie aller Ausserbilanzpositionen.
3 Die durchschnittliche Liquiditätsquote entspricht dem Quotienten aus:
a. Durchschnitt der letzten zwölf Monatsendbestände an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) nach Artikel 15 der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012 (LiqV); und
b. durchschnittlichem Wert des Nettomittelabflusses zum Monatsende nach Artikel 16 LiqV, der gemäss Stressszenario für die Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist, der letzten zwölf Monate.
4 Der Refinanzierungsgrad entspricht dem Quotienten aus:
a. Summe von Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Kassenobligationen, Anleihen mit Restlaufzeit über einem Jahr und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit über einem Jahr, sowie dem Eigenkapital; und
b. Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen.
5 Die FINMA kann zu den Absätzen 2–4 technische Ausführungsbestimmungen erlassen.
SR 952.06
Art. 47c Ablehnung des Antrags
Die FINMA kann den Antrag auf Vereinfachungen ablehnen, wenn:
a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 47a und 47b nicht erfüllt sind;
b. sie gegen die betreffende Bank aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen hat, ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) eröffnet wurde oder die Bank Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Artikel 31 FINMAG nicht umgesetzt hat in den Bereichen:1. Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018,
2. Marktverhaltensregeln nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015,
3. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997,
4. grenzüberschreitendes Geschäft;
c. das Zinsrisikomanagement unzureichend ist oder das Zinsrisiko im Verhältnis zum Kernkapital, dem Erfolg aus dem Zinsengeschäft oder der Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken unangemessen hoch ist.
SR 956.1
SR 950.1
SR 958.1
SR 955.0
Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen
1 Banken, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47b nicht mehr erfüllen, haben dies der FINMA umgehend mitzuteilen.
2 Stellt die FINMA fest, dass eine Bank nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47c vorliegt, so teilt sie dies der Bank mit.
3 Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA der Bank eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr beansprucht werden.
Art. 47e Verzicht auf die Vereinfachungen
Banken, die von den Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr Gebrauch machen wollen, melden dies der FINMA und der Prüfgesellschaft.
Art. 48 Begriffe: Kreditrisiken
1 Als Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts für die Bank, der dadurch entsteht, dass:
a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Instrumenten mit Beteiligungscharakter, Zinsinstrumenten oder Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen.
2 Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Ausfalls der Gegenpartei vor der abschliessenden Abwicklung der mit folgenden Geschäften verbundenen Leistungen:
a. Derivatgeschäften;
b. Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
c. Geschäften mit langer Abwicklungsdauer.
3 Als CVA-Risiko gilt die Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit valuation adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 49 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen
1 Die nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:
a. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Bankenbuch;
b. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Verbriefungspositionen;
c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern im Banken- und im Handelsbuch;
d. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen im Banken- und im Handelsbuch;
e. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko;
f. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Bankenbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind;
g. den nach Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Handelsbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind.
2 Als Positionen gelten dabei:
a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;
b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;
c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;
d. in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Derivatgeschäfte;
e. Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Bankenbuch gehalten werden;
f. Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden;
g. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch gehalten werden;
h. Positionen nach Anhang 3 Ziffer 6.
3 Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.
4 Für folgende Kreditderivate müssen Banken keine Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko halten:
a. gekaufter Kreditschutz für eine Position des Bankenbuchs oder für eine Position mit Gegenpartei-Kreditrisiko;
b. verkaufter Kreditschutz in Form eines Kreditausfall-Swaps im Bankenbuch, sofern dieser als von der Bank gewährte Garantie behandelt wird und der ganze Nominalbetrag in den Mindesteigenmitteln für die Kreditrisiken berücksichtigt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 50 Ansätze zur Risikogewichtung
1 Die Berechnung der nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen erfolgt nach den gemeinsamen Bestimmungen (Art. 77a–77j) sowie nach:
a. dem SA-BIZ (Art. 63–73);
b. dem IRB (Art. 77).
2 Der SA-BIZ und der IRB dürfen kombiniert werden.
3 Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken. Sie richtet sich dabei nach dem CRE.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
Art. 50a Abzüge
1 Die nach den Kreditrisiken zu gewichtenden Positionen sind vorgängig um folgende Beträge zu reduzieren:
a. Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen;
b. Kreditbewertungsanpassungen bei Derivat- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften; und
c. Abzüge von den Eigenmitteln nach den Artikeln 5b Absatz 3 und 31–40.
2 Abweichende Regeln zum IRB nach den Ziffern 30–36 CRE gehen denjenigen nach Absatz 1 vor, unter Vorbehalt von Artikel 77 Absatz 4 für ausgefallene Positionen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
Art. 51 Nettoposition
1 Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet:
physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+ nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
+ feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen
+ Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+ Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./. Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet.
2 …
3 Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 52 Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen
1 Die Nettopositionen für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen werden, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wie folgt berechnet:
physischer Bestand zuzüglich synthetische Positionen sowie Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+ nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./. Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften, die fünf Werktage oder weniger gehalten wurden
+ Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+ Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./. Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet.
2 Bei direkt gehaltenen Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung von Long- und Short-Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn:
a. sich die Long- und die Short-Position auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen; und
b. die Short-Position des Instruments die gleiche Laufzeit aufweist wie die Long-Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr hat.
3 Bei eigenen Eigenkapitalinstrumenten sind pro Bestandteil (CET1, AT1 und T2) jeweils folgende Nettopositionen zu bestimmen und nach den Artikeln 32–34 vom entsprechenden Bestandteil abzuziehen:
a. Nettoposition der direkt oder synthetisch gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei Long- und Short-Positionen nur verrechnet werden dürfen, wenn sie sich auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen und die Short-Position kein Gegenparteirisiko aufweist.
b. Nettoposition der via ein Finanzinstrument wie ein Index oder eine Option auf einen Index indirekt gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei nur verrechnet werden darf, wenn sich Long- und Shortposition auf dasselbe Basisinstrument beziehen; ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
Art. 53 Ausserbilanzgeschäfte
1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.
2 Banken, die den SA-BIZ anwenden, müssen das Kreditäquivalent berechnen, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1a multipliziert wird.
3 Bei Zusagen sind nach dem SA-BIZ die vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge umzurechnen. Als Zusagen gelten alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden, die die Kreditgewährung, den Kauf von Vermögenswerten oder die Ausgabe von Kreditsubstituten zum Gegenstand haben, soweit sie der Kundin oder dem Kunden einen Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank einräumen oder die Entstehung des Rechtsanspruchs nicht durch die Bank kontrolliert werden kann. Eingeschlossen sind Vereinbarungen, die von der Bank:
a. jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Ankündigung aufgehoben werden können;
b. automatisch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die vordefinierten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
4 Wird eine Zusage zur Bereitstellung eines Ausserbilanzgeschäfts gegeben, so kann die Bank nach dem SA-BIZ den niedrigeren der beiden anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren anwenden.
5 Mit einem Kreditumrechnungsfaktor von 0,0 umgerechnet werden können nach dem SA-BIZ Beträge im Rahmen von Zusagen gegenüber Unternehmen, einschliesslich KMU nach Artikel 70, bei denen:
a. das Unternehmen kontinuierlich durch die Bank überwacht wird;
b. die Bank keine Gebühren oder Provisionen für den Abschluss oder die Aufrechterhaltung der Vereinbarung erhält;
c. das Unternehmen jede einzelne Inanspruchnahme bei der Bank beantragen muss;
d. die Bank unabhängig davon, ob das Unternehmen die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis über die Durchführung jeder Inanspruchnahme hat;
e. die Bank über die Durchführung jeder Inanspruchnahme erst nach der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens entscheidet; und
f. die Bank die Beurteilung der Kreditwürdigkeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme durchführt.
6 Banken, die den IRB anwenden, müssen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ berechnen, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 54 Unterbeteiligungen bei Eventualverpflichtungen
Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 55
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 56 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und von Geschäften mit langer Abwicklungsdauer
1 Derivate sind in Kreditäquivalente umzurechnen. Diese bilden die nach Risiko zu gewichtenden Positionen.
2 Die Kreditäquivalente sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen:
a. dem SA-CCR;
b. einem der vereinfachten Ansätze:1. VSA-CCR,
2. Marktwertansatz;
c. dem EPE-Modellansatz.
3 Die Anwendung des EPE-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
4 Diese Berechnungsansätze sind gültig für alle Derivate, unabhängig davon, ob sie an einer Börse oder ausserbörslich gehandelt werden.
5 Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer werden zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate behandelt.
6 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen zur Berechnung des Kreditäquivalents im Fall einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 57 Standardansatz
1 Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem SA-CCR wird die Summe aus den aufsichtsrechtlich festgelegten Wiederbeschaffungskosten und dem Betrag des potenziellen künftigen Wertanstiegs mit dem Faktor 1,4 multipliziert.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 52 CRE. Sie regelt in Anlehnung an das Recht der Europäischen Union (EU) die Berechnung für Zinsderivate im Fall negativer Zinsen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
Art. 58 Vereinfachte Ansätze
1 Folgende Banken können zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten den VSA-CCR oder den Marktwertansatz verwenden:
a. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV;
b. Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Derivatpositionen verfügen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
SR 952.02
Art. 59 EPE-Modellansatz
1 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem EPE-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 53 CRE.
2 Die Kreditäquivalente werden mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
Art. 59a Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
1 Für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen sind die nach Risiko zu gewichtenden Positionen des verwalteten kollektiven Vermögens zu berechnen nach dem:
a. Look-Through-Ansatz (LTA);
b. mandatsbasierten Ansatz (MBA);
c. Fallback-Ansatz (FBA); oder
d. vereinfachten Ansatz (VA).
2 Folgende Banken können als Alternative zum FBA den VA anwenden:
a. Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Positionen in Bezug auf verwaltete kollektive Vermögen verfügen;
b. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 60 CRE.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
SR 952.02
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
Art. 59b Verbriefungspositionen
1 Verbriefungspositionen sind Positionen aus Transaktionen, die folgende Merkmale aufweisen:
a. Sie unterteilen die mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundenen Kreditrisiken in Tranchen.
b. Die im Rahmen der Transaktion getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab.
c. Die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion.
2 Für Verbriefungspositionen sind die nach Risiko zu gewichtenden Positionen zu berechnen nach dem:
a. SEC-SA;
b. SEC-IRBA;
c. SEC-ERBA;
d. SEC-IAA.
3 Verbriefungspositionen, auf die keiner der Ansätze nach Absatz 2 anwendbar ist, sind mit 1250 Prozent zu gewichten.
4 Die Anwendung des SEC-IAA erfordert eine Bewilligung der FINMA.
5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Verbriefungen. Sie richtet sich dabei nach den Ziffern 40–45 CRE. Sie ordnet die externen Ratings einzelnen Ratingklassen zu. Für die Anwendung des SEC-ERBA regelt sie zusätzlich die Anforderungen an die Fachkenntnisse, an das Risikomanagement in Bezug auf Verbriefungen und an die Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
Art. 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter
1 Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Instrumenten mit Beteiligungscharakter um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so berechnet sich die Nettoposition nach Artikel 52.
2 Bei Zinsinstrumenten und Instrumenten mit Beteiligungscharakter desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch gehalten werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.
3 Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 61 Risikomindernde Massnahmen
1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:
a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);
b. Garantien;
c. Kreditderivate; und
d. finanzielle Sicherheiten.
2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den risikomindernden Massnahmen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE, sieht jedoch für folgende Sicherheiten Abweichungen für die Berücksichtigung als risikomindernde Massnahmen vor:
a. Bürgschaften nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974;
b. Garantien nach dem Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005;
c. Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken.
4 Sie benennt in Anlehnung an das Recht der EU die Hauptindizes, die zur Bestimmung des Sicherheitsabschlags verwendet werden dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.
SR 843
SR 946.10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).