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Friedhof- und Bestattungsreglement der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 570.1 · regulation

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 A. Zuständigkeit und Organisation
  2. Art. 2 Bestattungsamt
  3. Art. 3 Friedhofverwaltung
  4. Art. 4 Friedhofkommission
  5. Art. 5 Bestattung von Einwohnern
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Nicht-Einwohnerinnen und Nicht-Einwohnern
  9. Art. 9 Aussengemeinden
  10. Art. 10 Massnahmen beim Eintritt eines Todesfalles
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Aufbahrung im Waldfriedhof
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Abdankung
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Öffnungszeiten des Waldfriedhofes
  19. Art. 19 Hinweise für die Friedhofbesucher
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 8
  23. Art. 23 C. Erdbestattungen
  24. Art. 24 D. Feuerbestattungen
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Aufbewahrung und Beisetzung von Aschenurnen
  29. Art. 29 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 10
  30. Art. 30 den Hinterbliebenen verrechnet. 3)
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 E. Umbettungen, Aufhebung von Gräbern
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 F. Bepflanzung und Unterhalt
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 14
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Pflanzung oder weiterer Schmuck und Zierrat sind nicht erlaubt. 3)
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51 G. Grabdenkmäler
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 18
  58. Art. 58 Aufstellen von Grabmälern
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 H. Gebühren
  62. Art. 61 bis I. Schlussbestimmungen
  63. Art. 62
  64. Art. 63

Proposed changes to this act

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64 provisions

Art. 1 A. Zuständigkeit und Organisation

Das Bestattungswesen der Stadt Schaffhausen untersteht dem Stadtrat. Für die Anordnung und den Vollzug der Bestattungen sowie für die Schaffung und den Unterhalt der Friedhöfe bestellt der Stadtrat: a) das Bestattungsamt; b) die Friedhofverwaltung; c) die Friedhofkommission.

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Art. 2 Bestattungsamt

1 Die Aufgaben des Bestattungsamtes sind: a) die Entgegennahme der Meldungen über eingetretene Todesfälle sowie das Gespräch mit den Hinterbliebenen; b) die Prüfung, ob eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt; c) die Meldung an das Zivilstandsamt, an die Einwohnerkontrolle und an die Friedhofverwaltung; die Beschaffung der notwendigen Bewilligungen sowie allfälliger Zeugnisse und Pässe. Das Personal des Bestattungsamtes ist dafür verantwortlich, dass die Leichenschau stattfindet; Zuständigkeit Aufgaben Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 2 d) die Registerführung über die Personalien der Verstorbenen; e) die Meldung an die vertraglich angestellten Organistinnen bzw. Organisten; der erste Kontakt mit einer bzw. einem Geistlichen oder einer Abdankungsrednerin bzw. Abdankungsredner für die Abdankungsfeier, sofern dies von den Hinterbliebenen gewünscht wird; f) die Lieferung des Sarges; g) die Sorge für die Einkleidung und das Einsargen; h) die Aufbahrung der Leichen, die Vornahme der Feuerbestattung und die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten;3) i) die Verschliessung der Urne; j) der Betrieb des Krematoriums; k) die Benachrichtigung der Bezirksärzteschaft in besonderen Fällen; l) die Beratung der Trauerfamilie betreffend die Abdankung und die Bestattung; m) Regelung der Bestattungsart und des Grabes; n) die Anordnung und die Durchführung des Leichentransportes; o) die Verständigung der Friedhofverwaltung und die Übergabe der Urnen und der Leichname zur Beisetzung durch die Friedhofverwaltung; 3) p) der Vollzug richterlicher oder bezirksärztlicher Weisungen. 2 Das Bestattungsamt sorgt dafür, dass stets genügend Särge unterschiedlicher Grösse verfügbar sind.

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Art. 3 Friedhofverwaltung

Die Aufgaben der Friedhofverwaltung sind: a) die Bereitstellung der notwendigen Gräber aller Kategorien; b) Bau und Unterhalt der gesamten Friedhofanlagen; c) Bau und baulicher Unterhalt der Gebäude, einschliesslich eines Krematoriums. cbis) Durchführung von Urnenbeisetzung und Erdbestattung; 3) d) die Führung eines genauen Belegungsplanes, eines Kontrollregisters aller vorhandenen Gräber, die Führung des Bestattungsregisters mit Angabe der Personalien, der Geburts-, Sterbe- und Bestattungsdaten sowie der Bestattungsart, der Grabart und der Grabnummer; Aufgaben Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 3 e) Bepflanzung und Pflege der Waldflächen, Grabfelder und Gräber; f) die Grabmalberatung und -bewilligung; g) die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Waldfriedhof; h) die Beratung der Angehörigen über die Grabpflege.

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Art. 4 Friedhofkommission

1 Der Stadtrat bestellt eine Friedhofkommission. Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Das für die Friedhofverwaltung zuständige Stadtratsmitglied präsidiert die Kommission. Die Friedhofverwalterin bzw. der Friedhofverwalter ist von Amtes wegen Mitglied. Die Friedhofkommission bereitet wichtige bauliche und administrative Entscheide vor, koordiniert in Fragen des Friedhofbetriebes und entscheidet über Einsprachen gegen Beschlüsse der Friedhofverwaltung. 2 Gegen die Entscheide der Friedhofkommission können die Betroffenen innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Stadtrat schriftlich Beschwerde erheben. 3) 3 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach dem Rekurs im Verwaltungsrechtspflegegesetz. 3) B. Allgemeines über das Friedhof- und Bestattungswesen

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Art. 5 Bestattung von Einwohnern

1 Alle verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen haben ein Anrecht auf die nachfolgend genannten Leistungen:  Ankleiden mit persönlichen Kleidern oder Leichenhemd und Einsargen der Leiche; Wahl und Aufgaben Rechtsmittel Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 4  Meldung an Zivilstandsamt, Einwohnerkontrolle, zuständige Pfarrperson, Friedhofverwaltung und Organistin bzw. Organisten;  Standardsarg-, Urnenlieferung;  Leichentransport innerhalb der Stadt Schaffhausen;  Benutzung der Abdankungsräumlichkeiten im Waldfriedhof;  Erd- oder Feuerbestattung;  Miete für Erdbestattungs- oder Urnenreihengrab im Waldfriedhof oder auf den Friedhöfen Buchthalen, Hemmental und Herblingen mit einmaliger Einfassungsbepflanzung und Grabnummer. Die durch das Bestattungsamt erbrachten Leistungen erfolgen für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen gegen Verrechnung einer Grundpauschale gemäss Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen. 2) 2 Als Einwohnerin bzw. Einwohner gilt, wer volljährig und im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen mit Hauptwohnsitz angemeldet ist und dort die Schriften vor dem Ableben deponiert hat. Für minderjährige, im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen angemeldete Einwohnerinnen und Einwohner sind die Leistungen gemäss Art. 5 Abs. 1 des städtischen Friedhof- und Bestattungsreglements kostenlos. 3 Der Anspruch auf ein neues Urnengrab erlischt nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Feuerbestattung.

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Art. 6

Zu Lasten der Hinterbliebenen oder der Auftraggeber gehen folgende Leistungen:  besondere Särge und besondere Urnen;  Leichentransporte ausserhalb der Stadt Schaffhausen;  Orgelspiel und musikalische Darbietungen;  Transport von Kränzen und Blumen;  Pflanzen- und Blumendekorationen;  Urnentransport;  Miete von Urnennischen und Sondergräbern;  einfache, provisorische Schrifttafel auf neuen Gräbern;  allgemeiner Grabunterhalt (obligatorische Gebühr, zu bezahlen bei der Bestattung für die ganze Laufzeit des Grabes);  Beschriftung bei Gemeinschaftsgräbern mit Namensnennung; Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 5  weitere kostenpflichtige Leistungen je nach Grabart.

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Art. 7

Für Todesfall- und Bestattungskosten, die ausserhalb der Einwohnergemeinde Schaffhausen anfallen, leistet die Stadt keine Rückerstattungen. Die Kremation gilt als Bestattung. Bestattung von

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Art. 8 Nicht-Einwohnerinnen und Nicht-Einwohnern

Bestattungen von Nicht-Einwohnerinnen und Nicht-Einwohnern werden auf Wunsch und nach Möglichkeit vorgenommen. In solchen Fällen kann vor der Bestattung die Sicherstellung der entstehenden Kosten gemäss Gebührentarif verlangt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

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Art. 9 Aussengemeinden

Der Stadtrat kann mit Aussengemeinden über die teilweise oder gesamthafte Übernahme des Bestattungswesens vertragliche Regelungen treffen.

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Art. 10 Massnahmen beim Eintritt eines Todesfalles

1 Sämtliche Todesfälle auf Stadtgebiet sind dem Bestattungsamt umgehend zu melden. 2 Das Personal des Bestattungsamtes hat alle notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen vorzukehren und mit den Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten die Bestattungsart, den Zeitpunkt der Trauerfeier (in der Regel in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt), die Grabart und alles weitere festzulegen.

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Art. 11

1 Personen, die infolge eines Unfalles ausserhalb ihrer Wohnung verstorben sind, sollen nach erfolgter Freigabe der Leiche durch die Beiträge Vornahme Kaution Übernahmeregelung Meldung Vorgehen im Regelfall Besondere Umstände Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 6 zuständigen Behörden direkt zur Aufbahrung im Waldfriedhof überführt werden. 2 Leichen in fortgeschrittener Verwesung sind sofort zu bestatten.

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Art. 12 Aufbahrung im Waldfriedhof

Die verstorbene Person wird in der Aufbahrung im Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Gründe dagegen sprechen, bis kurz vor der Einäscherung oder, bei Erdbestattungen, vor dem Beginn der Trauerfeier zur Abschiednahme offen bleiben; vorbehältlich übergeordnetes kantonales Recht.

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Art. 13

1 Die Öffnungszeiten der Aufbahrung entsprechen den ordentlichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung. 2 Die Besucher haben sich an das Personal des Bestattungsamtes zu wenden. 3 Am Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Aufbahrung geschlossen. Der Zugang kann den Angehörigen mittels geeignetem Öffnungssystem ermöglicht werden.

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Art. 14

Die Aufbahrung steht auch für auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die nicht im Waldfriedhof bestattet werden, zur Verfügung, wenn die Belegung dies zulässt. In diesen Fällen wird eine durch Tarif festgelegte Gebühr erhoben. Verstorbene aus der Stadt Schaffhausen werden bei der Belegung bevorzugt behandelt.

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Art. 15 Abdankung

Die Abdankungen sind von Montag bis Freitag anzusetzen. Die Wahl des Zeitpunktes obliegt dem Personal des Bestattungsamtes, in der Regel in Absprache mit den Angehörigen und den Pfarrämtern.

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Art. 16

Aufbahrung Öffnungszeiten Auswärtige Ansetzung Örtlichkeit Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 7 Die Abdankungen finden im Waldfriedhof statt. Ausnahmsweise können sie auch in einer Kirche oder an einem anderen dafür geeigneten Ort abgehalten werden. Die Einwohnergemeinde Schaffhausen übernimmt in diesem Fall keine Kosten.

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Art. 17

Das Bestattungsamt ist für die Durchführung der Abdankung und die Zeremonie der Beisetzung zuständig.

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Art. 18 Öffnungszeiten des Waldfriedhofes

1 Der Waldfriedhof ist zum allgemeinen Besuch täglich geöffnet: April bis September von 8 - 19 Uhr Oktober bis März von 8 - 18 Uhr 2 Sofern es die Umstände erlauben, kann auf die Schliessung des Waldfriedhofs verzichtet werden.

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Art. 19 Hinweise für die Friedhofbesucher

In den Friedhöfen ist gute Ordnung zu halten. Jede Verunreinigung und Beschädigung der Wege, Gräber, Brunnen und sonstigen Anlagen sowie das Entfernen von Pflanzen, Vasen und anderen beweglichen Gegenständen werden bestraft. Kleinen Kindern ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet; es darf nicht gespielt und gelärmt werden.

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Art. 20

Ohne besondere Bewilligung ist das Mitnehmen von Hunden sowie das Befahren der Friedhöfe mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen verboten. Für bewilligte Materialtransporte mit grösseren Fahrzeugen dürfen im Friedhofareal nur die hiefür bestimmten Fahrwege benützt werden.

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Art. 21

Für die Durchführung besonderer musikalischer oder religiöser Veranstaltungen innerhalb der Friedhöfe ist die Bewilligung der Friedhofverwaltung einzuholen. Zuständigkeit Öffnungszeiten Allgemeine Vorschriften Hunde Fahrräder Veranstaltungen

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Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 8

Die Friedhofverwaltung übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabmälern, Grabbepflanzungen und Grabschmuck infolge von Naturereignissen sowie bei Entwendungen oder Beschädigungen durch Drittpersonen.

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Art. 23 C. Erdbestattungen

Für die Erdbestattungen stehen folgende Arten von Gräbern zur Verfügung. Die Ruhefristen für die einzelnen Gräber sind nicht verlängerbar. Ausnahmen von dieser Regel sind bei der Grabart explizit aufgeführt: 3) Reihengräber Die Reihengräber werden gemäss Belegungsplan fortlaufend angelegt und zu kleineren oder grösseren Feldern zusammengefasst. Die Freihaltung einzelner Gräber innerhalb der Reihe und des Feldes mit der Absicht, später eine Erdbestattung vorzunehmen, ist nicht zulässig. a) Erdbestattungsreihengrab: für eine Person ab 13. Altersjahr, Ruhefrist 25 Jahre, Abmessung 100 x 200 cm; b) Doppelreihengrab: für zwei Personen ab 13. Altersjahr, Ruhefrist 40 Jahre, Abmessung 200 x 200 cm. Der Anspruch auf eine zweite Erdbestattung verfällt nach 15 Jahren. c) Kinderreihengrab: für eine Person bis 12 Jahre: Ruhefrist 25 Jahre, Abmessung 80 x 140 cm; Einzelgräber d) Familiengrab: Ruhefrist 40 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit, Abmessung 300 x 300 cm. Für eine zweite Erdbestattung muss eine Laufzeit von 25 Jahren sichergestellt sein. Die Lage des Familiengrabes kann aus den dafür bezeichneten Stellen ausgewählt werden. Die Abgabe dieser Grabstätten wird durch einen Vertrag geregelt. Grabbeschädigung Grabarten Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 9

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Art. 24 D. Feuerbestattungen

Die Kremation wird vorgenommen, wenn die verstorbene Person dies durch eine schriftliche Willensäusserung bestimmt hat, oder wenn die Angehörigen dies wünschen.

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Art. 25

1 Die zur Feuerbestattung bestimmten Särge müssen ganz aus einheimischem Weichholz angefertigt sein und dürfen keine Metallumkleidungen oder sonstige Beschläge und Verzierungen aus Metall oder Kunststoff aufweisen. Die Farbgebung darf nur durch nachweislich umweltfreundliche Stoffe erfolgen. 2 Das Bestattungsamt kann nähere Regelungen zur Feuerbestattung erlassen. 3 Die Maximalmasse inkl. Querleisten und Ausladungen sind folgende: Länge 220 cm, Breite 75 cm, Höhe 60 cm. 4 Sollte aus irgendwelchen Gründen ein Umsargen notwendig sein, so gehen die Kosten zu Lasten der Angehörigen.

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Art. 26

Der Zutritt zum Krematorium kann den Angehörigen in Absprache mit dem Bestattungsamt gestattet werden.

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Art. 27

Nach vollzogener Verbrennung wird die Asche in einer Urne gesammelt, mit einem Beschriftungsschild versehen und verschlossen.

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Art. 28 Aufbewahrung und Beisetzung von Aschenurnen

Für die Aufbewahrung der Aschenurne bestehen keine Einschränkungen. Die Angehörigen können dieselbe in einem bestehenden oder neu zu erwerbenden Grab beisetzen lassen. Die Urne kann auch in einer Nische aufbewahrt werden. Mit der Entgegennahme der Urne übernehmen die Hinterbliebenen die weitere Verantwortung für eine korrekte und schickliche Aufbewahrung. Begehren Kremation Zutritt Urne Aufbewahrung

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Art. 29 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 10

1 Für die Beisetzung der Urnen oder der Asche im Waldfriedhof bestehen folgende Möglichkeiten. Die Ruhefristen für die einzelnen Gräber sind nicht verlängerbar. Ausnahmen von dieser Regel sind bei der Grabart explizit aufgeführt: 3) a) Urnenreihengrab: Ruhefrist 25 Jahre, Ausmasse 100 x 150 cm; b) Doppelreihengrab : Ruhefrist 40 Jahre, Abmessung 200 x 200 cm; c) Familiengrab: Ruhefrist 40 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit, Abmessung 300 x 300 cm. Die Lage des Familiengrabes kann aus den dafür bezeichneten Stellen ausgewählt werden. Die Abgabe dieser Grabstätten wird durch einen Vertrag geregelt. d) Urnenhalle: Bei Einzelnischen: Ruhefrist 15 Jahre; Bei Doppelnischen: Ruhefrist Erstbestattung 15 Jahre. Bei einer Zweitbestattung innerhalb der Ruhefirst der Erstbestattung gilt für die ganze Nische ab der Zweitbestattung eine Ruhefrist von 15 Jahren. Der Anspruch auf eine Zweitbestattung verfällt, wenn diese nicht innerhalb der Ruhefrist der Erstbestattung erfolgt. 3) e) Urnennischenanlage: Bei Einzelnischen: Ruhefrist 15 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit um max. 10 Jahre; Bei Doppelnischen: Ruhefrist Erstbestattung 15 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit um max. 10 Jahre. Bei einer Zweitbestattung innerhalb der Ruhefrist der Erstbestattung gilt für die ganze Nische ab der Zweitbestattung eine Ruhefrist von 15 Jahren, mit Verlängerungsmöglichkeit um max. 10 Jahre. Der Anspruch auf eine Zweitbestattung verfällt, wenn diese nicht innerhalb der Ruhefrist der Erstbestattung erfolgt. 3) f) Urnengrabstätte: Urnenbeisetzung im Waldboden mit Gemeinschafts-Namensplatte, Ruhefrist mindestens 25 Jahre, Namensnennung mindestens 15 Jahre; 3) g) Gemeinschaftsgrab: Asche wird in Gruft beigesetzt. Keine Namensnennung Beisetzung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 11 h) Gartengrab3) / Waldwiesengrab4): Urnenbeisetzung im Waldboden. Grabanlage gärtnerisch gestaltet als Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung Ruhefrist mindestens 25 Jahre, Namensnennung und Schmuckbepflanzung mindestens 15 Jahre. 2 Die einheitliche Beschriftung der Namensplatten der Urnenhalle, der Urnennischenanlage und Urnengrabstätte und Gartengrab/ Waldwiesengrab4) wird von der Friedhofverwaltung veranlasst und

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Art. 30 den Hinterbliebenen verrechnet. 3)

1 In bestehende Gräber der Friedhöfe können Urnen nachträglich beigesetzt werden. 2 Die Ruhefrist erfährt durch die nachträgliche Beisetzung einer Urne keine Veränderung.

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Art. 31

Ist für die Aufbewahrung einer Aschenurne von keiner Seite eine Verfügung getroffen worden, wird die Asche vom Bestattungsamt während 3 Jahren unentgeltlich aufbewahrt und dann im Gemeinschaftsgrab beigesetzt.

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Art. 32

Die Friedhofverwaltung ist befugt, für bestimmte Grabstätten zusätzliche Bestimmungen für deren Benutzung zu erlassen.

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Art. 33

Die Angehörigen werden über den Ablauf der Benützungsdauer der Nischen in der Urnenhalle oder der Urnennischenanlage benachrichtigt. Werden nach erfolgter Benachrichtigung die Urnen nicht abgeholt oder wird die Verlängerungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen (Urnennischenanlage) oder sind Angerhörige nicht mehr festzustellen, ist die Friedhofverwaltung berechtigt, die Asche im Gemeinschaftsgrab beizusetzen und die Inschrift zu löschen.

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Art. 34

1 Für die Räumung der vorgenannten Gräber gelten die Bestimmungen der Art. 29, 30, 36 und 37 sinngemäss. 2 Für Aschenurnen, welche bei der Räumung von Gräbern vorgefunden werden, übernimmt die Friedhofverwaltung keine Haftung; sie Nachträgliche Beisetzung Unentgeltliche Aufbewahrung Zusätzliche Benutzungsbestimmungen Benützungsdauer Räumung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 12 nimmt jedoch bei rechtzeitiger Auftragserteilung durch die Angehörigen und gegen Zahlung der entstehenden Kosten eine Umbettung vor.

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Art. 35 E. Umbettungen, Aufhebung von Gräbern

1 Für Umbettungen während der Ruhefrist ist das kantonale Recht massgebend. 2 Ein Anspruch auf Exhumation von Überresten erdbestatteter Leichen nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist besteht nicht. 3 Grundsätzlich ist es gestattet, Überreste von Verstorbenen, die in anderen Friedhöfen beerdigt waren, zur Beisetzung in den Waldfriedhof zu überführen.

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Art. 36

Die Friedhofverwaltung darf nach Ablauf der Ruhefrist über die Grabfläche verfügen. Die gesetzlichen Nachkommen der Verstorbenen werden mindestens 2 Monate vor der Räumung durch Anschlag am Grabfeld und, soweit möglich, schriftlich benachrichtigt. Nach Ablauf des Räumungstermins kann die Friedhofverwaltung über nicht abgeholte Grabmäler und Bepflanzungen ohne Entschädigungspflicht verfügen.

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Art. 37

Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, von den Hinterbliebenen nicht mehr beanspruchte Grabmäler, die eine kunsthandwerkliche oder kulturelle Bedeutung aufweisen, als Denkmal oder für die Weiterverwendung als Grabmal zu erhalten.

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Art. 38 F. Bepflanzung und Unterhalt

1 Im Bestreben, den Charakter des Waldfriedhofes zu erhalten, werden für die gärtnerische und forstliche Pflege der Anlagen und der Gräber bestimmte Weisungen erlassen, welche von der Friedhofverwaltung, den Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeistern und sonstigen Handwerkerinnen bzw. Handwerkern sowie von allen Personen, die sich mit der Grabpflege befassen, zu befolgen sind. Umbettung Vorgehen Ehemalige Grabmäler Allgemeines Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 13 2 Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, für einzelne Grabfelder oder Gräbergruppen diese Vorschriften durch zusätzliche Ausführungen zu ergänzen.

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Art. 39

Die im Grundbuch verankerte Bestimmung, wonach 60 % der Waldfriedhoffläche als Wald bestockt sein müssen, ist bei der Anlage von Grabfeldern, Wegen und sonstigen Einrichtungen zu beachten. Der Waldbestand ist periodisch zu verjüngen.

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Art. 40

Die übrigen Grünflächen sind naturnah zu gestalten und zu pflegen. Auch bei den Grabbepflanzungen und deren Entsorgung sind ökologische Aspekte zu beachten.

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