1 Die Reihengräber werden von der Friedhofverwaltung ausgeebnet,
genau eingeteilt und mit geeigneten Pflanzen eingefasst. Diese einheitliche Bepflanzung darf nicht entfernt oder beschädigt werden. Es
dürfen keine zusätzlichen Einfassungseinrichtungen angebracht
werden.
2 Die Einteilung erfolgt bei
a) Urnenreihengräbern bis 3 Monate nach der Belegung des
letzten Grabplatzes in einer Reihe;
b) bei Einzelreihengräbern mit Erdbestattung bis ein Jahr nach
der Belegung des letzten Grabplatzes einer Reihe, bei Urnengräbern bis 3 Monate;
c) bei Doppelreihengräbern bis ein Jahr nach einer Erdbestattung bis 3 Monate nach einer Urnenbeisetzung.
3 Die Wartefrist für das Stellen der Grabsteine wird auf maximal 2
Jahre begrenzt; bei Urnen-Reihengräbern auf 1 Jahr.
Für die individuelle Bepflanzung steht eine bestimmte Teilfläche zur
Verfügung
a) Erdbestattungsreihengrab 60 x 130 cm
b) Doppelreihengrab 100 x 140 cm
c) Urnenreihengrab 50 x 100 cm
d) Kinderreihengrab 50 x 70 cm
Waldfläche
Gestaltung
Bepflanzung der
Gräber
individuelle
Bepflanzung
Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 14
1 Innerhalb dieser Fläche darf die regelmässige Bepflanzung der
Gräber vorgenommen werden:
a) durch die Hinterbliebenen selbst;
b) durch private Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeister;
c) durch die Stadtgärtnerei.
2 Letztere kann auch vertraglich beauftragt werden, für eine bestimmte Zeit die Wechselbepflanzung auszuführen, unter Vorauszahlung einer Summe in den Grabbepflanzungsfonds oder gegen
jährliche Rechnungsstellung.
1 Gestattet ist jeder sich den örtlichen Verhältnissen anpassende
Schmuck mit Gruppenpflanzen, Topfpflanzen, Schnittblumen sowie
Stauden und Kleingehölze.
2 Nicht zugelassen sind Gewächse, die den Charakter des Waldfriedhofes stören, wie buntlaubige exotische Gehölze sowie Pflanzen, die
die Reihengrabsteine überragen. Ebenso nicht zugelassen sind
Pflanzen, die als invasiv gelten und auf der Schwarzen Liste der Infoflora Schweiz aufgeführt sind. 3)
3 Nicht erlaubt ist das Aufstellen von Kränzen aus Blech, Kunststoff
und sonstigen unpassenden Materialien sowie übermässige Grab
Accessoires.
4 Der vegetative Charakter der Grabfläche muss überwiegen. Flächige Steinabdeckungen sind nicht gestattet. 3)
5 Der Einsatz von Herbiziden ist verboten. 3)
6 Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabanlagen die durch ihre besondere Gestaltung den Bestattungsort prägen. An diesen Grabanlagen ist kein individueller Grabschmuck durch Hinterbliebene erlaubt. Die Friedhofsverwaltung ist besorgt, dass die Anlagen einen
schönen, ihrem Charakter entsprechenden Eindruck machen. 3)
7 Bei der Urnen-Nischenanlage stellt die Friedhofsverwaltung spezielle Pflanzgefässe zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende
Art. 45 Pflanzung oder weiterer Schmuck und Zierrat sind nicht erlaubt. 3)
1 Die Betreuerinnen bzw. Betreuer der Gräber dürfen bei der Ausübung ihrer gärtnerischen Tätigkeit die benachbarten Gräber nicht
betreten und die darauf befindlichen Pflanzen, vor allem auch die
Einfassungsbepflanzung, nicht beschädigen.
Regelmässige
Bepflanzung
Zugelassene
Bepflanzung
und
Grabgestaltung
Ausführung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 15
2 Das Zuführen von Pflanzen und Grabschmuck durch private Gärtnerinnen bzw. Gärtner und Floristinnen bzw. Floristen ist an den
Werktagen (Montag bis Freitag) bis 10.00 Uhr gestattet.
Verwelkte Blumen und Kränze, leere Gefässe und anderes störendes Material werden von der Friedhofverwaltung im Rahmen des allgemeinen Grabunterhaltes (Art. 50) regelmässig abgeräumt.
Die Bepflanzung der Familiengräber ist Sache der Angehörigen und
ist keinem bestimmten Schema unterworfen, sofern die Bestimmungen der Art. 44 und 45 sinngemäss eingehalten werden.
Interessentinnen bzw. Interessenten erhalten von der Friedhofverwaltung eine Wegleitung für die Bepflanzungsmöglichkeiten im
Waldfriedhof, insbesondere auch für die Bildung eines Grabbepflanzungsfonds.
1 Um den guten Gesamteindruck der Friedhöfe und die regelmässige
Reinhaltung der Gräber zu gewährleisten, wird der allgemeine Unterhalt der Gräber (ohne Wechselbepflanzung) von der Friedhofverwaltung einheitlich besorgt.
2 Für diese obligatorische Unterhaltspflicht ist von den Hinterbliebenen für jedes Grab eine Gebühr zu bezahlen, die im Voraus für die
ganze Zeit der vorgesehenen Ruhefrist zu entrichten ist. In Ausnahmefällen kann diese Taxe ratenweise bezahlt werden.
3 Die als "Allgemeiner Grabunterhalt" bezeichnete Leistung umfasst
folgende Tätigkeiten:
regelmässige Reinhaltung der ganzen Grabfläche von Laub,
Unkraut, verwelkten Blumen und Kränzen und deren Entsorgung;
die Reinigung und die Instandstellung der zugehörigen Fusswege;
Verstösse
Abräumung
Familiengräber
Wegleitung
Unterhalt der
Gräber
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 16
die Bewässerung der Grabfelder und der Familiengräber während ausgesprochener Trockenperioden im Rahmen der technischen Möglichkeiten, jedoch ohne Haftung für Dürreschäden.
1 Für jedes Grabmal ist der Friedhofverwaltung ein Gesuch mit genauer Zeichnung im Massstab 1 : 10 in doppelter Ausführung einzureichen. Zur Ergänzung der Vorlagen können Materialmuster, Modelle, Fotografien und Schriftentwürfe in natürlicher Grösse verlangt
werden. Die für die Gesuche notwendigen Formulare werden von
der Friedhofverwaltung kostenlos abgegeben. Die Friedhofverwaltung bietet eine kostenlose Beratung an.
2 Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet die Lieferantin bzw.
der Lieferant. Die Friedhofverwaltung behält sich vor, Grabdenkmäler, die nicht der eingereichten Zeichnung und der allfällig verlangten
Korrektur entsprechen, zurückzuweisen oder zu entfernen. Das
Grabmal ist vor dem Aufstellen auf der Grabstätte durch die Friedhofverwaltung abzunehmen.
1 Für Reihengräber sind Grabsteine mit folgenden Abmessungen zugelassen:
Höhe
cm
Breite
cm
Dicke
cm
Erdbestattungs-
und Urnenreihengrab
18-25
18-20
16-18
14-16
Doppelreihengrab
freie Form
max. 80
max. 55
25-30
18-22
16-20
max. 50
Kinderreihengrab max. 70 max. 40 max. 14
2 Zwischenmasse sind zulässig, wenn sie den vorgegebenen Seitenverhältnissen entsprechen.
3 Bei Holz- und Metallkreuzen beträgt die maximale Höhe 110 cm,
die maximale Breite 65 cm.
Meldepflicht
Ausmasse und
Gestaltung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 17
4 Liegende Platten sind zugelassen. Die Grössen werden wie folgt
geregelt:
Breite
cm
Länge
cm
Dicke
cm
Reihengräber 40-60 40-60 12-16
Doppelreihengräber 50-70 50-70 13-18
5 Bei Vollplastiken und anderen Sonderfällen entscheidet die Friedhofverwaltung von Fall zu Fall über Abweichungen von den Vorschriften. Felsenartige Formen und Findlinge sind auf Reihengräbern nicht zulässig. Das Grabmal hat eine klare Linienführung und
eine gestaltete Form aufzuweisen.
Bei Grabmälern für Familiengräber sind die Abmessungen den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Findlinge und unbearbeitete Natursteinblöcke sind zulässig, doch bleibt die Höhe solcher Steine auf 90
cm beschränkt. Metallinschriften in Bronze sind gestattet.
Der Charakter des Waldfriedhofes verlangt den Verzicht auf allen
überflüssigen Zierrat. Das Anbringen von Plaketten, Fotografien, fotorealistischen Gravuren, Bronzesymbolen oder Verzierungen aus
Metall oder anderem Material ist erlaubt. Sie dürfen maximal 1/6 der
Vorderfläche einnehmen.
1 Bei Reihengräbern soll die Schrift handwerklich aus dem Stein gearbeitet sein. Schriftzeichen aus Metall, Glas- oder Kunststoffbuchstaben sollten vermieden werden. Vergolden, Versilbern, Bronzieren
von Schriften ist gestattet. Auf auffällig buntes Bemalen ist zu verzichten.
Für Grabdenkmäler sind folgende Materialien zulässig:
alle Natursteinarten, aus ökologischen Gründen vorzugsweise
keine aussereuropäischen Gesteinsarten;
Holz, alle einheimischen Arten;
Metall, mit nicht glänzender oder spiegelnder Oberfläche.
Familiengräber
Persönlicher
Zierrat
Schriftzeichen
Material
Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 18
1 Zulässig sind alle handwerklichen Bearbeitungsarten. Spiegelnde
Oberflächen sind nicht gestattet.
2 Auf der Vorderseite sind ruhige, bruchrohe Flächen gestattet, alle
übrigen Flächen sind handwerklich zu bearbeiten.
1 Für das Aufstellen eines Grabmales sind folgende Bedingungen zu
erfüllen:
a) die Gebühr für den allgemeinen Grabunterhalt muss für das betreffende Grab für die ganze Dauer der Ruhefrist bezahlt sein;
b) die Grabreihen müssen planiert, genau eingeteilt und einheitlich
mit Pflanzen eingefasst sein.
c) das Grabmal muss von der Friedhofverwaltung abgenommen
sein. 3)
2 Grabdenkmäler dürfen zu folgenden Zeiten nicht gestellt werden:
an Freitagnachmittagen und Samstagen während des ganzen
Jahres;
3 Arbeitstage vor Ostern, Allerheiligen, Weihnachten;
1 Arbeitstag vor allen übrigen Feiertagen;
Während Frostperioden und ausserhalb der üblichen Arbeitszeit.
Sämtliche Arbeiten, welche an vorhandenen Grabmälern vorgenommen werden, wie Erweitern oder Neubemalen der Inschrift, Überarbeiten der Grabzeichen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
Das Reinigen von Grabsteinen mit chemischen und anderen nicht
handwerklichen Mitteln ist untersagt. Die nach beendigter Arbeit notwendige Wiederinstandstellung der Grabbepflanzung ist Sache des
Grabeigentümers.
Der Unterhalt der Grabdenkmäler ist Sache der Eigentümerin bzw.
des Eigentümers. Bei mangelndem Unterhalt wird die Eigentümerin
bzw. der Eigentümer aufgefordert, für die Instandstellung zu sorgen.
Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, kann das Grabmal
durch die Friedhofverwaltung zu Lasten der Eigentümerin bzw. des
Bearbeitung
Bedingungen
Bearbeitung
Unterhalt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 19
Eigentümers ausgebessert, neu versetzt oder in bestimmten Fällen
entfernt werden.
Die Gebühren für die Bestattungskosten, für die Feuerbestattung sowie für die Gräber und den allgemeinen Grabunterhalt werden vom
Stadtrat im Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes
und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen festgelegt. Dieses unterliegt keiner Genehmigungspflicht durch den Kanton.
Für Aschenurnen in der Urnenhalle und Urnennischenanlage, deren
Ruhefrist bis zum 31.12.2025 abläuft, besteht eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre.
1 Für die Friedhöfe Buchthalen, Hemmental und Herblingen sowie
für allfällige weitere Bestattungsanlagen ist dieses Reglement sinngemäss anzuwenden.
2 Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent kann für
diese Friedhöfe besondere Bestimmungen erlassen.
Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde und der Zustimmung des Grossen Stadtrates zur Pauschalgebühr nach Art. 5 auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 9. Mai
2006.
Fussnoten:
1) Vom Departement des Innern genehmigt am 16. Dezember
2011, in Kraft ab 1. Februar 2012 gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 37 vom 17. Januar 2012
Gebührentarif
Übergangsbestimmungen
Anwendung für
andere
Friedhöfe
Inkrafttreten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 20
2) Fassung gemäss Beschluss des Grossen Stadtrates vom 6.
März 2012, in Kraft ab 1. Mai 2012 gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 227 vom 24. April 2012
3) Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 352 vom
5. Juni 2018, vom Departement des Innern genehmigt am
9. Juli 2018, in Kraft ab 9. Juli 2018.
4) Ergänzung gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-443 vom 27.
Juni 2023, in Kraft ab 01. Juli 2023.