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Friedhof- und Bestattungsreglement der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 570.1 · regulation

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 A. Zuständigkeit und Organisation
  2. Art. 2 Bestattungsamt
  3. Art. 3 Friedhofverwaltung
  4. Art. 4 Friedhofkommission
  5. Art. 5 Bestattung von Einwohnern
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Nicht-Einwohnerinnen und Nicht-Einwohnern
  9. Art. 9 Aussengemeinden
  10. Art. 10 Massnahmen beim Eintritt eines Todesfalles
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Aufbahrung im Waldfriedhof
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Abdankung
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Öffnungszeiten des Waldfriedhofes
  19. Art. 19 Hinweise für die Friedhofbesucher
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 8
  23. Art. 23 C. Erdbestattungen
  24. Art. 24 D. Feuerbestattungen
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Aufbewahrung und Beisetzung von Aschenurnen
  29. Art. 29 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 10
  30. Art. 30 den Hinterbliebenen verrechnet. 3)
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 E. Umbettungen, Aufhebung von Gräbern
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 F. Bepflanzung und Unterhalt
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 14
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Pflanzung oder weiterer Schmuck und Zierrat sind nicht erlaubt. 3)
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51 G. Grabdenkmäler
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 18
  58. Art. 58 Aufstellen von Grabmälern
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 H. Gebühren
  62. Art. 61 bis I. Schlussbestimmungen
  63. Art. 62
  64. Art. 63

Proposed changes to this act

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64 provisions

Art. 41

1 Die Reihengräber werden von der Friedhofverwaltung ausgeebnet, genau eingeteilt und mit geeigneten Pflanzen eingefasst. Diese einheitliche Bepflanzung darf nicht entfernt oder beschädigt werden. Es dürfen keine zusätzlichen Einfassungseinrichtungen angebracht werden. 2 Die Einteilung erfolgt bei a) Urnenreihengräbern bis 3 Monate nach der Belegung des letzten Grabplatzes in einer Reihe; b) bei Einzelreihengräbern mit Erdbestattung bis ein Jahr nach der Belegung des letzten Grabplatzes einer Reihe, bei Urnengräbern bis 3 Monate; c) bei Doppelreihengräbern bis ein Jahr nach einer Erdbestattung bis 3 Monate nach einer Urnenbeisetzung. 3 Die Wartefrist für das Stellen der Grabsteine wird auf maximal 2 Jahre begrenzt; bei Urnen-Reihengräbern auf 1 Jahr.

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Art. 42

Für die individuelle Bepflanzung steht eine bestimmte Teilfläche zur Verfügung a) Erdbestattungsreihengrab 60 x 130 cm b) Doppelreihengrab 100 x 140 cm c) Urnenreihengrab 50 x 100 cm d) Kinderreihengrab 50 x 70 cm Waldfläche Gestaltung Bepflanzung der Gräber individuelle Bepflanzung

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Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 14

1 Innerhalb dieser Fläche darf die regelmässige Bepflanzung der Gräber vorgenommen werden: a) durch die Hinterbliebenen selbst; b) durch private Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeister; c) durch die Stadtgärtnerei. 2 Letztere kann auch vertraglich beauftragt werden, für eine bestimmte Zeit die Wechselbepflanzung auszuführen, unter Vorauszahlung einer Summe in den Grabbepflanzungsfonds oder gegen jährliche Rechnungsstellung.

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Art. 44

1 Gestattet ist jeder sich den örtlichen Verhältnissen anpassende Schmuck mit Gruppenpflanzen, Topfpflanzen, Schnittblumen sowie Stauden und Kleingehölze. 2 Nicht zugelassen sind Gewächse, die den Charakter des Waldfriedhofes stören, wie buntlaubige exotische Gehölze sowie Pflanzen, die die Reihengrabsteine überragen. Ebenso nicht zugelassen sind Pflanzen, die als invasiv gelten und auf der Schwarzen Liste der Infoflora Schweiz aufgeführt sind. 3) 3 Nicht erlaubt ist das Aufstellen von Kränzen aus Blech, Kunststoff und sonstigen unpassenden Materialien sowie übermässige Grab Accessoires. 4 Der vegetative Charakter der Grabfläche muss überwiegen. Flächige Steinabdeckungen sind nicht gestattet. 3) 5 Der Einsatz von Herbiziden ist verboten. 3) 6 Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabanlagen die durch ihre besondere Gestaltung den Bestattungsort prägen. An diesen Grabanlagen ist kein individueller Grabschmuck durch Hinterbliebene erlaubt. Die Friedhofsverwaltung ist besorgt, dass die Anlagen einen schönen, ihrem Charakter entsprechenden Eindruck machen. 3) 7 Bei der Urnen-Nischenanlage stellt die Friedhofsverwaltung spezielle Pflanzgefässe zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende

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Art. 45 Pflanzung oder weiterer Schmuck und Zierrat sind nicht erlaubt. 3)

1 Die Betreuerinnen bzw. Betreuer der Gräber dürfen bei der Ausübung ihrer gärtnerischen Tätigkeit die benachbarten Gräber nicht betreten und die darauf befindlichen Pflanzen, vor allem auch die Einfassungsbepflanzung, nicht beschädigen. Regelmässige Bepflanzung Zugelassene Bepflanzung und Grabgestaltung Ausführung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 15 2 Das Zuführen von Pflanzen und Grabschmuck durch private Gärtnerinnen bzw. Gärtner und Floristinnen bzw. Floristen ist an den Werktagen (Montag bis Freitag) bis 10.00 Uhr gestattet.

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Art. 46

Bei Verstössen gegen diese Vorschriften können Fehlbare für Schäden haftbar gemacht werden.

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Art. 47

Verwelkte Blumen und Kränze, leere Gefässe und anderes störendes Material werden von der Friedhofverwaltung im Rahmen des allgemeinen Grabunterhaltes (Art. 50) regelmässig abgeräumt.

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Art. 48

Die Bepflanzung der Familiengräber ist Sache der Angehörigen und ist keinem bestimmten Schema unterworfen, sofern die Bestimmungen der Art. 44 und 45 sinngemäss eingehalten werden.

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Art. 49

Interessentinnen bzw. Interessenten erhalten von der Friedhofverwaltung eine Wegleitung für die Bepflanzungsmöglichkeiten im Waldfriedhof, insbesondere auch für die Bildung eines Grabbepflanzungsfonds.

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Art. 50

1 Um den guten Gesamteindruck der Friedhöfe und die regelmässige Reinhaltung der Gräber zu gewährleisten, wird der allgemeine Unterhalt der Gräber (ohne Wechselbepflanzung) von der Friedhofverwaltung einheitlich besorgt. 2 Für diese obligatorische Unterhaltspflicht ist von den Hinterbliebenen für jedes Grab eine Gebühr zu bezahlen, die im Voraus für die ganze Zeit der vorgesehenen Ruhefrist zu entrichten ist. In Ausnahmefällen kann diese Taxe ratenweise bezahlt werden. 3 Die als "Allgemeiner Grabunterhalt" bezeichnete Leistung umfasst folgende Tätigkeiten:  regelmässige Reinhaltung der ganzen Grabfläche von Laub, Unkraut, verwelkten Blumen und Kränzen und deren Entsorgung;  die Reinigung und die Instandstellung der zugehörigen Fusswege; Verstösse Abräumung Familiengräber Wegleitung Unterhalt der Gräber Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 16  die Bewässerung der Grabfelder und der Familiengräber während ausgesprochener Trockenperioden im Rahmen der technischen Möglichkeiten, jedoch ohne Haftung für Dürreschäden.

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Art. 51 G. Grabdenkmäler

1 Für jedes Grabmal ist der Friedhofverwaltung ein Gesuch mit genauer Zeichnung im Massstab 1 : 10 in doppelter Ausführung einzureichen. Zur Ergänzung der Vorlagen können Materialmuster, Modelle, Fotografien und Schriftentwürfe in natürlicher Grösse verlangt werden. Die für die Gesuche notwendigen Formulare werden von der Friedhofverwaltung kostenlos abgegeben. Die Friedhofverwaltung bietet eine kostenlose Beratung an. 2 Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet die Lieferantin bzw. der Lieferant. Die Friedhofverwaltung behält sich vor, Grabdenkmäler, die nicht der eingereichten Zeichnung und der allfällig verlangten Korrektur entsprechen, zurückzuweisen oder zu entfernen. Das Grabmal ist vor dem Aufstellen auf der Grabstätte durch die Friedhofverwaltung abzunehmen.

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Art. 52

1 Für Reihengräber sind Grabsteine mit folgenden Abmessungen zugelassen: Höhe cm Breite cm Dicke cm Erdbestattungs- und Urnenreihengrab 18-25 18-20 16-18 14-16 Doppelreihengrab freie Form max. 80 max. 55 25-30 18-22 16-20 max. 50 Kinderreihengrab max. 70 max. 40 max. 14 2 Zwischenmasse sind zulässig, wenn sie den vorgegebenen Seitenverhältnissen entsprechen. 3 Bei Holz- und Metallkreuzen beträgt die maximale Höhe 110 cm, die maximale Breite 65 cm. Meldepflicht Ausmasse und Gestaltung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 17 4 Liegende Platten sind zugelassen. Die Grössen werden wie folgt geregelt: Breite cm Länge cm Dicke cm Reihengräber 40-60 40-60 12-16 Doppelreihengräber 50-70 50-70 13-18 5 Bei Vollplastiken und anderen Sonderfällen entscheidet die Friedhofverwaltung von Fall zu Fall über Abweichungen von den Vorschriften. Felsenartige Formen und Findlinge sind auf Reihengräbern nicht zulässig. Das Grabmal hat eine klare Linienführung und eine gestaltete Form aufzuweisen.

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Art. 53

Bei Grabmälern für Familiengräber sind die Abmessungen den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Findlinge und unbearbeitete Natursteinblöcke sind zulässig, doch bleibt die Höhe solcher Steine auf 90 cm beschränkt. Metallinschriften in Bronze sind gestattet.

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Art. 54

Der Charakter des Waldfriedhofes verlangt den Verzicht auf allen überflüssigen Zierrat. Das Anbringen von Plaketten, Fotografien, fotorealistischen Gravuren, Bronzesymbolen oder Verzierungen aus Metall oder anderem Material ist erlaubt. Sie dürfen maximal 1/6 der Vorderfläche einnehmen.

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Art. 55

1 Bei Reihengräbern soll die Schrift handwerklich aus dem Stein gearbeitet sein. Schriftzeichen aus Metall, Glas- oder Kunststoffbuchstaben sollten vermieden werden. Vergolden, Versilbern, Bronzieren von Schriften ist gestattet. Auf auffällig buntes Bemalen ist zu verzichten.

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Art. 56

Für Grabdenkmäler sind folgende Materialien zulässig:  alle Natursteinarten, aus ökologischen Gründen vorzugsweise keine aussereuropäischen Gesteinsarten;  Holz, alle einheimischen Arten;  Metall, mit nicht glänzender oder spiegelnder Oberfläche. Familiengräber Persönlicher Zierrat Schriftzeichen Material

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Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 18

1 Zulässig sind alle handwerklichen Bearbeitungsarten. Spiegelnde Oberflächen sind nicht gestattet. 2 Auf der Vorderseite sind ruhige, bruchrohe Flächen gestattet, alle übrigen Flächen sind handwerklich zu bearbeiten.

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Art. 58 Aufstellen von Grabmälern

1 Für das Aufstellen eines Grabmales sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) die Gebühr für den allgemeinen Grabunterhalt muss für das betreffende Grab für die ganze Dauer der Ruhefrist bezahlt sein; b) die Grabreihen müssen planiert, genau eingeteilt und einheitlich mit Pflanzen eingefasst sein. c) das Grabmal muss von der Friedhofverwaltung abgenommen sein. 3) 2 Grabdenkmäler dürfen zu folgenden Zeiten nicht gestellt werden:  an Freitagnachmittagen und Samstagen während des ganzen Jahres;  3 Arbeitstage vor Ostern, Allerheiligen, Weihnachten;  1 Arbeitstag vor allen übrigen Feiertagen;  Während Frostperioden und ausserhalb der üblichen Arbeitszeit.

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Art. 59

Sämtliche Arbeiten, welche an vorhandenen Grabmälern vorgenommen werden, wie Erweitern oder Neubemalen der Inschrift, Überarbeiten der Grabzeichen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Das Reinigen von Grabsteinen mit chemischen und anderen nicht handwerklichen Mitteln ist untersagt. Die nach beendigter Arbeit notwendige Wiederinstandstellung der Grabbepflanzung ist Sache des Grabeigentümers.

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Art. 60

Der Unterhalt der Grabdenkmäler ist Sache der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Bei mangelndem Unterhalt wird die Eigentümerin bzw. der Eigentümer aufgefordert, für die Instandstellung zu sorgen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, kann das Grabmal durch die Friedhofverwaltung zu Lasten der Eigentümerin bzw. des Bearbeitung Bedingungen Bearbeitung Unterhalt Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 19 Eigentümers ausgebessert, neu versetzt oder in bestimmten Fällen entfernt werden.

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Art. 61 H. Gebühren

Die Gebühren für die Bestattungskosten, für die Feuerbestattung sowie für die Gräber und den allgemeinen Grabunterhalt werden vom Stadtrat im Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen festgelegt. Dieses unterliegt keiner Genehmigungspflicht durch den Kanton.

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Art. 61 bis I. Schlussbestimmungen

Für Aschenurnen in der Urnenhalle und Urnennischenanlage, deren Ruhefrist bis zum 31.12.2025 abläuft, besteht eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre.

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Art. 62

1 Für die Friedhöfe Buchthalen, Hemmental und Herblingen sowie für allfällige weitere Bestattungsanlagen ist dieses Reglement sinngemäss anzuwenden. 2 Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent kann für diese Friedhöfe besondere Bestimmungen erlassen.

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Art. 63

Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde und der Zustimmung des Grossen Stadtrates zur Pauschalgebühr nach Art. 5 auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 9. Mai 2006. Fussnoten: 1) Vom Departement des Innern genehmigt am 16. Dezember 2011, in Kraft ab 1. Februar 2012 gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 37 vom 17. Januar 2012 Gebührentarif Übergangsbestimmungen Anwendung für andere Friedhöfe Inkrafttreten Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 20 2) Fassung gemäss Beschluss des Grossen Stadtrates vom 6. März 2012, in Kraft ab 1. Mai 2012 gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 227 vom 24. April 2012 3) Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 352 vom 5. Juni 2018, vom Departement des Innern genehmigt am 9. Juli 2018, in Kraft ab 9. Juli 2018. 4) Ergänzung gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-443 vom 27. Juni 2023, in Kraft ab 01. Juli 2023.

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