Das Bestattungswesen der Stadt Schaffhausen untersteht dem
Stadtrat. Für die Anordnung und den Vollzug der Bestattungen sowie
für die Schaffung und den Unterhalt der Friedhöfe bestellt der Stadtrat:
a) das Bestattungsamt;
b) die Friedhofverwaltung;
c) die Friedhofkommission.
1 Die Aufgaben des Bestattungsamtes sind:
a) die Entgegennahme der Meldungen über eingetretene Todesfälle sowie das Gespräch mit den Hinterbliebenen;
b) die Prüfung, ob eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt;
c) die Meldung an das Zivilstandsamt, an die Einwohnerkontrolle
und an die Friedhofverwaltung; die Beschaffung der notwendigen Bewilligungen sowie allfälliger Zeugnisse und Pässe. Das
Personal des Bestattungsamtes ist dafür verantwortlich, dass
die Leichenschau stattfindet;
Zuständigkeit
Aufgaben
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 2
d) die Registerführung über die Personalien der Verstorbenen;
e) die Meldung an die vertraglich angestellten Organistinnen bzw.
Organisten; der erste Kontakt mit einer bzw. einem Geistlichen
oder einer Abdankungsrednerin bzw. Abdankungsredner für die
Abdankungsfeier, sofern dies von den Hinterbliebenen gewünscht wird;
f) die Lieferung des Sarges;
g) die Sorge für die Einkleidung und das Einsargen;
h) die Aufbahrung der Leichen, die Vornahme der Feuerbestattung
und die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten;3)
i) die Verschliessung der Urne;
j) der Betrieb des Krematoriums;
k) die Benachrichtigung der Bezirksärzteschaft in besonderen Fällen;
l) die Beratung der Trauerfamilie betreffend die Abdankung und
die Bestattung;
m) Regelung der Bestattungsart und des Grabes;
n) die Anordnung und die Durchführung des Leichentransportes;
o) die Verständigung der Friedhofverwaltung und die Übergabe
der Urnen und der Leichname zur Beisetzung durch die Friedhofverwaltung; 3)
p) der Vollzug richterlicher oder bezirksärztlicher Weisungen.
2 Das Bestattungsamt sorgt dafür, dass stets genügend Särge unterschiedlicher Grösse verfügbar sind.
Die Aufgaben der Friedhofverwaltung sind:
a) die Bereitstellung der notwendigen Gräber aller Kategorien;
b) Bau und Unterhalt der gesamten Friedhofanlagen;
c) Bau und baulicher Unterhalt der Gebäude, einschliesslich eines
Krematoriums.
cbis) Durchführung von Urnenbeisetzung und Erdbestattung; 3)
d) die Führung eines genauen Belegungsplanes, eines Kontrollregisters aller vorhandenen Gräber, die Führung des Bestattungsregisters mit Angabe der Personalien, der Geburts-, Sterbe- und
Bestattungsdaten sowie der Bestattungsart, der Grabart und der
Grabnummer;
Aufgaben
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 3
e) Bepflanzung und Pflege der Waldflächen, Grabfelder und Gräber;
f) die Grabmalberatung und -bewilligung;
g) die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Waldfriedhof;
h) die Beratung der Angehörigen über die Grabpflege.
1 Der Stadtrat bestellt eine Friedhofkommission. Sie besteht aus fünf
bis sieben Mitgliedern. Das für die Friedhofverwaltung zuständige
Stadtratsmitglied präsidiert die Kommission. Die Friedhofverwalterin
bzw. der Friedhofverwalter ist von Amtes wegen Mitglied. Die Friedhofkommission bereitet wichtige bauliche und administrative Entscheide vor, koordiniert in Fragen des Friedhofbetriebes und entscheidet über Einsprachen gegen Beschlüsse der Friedhofverwaltung.
2 Gegen die Entscheide der Friedhofkommission können die Betroffenen innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Stadtrat schriftlich
Beschwerde erheben. 3)
3 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid ist
beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Verfahren richtet sich im
Übrigen sinngemäss nach dem Rekurs im Verwaltungsrechtspflegegesetz. 3)
B. Allgemeines
über das Friedhof- und Bestattungswesen
1 Alle verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Schaffhausen haben ein Anrecht auf die nachfolgend genannten
Leistungen:
Ankleiden mit persönlichen Kleidern oder Leichenhemd und
Einsargen der Leiche;
Wahl und
Aufgaben
Rechtsmittel
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 4
Meldung an Zivilstandsamt, Einwohnerkontrolle, zuständige
Pfarrperson, Friedhofverwaltung und Organistin bzw. Organisten;
Standardsarg-, Urnenlieferung;
Leichentransport innerhalb der Stadt Schaffhausen;
Benutzung der Abdankungsräumlichkeiten im Waldfriedhof;
Erd- oder Feuerbestattung;
Miete für Erdbestattungs- oder Urnenreihengrab im Waldfriedhof oder auf den Friedhöfen Buchthalen, Hemmental und Herblingen mit einmaliger Einfassungsbepflanzung und Grabnummer.
Die durch das Bestattungsamt erbrachten Leistungen erfolgen für
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen gegen Verrechnung einer Grundpauschale gemäss Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen. 2)
2 Als Einwohnerin bzw. Einwohner gilt, wer volljährig und im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen mit Hauptwohnsitz angemeldet
ist und dort die Schriften vor dem Ableben deponiert hat. Für minderjährige, im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen angemeldete Einwohnerinnen und Einwohner sind die Leistungen gemäss
Art. 5 Abs. 1 des städtischen Friedhof- und Bestattungsreglements
kostenlos.
3 Der Anspruch auf ein neues Urnengrab erlischt nach Ablauf eines
Jahres nach erfolgter Feuerbestattung.
Zu Lasten der Hinterbliebenen oder der Auftraggeber gehen folgende Leistungen:
besondere Särge und besondere Urnen;
Leichentransporte ausserhalb der Stadt Schaffhausen;
Orgelspiel und musikalische Darbietungen;
Transport von Kränzen und Blumen;
Pflanzen- und Blumendekorationen;
Urnentransport;
Miete von Urnennischen und Sondergräbern;
einfache, provisorische Schrifttafel auf neuen Gräbern;
allgemeiner Grabunterhalt (obligatorische Gebühr, zu bezahlen
bei der Bestattung für die ganze Laufzeit des Grabes);
Beschriftung bei Gemeinschaftsgräbern mit Namensnennung;
Zusätzliche
kostenpflichtige
Leistungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 5
weitere kostenpflichtige Leistungen je nach Grabart.
Für Todesfall- und Bestattungskosten, die ausserhalb der Einwohnergemeinde Schaffhausen anfallen, leistet die Stadt keine Rückerstattungen. Die Kremation gilt als Bestattung.
Bestattung von
Bestattungen von Nicht-Einwohnerinnen und Nicht-Einwohnern werden auf Wunsch und nach Möglichkeit vorgenommen. In solchen
Fällen kann vor der Bestattung die Sicherstellung der entstehenden
Kosten gemäss Gebührentarif verlangt werden. Vorbehalten bleiben
abweichende Bestimmungen nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
Art. 10 Massnahmen beim Eintritt eines Todesfalles
1 Sämtliche Todesfälle auf Stadtgebiet sind dem Bestattungsamt umgehend zu melden.
2 Das Personal des Bestattungsamtes hat alle notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen vorzukehren und mit den
Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten die Bestattungsart, den
Zeitpunkt der Trauerfeier (in der Regel in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt), die Grabart und alles weitere festzulegen.
1 Personen, die infolge eines Unfalles ausserhalb ihrer Wohnung
verstorben sind, sollen nach erfolgter Freigabe der Leiche durch die
Beiträge
Vornahme
Kaution
Übernahmeregelung
Meldung
Vorgehen im
Regelfall
Besondere
Umstände
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 6
zuständigen Behörden direkt zur Aufbahrung im Waldfriedhof überführt werden.
2 Leichen in fortgeschrittener Verwesung sind sofort zu bestatten.
Die verstorbene Person wird in der Aufbahrung im Sarg aufgebahrt.
Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Gründe
dagegen sprechen, bis kurz vor der Einäscherung oder, bei Erdbestattungen, vor dem Beginn der Trauerfeier zur Abschiednahme offen bleiben; vorbehältlich übergeordnetes kantonales Recht.
1 Die Öffnungszeiten der Aufbahrung entsprechen den ordentlichen
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.
2 Die Besucher haben sich an das Personal des Bestattungsamtes
zu wenden.
3 Am Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Aufbahrung
geschlossen. Der Zugang kann den Angehörigen mittels geeignetem
Öffnungssystem ermöglicht werden.
Die Aufbahrung steht auch für auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die nicht im Waldfriedhof bestattet werden, zur Verfügung,
wenn die Belegung dies zulässt. In diesen Fällen wird eine durch
Tarif festgelegte Gebühr erhoben. Verstorbene aus der Stadt Schaffhausen werden bei der Belegung bevorzugt behandelt.
Die Abdankungen sind von Montag bis Freitag anzusetzen. Die Wahl
des Zeitpunktes obliegt dem Personal des Bestattungsamtes, in der
Regel in Absprache mit den Angehörigen und den Pfarrämtern.
Aufbahrung
Öffnungszeiten
Auswärtige
Ansetzung
Örtlichkeit
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 7
Die Abdankungen finden im Waldfriedhof statt. Ausnahmsweise können sie auch in einer Kirche oder an einem anderen dafür geeigneten Ort abgehalten werden. Die Einwohnergemeinde Schaffhausen
übernimmt in diesem Fall keine Kosten.
1 Der Waldfriedhof ist zum allgemeinen Besuch täglich geöffnet:
April bis September von 8 - 19 Uhr
Oktober bis März von 8 - 18 Uhr
2 Sofern es die Umstände erlauben, kann auf die Schliessung des
Waldfriedhofs verzichtet werden.
In den Friedhöfen ist gute Ordnung zu halten. Jede Verunreinigung
und Beschädigung der Wege, Gräber, Brunnen und sonstigen Anlagen sowie das Entfernen von Pflanzen, Vasen und anderen beweglichen Gegenständen werden bestraft. Kleinen Kindern ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet; es darf
nicht gespielt und gelärmt werden.
Ohne besondere Bewilligung ist das Mitnehmen von Hunden sowie
das Befahren der Friedhöfe mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen
verboten. Für bewilligte Materialtransporte mit grösseren Fahrzeugen dürfen im Friedhofareal nur die hiefür bestimmten Fahrwege benützt werden.
Für die Durchführung besonderer musikalischer oder religiöser Veranstaltungen innerhalb der Friedhöfe ist die Bewilligung der Friedhofverwaltung einzuholen.
Zuständigkeit
Öffnungszeiten
Allgemeine
Vorschriften
Hunde
Fahrräder
Veranstaltungen
Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 8
Die Friedhofverwaltung übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabmälern, Grabbepflanzungen und Grabschmuck infolge
von Naturereignissen sowie bei Entwendungen oder Beschädigungen durch Drittpersonen.
Für die Erdbestattungen stehen folgende Arten von Gräbern zur Verfügung. Die Ruhefristen für die einzelnen Gräber sind nicht verlängerbar. Ausnahmen von dieser Regel sind bei der Grabart explizit
aufgeführt: 3)
Reihengräber
Die Reihengräber werden gemäss Belegungsplan fortlaufend angelegt und zu kleineren oder grösseren Feldern zusammengefasst. Die
Freihaltung einzelner Gräber innerhalb der Reihe und des Feldes mit
der Absicht, später eine Erdbestattung vorzunehmen, ist nicht zulässig.
a) Erdbestattungsreihengrab:
für eine Person ab 13. Altersjahr,
Ruhefrist 25 Jahre, Abmessung 100 x 200 cm;
b) Doppelreihengrab:
für zwei Personen ab 13. Altersjahr, Ruhefrist 40 Jahre, Abmessung 200 x 200 cm. Der Anspruch auf eine zweite Erdbestattung
verfällt nach 15 Jahren.
c) Kinderreihengrab:
für eine Person bis 12 Jahre:
Ruhefrist 25 Jahre, Abmessung 80 x 140 cm;
Einzelgräber
d) Familiengrab:
Ruhefrist 40 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit,
Abmessung 300 x 300 cm. Für eine zweite Erdbestattung muss
eine Laufzeit von 25 Jahren sichergestellt sein.
Die Lage des Familiengrabes kann aus den dafür bezeichneten
Stellen ausgewählt werden.
Die Abgabe dieser Grabstätten wird durch einen Vertrag geregelt.
Grabbeschädigung
Grabarten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 9
Die Kremation wird vorgenommen, wenn die verstorbene Person
dies durch eine schriftliche Willensäusserung bestimmt hat, oder
wenn die Angehörigen dies wünschen.
1 Die zur Feuerbestattung bestimmten Särge müssen ganz aus einheimischem Weichholz angefertigt sein und dürfen keine Metallumkleidungen oder sonstige Beschläge und Verzierungen aus Metall
oder Kunststoff aufweisen. Die Farbgebung darf nur durch nachweislich umweltfreundliche Stoffe erfolgen.
2 Das Bestattungsamt kann nähere Regelungen zur Feuerbestattung
erlassen.
3 Die Maximalmasse inkl. Querleisten und Ausladungen sind folgende:
Länge 220 cm, Breite 75 cm, Höhe 60 cm.
4 Sollte aus irgendwelchen Gründen ein Umsargen notwendig sein,
so gehen die Kosten zu Lasten der Angehörigen.
Art. 28 Aufbewahrung und Beisetzung von Aschenurnen
Für die Aufbewahrung der Aschenurne bestehen keine Einschränkungen. Die Angehörigen können dieselbe in einem bestehenden oder neu zu erwerbenden Grab beisetzen lassen. Die Urne kann auch
in einer Nische aufbewahrt werden. Mit der Entgegennahme der
Urne übernehmen die Hinterbliebenen die weitere Verantwortung für
eine korrekte und schickliche Aufbewahrung.
Begehren
Kremation
Zutritt
Urne
Aufbewahrung
Art. 29 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 10
1 Für die Beisetzung der Urnen oder der Asche im Waldfriedhof bestehen folgende Möglichkeiten. Die Ruhefristen für die einzelnen
Gräber sind nicht verlängerbar. Ausnahmen von dieser Regel sind
bei der Grabart explizit aufgeführt: 3)
a) Urnenreihengrab:
Ruhefrist 25 Jahre, Ausmasse 100 x 150 cm;
b) Doppelreihengrab :
Ruhefrist 40 Jahre, Abmessung 200 x 200 cm;
c) Familiengrab:
Ruhefrist 40 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit,
Abmessung 300 x 300 cm.
Die Lage des Familiengrabes kann aus den dafür bezeichneten
Stellen ausgewählt werden.
Die Abgabe dieser Grabstätten wird durch einen Vertrag geregelt.
d) Urnenhalle:
Bei Einzelnischen: Ruhefrist 15 Jahre; Bei Doppelnischen: Ruhefrist Erstbestattung 15 Jahre. Bei einer Zweitbestattung innerhalb der Ruhefirst der Erstbestattung gilt für die ganze Nische
ab der Zweitbestattung eine Ruhefrist von 15 Jahren. Der Anspruch auf eine Zweitbestattung verfällt, wenn diese nicht innerhalb der Ruhefrist der Erstbestattung erfolgt. 3)
e) Urnennischenanlage:
Bei Einzelnischen: Ruhefrist 15 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit um max. 10 Jahre; Bei Doppelnischen: Ruhefrist Erstbestattung 15 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit um max. 10
Jahre. Bei einer Zweitbestattung innerhalb der Ruhefrist der
Erstbestattung gilt für die ganze Nische ab der Zweitbestattung
eine Ruhefrist von 15 Jahren, mit Verlängerungsmöglichkeit um
max. 10 Jahre. Der Anspruch auf eine Zweitbestattung verfällt,
wenn diese nicht innerhalb der Ruhefrist der Erstbestattung erfolgt. 3)
f) Urnengrabstätte:
Urnenbeisetzung im Waldboden mit Gemeinschafts-Namensplatte, Ruhefrist mindestens 25 Jahre, Namensnennung mindestens 15 Jahre; 3)
g) Gemeinschaftsgrab:
Asche wird in Gruft beigesetzt. Keine Namensnennung
Beisetzung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 11
h) Gartengrab3) / Waldwiesengrab4):
Urnenbeisetzung im Waldboden. Grabanlage gärtnerisch gestaltet als Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung Ruhefrist
mindestens 25 Jahre, Namensnennung und Schmuckbepflanzung mindestens 15 Jahre.
2 Die einheitliche Beschriftung der Namensplatten der Urnenhalle,
der Urnennischenanlage und Urnengrabstätte und Gartengrab/
Waldwiesengrab4) wird von der Friedhofverwaltung veranlasst und
1 In bestehende Gräber der Friedhöfe können Urnen nachträglich
beigesetzt werden.
2 Die Ruhefrist erfährt durch die nachträgliche Beisetzung einer Urne
keine Veränderung.
Ist für die Aufbewahrung einer Aschenurne von keiner Seite eine
Verfügung getroffen worden, wird die Asche vom Bestattungsamt
während 3 Jahren unentgeltlich aufbewahrt und dann im Gemeinschaftsgrab beigesetzt.
Die Angehörigen werden über den Ablauf der Benützungsdauer der
Nischen in der Urnenhalle oder der Urnennischenanlage benachrichtigt. Werden nach erfolgter Benachrichtigung die Urnen nicht abgeholt oder wird die Verlängerungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen (Urnennischenanlage) oder sind Angerhörige nicht mehr
festzustellen, ist die Friedhofverwaltung berechtigt, die Asche im Gemeinschaftsgrab beizusetzen und die Inschrift zu löschen.
1 Für die Räumung der vorgenannten Gräber gelten die Bestimmungen der Art. 29, 30, 36 und 37 sinngemäss.
2 Für Aschenurnen, welche bei der Räumung von Gräbern vorgefunden werden, übernimmt die Friedhofverwaltung keine Haftung; sie
Nachträgliche
Beisetzung
Unentgeltliche
Aufbewahrung
Zusätzliche
Benutzungsbestimmungen
Benützungsdauer
Räumung
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nimmt jedoch bei rechtzeitiger Auftragserteilung durch die Angehörigen und gegen Zahlung der entstehenden Kosten eine Umbettung
vor.
1 Für Umbettungen während der Ruhefrist ist das kantonale Recht
massgebend.
2 Ein Anspruch auf Exhumation von Überresten erdbestatteter Leichen nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist besteht nicht.
3 Grundsätzlich ist es gestattet, Überreste von Verstorbenen, die in
anderen Friedhöfen beerdigt waren, zur Beisetzung in den Waldfriedhof zu überführen.
Die Friedhofverwaltung darf nach Ablauf der Ruhefrist über die
Grabfläche verfügen. Die gesetzlichen Nachkommen der Verstorbenen werden mindestens 2 Monate vor der Räumung durch Anschlag
am Grabfeld und, soweit möglich, schriftlich benachrichtigt. Nach
Ablauf des Räumungstermins kann die Friedhofverwaltung über
nicht abgeholte Grabmäler und Bepflanzungen ohne Entschädigungspflicht verfügen.
Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, von den Hinterbliebenen nicht
mehr beanspruchte Grabmäler, die eine kunsthandwerkliche oder
kulturelle Bedeutung aufweisen, als Denkmal oder für die Weiterverwendung als Grabmal zu erhalten.
1 Im Bestreben, den Charakter des Waldfriedhofes zu erhalten, werden für die gärtnerische und forstliche Pflege der Anlagen und der
Gräber bestimmte Weisungen erlassen, welche von der Friedhofverwaltung, den Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeistern und sonstigen Handwerkerinnen bzw. Handwerkern sowie von allen Personen,
die sich mit der Grabpflege befassen, zu befolgen sind.
Umbettung
Vorgehen
Ehemalige
Grabmäler
Allgemeines
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2 Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, für einzelne Grabfelder oder
Gräbergruppen diese Vorschriften durch zusätzliche Ausführungen
zu ergänzen.
Die im Grundbuch verankerte Bestimmung, wonach 60 % der Waldfriedhoffläche als Wald bestockt sein müssen, ist bei der Anlage von
Grabfeldern, Wegen und sonstigen Einrichtungen zu beachten. Der
Waldbestand ist periodisch zu verjüngen.
Die übrigen Grünflächen sind naturnah zu gestalten und zu pflegen.
Auch bei den Grabbepflanzungen und deren Entsorgung sind ökologische Aspekte zu beachten.