42 Klassifizierung
1 Alles Schriftgut unterliegt der Geheimhaltungspflicht gemäss Personalreglement. Schriftgut, dessen Geheimhaltung durch besondere Vorschriften geregelt ist oder dessen unrechtmässiges oder frühzeitiges
Bekanntwerden zu einem schwerwiegenden Schaden für natürliche oder
juristische Personen, die Öffentlichkeit, die Behörden oder die Verwaltung
führen kann, wird als «Vertraulich» klassifiziert und gekennzeichnet. Dabei
sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a. Schriftgut mit besonders schützenswerten Personendaten gemäss
kantonalem Datenschutzgesetz ist als «Vertraulich» zu klassifizieren;
b. Der Zugang zu klassifiziertem Schriftgut ist gezielt auf einen bekannten,
zur Kenntnisnahme berechtigten und sachlich notwenigen Personenkreis zu beschränken;
c. Zur Bekanntgabe von klassifiziertem Schriftgut an Personen ausserhalb
des in lit. b bezeichneten Personenkreises muss der gesetzliche Rechtfertigungsgrund dafür bekannt sein;
d. Die Klassifizierung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Die Klassifizierung und die Entklassifizierung von Schriftgut müssen nachweisbar
bleiben.
2 Nicht klassifiziertes Schriftgut kann allen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung zugänglich gemacht werden, denen diese Informationen für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sein können.
3 Die Dienstabteilungen beurteilen den Schutzbedarf für das von ihnen verwaltete Schriftgut, klassifizieren dieses entsprechend und dokumentieren
die Schutzmassnahmen und Risiken.
4 Die Stadtkanzlei legt Standards bezüglich der Klassifizierung fest und übt
das Weisungsrecht aus. Sie kontrolliert deren Einhaltung und schult das
Personal in ihrer praktischen Anwendung.
42 Eingefügt durch Änderung vom 7. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021.
Archivierung
1 Archiviert wird Schriftgut von bleibendem Wert für
a. die Dokumentierung der Tätigkeit der Verwaltung,
b. die Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung,
c. die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter,
d. Wissenschaft und Forschung,
e. das Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit.
2 Als zentrale Aufbewahrungsstelle des aufbewahrungswürdigen Schriftguts
besteht ein Stadtarchiv. Es dient der Aufbewahrung, Sicherung, Erschliessung und Auswertung des in Art. 36 erwähnten Schriftguts.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere in einer separaten Verordnung.
43 Controlling
1 Controlling ist der Prozess von Planung, Zielerreichung, Berichterstattung,
Steuerung und Kontrolle in den Bereichen Personal, Finanzen und Leistungen.
2 Der Stadtrat, die Direktorinnen und Direktoren sowie die zuständigen
Behörden gemäss Personalreglement nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe
und wirksame Erfüllung der Aufgaben. Dabei werden sie durch die
zuständige Verantwortliche oder den zuständigen Verantwortlichen für
Finanzen und Controlling in der Direktion unterstützt.
3 Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs, die Dienstabteilung
Personal sowie die Finanzverwaltung unterstützen den Stadtrat bei der
Durchführung des Controllings.
43 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
44 Übertragung von Zuständigkeiten
Die nachstehenden Verwaltungsaufgaben und die dazu notwendigen
Kompetenzen werden an folgende Organe der städtischen Verwaltung
übertragen:
a. Planungs- und Bauwesen
– Führen Einspracheverhandlungen gemäss §§ 62 Abs. 1, 69
und 77 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes (PBG) 45
Stadträtin/Stadtrat, Leiterin/Leiter
Stadtplanung, Projektleiterinnen/
Projektleiter Stadtplanung und
Städtebau, Stadtarchitektin/
Stadtarchitekt, Stabschefin/
Stabschef Baudirektion,
Juristin/Jurist Baudirektion
– Entgegennahme von Einsprachen gemäss §§ 61 Abs. 5, 84
Abs. 3, 97 und 194 Abs. 1 PBG
– Entscheid über Baugesuche
und die öffentlich-rechtlichen
Einsprachen im vereinfachten
und ordentlichen Baubewilligungsverfahren
– Einreichung von Baugesuchen
durch die Stadt als Bauherrin
Baudirektion
– Umsetzung und Vollzug des
Reglements über die Kurzzeitvermietung
– Einreichen von Strafanzeigen
gemäss Übertretungsstrafgesetz bei Verstössen gegen
das Reglement über die
Kurzzeitvermietung
Baudirektion
44 Fassung gemäss Änderung vom 12. März 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
45 SRL Nr. 735
Seite 23/46
– Verfahren gemäss § 105e PBG
betreffend die Mehrwertabgabe
und die Koordination der Verwendung der Erträge gemäss
§ 105d PBG
Baudirektion
– Erhebung von Gebühren nach
dem Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungs- und baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement)
vom 12. September 1991 46
– Genehmigung des Nachweises
des Wärmeschutzes für Bauten
Sachlich zuständige
Dienstabteilung
– Handlungen im Sinne von
§§ 188 Abs. 1, 192, 193, 202
Abs. 3 und 203 PBG 47
Sachlich zuständige
Dienstabteilung
b. Steuern
– Abgabe der Stellungnahmen
zuhanden des kantonalen Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartements bei Gesuchen um
Steuererleichterungen
Finanzdirektion
– Veranlagung und Bezug
Grundstückgewinnsteuer und
Handänderungssteuer
– Aufgaben der Veranlagungsbehörde und der Bezugsbehörde nach Steuergesetz 48
Steueramt
– Veranlagung und Bezug
Erbschaftssteuer
Teilungsamt
46 sRSL 7.2.4.1.1
47 SRL Nr. 735
48 SRL Nr. 620
Seite 24/46
c. Teilungswesen
– Aufgaben gemäss § 9 Abs. 2 lit.
a–o des Einführungsgesetzes
zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November
2000 49, inklusive damit verbundener Gebührenerhebung
und Entscheide betreffend
Zahlungspflicht für Gebühren
nach Gebührengesetz
Teilungsamt
d. Adoption
– Abklärung des Sachverhalts
betreffend Adoptionen auf
Anfrage der zuständigen
kantonalen Instanz
Dienstabteilung Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
e. Pflegekinderwesen
– Erteilung und Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in
Familienpflege (Art. 4 und 11
der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977
über die Aufnahme von
Pflegekindern, PAVO) 50
– Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von
Pflegekindern in Tagespflege
(Art. 12 PAVO)
– Aufsicht über die Familien- und
Tagespflege (Art. 10 und 12
Abs. 2 PAVO)
Dienstabteilung Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
49 SRL Nr. 200
50 SR 211.222.338
Seite 25/46
f. Sozialwesen und Sozialhilfe
– Entscheide betreffend die Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz 51 (Gutheissung/Ablehnung von Gesuchen, Kürzung,
Sistierung, Rückerstattung,
Nichteintreten usw.)
Soziale Dienste
– Abschreibungsentscheide wirtschaftliche Sozialhilfe/ Alimentenhilfe sowie (Teil-)Verzicht auf
Rückerstattung von Sozialhilfe
und bevorschussten Alimenten
– Einreichung entsprechender
Gesuche an das zuständige
Gericht:
– Anweisung an die Schuldner
und Sicherstellung gemäss
Art. 132 ZGB 52 (nacheheliche Unterhaltspflicht)
– Anweisung an die Schuldner
gemäss Art. 177 ZGB (Unterhaltspflicht gegenüber der
Familie)
– Anweisung an die Schuldner
gemäss Art. 291 ZGB bzw.
Sicherstellung gemäss
Art. 292 ZGB (Unterhaltspflicht der Eltern im Kindsrecht)
– Schlichtungsgesuche und
Klagen vor Zivilgericht (insbesondere Unterhalts- und
Unterstützungsklagen)
51 SRL Nr. 892
52 SR 210
Seite 26/46
– Strafanzeigen (wegen Betrugs
gemäss Art. 146 StGB 53,
wegen unrechtmässigem Bezug
von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
gemäss Art. 148a StGB und
wegen Urkundenfälschung
gemäss Art. 251 StGB)
– Erheben von verwaltungsrechtlichen Klagen und Beschwerden
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend streitige
Ansprüche auf Kostenersatz
(§ 35 SHG 54; § 57 EGZGB; § 16
Abs. 3 SHV 55 i. V. m. § 162 ff.
VRG 56) sowie die Verfahrensführung
– Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
(Art. 217 StGB)
g. Gerichtliche Verbote / Strassenrecht / Taxiwesen / Strassenprostitution
– Anträge für gerichtliche Verbote
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 57 für städtische
Grundstücke im Finanz- und im
Verwaltungsvermögen
Alle Bereiche der Dienstabteilung
Immobilien
53 SR 311.0
54 SRL Nr. 892
55 SRL Nr. 892a
56 SRL Nr. 40
57 SR 272
Seite 27/46
– Anordnung von Signalen und
Markierungen gemäss Art. 107
Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
(SSV) 58 und Entscheide über
dagegen gerichtete Einsprachen
gemäss Art. 106 lit. b SSV
Tiefbauamt
– Anordnung von Signalen und
Markierungen gemäss Art. 107
Abs. 1 und 2 SSV auf Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse sowie
öffentlichen Privat- und Güterstrassen
Tiefbauamt
– Aufgaben der Strassenverwaltungsbehörde gemäss Strassengesetz (StrG) ohne Bewilligung
des gesteigerten Gemeingebrauchs, Strassenverordnung,
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
und Umweltschutzverordnung,
sofern die Aufgabe nicht im
Zusammenhang mit einem
Baugesuch steht
Tiefbauamt
– Führung von Einspracheverhandlungen gemäss §§ 65
Abs. 5 und 71a Abs. 3 StrG
Tiefbauamt
– Strassenunterhalt gemäss § 80
Abs. 1 lit. a und lit. b StrG
Tiefbauamt
– Erteilung einer Unterabstandsbewilligung gemäss § 88 Abs. 2
StrG, sofern die Bewilligung
nicht im Zusammenhang mit
einem Baugesuch steht
Tiefbauamt
58 SR 741.21
Seite 28/46
– Genehmigung von Statuten von
Privatstrassengenossenschaften
gemäss § 23 EGZGB
Rechtsdienst Umwelt- und
Mobilitätsdirektion
– Einreichen von Strafanzeigen
gemäss Übertretungsstrafgesetz
bei Verstössen gegen das
Reglement und die Verordnung
über die Nutzung des öffentlichen Grundes oder gegen das
Reglement über das Taxiwesen
Dienstabteilung Stadtraum und
Veranstaltungen
– Einreichen von Strafanzeigen
gemäss Übertretungsstrafgesetz
bei Verstössen gegen das
Reglement über die Strassenprostitution
Stab Sozial- und
Sicherheitsdirektion
h. Umweltschutz / Baumschutz
– Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäss § 4 der kantonalen
Verordnung zum Schutz der
Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen 59, sofern die Bewilligung nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch steht
Dienstabteilung Umweltschutz
– Ernennung der amtlichen Feuerungskontrolleure und vertragliche Regelung von deren
Rechten und Pflichten gestützt
auf § 10 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
vom 30. März 1998 (EGUSG) 60
– Erteilung einer Betriebsbewilligung für Abfallanlagen, soweit
59 SRL Nr. 717
60 SRL Nr. 700
Seite 29/46
gemäss § 27 EGUSG die Gemeinde zuständig ist (sofern
keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) erforderlich ist)
– Einreichung von Strafanzeigen
und Strafanträgen, soweit gemäss § 1 EGUSG die Gemeinde zuständig ist
– Einreichung von Strafanzeigen
wegen Verstössen gegen
gerichtlich angeordnete Verbote
betreffend Leinenpflicht von
Hunden
– Erteilung einer Bewilligung für
die Beseitigung von Bäumen
bzw. für den eingreifenden
Rückschnitt gemäss Art. 46 des
Bau- und Zonenreglements 61,
sofern die Bewilligung nicht im
Zusammenhang mit einem
Baugesuch steht
Tiefbauamt
i. Verschiedenes
– Abgabe von Vernehmlassungen
im Rahmen von Gerichts- oder
Beschwerdeverfahren oder
andere Stellungnahmen (bei
Gerichts- oder Beschwerdeverfahren zulässig, sofern keine
Änderung des angefochtenen
Stadtratsbeschlusses vorgesehen ist: Antrag auf Nichteintreten oder Abweisung)
Sachlich zuständige Direktion im
Namen und im Auftrag des
Stadtrates
61 sRSL 7.1.2.1.1
Seite 30/46
– Abschluss von Verträgen mit
Betreibenden von Mobilfunkantennen betreffend Rahmenbedingungen auf städtischen
Grundstücken und dem
öffentlichen Grund
Direktion, der die jeweilige Vertretung der Grundeigentümerin Stadt
Luzern unterstellt ist
– Abschluss Gebrauchsleiheverträge im Zusammenhang mit
Kunstgut
Bildungsdirektion
– Abschluss Unterstützungsvereinbarungen mit der Albert
Koechlin Stiftung AKS betreffend Mitfinanzierung von
Projekten der Stadt Luzern
Finanzverwaltung und zuständige
Projektleitung
– Anordnung der notwendigen
Massnahmen gemäss Verordnung über die Bewältigung von
Katastrophen, Notlagen und
anderen Grossereignissen in
der Stadt Luzern und Ausübung
der in der Verordnung festgehaltenen Finanzkompetenzen
Gemeindeführungsstab
– Anordnung der notwendigen
Massnahmen entsprechend
dem Mandat des Stadtrates
gemäss Art. 43 Abs. 3 und Ausübung der in Art. 43 Abs. 4 festgehaltenen Finanzkompetenzen
Leiter/in Stab Betriebliche
Notlagenbewältigung BENO
– Erheben von Einwänden, Einsprachen und Beschwerden
gegen Vorbescheide, Verfügungen und Entscheide von Sozialversicherungen (Invalidenversicherung, Krankenkasse, etc.)
sowie die Verfahrensführung
Rechtsdienst Soziale Dienste
oder Rechtsdienst Stab Sozial-
und Sicherheitsdirektion
Seite 31/46
– Erheben von Beschwerden
gegen Urteile kantonaler Gerichte in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
sowie die Verfahrensführung
– Begehren um definitive oder
provisorische Rechtsöffnung
(Art. 80 ff. des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG 62) sowie
Arrestbegehren (Art. 271
SchKG)
Finanzverwaltung bzw.
Soziale Dienste und Steueramt,
bei allen Forderungen, die in ihre
jeweilige Zuständigkeit fallen
(beim Steueramt insbesondere
Steuerforderungen und Forderungen aus der Bewirtschaftung von
Verlustscheinen, soweit ihm diese
Aufgabe von der Finanzverwaltung oder den Sozialen Diensten
übertragen worden ist)
– Entscheid betreffend
Zahlungspflicht für Gebühren
nach Gebührengesetz 63
Direktion, der die Organisationseinheit, welche die Rechnung
gestellt hat, zugeordnet ist
– Einreichung Strafantrag bei
Sachbeschädigungen
– Gebäude: Dienstabteilung
Immobilien oder Rechtsdienst
Baudirektion
– Plätze und Strassenraum:
Strasseninspektorat
– Park- und Grünanlagen:
Stadtgrün Luzern
62 SR 281.1
63 SRL Nr. 680
64 Zuständigkeit bei öffentlichen Beschaffungen
1 Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen der
Stadt Luzern richtet sich nach der Vergabesumme. Danach sind zuständig:
a. der Stadtrat bei einer Vergabesumme von über Fr. 500‘000.–;
b. die Direktionen bis zu einer Vergabesumme von Fr. 500‘000.–;
c. die Dienstabteilungen bis zu einer Vergabesumme von Fr. 100‘000.–.
2 Die Zuständigkeit umfasst namentlich den Erlass der notwendigen
Verfügungen, Beschlüsse und die Auswahl der Anbieterinnen in selektiven
Verfahren und Wettbewerben gemäss Art. 19 und 22 IVöB 65.
66 Öffentliche Bekanntmachungen
1 Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, erfolgen
öffentliche Bekanntmachungen durch öffentlichen Anschlag im Anschlagkasten beim Stadthaus (Torbogen Winkelriedstrasse). Durch öffentlichen
Anschlag im Anschlagkasten veröffentlicht werden namentlich:
a. Anordnungen von städtischen Abstimmungen. Die Anordnungen werden auch im Anschlagkasten beim ehemaligen Gemeindehaus Littau
und im Internet veröffentlicht. Im Kantonsblatt wird darauf aufmerksam
gemacht;
b. Baugesuche (Veröffentlichung gemäss § 193 PBG 67). Der Aushang
erfolgt durch die Dienstabteilung Baubewilligungen. Die Baugesuche
werden auch im Internet veröffentlicht.
2 Durch Veröffentlichung im Kantonsblatt werden öffentlich bekanntgemacht:
a. übrige Planauflagen nach Planungs- und Baugesetz und Planauflagen
nach Strassengesetz 68;
b. Bewilligungen nach Gesundheitsgesetz 69 (Spitex-Bewilligungen);
c. Ergebnisse städtischer Wahlen und Abstimmungen;
d. Entscheide betreffend Vorprüfung und Erwahrung städtischer Initiativen
und Referenden.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften des übergeordneten Rechts, die eine
bestimmte Art der öffentlichen Bekanntmachung vorschreiben.
64 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
65 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
2019, SRL Nr. 733b
66 Fassung gemäss Änderung vom 3. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
67 SRL Nr. 735
68 SRL Nr. 755
69 SRL Nr.800
70 Betriebliche Notlagenbewältigung (BENO)
1 Um in einer betrieblichen Notlage situationsgerecht reagieren zu können,
verfügt die Stadt Luzern über ein System der Betrieblichen Notlagenbewältigung (BENO). Dieses ist grundsätzlich jederzeit einsatzbereit und hat die
Bewältigung einer Situation zum Ziel, in der aufgrund einer massiven
Störung die verwaltungseigenen Mittel der Normalorganisation der Stadt
Luzern nicht mehr genügen. Dabei geht es darum, Schäden zu minimieren
und baldmöglichst wieder zum ordentlichen Betrieb zurückzukehren.
2 Ein vom Stadtrat genehmigtes Konzept regelt die Organisation, die Prozesse, Arbeitsmittel und Infrastrukturen zur Bewältigung von betrieblichen
Notlagen.
3 Der Stadtrat entscheidet über den Einsatz des Stabes Betriebliche Notlagenbewältigung und über das Mandat, das er der Leiterin oder dem
Leiter überträgt. Er trägt die Gesamtverantwortung für Einsätze im Rahmen
der Betrieblichen Notlagenbewältigung.
4 Die Leiterin oder der Leiter des Stabes Betriebliche Notlagenbewältigung
kann Ausgaben für erforderliche Sofortmassnahmen bis maximal
Fr. 100‘000.– bewilligen.
Stellenbeschreibungen / Stellvertretungen
Die zuständige Behörde gemäss Personalreglement 71 hat für die ihr
unterstellten mitarbeitenden Personen
a. eine Stellenbeschreibung erstellen zu lassen. Diese ist periodisch auf
dem neusten Stand zu halten,
b. die Stellvertretung zu regeln.
72 Stimmregisterführerin und Stimmregisterführer
Die Stimmregisterführung in der Stadt Luzern wird wie folgt geregelt:
a. Stimmregisterführer/in
Leiterin oder Leiter des für Wahlen und Abstimmungen zuständigen
Bereichs oder Ressorts der Bevölkerungsdienste;
70 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
71 sRSL 0.8.1.1.1
72 Fassung gemäss Änderung vom 26. September 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018.
Seite 34/46
b. Stellvertretung
– Chefin oder Chef Bevölkerungsdienste (Stellenplan-ID-Nr. 280);
– Leiterin oder Leiter Einwohnerdienste (Stellenplan-ID-Nr. 454);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Kundendienst (Stellenplan-ID-
Nr. 2949);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Support (Stellenplan-ID-Nr. 726).
73 Beglaubigungsbeamte
1 Beglaubigungsbeamte im Sinn von § 10 lit. c des Beurkundungsgesetzes 74
sind neben der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber:
a. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Stadtschreiberin oder des
Stadtschreibers;
b. folgende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtkanzlei:
– Leiterin oder Leiter Sekretariat Stadtrat (Stellenplan-ID-Nr. 826);
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kanzlei der Stadtkanzlei
(Stellenplan-ID-Nr. 912, 948, 1013);
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Telefonzentrale (Stellenplan-ID-
Nr. 580, 291);
c. folgende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einwohnerdienste:
– Leiterin oder Leiter Einwohnerdienste (Stellenplan-ID-Nr. 454);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Kundendienst (Stellenplan-ID-
Nr. 2949);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Support (Stellenplan-ID-
Nr. 726).
2 Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr gestützt auf
§ 11 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren Fr. 30.– 75. Im
Übrigen richten sich die Gebühren für Beglaubigungen nach §§ 11–14 der
Verordnung über die Beurkundungsgebühren.
3 Protestbeamte im Sinn von § 11 lit. b des Beurkundungsgesetzes sind
neben der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber ihre oder seine
Stellvertretung.
73 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
74 SRL Nr. 255
75 SRL Nr. 258
76 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern
besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern.
Änderung der Personalverordnung
Die Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo) vom 25. November 1998 77
wird wie folgt geändert:
Art. 66a Arbeitssicherheit
Für die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen im
Bereich Arbeitssicherheit wird eine Sicherheitsbeauftragte oder ein
Sicherheitsbeauftragter eingesetzt. Sie oder er wird dem Personalamt
unterstellt.
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
a. Reglement über die Organisation der Stadtpolizei Luzern vom
26. Oktober 1977;
b. Reglement für den Betrieb der Schulzahnpoliklinik vom 20. April 1939;
c. Verordnung über die Organisation der Verwaltung vom 6. September
2000;
d. Folgende Stadtratsbeschlüsse:
– 1097 vom 13. September 2000 betreffend die Weisung zum
Mitberichtsverfahren;
– 1049 vom 6. September 2000 betreffend das Bewilligungsverfahren
für die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Sonderhilfen;
– 386 vom 22. März 2000 betreffend die Grundsätze für die Organisation der Verwaltung;
– 2363 vom 18. Dezember 1996 betreffend die Betreuung der Besoldungen und Ruhegehaltsansprüchen der Mitglieder des Stadtrates;
76 Eingefügt durch Änderung vom 17. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
77 sRSL 0.8.1.1.2
Seite 36/46
– 2252 vom 4. Dezember 1996 betreffend die Neuregelung der Führung des Stimmregisters;
– 233 vom 5. Februar 1992 betreffend die Übertragung der Gebührenerhebung für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben auf Dienstabteilungen;
– 1794 vom 4. September 1991 betreffend die Regelung der Zuständigkeit bei der Abgabe von Vernehmlassungen an höhere Instanzen;
– 754 vom 4. April 1990 betreffend Vollzugsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz;
– 686 vom 17. April 1984 betreffend die Bauprojektorganisation;
– 1767 vom 7. September 1983 betreffend die Schaffung eines erweiterten Direktionsstabes, die Integration von Bauinspektorat und Planauflage in das Stadtplanungsamt und teilweise Neuorganisation des
Hochbauamtes bzw. betreffend die Schaffung eines Amtes für Sport
und Freizeit in der Bildungsdirektion bzw. betreffend Neuverteilung
und Zusammenfassung von Aufgaben der Finanzdirektion;
– 814 vom 11. Mai 1977 betreffend die Reorganisation der Verwaltungsabteilung der Baudirektion;
– 929 vom 15. April 1948 betreffend die Organisation der Schulzahnklinik;
– Stadtratsbeschluss vom 17. Juli 1908 betreffend die Organisation der
Verwaltungsabteilung des Bauwesens.