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30 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
3 Zuständigkeiten
1 Die Dienstabteilung Baubewilligungen erhebt die Ersatzabgabe nach § 15
Energiegesetz für nicht realisierte Eigenstromerzeugung bei Neubauten.
Diese Erträge werden dem Energiefonds gutgeschrieben.
2 Die Dienstabteilung Umweltschutz
a. erarbeitet mehrjährige Aktionspläne;
b. überprüft die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen und vergleicht
diese mit den im Reglement definierten Absenkpfaden für den
Primärenergieverbrauch und die Treibhausgasemissionen und dem
Zubaupfad für die Produktion von Solarstrom;
c. erstattet zuhanden des Stadtrates in regelmässigen Abständen Bericht;
d. schlägt zusätzliche Massnahmen vor, falls sich zeigen sollte, dass die
Absenkpfade oder der Zubaupfad nicht eingehalten werden können;
e. setzt die Ersatzabgabe für nicht realisierte Eigenstromerzeugung bei
Neubauten zweckgebunden zur Förderung der nachhaltigen und
effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien ein;
f. führt eine Energiestatistik;
g. ist für den Vollzug der übrigen Bestimmungen des Energiereglements
zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit
vorgesehen ist.
3 Der Stadtrat kann Strombezügerinnen und Strombezügern mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 8 GWh die mit dem Klimarappen erhobene
Abgabe teilweise oder gänzlich erlassen.
Propose a changeArt. 2
4 Technische Nutzungsdauer
Wird für die Berechnung von Förderbeiträgen die technische Nutzungsdauer einbezogen, so orientiert sich diese an den technischen Vorgaben
der Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau» und der technischen Weisung «Beurteilung von Energiesystemen und
Energieeinsparungen» des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.
3 Fassung gemäss Änderung vom 29. Mai 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Mai 2024.
4 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
Propose a changeArt. 3 Seite 3/13
5 Wirtschaftlichkeit
1 Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit (nicht amortisierbare Kosten)
sowie die Berechnung der Förderbeiträge können insbesondere berücksichtigt werden:
a. Der ausgewiesene Mehraufwand, der in direktem Zusammenhang mit
der förderungswürdigen Massnahme entsteht;
b. Die durch die Massnahme entstehenden Kosteneinsparungen;
c. Der Wartungs- und Unterhaltsaufwand für die geförderte Massnahme
(Anlage);
d. Die technische Nutzungsdauer der Anlage bzw. des Bauteils;
e. Die Verzinsung der Investition. Der Kalkulationszinssatz für die durch
die geförderte Massnahme verursachten Mehrinvestitionen ist der
durchschnittliche publizierte Zinssatz für variable erste Hypotheken der
Luzerner Kantonalbank über die letzten drei Kalenderjahre;
f. Die externen Kosten gemäss Norm SIA 480;
g. Die erzielten Primärenergieeinsparungen und die vermiedenen CO2-
Emissionen.
2 Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist von den anrechenbaren
Investitionskosten für die Effizienzverbesserung auszugehen. Diese
berechnen sich aus der Differenz zwischen den effektiven Investitionskosten und den Investitionskosten für eine vergleichbare konventionelle
Anlage nach dem Stand der Technik.
3 Als konventionelle Wärmeerzeugung wird eine mit fossiler Energie betriebene Heizkesselanlage mit einem Normnutzungsgrad von 95 Prozent
betrachtet.
4 Als konventionelle Elektrizitätserzeugung wird ein mit nicht erneuerbarer
Energie betriebenes Kraftwerk mit einem elektrischen Wirkungsgrad von
50 Prozent betrachtet.
5 Als konventionelle Wärme-Kraft-Kopplungsanlage wird eine Anlage mit
einem Gesamtwirkungsgrad von 90 Prozent betrachtet.
5 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
Seite 4/13
Propose a changeArt. 4 II. Massnahmenbereiche
6 Rationelle und umweltschonende Energieanwendungen in Gebäuden, Geräten, Anlagen und Prozessen (Wärme und Strom)
1 Energietechnische Gebäudesanierungen und Neubauten, welche
Minergie-A, Minergie-P, SNBS-Hochbau (Stufe Gold) oder die Zielwerte
gemäss SIA-Effizienzpfad Energie (nicht erneuerbare Primärenergie und
Treibhausgasemissionen) erfüllen, können gefördert werden.
2 Vorhaben zur Einsparung von Elektrizität werden gefördert, wenn eine
Elektrizitätseinsparung von mehr als 3’000 Kilowattstunden pro Jahr ausgewiesen wird. Der Förderbeitrag wird nach der eingesparten Primärenergiemenge berechnet und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
(nicht amortisierbare Kosten) beurteilt.
3 Der Ersatz von elektrisch betriebenen, nicht mehr dem Stand der Energietechnik entsprechenden Geräten des Haushalts und der Haustechnik wird
im Rahmen zeitlich befristeter Kampagnen gefördert.
Propose a changeArt. 4a
7 Ausreichende Begründung bei Leerkündigungen
1 Die Begründung bei Leerkündigungen ist insbesondere dann ausreichend,
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darlegt, dass sich das
Vorhaben in einer bewohnten Liegenschaft nicht realisieren lässt. Die
Begründung einer Leerkündigung oder der Nachweis einer Ersatzwohnung
muss zusammen mit dem Antrag auf Förderbeiträge eingereicht werden.
2 Das Sanierungsvorhaben muss baubewilligungsreif sein.
3 Bei Leerkündigungen lediglich für Teilsanierungen, etwa für den Ersatz
oder den Einbau der Wärmeerzeugung und/oder eine Gebäudehüllensanierung, werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. Davon ausgenommen sind
Teilsanierungen mit Leerkündigungen, wenn den Mieterinnen und Mietern
eine Ersatzwohnung im vergleichbaren Preissegment angeboten wird.
Propose a changeArt. 5
8 Anlagen zur Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung
1 Förderberechtigt sind Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung, wo
deren Einsatz nicht gesetzlich vorgeschrieben bzw. die Anlage nicht zur
6 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
7 Eingefügt durch Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
8 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Seite 5/13
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (Erneuerbare Wärme beim
Wärmeerzeugerersatz oder zur Erfüllung der Anforderungen an die
Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten) erforderlich ist.
2 Es werden Anlagen gefördert, bei denen eine gesamte Primärenergieeinsparung von mehr als 6’000 Kilowattstunden pro Jahr ausgewiesen ist.
3 Der Beitrag wird aus der eingesparten Primärenergie berechnet. Zusätzlich wird die Wirtschaftlichkeit (nicht amortisierbare Kosten) berücksichtigt.
Propose a changeArt. 6
9 Wärmeverteilinfrastrukturen
1 Unterstützt werden Bau und Erweiterung von Wärmeverteilnetzen, falls
die Wärme (Nutzenergie) vollumfänglich durch erneuerbare Energien
abgedeckt wird (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme, KVA, Abwasserwärme usw.) oder Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen
genutzt wird.
2 Über die Förderwürdigkeit wird im Einzelfall entschieden. Der Beitrag wird
individuell festgelegt.
Propose a changeArt. 7
10 Anschlüsse an ein Nah-/Fernwärmenetz
1 Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze für Raumheizung und/oder
Warmwasser, falls die Wärme (Nutzenergie) zu mindestens 75 Prozent
durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme, KVA, Abwasserwärme usw.) oder Abwärme aus industriellen
oder gewerblichen Prozessen genutzt wird.
2 Förderberechtigt sind Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze,
wenn damit Anlagen mit fossilen Energien (Heizöl, Erdgas) oder Elektroheizungen ersetzt werden.
3 Für bestehende nicht amortisierte Heizanlagen, welche durch den Anschluss an einen Wärmeverbund ersetzt werden, kann ein Desinvestitionsbeitrag ausgerichtet werden.
4 Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn nach Anschluss an das
Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Wärmeerzeugung vorhanden
ist.
5 Der Wärmeliefervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die eine
nachträgliche Gebäudehüllensanierung bzw. Erstellung einer Solaranlage
erschweren oder verunmöglichen.
9–10 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
Seite 6/13
6 Der Fördersatz und die detaillierten Förderbestimmungen orientieren sich
am harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) sowie den aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit des Wärmeanschlusses.
Propose a changeArt. 8
11 Solarthermische Anlagen
1 Förderberechtigt sind neue Anlagen oder Anlagenerweiterungen auf
bestehenden Gebäuden. Ein Ersatzneubau gilt als Neubau.
2 Der Fördersatz und die detaillierten Förderbestimmungen orientieren sich
am harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) sowie den
aktuellen kantonalen Förderbeiträgen.
Propose a changeArt. 9
12 Photovoltaische Anlagen
1 Förderberechtigt sind neue Anlagen sowie Erweiterungen bestehender
Anlagen auf oder an Gebäuden und Infrastrukturbauten, wenn Module mit
bestandenem Test eines anerkannten Instituts verwendet werden.
2 Der Förderbeitrag beträgt 20 % der Einmalvergütung gemäss Berechnung
KLEIV/GREIV nach Energieförderverordnung des Bundes. Für Anlagen
oder Anlagenteile mit spezifischen Eigenschaften können ergänzende
Förderbeiträge geleistet werden.
3 Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen gemäss Bulletin 7/2014 des
Eidgenössischen Starkstrominspektorats werden pauschal gefördert.
4 Der ökologische Mehrwert des ins Netz eingespeisten Stroms muss in der
Stadt Luzern verbleiben.
Propose a changeArt. 10
13 Wärmepumpenanlagen
1 Förderberechtigt sind Wärmepumpen, die in einem bestehenden Gebäude
installiert werden. Ein Ersatzneubau gilt als Neubau.
2 Die Wärmepumpe muss als Hauptheizung des Gebäudes eingesetzt werden und eine bestehende Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzen.
Der Ersatz von Wärmepumpen jeglicher Art wird nicht gefördert.
3 Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-Wärmepumpen.
11 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
12–13 Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2026, in Kraft seit 1. Februar 2026.13
Seite 7/13
4 Wärmepumpen müssen mit 100 Prozent erneuerbarem Strom betrieben
werden.
5 Für bestehende nicht amortisierte Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung,
welche durch eine Wärmepumpe ersetzt werden, kann ein
Desinvestitionsbeitrag ausgerichtet werden.
6 Der Fördersatz und die detaillierten Förderbestimmungen orientieren sich
am harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) sowie den
aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit von
Wärmepumpen.
Propose a changeArt. 11
14 Holzfeuerungen
1 Förderberechtigt sind Holzfeuerungen, die in einem bestehenden Gebäude oder im Rahmen eines Wärmeverbundes installiert werden. Ein Ersatzneubau gilt als Neubau.
2 Die Anlage bzw. der Holzwärmeverbund muss eine Heizöl-, Erdgas- oder
Elektroheizung ersetzen.
3 Es werden nur automatische Holzfeuerungen mit einer Leistung über 500
Kilowatt (Komfort- oder Prozesswärme bzw. Stromerzeugung) gefördert,
die folgende Bedingungen einhalten:
a. Standort der Anlage in einem bezüglich Vorbelastung mit Feinstaub und
Ausbreitungsbedingungen günstig gelegenen Gebiet;
b. Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubemissionen nach bestem
Stand der Technik;
c. Qualitätslabels und fachgerechte Planung und Betrieb (QM-Holzheizwerke).
4 Der Fördersatz und die detaillierten Förderbestimmungen orientieren sich
am harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) sowie den
aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit der
Holzfeuerung. Der Förderbeitrag wird individuell festgelegt.
14 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Propose a changeArt. 12 Seite 8/13
15 Dezentrale Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
(nicht Photovoltaik)
1 Die Anlagen werden nur unterstützt, wenn der ökologische Mehrwert auf
Stadtgebiet bleibt.
2 Entscheidet sich die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger
nachträglich für eine kostendeckende Lösung (KEV oder Strombörse
ausserhalb Stadt), so muss der Förderbeitrag anteilmässig (lineare Abschreibung über 15 Jahre) zurückerstattet werden.
3 Es müssen die für die Anwendung der Technologie geltenden gesetzlichen und ökologischen Standards eingehalten werden.
4 Neu errichtete dezentrale Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energien werden mit einem individuell festgelegten Beitrag gefördert.
Propose a changeArt. 13
16
Propose a changeArt. 14
Neue zukunftsgerichtete Technologien
1 Neue zukunftsgerichtete Technologien zur umweltschonenden Energiegewinnung oder -anwendung werden mit einem individuell festgelegten
Beitrag gefördert.
2 Beitragsberechtigt sind Anlagen mit einem innovativen Anlagenkonzept.
3 Über die Förderwürdigkeit wird im Einzelfall entschieden. Der Beitrag wird
individuell festgelegt.
Propose a changeArt. 15
Energieeffiziente und stadtgerechte Fahrzeuge und
Mobilitätsformen sowie Infrastrukturanlagen
1 Im Bereich energieeffizienter und stadtgerechter Fahrzeuge und Mobilitätsformen können Massnahmen gefördert werden wie
a. Infrastrukturanlagen im Bereich Fahrzeugbetankung (Strom, Biogas);
b. Tankgutschriften (Treibstoff-Upgrade) in Form von Ökostrom, Biogas
oder CO2-Kompensations-Zertifikaten;
c. Investitionsbeiträge an energieeffiziente und stadtgerechte Fahrzeuge;
d. Unterstützung von Pilotprojekten;
e. Kommunikationsmassnahmen im Bereich Mobilität in der 2000-Watt-
Gesellschaft.
2 Der Beitrag wird im Einzelfall festgelegt.
15 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (nur
Artikelüberschrift).
16 Aufgehoben durch Änderung vom 28. Januar 2026, in Kraft seit 1. Februar 2026.
Propose a changeArt. 16 Seite 9/13
17 Beratung, Ausbildung, Information und Öffentlichkeitsarbeit
1 Im Bereich Beratung, Ausbildung, Information und Öffentlichkeitsarbeit zu
den Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und 2000-Watt-
Gesellschaft können Vorhaben gefördert werden wie:
a. Beratung/Energie-Coaching zur effizienten und umweltschonenden
Gewinnung und Anwendung von Energie;
b. Förderung des Bewusstseins für graue Energie (Materialien, Konsumgüter);
c. Ausstellungen, Informations- und Ausbildungsveranstaltungen;
d. Schullehrgänge und Kurse.
An diesen Vorhaben muss ein öffentliches Interesse vorhanden sein.
2 Der Beitrag wird im Einzelfall festgelegt.
Propose a changeArt. 17
18 Beiträge an Studien, Konzepte, Pilot- und Demonstrationsanlagen
1 Studien, Konzepte, Pilot- und Demonstrationsanlagen zur effizienten
Energienutzung sowie zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien
können aus dem Energiefonds gefördert werden.
2 Das Vorhaben muss durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt
werden und ein technisches Problem lösen.
3 Die Machbarkeitsstudie muss folgende Themen beinhalten: technische
Machbarkeit, wirtschaftliche Machbarkeit (z. B. Kostenrahmen, Finanzierung), Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor-
und Nachteile (Kosten, Potenziale, Energieflüsse usw.), rechtliche Aspekte
(Bewilligungen usw.) sowie das weitere Vorgehen (Empfehlung). Die voraussichtlich produzierte bzw. eingesparte Energie und das voraussichtliche
Investitionsvolumen müssen ersichtlich sein. Planungsaufgaben und
Offerten gelten nicht als Machbarkeitsstudien.
4 Es werden maximal 50 Prozent der abgerechneten Kosten des Vorhabens gemäss Abs. 1 finanziert. Der maximale Förderbeitrag beträgt
Fr. 20’000.–.
5 Beiträge werden reduziert, wenn zusätzlich Beiträge Dritter ausbezahlt
werden.
6 Energiekonzepte/Studien im Auftrag der Stadt Luzern können vollständig
aus dem Energiefonds finanziert werden.
17–18 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Propose a changeArt. 18 Seite 10/13
Städtische Kampagnen mit Bezug zu den Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und 2000-Watt-Gesellschaft
1 Städtische Kampagnen mit Bezug zu den Massnahmen in den Aktionsplänen können vollständig aus dem Energiefonds finanziert werden.
2 Beiträge werden reduziert, wenn zusätzlich Beiträge Dritter ausbezahlt
werden.
Propose a changeArt. 19
19 Energiekonzept, Richtplan Energie, Energiestadt-Massnahmenkatalog und Aktionspläne
1 Folgende Tätigkeiten bzw. Aufwendungen mit Bezug zur effizienten
Energienutzung oder zu erneuerbaren Energien können vollständig aus
den Mitteln des Energiefonds finanziert werden:
a. Energiekonzept und Richtplan Energie und daraus resultierende Massnahmen;
b. Massnahmen aus dem Massnahmenkatalog Energiestadt (inkl. energiepolitisches Vierjahresprogramm);
c. Aktionspläne und daraus resultierende Massnahmen;
d. Mitgliederbeitrag an den Trägerverein Energiestadt und den European
Energy Award sowie die dazugehörigen Re-Zertifizierungskosten;
e. Mitgliederbeiträge an das europäische Klimabündnis und die Plattform
Klimabündnisstädte Schweiz;
f. Erstellung und Unterhalt von Energie- und Treibhausgasbilanzen, die
Beschaffung der notwendigen Grundlagendaten sowie die Nutzung
geeigneter Bilanzierungssoftware;
g. Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten gemäss lit. a–f.
2 Für Vorbereitungen und Abklärungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten
gemäss Abs. 1 lit. a–c stehen der Geschäftsführung Energiefonds jährlich
insgesamt Fr. 40’000.– aus dem Energiefonds zur Verfügung.
Propose a changeArt. 20
Vorhaben, deren Technologien bzw. Erkenntnisse der 2000-Watt-
Gesellschaft dienen
1 Es werden Vorhaben gefördert, deren Technologien bzw. Erkenntnisse
der 2000-Watt-Gesellschaft dienen.
2 Über die Förderwürdigkeit wird im Einzelfall entschieden. Der Beitrag wird
individuell festgelegt.
19 Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2026, in Kraft seit 1. Februar 2026.
Seite 11/13
Propose a changeArt. 21 III. Besondere Bestimmungen
Beitragsberechnung bei Einsparungen
Sofern kein pauschaler oder individueller Beitrag festgelegt wird, berechnet
sich der einmalige Investitionskostenbeitrag aus der gegenüber einer Vergleichsvariante jährlich eingesparten Primärenergie vervielfacht mit dem
entsprechenden Basisbeitragssatz.
Propose a changeArt. 22
Erhöhung und Kürzung der Beiträge
1 Die Fondsverwaltung kann die üblichen Beiträge auf maximal 50 Prozent
der nicht amortisierbaren Kosten erhöhen, wenn an der Realisierung des
Projekts ein übergeordnetes Interesse besteht.
2 Pauschalbeiträge können gekürzt werden, wenn Beiträge Dritter gesprochen werden.
Propose a changeArt. 23
Kombination von Massnahmen
Bei einer Kombination von Massnahmen werden die einzelnen Massnahmen entsprechend den vorstehenden Berechnungsmethoden getrennt
beurteilt.
Propose a changeArt. 24 IV. Vollzug
20 Ausrichtung der Beiträge
Die Auszahlung zugesprochener Beiträge wird mit der Einreichung der
Ausführungsbestätigung sowie der notwendigen Unterlagen geltend
gemacht.
Propose a changeArt. 25
Gebühren
Die Prüfung der Beitragsgesuche erfolgt gebührenfrei.
Propose a changeArt. 26
Rückforderung von Beiträgen
Der Zinssatz für zurückgeforderte Beiträge entspricht dem zum Zeitpunkt
der Rückforderung gültigen Ausgleichszins für verspätete Zahlungen für
Staatssteuern.
20 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
Propose a changeArt. 27 Seite 12/13
21 Projektleitung, Reporting und Controlling
1 Die Wirksamkeit der Beiträge aus dem Energiefonds wird von der Fondsverwaltung in geeigneter Form zuhanden der für den Umweltschutz zuständigen Direktion ausgewiesen.
2 Für die Überwachung der unterstützten Vorhaben kann die Fondsverwaltung eine Projektleitung oder eine Projektbegleitung bestimmen.
3 Die Projektleitung/Projektbegleitung wird aus dem Energiefonds finanziert.
Propose a changeArt. 28 V. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Reglement über den Energiefonds der Stadt Luzern
vom 23. August 2000 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen.22
Luzern, 11. Januar 2012
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
21 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. Januar 2012.
Seite 13/13
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement für eine
nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik
(Energieverordnung) vom 11. Januar 2012
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 14 24.1.18 3.2.18
Art. 27 geändert 1.1.18
2. StB 729 27.11.19 7.12.19
Art. 1, Art. 5,
Art. 7–Art. 11,
Art. 13, Art. 17
geändert 1.1.20
2. StB 14 18.1.23 28.1.23
Art. 1–3, Art.
6–7, Art. 9,
Art. 16, Art.
19, Art. 24
Art. 4a
geändert
eingefügt
1.3.23
3. StB 285 24.4.24 4.5.24
Art. 1 geändert 1.5.24
4. StB 387 29.5.24 8.6.24
Art. 1 geändert 1.5.24
5. StB 878 11.12.24 28.12.24
Art. 4, Art. 9,
Art. 12, Art.
16, Art. 17
geändert 1.1.25
6. StB 63 28.1.26 31.1.26
Art. 9–10, Art.
13, Art. 19
geändert 1.2.26
Propose a change