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Köniz · 13750 · communal act

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Contents: 38 provisions
  1. Art. 1 I. Stimmabgabe (Art. 5–10 RAW)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Stimm- und Wahlmaterial (Art. 10b bis 12 RAW)7
  5. Art. 5 den Stimmrechtsausweis gilt Art. 5 Abs. 2.10
  6. Art. 6 Uhr vor dem Abstimmungs- oder Wahltag gestellt werden.11
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Stimmlokale, Zählkreise, Urnen (Art. 13–16 RAW)
  12. Art. 12 dieser Verordnung aufgeführt.20
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 IV. Ermittlung der Ergebnisse, Protokoll (Art. 17–19 RAW)
  18. Art. 18 weisen störende Dritte weg.26
  19. Art. 19
  20. Art. 20 ständigen Stimmausschusses.41
  21. Art. 21
  22. Art. 22 V. Stimmausschuss (Art. 20 RAW)43
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 VI. Wahlverfahren (Art. 25–61 RAW)
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 VII. Publikationen und Auflage
  29. Art. 29
  30. Art. 29a Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen55
  31. Art. 29b
  32. Art. 29c
  33. Art. 29d
  34. Art. 29e
  35. Art. 29f
  36. Art. 29g
  37. Art. 29h
  38. Art. 30 VIII. Schlussbestimmung

Proposed changes to this act

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38 provisions

Art. 1 I. Stimmabgabe (Art. 5–10 RAW)

Stimmabgabe an der Urne 1 Mitglieder des Stimmausschusses überwachen die Stimmabgabe an der Urne. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einer Gemeindeamtsstelle (Art. 37a PRG) kann der Urnendienst durch Gemeindeangestellte übernommen werden. 2 Sie a) prüfen den Stimmrechtsausweis und nach Möglichkeit die Identität der stimmenden Person, b) legen den Stimmrechtsausweis in die dafür bestimmte Urne, c) achten darauf, dass die Stimmenden für jede Abstimmung oder Wahl nur einen Zettel vorweisen.

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Art. 2

Briefliche Stimmabgabe 1 Wer brieflich stimmen will, übergibt das Antwortcouvert a) frankiert der Post oder3 b) am Empfang des Gemeindehauses Bläuacker oder, ausserhalb der Schalteröffnungszeiten, dem durch die Gemeinde bezeichneten Briefkasten.4 2 Briefliche Stimmen müssen spätestens bis am Samstag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingetroffen sein.5 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsrganisationsverordnung vom 26. April 2006). 2 Fassung vom 18. Dezember 2019 3 Fassung vom 10. Februar 2016 4 Buchstabe b Fassung vom 18. Dezember 2019 5 Fassung vom 18. Dezember 2019

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Art. 3

Behandlung der brieflichen Stimmen Die Abteilung Sicherheit bewahrt die eingegangenen brieflichen Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sicher auf und übergibt diese versiegelt oder plombiert dem Stimmausschuss und den beigezogenen Gemeindeangestellten zur Ermittlung der Ergebnisse (Art. 17 ff.).

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Art. 4 II. Stimm- und Wahlmaterial (Art. 10b bis 12 RAW)7

Amtliches Stimm- oder Wahlmaterial 1 …8 2 Die Gemeindekanzlei veranlasst den Druck des amtlichen Stimm- oder Wahlmaterials. Die Abteilung Sicherheit veranlasst die Zustellung.9 3 Die Stimmberechtigten können das amtliche Stimm- oder Wahlmaterial bis am Freitag um 17 Uhr vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei der Abteilung Sicherheit nachbeziehen. Für

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Art. 5 den Stimmrechtsausweis gilt Art. 5 Abs. 2.10

Stimmrechtsausweise 1 Die vom Kanton abgegebenen Stimmrechtsausweise können auch für Gemeindeabstimmungen und -wahlen verwendet werden. 2 Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und die keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der Abteilung Sicherheit ein Doppel verlangen. Das Begehren muss spätestens bis am Freitag um 17

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Art. 6 Uhr vor dem Abstimmungs- oder Wahltag gestellt werden.11

…12 6 Fassung vom 18. Dezember 2019 7 Gliederungstitel Fassung vom 18. Dezember 2019 8 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 9 Fassung vom 18. Dezember 2019 10 Fassung vom 18. Dezember 2019 11 Fassung vom 18. Dezember 2019 12 Aufgehoben am 18. Dezember 2019

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Art. 7

Stimmzettel 1 Die Stimmzettel enthalten die vollständigen in der Botschaft angegebenen Titel der Vorlagen und den Hinweis, dass die Annahme durch ein handschriftliches Ja und die Ablehnung durch ein handschriftliches Nein zu erklären ist. 2 Bei Variantenabstimmungen, bei Volksvorschlägen und bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag weisen die Stimmzettel darauf hin, dass jede Vorlage für sich allein angenommen oder verworfen werden kann.

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Art. 8

Wahlzettel für Verhältniswahlen 1 …13 2 Die Gemeinde gibt der Vertretung der Unterzeichnenden der Liste (Art. 29 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen) während wenigstens eines Tages Gelegenheit, die Druckfahne durchzusehen und zuhanden der Gemeindekanzlei Bemerkungen anzubringen. 3 …14

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Art. 10

Werbematerial 1 Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten bei Gemeindewahlen das Werbematerial (Flugblätter, Prospekte) der beteiligten Wählergruppen zusammen mit dem amtlichen Stimm- und Wahlmaterial oder in einem besonderen Umschlag kostenlos zu. 2 …16 3 Bei einem zweiten Wahlgang (Art. 57 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen) wird kein Werbematerial versandt. 4 …17 13 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 14 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 15 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 16 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 17 Aufgehoben am 18. Dezember 2019

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Art. 11 III. Stimmlokale, Zählkreise, Urnen (Art. 13–16 RAW)

Allgemeines 1 …18 2 ...19 3 Die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten sind im Anhang zu

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Art. 12 dieser Verordnung aufgeführt.20

Öffnung und Schliessung der Lokale 1 Die Stimmlokale sind gemäss den Öffnungszeiten nach dem Anhang pünktlich zu öffnen und zu schliessen. 2 Die Stimmabgabe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet.21 3 …22

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Art. 13

Ausstattung der Stimmlokale 1 Die Gemeinde stellt in den Stimmlokalen die erforderlichen Urnen auf und versieht diese mit deutlichen Aufschriften. 2 Sie hält in den Stimmlokalen genügend amtliche Stimm- und Wahlzettel zur Verfügung der Stimmberechtigten.

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Art. 14

Verbot der Propaganda 1 In den Stimmlokalen selbst darf keine Abstimmungs- oder Wahlpropaganda betrieben werden. 2 Insbesondere dürfen keine Aufrufe gemacht oder Stimm- und Wahlempfehlungen verteilt, angeschlagen oder aufgelegt werden. 3 Der Stimmausschuss oder beigezogene Gemeindeangestellte weisen Personen weg, die im oder vor dem Stimmlokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe in anderer Weise stören.23 18 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 19 Aufgehoben am 2. Mai 2007 20 Fassung vom 2. Mai 2007 21 Fassung vom 18. Dezember 2019 22 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 23 Fassung vom 18. Dezember 2019

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Art. 15

Sammeln von Unterschriften 1 Vor den Stimmlokalen dürfen Propagandamaterial sowie Stimm- und Wahlempfehlungen verteilt und Unterschriften gesammelt werden. 2 Wer Tätigkeiten nach Abs. 1 plant, muss dies spätestens am Vortag, im Fall von Tätigkeiten an einem Sonntag spätestens am Freitag, um 12.00 Uhr der Abteilung Sicherheit melden. 3 Die Stimmberechtigten müssen das Stimmlokal ungehindert aufsuchen und ihre Stimme ungestört abgeben können.

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Art. 16

Urnen 1 Die Urnen werden nach jeder Schliessung des Stimmlokals oder der Amtsstelle geschlossen, versiegelt oder plombiert und in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt. 2 Sie dürfen erst unmittelbar vor Beginn der nächsten Öffnungszeit wieder im Stimmlokal oder in der Amtsstelle bereitgestellt werden. 3 Unmittelbar nach der (letzten) Schliessung des Stimmlokals oder der Amtsstelle bringen zwei Mitglieder des Stimmausschusses die versiegelten oder plombierten Urnen mit den Stimmrechtsausweisen und mit den Stimm- oder Wahlzetteln an den Ort, an welchem die Ergebnisse ermittelt werden. 4 Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Stimmausschusses kontrolliert vor der Entfernung der Siegel oder Plomben, ob diese unversehrt sind. Unregelmässigkeiten sind in das Protokoll (Art. 19) aufzunehmen. 5 Die Mitglieder des Stimmausschusses und die beigezogenen Gemeindeangestellten dürfen bis zur Ermittlung der Ergebnisse vom Inhalt der Urnen keine Kenntnis nehmen.

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Art. 17 IV. Ermittlung der Ergebnisse, Protokoll (Art. 17–19 RAW)

Öffentlichkeit 1 Die Ermittlung der Ergebnisse einer Abstimmung oder Wahl ist öffentlich. 2 Dritte dürfen sich an der Auszählung nicht beteiligen oder die Ermittlung stören.25 24 Fassung vom 18. Dezember 2019 25 Fassung vom 18. Dezember 2019 3 Der Stimmausschuss oder beigezogene Gemeindeangestellte

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Art. 18 weisen störende Dritte weg.26

Verfahren 1 Die Auszählung der an der Urne und der brieflich abgegebenen Stimmen erfolgt zentral.27 2 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Sekretärin oder der Sekretär des ständigen Stimmausschusses, die nichtständigen Mitglieder des Stimmausschusses sowie die beigezogenen Gemeindeangestellten besorgen die Auszählung.28 3 …29

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Art. 19

Protokoll 1 Unmittelbar nach Abschluss der Ermittlung erstellt die Sekretärin oder der Sekretär des ständigen Stimmausschusses ein Protokoll.30 2 Das Protokoll enthält a) das Datum und den Gegenstand der Abstimmung oder Wahl, b) die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister, c) die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,31 d) die Gesamtzahl der eingelangten und amtlich gekennzeichneten Stimm- oder Wahlzettel,32 e) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimm- oder Wahlzettel,33 f) die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bis c PRG34.35 26 Fassung vom 18. Dezember 2019 27 Fassung vom 2. Mai 2007 28 Fassung vom 18. Dezember 2019 29 Aufgehoben am 5. Juli 2017 30 Fassung vom 18. Dezember 2019 31 Fassung vom 18. Dezember 2019 32 Fassung vom 18. Dezember 2019 33 Fassung vom 18. Dezember 2019 34 BSG 141.1 35 Buchstabe f eingefügt am 18. Dezember 2019 3 Bei Abstimmungen enthält das Protokoll zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 a) die Zahl der gültigen Stimmen pro Vorlage, b) die Zahl der annehmenden und ablehnenden Stimmen pro Vorlage. 4 Bei Variantenabstimmungen, bei Volksvorschlägen und bei Initiativen mit Gegenvorschlag enthält das Protokoll ausserdem die Zahl der befürwortenden Stimmen pro Vorlage in der Abstimmung über die Zusatzfrage. 5 Bei Mehrheitswahlen enthält das Protokoll zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 a) die Zahl der auf jede Kandidatin und jeden Kandidaten entfallenden Stimmen, b) das absolute Mehr,36 c) die Zahl der leeren Stimmen,37 d) die Zahl der ungültigen Stimmen.38 6 Bei Verhältniswahlen enthält das Protokoll zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen), b) die Zahl der Zusatzstimmen für die einzelnen Listen, c) die Gesamtzahl der Kandidatinnenstimmen und der Zusatzstimmen, die den einzelnen Listen zukommen (Parteistimmen), d) die Gesamtzahl aller Parteistimmen (Summe der gültig abgegebenen Stimmen) e) die Zahl der leeren Stimmen, ebis)die Zahl der ungültigen Stimmen,39 f) die Gesamtzahl der auf die verbundenen Listen fallenden Parteistimmen bei jeder einzelnen Listenverbindung, g) die Verteilungszahl, h) die Zahl der jeder Liste zugeteilten Sitze, i) die Namen der Gewählten mit ihrer Stimmenzahl, k) die Namen der nicht Gewählten mit ihrer Stimmenzahl. 36 Fassung vom 18. Dezember 2019 37 Eingefügt am 18. Dezember 2019 38 Buchstabe d eingefügt am 18. Dezember 2019 39 Eingefügt am 18. Dezember 2019 7 Das Protokoll enthält ausserdem a) festgestellte Unstimmigkeiten, b) Bemerkungen von Mitgliedern des Stimmausschusses und beigezogenen Gemeindeangestellten, welche mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sind,40 c) soweit erforderlich Bemerkungen der Mitglieder des

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Art. 20 ständigen Stimmausschusses.41

Ausfertigung und Verteilung des Protokolls 1 Das Protokoll wird zweifach ausgefertigt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie von der Sekretärin oder vom Sekretär des ständigen Stimmausschusses unterzeichnet. 2 Die Gemeindekanzlei und die Abteilung Sicherheit erhalten je ein Exemplar.

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Art. 21

Aufbewahrung der Unterlagen Die Abteilung Sicherheit bewahrt die Stimmrechtsausweise, die Stimm- und Wahlzettel und die Antwortcouverts versiegelt oder plombiert auf, bis die Frist für eine Beschwerde gegen die Abstimmung oder Wahl abgelaufen oder bis eine allfällige Beschwerde rechtskräftig beurteilt worden ist.

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Art. 22 V. Stimmausschuss (Art. 20 RAW)43

Allgemeines 1 Die Pflicht der Stimmberechtigten zur Mitwirkung als nichtständiges Mitglied des Stimmausschusses und die Dispensationsgründe richten sich nach dem kantonalen Recht45. 2 Während der Öffnungszeiten müssen im Stimmlokal mindestens zwei Mitglieder des Stimmausschusses anwesend sein. Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einer Amtsstelle müssen mindestens zwei Mitglieder des Stimmausschusses oder zwei beigezogene Gemeindeangestellte anwesend sein. 40 Fassung vom 18. Dezember 2019 41 Buchstaben c Fassung vom 18. Dezember 2019 42 Fassung vom 18. Dezember 2019 43 Gliederungstitel Fassung vom 18. Dezember 2019 44 Fassung vom 18. Dezember 2019 45 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG, BSG 141.1) und kantonale Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV, BSG 141.112). 3 Die nach Art. 20 Abs. 5 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen bestimmten Mitglieder können auch bei einem zweiten Wahlgang (Art. 57 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen) eingesetzt werden. 4 Die Abteilung Sicherheit kann Mitglieder des Stimmausschusses sowie beigezogene Gemeindeangestellte vor einer Abstimmung oder Wahl zu einer Instruktion einberufen lassen.

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Art. 23

Zuständigkeiten 1 Die Mitglieder des ständigen Stimmausschusses46 a) leiten und überwachen die Abstimmungen und Wahlen in den Stimmlokalen, b) sorgen dafür, dass die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht frei und ungestört ausüben können und dass das Stimmgeheimnis während der Stimmabgabe gewahrt bleibt, c) verhindern gesetzwidrige Handlungen und weisen im Bedarfsfall störende Personen weg, d) sorgen für die Versiegelung oder Plombierung und die sichere Aufbewahrung der Urnen (Art. 16), e) nehmen die ihnen durch besondere Vorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben wahr. 2 Die Präsidentin oder der Präsident oder, im Fall der Verhinderung, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des ständigen Stimmausschusses a) überwacht gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des ständigen Stimmausschusses den Ermittlungsdienst und die Tätigkeiten des Stimmausschusses und der beigezogenen Gemeindeangestellten, b) lässt die Mitglieder des Stimmausschusses durch die Abteilung Sicherheit zum Einsatz aufbieten, c) zieht unter Vorbehalt von Art. 26 Abs. 1 das Los, wo das Reglement über Abstimmungen und Wahlen einen Losentscheid vorsieht, d) nimmt die ihr oder ihm durch besondere Vorschrift zugewiesenen weiteren Aufgaben wahr.47 46 Fassung vom 18. Dezember 2019 47 Fassung vom 18. Dezember 2019

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Art. 24

Untentschuldigtes Fernbleiben 1 …48 2 …49 3 Die Bezahlung einer Busse nach Art. 63 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen befreit nicht von der Pflicht, bei einer nächsten Abstimmung oder Wahl als Mitglied des nichtständigen Ausschusses mitzuwirken.50

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Art. 25 VI. Wahlverfahren (Art. 25–61 RAW)

Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge 1 Die Gemeindekanzlei ist verantwortlich für die Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge und Listen. 2 Sie prüft die eingegangenen Wahlvorschläge unverzüglich oder lässt diese unverzüglich prüfen und macht die Vertretung der Unterzeichnenden sofort auf allfällige Mängel aufmerksam. 3 Sie nimmt die im Rahmen der Bereinigung abgegebenen Erklärungen der Unterzeichnenden oder von deren Vertretung entgegen und setzt die vorgesehenen Fristen. 4 Nach Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel und zur Einreichung von Ersatzvorschlägen (Art. 32 und 35 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen) dürfen an den Wahlvorschlägen und den Listen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

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Art. 26

Zuteilung der Ordnungsnummern 1 Spätestens vier Monate vor den Gemeindewahlen findet eine Auslosung der Ordnungsnummern (Listennummern) durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber statt. 2 Die Gemeindekanzlei gibt den Termin und den Ort der Verlosung den im Parlament vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen sowie allfälligen weiteren bekannten Wählergruppen schriftlich bekannt. 3 Die Listen einer bestimmten Wählergruppe für das Parlament und für den Gemeinderat erhalten die gleiche Ordnungsnummer.51 48 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 49 Aufgehoben am 18. Dezember 2019 50 Fassung vom 18. Dezember 2019 51 Fassung vom 11. Juni 2008 4 Wählergruppen, die sich erst nach durchgeführter Verlosung bilden, müssen sich zwecks Zuteilung ihrer Ordnungsnummer so bald als möglich bei der Gemeindekanzlei melden. Sie erhalten jeweils die nächste Ordnungsnummer.

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Art. 27

Mitteilung der Wahl Der Gemeinderat teilt den Gewählten nach Ablauf der unbenutzten Beschwerdefrist oder nach rechtskräftiger Erledigung einer allfälligen Beschwerde ihre Wahl schriftlich mit.

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Art. 28 VII. Publikationen und Auflage

Publikationen 1 Die Gemeindekanzlei publiziert im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde a) bei Gemeindeabstimmungen mindestens 30 Tage vorher den Abstimmungstag und den Gegenstand der Abstimmung, b) bei Gemeindewahlen mindestens fünf Monate vorher den Wahltag, das Datum eines allfälligen zweiten Wahlgangs für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten, die Zahl der bei den einzelnen Wahlen zu vergebenden Sitze sowie die Stelle, bei welcher die Wahlvorschläge einzureichen sind (Art. 30 Abs. 1 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen), c) Termin und Ort der Verlosung der Ordnungsnummern für die Listen (Art. 26), d) die Ergebnisse der Gemeindeabstimmungen oder -wahlen. 2 Die bereinigten Listen für die Verhältniswahl des Parlaments und des Gemeinderats sowie die Wahlvorschläge für das Gemeindepräsidium werden nicht im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert. 52 Fassung vom 18. Dezember 2019

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Art. 29

Auflage von Relementen Die von den Stimmberechtigten zu erlassenden Reglemente sind während 30 Tagen vor dem Beschluss öffentlich aufzulegen, soweit keine abweichende Regelung54 besteht. Die Gemeindekanzlei kündigt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde an. VIIa. Offenlegung der Finanzierung von politischen

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Art. 29a Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen55

Begriffe a) Als politische Parteien gelten unabhängig von ihrer Rechtsform alle Gruppierungen, die mit einer oder mehreren Listen an den letzten Gemeindewahlen teilgenommen haben und über mindestens einen Sitz im Parlament oder im Gemeinderat verfügen. b) Eine kommunale Abstimmungs- oder Wahlkampagne führt, wer Aktivitäten plant und durchführt, um eine kommunale Abstimmung oder Wahl zu beeinflussen. c) Die Aufwendungen für eine kommunale Abstimmungs- oder Wahlkampagne entsprechen den Ausgaben für die Aktivitäten gemäss Buchstabe b unter Aufrechnung des Werts von Spenden in Form von weiteren geldwerten Leistungen. d) Weitere geldwerte Leistungen sind insbesondere Sachleistungen und üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbracht bzw. zugesichert werden.

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Art. 29b

Zuständige Stelle 1 Die Stabsabteilung ist die zuständige Stelle für den Vollzug der Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen. 2 Sie kann für die Überprüfung der gemeldeten Angaben die Finanzkontrolle beiziehen. 53 Fassung vom 18. Dezember 2019 54 vgl. Art. 60a Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 55 Gliederungstitel und Artikel 29a bis 29h eingefügt am 20. September 2023

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Art. 29c

Meldung der Angaben 1. Allgemeine Vorgaben 1 Die offenzulegenden Angaben sind der Stabsabteilung schriftlich und unterzeichnet sowie elektronisch mittels der zur Verfügung gestellten Formulare zu melden. 2 Die politischen Parteien und die Akteurinnen und Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 RAW haben auf den Formularen die für die Offenlegung verantwortliche natürliche Person mit Namen, Vornamen und falls vorhanden der Funktion anzugeben. 3 Für die Bewertung der weiteren geldwerten Leistungen ist der Marktwert massgebend. 4 Weitere geldwerte Leistungen müssen erst ab einem Wert von CHF 100 pro Urheberin oder Urheber und Jahr oder Kampagne erfasst werden.

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Art. 29d

2. Angaben der politischen Parteien Die Meldung der politischen Parteien muss folgende Angaben enthalten: a) Name der politischen Partei und Sitz oder Ort; b) Name, Vorname und falls vorhanden Funktion der verantwortlichen natürlichen Person; c) bei Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 pro Urheberin oder Urheber und Jahr: das Datum und den Wert der Spende sowie die Angaben zur Identität des Urhebers oder der Urheberin gemäss Artikel 61c Absatz 2 RAW; d) die Summe der Einnahmen aus Mitglieder- und Mandatsbeiträgen;56 e) …57 f) die Summe der Geldzuwendungen unter CHF 3’000 pro Urheberin oder Urheber und Jahr; g) den Gesamtwert der weiteren freiwilligen geldwerten Leistungen über CHF 100 und unter CHF 3’000 pro Urheberin oder Urheber und Jahr; h) die Summe der übrigen Einnahmen; i) das Total der Einnahmen (Bst. c bis h). 56 Fassung vom 28. November 2024 57 Aufgehoben am 28. November 2024

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Art. 29e

3. Angaben zu Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Die vorgängige Meldung der Akteurinnen und Akteure gemäss Artikel 61b Absatz 1 RAW und deren Schlussrechnung müssen folgende Angaben enthalten: a) Name der Akteurin oder des Akteurs und Sitz oder Ort; b) welche Kandidierenden oder welches Abstimmungsergebnis mit der Kampagne unterstützt werden sollen; c) Name, Vorname und falls vorhanden Funktion der verantwortlichen natürlichen Person; d) die Summe der vorgesehenen bzw. effektiven Aufwendungen; e) bei Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 pro Urheberin oder Urheber und Kampagne: das Datum und den Wert der Spende sowie die Angaben zur Identität des Urhebers oder der Urheberin gemäss Artikel 61c Absatz 2 RAW; f) die Summe der geplanten bzw. eingesetzten Eigenmittel, bei gemeinsamen Kampagnen aufgeschlüsselt nach Akteurinnen und Akteuren; g) die Summe der Geldzuwendungen unter CHF 3’000 pro Urheberin oder Urheber und Kampagne; h) den Gesamtwert der weiteren freiwilligen geldwerten Leistungen über CHF 100 und unter CHF 3’000 pro Urheberin oder Urheber und Kampagne; i) die Summe der übrigen budgetierten bzw. aufgewendeten Mittel; j) das Total der budgetierten bzw. aufgewendeten Mittel (Bst. e-i). 2 Zwischen der vorgängigen Meldung und dem Urnengang sind neue Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 pro Urheberin oder Urheber und Kampagne der Stabsabteilung innert fünf Tagen mittels Ergänzung des eingereichten Formulars zu melden (Art. 61b Abs. 3 RAW).

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Art. 29f

4. Nachfrist 1 Die Stabsabteilung setzt eine kurze Nachfrist an zur Verbesserung der Meldung: a) wenn die Formvorgaben gemäss Artikel 29c Absatz 1 nicht eingehalten sind; b) zur Korrektur oder Ergänzung der Angaben gemäss den Artikeln 29d und 29e, wenn diese offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig sind. 2 Sie gewährt eine kurze Nachfrist, wenn innert der Frist gemäss Artikel 61a Absatz 3 RAW von im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien keine Meldung zur Finanzierung eingegangen ist.

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Art. 29g

Veröffentlichung 1 Die Stabsabteilung veröffentlicht die eingereichten Formulare mit den Angaben gemäss den Artikeln 29d und 29e unverändert auf ihrer Internetseite. 2 Sie publiziert Meldungen zur Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkampagnen nach Möglichkeit bis vier Wochen vor dem Urnengang. Später eingelangte Meldungen werden umgehend veröffentlicht. 3 Reichen politische Parteien oder Akteurinnen und Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 RAW nachträglich eine ergänzte oder korrigierte Meldung ein, veröffentlicht die Stabsabteilung die neue Meldung. Sie weist bei der Publikation auf die nachträgliche Änderung hin.

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Art. 29h

Überprüfung Die Stabsabteilung überprüft die Richtigkeit der Angaben stichprobenweise oder bei Verdacht auf eine Verletzung der Offenlegungsvorschriften.

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Art. 30 VIII. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2005 in Kraft. Köniz, 9. Februar 2005 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden Anhang58 Stimmlokale / Amtsstelle59 Öffnungszeiten Köniz Gemeindeverwaltung Landorfstrasse 1 (auch Briefkasten; letzte Leerung Samstag, 14.00 Uhr60) Donnerstag 16.00–18.00 Uhr61 Freitag 14.00–16.00 Uhr62 Köniz Oberstufenzentrum Sonntag 10.00–12.00 Uhr Liebefeld Schulhaus Hessgut Wabern Dorfschulhaus Niederscherli Schulhaus Bodengässli Niederwangen Schulhaus 58 Fassung vom 2. Mai 2007 59 Überschrift Fassung vom 18. Dezember 2019 60 Fassung vom 27. März 2013 61 Fassung vom 17. Februar 2021 62 Fassung vom 17. Februar 2021

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