Art. 1 I. Abschnitt: Konstituierung
Erste Sitzung Nach den Wahlen versammelt sich der Gemeinderat erstmals im Januar der neuen Amtsperiode zur konstituierenden Sitzung. Er wird zu dieser vom Stadtrat eingeladen.
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Erste Sitzung Nach den Wahlen versammelt sich der Gemeinderat erstmals im Januar der neuen Amtsperiode zur konstituierenden Sitzung. Er wird zu dieser vom Stadtrat eingeladen.
Propose a changeVereidigung, Wahl Präsident 1 Das älteste der amtsältesten Mitglieder des Rates eröffnet die Sitzung und vereidigt die Mitglieder des Gemeinderates. 2 In der Folge leitet sie oder er die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Gemeinderates. Diese oder dieser übernimmt anschliessend den Vorsitz. 3 Wer erst später erstmals im Rat einsitzt, dem nimmt die Präsidentin oder der Präsident nachträglich den Eid oder das Amtsgelübde ab.
Propose a changeWahl Vizepräsident und Aktuariat Der Gemeinderat wählt anschliessend seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten und bestellt das Aktuariat, bestehend aus einer Protokollführerin oder einem Protokollführer und zwei Stellvertretungen.
Propose a changeVereidigung Stadtrat Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderates vereidigt anschliessend die Mitglieder des Stadtrates.
Propose a changeVereidigung Gemeinderat Zur Vereidigung ist entweder ein Eid zu schwören oder das Amtsgelübde abzulegen. 1 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 1.1.2024
Propose a changeEid 1 Die Formel des Eides lautet für alle Vereidigungen: «Ihr als (gewählte Stadtpräsidentin oder gewählter Stadtpräsident, gewählte Mitglieder des Stadtrates, gewählte Mitglieder des Gemeinderates) schwört zu Gott, dass Ihr nach bestem Wissen und Gewissen alle Pflichten Eures Amtes erfüllen werdet.» 2 Die Worte des Eides lauten: «Ich schwöre es.»
Propose a changeAmtsgelübde 1 Die Formel für das Amtsgelübde lautet: «Ihr als (gewählte Stadtpräsidentin oder gewählter Stadtpräsident, gewählte Mitglieder des Stadtrates, gewählte Mitglieder des Gemeinderates), gelobet, dass Ihr nach bestem Wissen und Gewissen alle Pflichten Eures Amtes erfüllen werdet.» 2 Die Worte des Amtsgelübdes lauten: «Ich gelobe es.»
Propose a changeOffenlegung der Interessenbindungen 1 Beim Eintritt in den Rat gibt jedes Mitglied der Stadtkanzlei unter Wahrung des Berufs- und Amtsgeheimnisses schriftlich bekannt: a) seine berufliche Tätigkeit; b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Interessengruppen. 2 Änderungen sind vor der ersten Gemeinderatssitzung des neuen Kalenderjahres anzugeben. 3 Das Register ist öffentlich und kann bei der Stadtkanzlei sowie im Internet eingesehen werden.
Propose a changeGemeinderatssitzungen 1 Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten an den von der Fraktionspräsidentenkonferenz festgelegten Sitzungsdaten. 2 Der Sitzungstermin sowie die Traktanden sind rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Chur zu publizieren.
Propose a changeAusserordentliche Einberufung 1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Gemeinderat ein, wenn mindestens 6 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. 2 Zudem kann die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Stadtrates eine Sitzung anberaumen. 1.1.2024 3
Propose a changeEinladung, Teilnahme 1 Die Einladung des Gemeinderates und des Stadtrates erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Beilage der Traktandenliste sowie der Botschaften und Berichte. Vorbehalten bleiben dringliche Geschäfte. 2 Die Ratsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle sind Entschuldigungen zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten an die Stadtkanzlei zu richten.
Propose a changeForm 1 Mitteilungen und Geschäfte an die Mitglieder des Gemeinderates können auf elektronischem Weg zugestellt werden. 2 Anstelle der Auflage von Akten und Protokollen kann die Publikation in einem für alle Ratsmitglieder zugänglichen Teil des Internets treten. 3 Die elektronische Form der Zustellung ist nur zulässig, wenn das betroffene Ratsmitglied eingewilligt hat.
Propose a changeAktenauflage 1 Die Stadtkanzlei sorgt dafür, dass die zusätzlichen Akten spätestens 14 Tage vor der Sitzung von den Ratsmitgliedern bei der Stadtkanzlei eingesehen werden können. Davon ausgenommen sind dringliche Geschäfte. 2 Akten, durch welche die Geheimhaltungspflicht oder schützenswerte Rechte Dritter betroffen werden, deren Inhalt aber für die Behandlung eines Geschäfts wesentlich sein kann, sind von der Auflagepflicht ausgenommen. Deren Inhalt ist jedoch unter Wahrung dieser Interessen und der Rechte Dritter in geeigneter Form darzustellen. 3 Mit den Akten ist jeweils ein Verzeichnis der offenen Geschäfte aufzulegen.
Propose a changeÖffentlichkeit 1 Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. 2 Die Öffentlichkeit kann ausnahmsweise aus wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen ausgeschlossen werden. 3 Die Diskussion und der Beschluss finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in geheimer Abstimmung entschieden. 4 1.1.2024
Propose a changeBild- und Tonaufnahmen 1 Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von den Sitzungen sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen. 2 Auf Antrag eines seiner Mitglieder beschliesst der Gemeinderat über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen.
Propose a changeAuskunftserteilung 1 Für Auskünfte wenden sich die Ratsmitglieder an das zuständige Mitglied des Stadtrates oder an die Dienststellenleitenden. 2 Für untergeordnete, insbesondere technische Anfragen sind die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung ermächtigt, den Ratsmitgliedern Auskunft zu erteilen.
Propose a changeRatsbetrieb Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Ratssitzungen und leitet das Stimm- und Wahlbüro. Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Gemeinderates.
Propose a changeVorsitz 1 Die Präsidentin oder der Präsident: a) setzt die Traktandenliste fest und lädt den Gemeinderat ein; b) leitet die Verhandlungen des Gemeinderates; c) überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung; d) unterzeichnet im Namen des Gemeinderates zusammen mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer; e) vertritt den Gemeinderat nach aussen. 2 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten übernimmt die letzte Präsidentin oder der letzte Präsident bzw. seine Vorgängerinnen oder Vorgänger im Amt den Vorsitz. 3 Wünscht der Präsident als Mitglied des Rates zu sprechen oder Anträge zu stellen, so hat er den Vorsitz an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten abzutreten, im Verhinderungsfalle an die letzte Präsidentin oder den letzten Präsidenten bzw. seine Vorgängerinnen oder Vorgänger im Amt. 1.1.2024 5
Propose a changeFraktionen Eine Fraktion entsteht durch die Erklärung von mindestens zwei Gemeinderatsmitgliedern, zusammen eine Fraktion bilden zu wollen. Gemeinderatsmitglieder, die aufgrund einer gemeinsamen Wahlliste gewählt wurden, bilden automatisch eine Fraktion, solange sie dem Rat nichts anderes kundtun.
Propose a changeFraktionsvorsitzendenkonferenz 1 Der Stadtrat, die Präsidentin oder der Präsident kann nach Bedarf die Fraktionsvorsitzendenkonferenz einberufen. Dasselbe Recht steht der Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden zu und zudem denjenigen Fraktionsvorsitzenden, die zusammen im Rat die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates repräsentieren. 2 Diese Zusammenkünfte sollen der gegenseitigen Zusammenarbeit, Information, Fragestellung und Stellungnahme dienen. Sie werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet. 3 Die Fraktionsvorsitzendenkonferenz nimmt von der Liste der im folgenden Jahr voraussichtlich zu behandelnden Geschäfte (Jahresprogramm des Stadtrates) Kenntnis, kann sie ergänzen und setzt die Termine für die ordentlichen Gemeinderatssitzungen fest.
Propose a changeSprache Die Verhandlungen im Gemeinderat finden in schriftdeutscher Sprache statt.
Propose a changeFraktionserklärung, persönliche Erklärung Zu Beginn jeder Ratssitzung oder unmittelbar nach Abschluss eines Geschäfts können kurze Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen abgegeben werden.
Propose a changeErklärungen des Stadtrates Der Stadtrat kann ausserhalb der Traktandenliste Erklärungen zu wichtigen Angelegenheiten abgeben.
Propose a changeVerlesung Anträge 1 Zu Beginn eines jeden Traktandums verliest die Präsidentin oder der Präsident die Anträge des Stadtrates und der Kommissionen. 2 Auf besonderes Begehren werden weitere Aktenstücke verlesen. 6 1.1.2024
Propose a changeEintreten 1 Der Gemeinderat berät zunächst darüber, ob er auf ein Geschäft eintreten will.2 Wird auf das Geschäft nicht eingetreten, so ist es als erledigt von der Traktandenliste abzuschreiben. 3 Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung nicht unterbleiben darf, insbesondere bei Initiativen, deren Behandlung in die Kompetenz der Volksabstimmung oder des Gemeinderates fällt, sowie bei Voranschlag, Geschäftsbericht, Jahresrechnung oder Stellenplan. 4 Ist Eintreten beschlossen, kann der Stadtrat das Geschäft nicht mehr zurückziehen.
Propose a changeDetailberatung, Vorgehen 1 Ist Eintreten beschlossen, so folgt die Detailberatung. 2 Der Gemeinderat kann beschliessen, eine Vorlage artikelweise, abschnittweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten. 3 Im Weiteren kann der Gemeinderat eine zweite Lesung beschliessen; in diesem Falle findet die Schlussabstimmung nach der zweiten Lesung statt.
Propose a changeProzedere bei vorberatenen Geschäften Wurde ein Geschäft durch eine Kommission vorberaten, erteilt die Präsidentin oder der Präsident zuerst der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten das Wort und anschliessend den übrigen Kommissionsmitgliedern. Nach der Stellungnahme durch das zuständige Mitglied des Stadtrates folgt die allgemeine Diskussion. Das Wort wird in der Reihenfolge erteilt, in welcher es verlangt wird.
Propose a changeVoten/Wortentzug 1 Eine Rednerin oder ein Redner darf beim Votum nicht unterbrochen werden, ausgenommen durch die Präsidentin oder den Präsidenten, sofern die Rednerin oder der Redner abschweift, sich ehrverletzend äussert, sich wiederholt oder den parlamentarischen Anstand verletzt oder wenn dies sonst zur Handhabung der Geschäftsordnung notwendig ist. 2 Nach zweimaliger Mahnung kann die Präsidentin oder der Präsident einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen oder das entsprechende Mitglied von der Sitzung ausschliessen. 3 Erhebt die Rednerin oder der Redner dagegen Einsprache, entscheidet der Gemeinderat ohne Diskussion. 1.1.2024 7
Propose a changeAusstand 1 Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unaufgefordert bekannt zu geben. 2 Über Ausstandsfragen wird vor Beginn eines jeden Geschäftes im Ausstande des oder der betroffenen Mitglieder entschieden. 3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist, findet die entsprechende Bestimmung der Stadtverfassung Anwendung. Dieselben Ausstandsgründe gelten auch für die Stadträtinnen und Stadträte sowie für die Aktuarin und den Aktuar. 4 Bei Erlassen und allgemeinverbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht. 5 Personen, welche sich im Ausstand befinden, haben den Ratssaal zu verlassen.
Propose a changeForm der Anträge Anträge sind mündlich zu begründen und auf Aufforderung schriftlich einzureichen.
Propose a changeOrdnungsanträge 1 Ordnungsanträge sind Anträge, welche die Form der Verhandlung (Verschiebung, Aussetzung, Abbruch der Diskussion, Schluss der Beratung etc.) oder die Handhabung der Geschäftsordnung betreffen. 2 Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt werden. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen.
Propose a changeSchluss der Diskussion Wird mit dem Ordnungsantrag der Schluss der Diskussion verlangt, wird darüber sofort abgestimmt. Ein solcher Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
Propose a changeRückkommensantrag Ein Rückkommensantrag benötigt zu seiner Annahme einen Drittel der Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Behandlung eines Geschäfts, auf welches der Rat zurückkommen will, auf den Schluss der Sitzung verschieben. 8 1.1.2024
Propose a changeWiedererwägung Bis zum Schluss jeder Sitzung können zwei Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen, dass ein verabschiedetes Geschäft in Wiedererwägung gezogen wird.
Propose a changeProtokollerklärungen Protokollerklärungen zu einem Beschluss können nur in der Sitzung abgegeben werden, in welcher dieser gefasst worden ist.
Propose a changeKommissionen Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Präsident hat den Stichentscheid. Die Kommissionen können Mehrheits- und Minderheitsanträge stellen.
Propose a changeRedaktionskommission Der Gemeinderat wählt zu Beginn jedes Jahres eine Redaktionskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderates, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gemeinderates und einem Mitglied des Gemeinderates. Die Protokollführerin oder der Protokollführer hat beratende Stimme.
Propose a changeBotschaften an das Volk 1 Die Redaktionskommission behandelt und genehmigt - unter Zuzug des zuständigen Mitglieds des Stadtrates - die Botschaften an das Volk. Dabei sind die Erwägungen einer erheblichen Minderheit des Rates angemessen zu berücksichtigen. Erheblich ist eine Minderheit dann, wenn ein Drittel des Rates (7 Mitglieder) einen Standpunkt vertreten. 2 Bei der Behandlung von Initiativen und Referenden ist den Komitees Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme zu geben, sofern ihr Standpunkt im Rate nicht vertreten wird. 1.1.2024 9
Propose a changeWeitere Aufgaben 1 Die Redaktionskommission prüft und genehmigt das Protokoll der letzten Sitzung der Amtsperiode. 2 Nach Behandlung aller Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 26 der Stadtverfassung überprüft die Protokollführerin oder der Protokollführer alle im Gemeinderat verabschiedeten Artikel und Texte für die Unterzeichnung. Jede sprachliche und inhaltliche Änderung und Ungereimtheit ist dem Ratspräsidenten unverzüglich vorzulegen. Die Redaktionskommission entscheidet über die Form der Bereinigung. Bei materiellen Unklarheiten ist das Geschäft nochmals dem Gemeinderat zu unterbreiten.
Propose a changeVorberatungskommission 1 Der Gemeinderat kann für jedes in seine Kompetenz fallende Geschäft eine Kommission zur Vorberatung und Antragstellung einsetzen. Sie besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern inklusive Präsidium, welche vom Gemeinderat gewählt werden. Dabei sollen die Fraktionen in der Regel gemäss ihrer Stärke im Rat angemessen vertreten sein. 2 Die Kommissionen können Mitglieder des Stadtrates, Dritte und Mitarbeitende der Stadtverwaltung beiziehen. Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung sind auskunftspflichtig. 3 Die Kommissionen sind befugt, Gutachten einzuholen. 4 Die Kommissionen können beschliessen, die Medien über die Ergebnisse ihrer Beratungen zu informieren.
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