Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung
oder bei von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern
der besonderen Klärung, kann der Gemeinderat nach Anhören des Stadtrates
eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2 Der Gemeinderat gibt der Kommission einen inhaltlich klar umschriebenen sowie zeitlich limitierten Auftrag, bestimmt deren Grösse und wählt eine
Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission erstattet dem Gemeinderat Bericht und stellt Antrag. Der Stadtrat bzw. der von der Stadt mehrheitlich
gehaltene externe Leistungserbringer kann eine schriftliche Stellungnahme
abgeben, die Bestandteil des Schlussberichts ist.
10 1.1.2024
Verfahren
1 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 317.100). Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere:
a) von jedermann mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
b) Personen als Zeugen einvernehmen;
c) Auskunftspersonen befragen;
d) Sachverständige beiziehen;
e) Augenscheine vornehmen;
f) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen.
2 Der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen
Leistungserbringern angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission
über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu edieren, die den Gegenstand
der Untersuchung betreffen.
3 Sollen der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen
externen Leistungserbringern angehörende Personen über Tatsachen befragt
werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist vorweg der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat anzuhören.
Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission.
4 Die betroffenen Behördenmitglieder und Privatpersonen sind in jedem
Falle zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören. Der
Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat hat das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen
und eine Konfrontation zu verlangen.
5 Die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die
weiteren an den Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafandrohung des Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Bekanntgabe der Anträge
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rat die
gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rat sogleich bereinigt.
1.1.2024 11
2 Wird einem Antrag kein Gegenantrag gegenübergestellt, so kann von einer Abstimmung abgesehen werden. Der unbestrittene Antrag gilt in diesem
Fall als Beschluss. Lautet der Antrag auf Kenntnisnahme, findet ebenfalls keine
Abstimmung statt.
3 Bei Vorlagen, die der Volkabstimmung unterliegen, ist eine Abstimmung
unerlässlich.
Abstimmungsmodus
1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese
vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, werden sie nebeneinander zur
Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen zustimmen
darf. Hat keiner die Mehrheit der Stimmen erreicht, fällt der Antrag weg, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat. Hierauf wird das gleiche Verfahren
auf die übrig bleibenden Anträge angewendet, bis einer die Mehrheit erhält.
Zusammengesetzte Anträge
Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern ein Mitglied dies verlangt.
Geheime Abstimmung, Abstimmung unter Namensaufruf
1 Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass geheim oder
unter Namensaufruf abgestimmt wird.
2 Werden sowohl geheime Abstimmung als auch Abstimmung unter Namensaufruf verlangt, gilt derjenige Vorschlag als genehmigt, auf welchen die
Mehrheit der Stimmen entfällt.
3 Bei Abstimmung unter Namensaufruf werden die Namen der Abstimmenden mit ihrer Stimmabgabe ins Protokoll aufgenommen.
Ausmittlung Resultat
Anträge und Vorlagen sind angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
die Hälfte der gültigen Stimmen übersteigt. Das Gegenmehr und die Anzahl
Enthaltungen sind festzustellen.
12 1.1.2024
Stichentscheid
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt
sie oder er den Stichentscheid, und zwar ohne Rücksicht auf ihre oder seine
schon abgegebene Stimme.
Wahl Präsidium
Der Gemeinderat wählt für die Dauer eines Jahres:
a) in geheimer Wahl die Präsidentin oder den Präsidenten;
b) in geheimer Wahl die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Einzelwahlen
1 Einzelwahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht mehr als ein
Wahlvorschlag vorliegt oder von einem Mitglied des Rates geheime Wahl verlangt wird.
2 In den übrigen Fällen wird durch das Handmehr gesamthaft entschieden,
sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 gegeben sind und eine Reihenfolge
nicht erforderlich ist.
Absolutes Mehr
1 Bei allen Wahlen entscheidet das absolute Mehr, wobei bei geheimer
Wahl leere und ungültige Wahlzettel ausser Betracht fallen.
2 Das absolute Mehr entspricht der Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel
geteilt durch zwei, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl oder - wenn die
Wahlzahl selbst eine ganze Zahl ist - vermehrt um eins.
Relatives Mehr
Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit
wird von der Protokollführerin oder vom Protokollführer das Los gezogen.
1.1.2024 13
Grundsatz
1 Die Ratsmitglieder können einzeln oder zusammen mit Mitunterzeichnenden die folgenden parlamentarischen Vorstösse einreichen:
a) Aufträge;
b) Interpellationen.
2 Das gleiche Recht steht den parlamentarischen Kommissionen zu.
3 Aufträge und Interpellationen können nur während der Sitzungen eingereicht werden. Interpellationen können auch der Stadtkanzlei eingereicht werden, welche sie unverzüglich an die Gemeinderatspräsidentin oder den Gemeinderatspräsidenten weiterleitet.
Begriff
a) Auftrag
1 Ein Auftrag fordert den Stadtrat auf, dem Gemeinderat den Erlass, die
Abänderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes,
einer gemeinderätlichen Verordnung oder eines Gemeinderatsbeschlusses vorzuschlagen, einen Bericht zu erstatten oder auf dem Gebiete der Verwaltung
oder der Gesetzgebung in bestimmter Richtung tätig zu werden.
b) Interpellation
2 Mit der Interpellation kann vom Stadtrat Auskunft über wichtige Bereiche
der städtischen Verwaltung verlangt werden.
Behandlung
a) Auftrag
1 Der Stadtrat erstattet dem Gemeinderat schriftlich Bericht und stellt zu
Aufträgen Antrag.
2 Der Stadtrat kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen, abzuschreiben oder abzulehnen.
b) Interpellation
3 Der Stadtrat beantwortet die Interpellationen schriftlich.
14 1.1.2024
Beratung
a) Auftrag
1 Der Gemeinderat beschliesst, ob der Auftrag dem Stadtrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen oder abgelehnt wird oder ob der Vorstoss infolge Erledigung abgeschrieben werden kann.
2 Ist ein Auftrag zum Zeitpunkt der Beratung im Gemeinderat vollzogen,
kann er mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.
3 Eine Änderung am Inhalt des Auftrages durch den Gemeinderat ist nur
mit Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichnenden sowie des Stadtrates zulässig. Kommt der Antrag zur Änderung des Auftrags zustande, steht dem
Stadtrat das Recht zu, die Behandlung auf die nächst folgende Sitzung zu vertagen. 4 Bis zur Behandlung kann ein Auftrag von der Mehrheit der Unterzeichnenden zurückgezogen werden.
b) Interpellation
5 Bei Interpellationen kann sich das erstunterzeichnende Ratsmitglied als
befriedigt, teilweise oder nicht befriedigt zu erklären. Diese Erklärung kann in
einer kurzen Stellungnahme erläutert werden.
6 Eine Diskussion findet statt, wenn sie von einem Ratsmitglied verlangt
wird.
Fristen
1 Aufträge und Interpellationen sind an einer der folgenden Sitzungen, spätestens innert drei Monaten nach der Bekanntgabe der Einreichung durch die
Gemeinderatspräsidentin oder den Gemeinderatspräsidenten, im Rat zu behandeln. Im Einvernehmen mit dem Stadtrat kann der Gemeinderat auch die sofortige Behandlung beschliessen. Die Frist ist eingehalten, wenn das Geschäft dem
Gemeinderat an der ersten Sitzung nach Ablauf der Frist zur Behandlung vorgelegt wird.
2 Wird ein Auftrag überwiesen, setzt der Gemeinderat dem Stadtrat eine
Frist an, innert welcher das Geschäft wieder vor den Gemeinderat gebracht
werden muss. Wird keine Frist angesetzt, so gilt eine Frist von 6 Monaten ab
Beschlussfassung.
3 Kann der Stadtrat eine der vorerwähnten Fristen aus wichtigen Gründen
nicht einhalten, hat er vor deren Ablauf dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.
Dieser kann die Frist sodann angemessen erstrecken. Sie ist eingehalten, wenn
das Geschäft dem Gemeinderat zur Behandlung an der ersten Sitzung nach
Ablauf der Frist vorgelegt wird.
1.1.2024 15
Fragestunde
1 Anlässlich jeder Gemeinderatssitzung findet bei Bedarf im Anschluss an
die ordentlichen Traktanden eine Fragestunde statt.
2 Fragen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen gemäss dieser Verordnung, der GPK oder von Fraktionen eingereicht werden. Sie müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag dem Stadtrat schriftlich zugehen,
einen Sachbereich betreffen und sich einfach beantworten lassen.
3 Die Fragen werden den Ratsmitgliedern und der Presse am Anfang der
entsprechenden Sitzung schriftlich vorgelegt. Die Beantwortung durch den
Stadtrat erfolgt mündlich. Einmaliges Nachfragen durch den erstunterzeichnenden Fragesteller oder die erstunterzeichnende Fragestellerin ist gestattet. Es
findet keine Diskussion statt.
Art. 61a1 Antrag auf Direktbeschluss in eigener Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung
eines Antrages auf Direktbeschluss, unter Würdigung der Stellungnahme des
Stadtrates, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll.
2 Die Anträge auf Direktbeschluss sind dem Stadtrat zur Stellungnahme zu
überweisen. Der Gemeinderat kann dem Stadtrat für die Stellungnahme eine
Frist setzen.
3 Wird eine Kommission beauftragt, legt der Gemeinderat eine Frist fest,
innert der sie Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat.
Resolution
1 Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, einzeln oder in Verbindung
mit anderen Gemeinderatsmitgliedern, eine Stellungnahme des Gemeinderates
in Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst werden.
2 Ein Resolutionsantrag muss vor einer Gemeinderatssitzung bei der Gemeinderatspräsidentin oder dem Gemeinderatspräsidenten sowie bei der Stadtkanzlei eingereicht werden. Die Stadtkanzlei besorgt die Weiterleitung des
Resolutionsantrages an alle Mitglieder des Gemeinderates sowie zur Kenntnisnahme an den Stadtrat.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. Oktober 2020 (GRB.2020.45)
16 1.1.2024
Petition
1 Eine an den Gemeinderat gerichtete Petition wird für die nächste oder
übernächste Sitzung traktandiert und zusammen mit den übrigen Akten bei der
Stadtkanzlei zur Einsicht aufgelegt.
2 Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Petition auf
Antrag eines Ratsmitgliedes an den Stadtrat überweisen. Der Stadtrat hat spätestens innert 3 Monaten zur Petition Stellung zu nehmen.
3 Der Gemeinderat entscheidet, ob und gegebenenfalls wie er der Petition
Folge geben will. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 60
der Geschäftsordnung.
4 Fällt die Behandlung einer Petition nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates, überweist sie die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident an die als
zuständig erachtete Behörde.
Protokollierung
Über die Verhandlungen des Gemeinderates wird ein Beschluss-Protokoll
geführt.
1 Dieses enthält:
a) die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden, der verspäteten oder die Sitzung früher verlassenden sowie der in den Ausstand getretenen Ratsmitglieder;
b) das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände;
c) die Anträge mit dem Hinweis auf die Botschaften des Stadtrates und mit
den Namen der Antragstellenden Ratsmitglieder sowie die Beschlüsse mit
Angabe der Stimmenzahlen, soweit diese festgestellt wurden und das Abstimmungsergebnis bei Namensaufruf;
d) Protokollerklärungen.
2 Die Ratsverhandlungen werden aufgezeichnet. Die Tonträger werden bei
der Stadtkanzlei aufbewahrt und können dort abgehört werden. Verhandlungen
unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht aufgezeichnet.
3 Sodann sind durch die Stadtkanzlei Berichterstattungen der Tageszeitungen und weitere Dokumente (Manuskripte) über die Ratsverhandlungen zu
sammeln.