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Geschäftsordnung für den Gemeinderat

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 I. Abschnitt: Konstituierung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Abschnitt: Sitzungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 III. Abschnitt: Organisation
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IV. Abschnitt: Verhandlungen
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 V. Abschnitt: Abstimmungen
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 VI. Abschnitt: Wahlen
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56 VII. Abschnitt: Parlamentarische Mittel
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65 VIII. Abschnitt: Protokoll
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69

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69 provisions

Art. 41

Parlamentarische Untersuchungskommission 1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung oder bei von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern der besonderen Klärung, kann der Gemeinderat nach Anhören des Stadtrates eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen. 2 Der Gemeinderat gibt der Kommission einen inhaltlich klar umschriebenen sowie zeitlich limitierten Auftrag, bestimmt deren Grösse und wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. 3 Die parlamentarische Untersuchungskommission erstattet dem Gemeinderat Bericht und stellt Antrag. Der Stadtrat bzw. der von der Stadt mehrheitlich gehaltene externe Leistungserbringer kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die Bestandteil des Schlussberichts ist. 10 1.1.2024

Propose a change

Art. 42

Verfahren 1 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 317.100). Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere: a) von jedermann mündliche und schriftliche Auskünfte einholen; b) Personen als Zeugen einvernehmen; c) Auskunftspersonen befragen; d) Sachverständige beiziehen; e) Augenscheine vornehmen; f) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen. 2 Der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu edieren, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. 3 Sollen der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern angehörende Personen über Tatsachen befragt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist vorweg der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission. 4 Die betroffenen Behördenmitglieder und Privatpersonen sind in jedem Falle zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören. Der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat hat das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen und eine Konfrontation zu verlangen. 5 Die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die weiteren an den Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafandrohung des Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Propose a change

Art. 43 V. Abschnitt: Abstimmungen

Bekanntgabe der Anträge 1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rat die gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rat sogleich bereinigt. 1.1.2024 11 2 Wird einem Antrag kein Gegenantrag gegenübergestellt, so kann von einer Abstimmung abgesehen werden. Der unbestrittene Antrag gilt in diesem Fall als Beschluss. Lautet der Antrag auf Kenntnisnahme, findet ebenfalls keine Abstimmung statt. 3 Bei Vorlagen, die der Volkabstimmung unterliegen, ist eine Abstimmung unerlässlich.

Propose a change

Art. 44

Abstimmungsmodus 1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. 2 Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen zustimmen darf. Hat keiner die Mehrheit der Stimmen erreicht, fällt der Antrag weg, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig bleibenden Anträge angewendet, bis einer die Mehrheit erhält.

Propose a change

Art. 45

Zusammengesetzte Anträge Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern ein Mitglied dies verlangt.

Propose a change

Art. 46

Offene Abstimmung Die Stimme wird in der Regel durch Handerheben abgegeben.

Propose a change

Art. 47

Geheime Abstimmung, Abstimmung unter Namensaufruf 1 Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass geheim oder unter Namensaufruf abgestimmt wird. 2 Werden sowohl geheime Abstimmung als auch Abstimmung unter Namensaufruf verlangt, gilt derjenige Vorschlag als genehmigt, auf welchen die Mehrheit der Stimmen entfällt. 3 Bei Abstimmung unter Namensaufruf werden die Namen der Abstimmenden mit ihrer Stimmabgabe ins Protokoll aufgenommen.

Propose a change

Art. 48

Ausmittlung Resultat Anträge und Vorlagen sind angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Hälfte der gültigen Stimmen übersteigt. Das Gegenmehr und die Anzahl Enthaltungen sind festzustellen. 12 1.1.2024

Propose a change

Art. 49

Stichentscheid Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid, und zwar ohne Rücksicht auf ihre oder seine schon abgegebene Stimme.

Propose a change

Art. 50 VI. Abschnitt: Wahlen

Wahl Präsidium Der Gemeinderat wählt für die Dauer eines Jahres: a) in geheimer Wahl die Präsidentin oder den Präsidenten; b) in geheimer Wahl die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Propose a change

Art. 51

Wahl Aktuariat Der Gemeinderat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren das Aktuariat.

Propose a change

Art. 52

Übrige Wahlen Der Gemeinderat wählt zudem die städtischen Behörden, Kommissionen und Delegationen, soweit ihm diese Kompetenz ausdrücklich zusteht.

Propose a change

Art. 53

Einzelwahlen 1 Einzelwahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder von einem Mitglied des Rates geheime Wahl verlangt wird. 2 In den übrigen Fällen wird durch das Handmehr gesamthaft entschieden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 gegeben sind und eine Reihenfolge nicht erforderlich ist.

Propose a change

Art. 54

Absolutes Mehr 1 Bei allen Wahlen entscheidet das absolute Mehr, wobei bei geheimer Wahl leere und ungültige Wahlzettel ausser Betracht fallen. 2 Das absolute Mehr entspricht der Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel geteilt durch zwei, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl oder - wenn die Wahlzahl selbst eine ganze Zahl ist - vermehrt um eins.

Propose a change

Art. 55

Relatives Mehr Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit wird von der Protokollführerin oder vom Protokollführer das Los gezogen. 1.1.2024 13

Propose a change

Art. 56 VII. Abschnitt: Parlamentarische Mittel

Grundsatz 1 Die Ratsmitglieder können einzeln oder zusammen mit Mitunterzeichnenden die folgenden parlamentarischen Vorstösse einreichen: a) Aufträge; b) Interpellationen. 2 Das gleiche Recht steht den parlamentarischen Kommissionen zu. 3 Aufträge und Interpellationen können nur während der Sitzungen eingereicht werden. Interpellationen können auch der Stadtkanzlei eingereicht werden, welche sie unverzüglich an die Gemeinderatspräsidentin oder den Gemeinderatspräsidenten weiterleitet.

Propose a change

Art. 57

Begriff a) Auftrag 1 Ein Auftrag fordert den Stadtrat auf, dem Gemeinderat den Erlass, die Abänderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes, einer gemeinderätlichen Verordnung oder eines Gemeinderatsbeschlusses vorzuschlagen, einen Bericht zu erstatten oder auf dem Gebiete der Verwaltung oder der Gesetzgebung in bestimmter Richtung tätig zu werden. b) Interpellation 2 Mit der Interpellation kann vom Stadtrat Auskunft über wichtige Bereiche der städtischen Verwaltung verlangt werden.

Propose a change

Art. 58

Behandlung a) Auftrag 1 Der Stadtrat erstattet dem Gemeinderat schriftlich Bericht und stellt zu Aufträgen Antrag. 2 Der Stadtrat kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen, abzuschreiben oder abzulehnen. b) Interpellation 3 Der Stadtrat beantwortet die Interpellationen schriftlich. 14 1.1.2024

Propose a change

Art. 59

Beratung a) Auftrag 1 Der Gemeinderat beschliesst, ob der Auftrag dem Stadtrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen oder abgelehnt wird oder ob der Vorstoss infolge Erledigung abgeschrieben werden kann. 2 Ist ein Auftrag zum Zeitpunkt der Beratung im Gemeinderat vollzogen, kann er mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden. 3 Eine Änderung am Inhalt des Auftrages durch den Gemeinderat ist nur mit Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichnenden sowie des Stadtrates zulässig. Kommt der Antrag zur Änderung des Auftrags zustande, steht dem Stadtrat das Recht zu, die Behandlung auf die nächst folgende Sitzung zu vertagen. 4 Bis zur Behandlung kann ein Auftrag von der Mehrheit der Unterzeichnenden zurückgezogen werden. b) Interpellation 5 Bei Interpellationen kann sich das erstunterzeichnende Ratsmitglied als befriedigt, teilweise oder nicht befriedigt zu erklären. Diese Erklärung kann in einer kurzen Stellungnahme erläutert werden. 6 Eine Diskussion findet statt, wenn sie von einem Ratsmitglied verlangt wird.

Propose a change

Art. 60

Fristen 1 Aufträge und Interpellationen sind an einer der folgenden Sitzungen, spätestens innert drei Monaten nach der Bekanntgabe der Einreichung durch die Gemeinderatspräsidentin oder den Gemeinderatspräsidenten, im Rat zu behandeln. Im Einvernehmen mit dem Stadtrat kann der Gemeinderat auch die sofortige Behandlung beschliessen. Die Frist ist eingehalten, wenn das Geschäft dem Gemeinderat an der ersten Sitzung nach Ablauf der Frist zur Behandlung vorgelegt wird. 2 Wird ein Auftrag überwiesen, setzt der Gemeinderat dem Stadtrat eine Frist an, innert welcher das Geschäft wieder vor den Gemeinderat gebracht werden muss. Wird keine Frist angesetzt, so gilt eine Frist von 6 Monaten ab Beschlussfassung. 3 Kann der Stadtrat eine der vorerwähnten Fristen aus wichtigen Gründen nicht einhalten, hat er vor deren Ablauf dem Gemeinderat Bericht zu erstatten. Dieser kann die Frist sodann angemessen erstrecken. Sie ist eingehalten, wenn das Geschäft dem Gemeinderat zur Behandlung an der ersten Sitzung nach Ablauf der Frist vorgelegt wird. 1.1.2024 15

Propose a change

Art. 61

Fragestunde 1 Anlässlich jeder Gemeinderatssitzung findet bei Bedarf im Anschluss an die ordentlichen Traktanden eine Fragestunde statt. 2 Fragen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen gemäss dieser Verordnung, der GPK oder von Fraktionen eingereicht werden. Sie müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag dem Stadtrat schriftlich zugehen, einen Sachbereich betreffen und sich einfach beantworten lassen. 3 Die Fragen werden den Ratsmitgliedern und der Presse am Anfang der entsprechenden Sitzung schriftlich vorgelegt. Die Beantwortung durch den Stadtrat erfolgt mündlich. Einmaliges Nachfragen durch den erstunterzeichnenden Fragesteller oder die erstunterzeichnende Fragestellerin ist gestattet. Es findet keine Diskussion statt. Art. 61a1 Antrag auf Direktbeschluss in eigener Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung eines Antrages auf Direktbeschluss, unter Würdigung der Stellungnahme des Stadtrates, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll. 2 Die Anträge auf Direktbeschluss sind dem Stadtrat zur Stellungnahme zu überweisen. Der Gemeinderat kann dem Stadtrat für die Stellungnahme eine Frist setzen. 3 Wird eine Kommission beauftragt, legt der Gemeinderat eine Frist fest, innert der sie Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat.

Propose a change

Art. 62

Bericht zu den hängigen Vorstössen Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat einmal jährlich einen Bericht zu den hängigen Vorstössen.

Propose a change

Art. 63

Resolution 1 Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, einzeln oder in Verbindung mit anderen Gemeinderatsmitgliedern, eine Stellungnahme des Gemeinderates in Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst werden. 2 Ein Resolutionsantrag muss vor einer Gemeinderatssitzung bei der Gemeinderatspräsidentin oder dem Gemeinderatspräsidenten sowie bei der Stadtkanzlei eingereicht werden. Die Stadtkanzlei besorgt die Weiterleitung des Resolutionsantrages an alle Mitglieder des Gemeinderates sowie zur Kenntnisnahme an den Stadtrat. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. Oktober 2020 (GRB.2020.45) 16 1.1.2024

Propose a change

Art. 64

Petition 1 Eine an den Gemeinderat gerichtete Petition wird für die nächste oder übernächste Sitzung traktandiert und zusammen mit den übrigen Akten bei der Stadtkanzlei zur Einsicht aufgelegt. 2 Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Petition auf Antrag eines Ratsmitgliedes an den Stadtrat überweisen. Der Stadtrat hat spätestens innert 3 Monaten zur Petition Stellung zu nehmen. 3 Der Gemeinderat entscheidet, ob und gegebenenfalls wie er der Petition Folge geben will. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 60 der Geschäftsordnung. 4 Fällt die Behandlung einer Petition nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates, überweist sie die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident an die als zuständig erachtete Behörde.

Propose a change

Art. 65 VIII. Abschnitt: Protokoll

Protokollierung Über die Verhandlungen des Gemeinderates wird ein Beschluss-Protokoll geführt. 1 Dieses enthält: a) die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden, der verspäteten oder die Sitzung früher verlassenden sowie der in den Ausstand getretenen Ratsmitglieder; b) das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände; c) die Anträge mit dem Hinweis auf die Botschaften des Stadtrates und mit den Namen der Antragstellenden Ratsmitglieder sowie die Beschlüsse mit Angabe der Stimmenzahlen, soweit diese festgestellt wurden und das Abstimmungsergebnis bei Namensaufruf; d) Protokollerklärungen. 2 Die Ratsverhandlungen werden aufgezeichnet. Die Tonträger werden bei der Stadtkanzlei aufbewahrt und können dort abgehört werden. Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht aufgezeichnet. 3 Sodann sind durch die Stadtkanzlei Berichterstattungen der Tageszeitungen und weitere Dokumente (Manuskripte) über die Ratsverhandlungen zu sammeln.

Propose a change

Art. 66

Auflage Das Protokoll wird den Mitgliedern elektronisch zugestellt und mit den Akten der nächsten Sitzung zur Einsicht aufgelegt. 1.1.2024 17

Propose a change

Art. 67

Genehmigung Das Beschluss-Protokoll wird zu Beginn der nächsten Sitzung zur Diskussion gestellt und genehmigt.

Propose a change

Art. 68

Publikation der Beschlüsse Die Stadtkanzlei sorgt für die Publikation der Gemeinderatsbeschlüsse im Amtsblatt.

Propose a change

Art. 69

Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.1 1 Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28) wurde vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 18 1.1.2024 Anhang: Quoren Artikel Thema Quorum/Frist Bemerkungen Art. 29 Stadtverfassung Beschlussfähigkeit 15 Mitglieder anwesend Art. 10 Ausserordentliche Einberufung einer Sitzung 6 Mitglieder Auch auf Antrag des Stadtrates Art. 19 Fraktionen 2 Mitglieder 2 Mitglieder können eine Fraktion bilden Art. 32 Schluss der Diskussion 2/3 der Stimmen Art. 33 Rückkommensantrag 1/3 der Stimmen Traktandum kann auf den Schluss der Sitzung verschoben werden Art. 34 Wiedererwägung 2/3 der anwesenden Mitglieder Art. 38 Erhebliche Minderheit (Botschaften an das Volk) 7 Mitglieder Art. 40 Vorberatungskommission 5 Mitglieder 5 Mitglieder als Regel, Fraktionsstärken berücksichtigen Art. 47 Geheime Abstimmung 1/3 der anwesenden Mitglieder Art. 59 lit. a Änderung am Inhalt eines Auftrages Mehrheit der Unterzeichnenden sowie Stadtrat Art. 59 lit. a Rückzug Auftrag Mehrheit der Unterzeichnenden bis zur Behandlung möglich Art. 59 lit. b Diskussion bei der Interpellation 1 Mitglied Art. 63 Resolution 2/3 der Stimmen 1.1.2024 19 Stichwortregister Artikel A Abbruch der Diskussion 31 Absolutes Mehr 54 Abstimmung, geheime 47 Abstimmung offene 46 Abstimmung unter Namensaufruf 47 Abstimmungen 43 Abstimmungsfrage 45 Abstimmungsmodus 44 Aktenauflage 13 Aktuar/-in 17 Aktuariat, Wahl 3 Amtsblatt 68 Amtsgelübde 2, 7 Amtsperiode 1 Anfragen, technische 16 Anstand, parlamentarischer 28 Anträge, Bekanntgabe 43 Anträge, Verlesung 24 Anträge, zusammengesetzte 45 Auflage 66 Auflagepflicht 13 Auftrag 57 Ausführungsbestimmungen 39 Auskunftserteilung 16 Ausmittlung Resultat 48 Ausschluss der Öffentlichkeit 14 Ausserordentliche Einberufung 10 Aussetzung 31 Ausstand 29 Ausstandsfragen 29 Ausstandsgrund 29 B Behörden, städtische 52 Behördenmitglieder 42 Bekanntgabe der Anträge 43 Beratung, Schluss 31 Bericht 41 Bericht zu den hängigen Vorstössen 62 20 1.1.2024 Berichte 11 Beschlüsse, Publikation 68 Beweiserhebung 42 Bild- und Tonaufnahmen 15 Botschaften 11 Botschaften an das Volk 38 D Delegationen 52 Detailberatung 26 Dienststellenleitende 16 Direktbeschluss 61a Diskussion, Abbruch 31 Diskussion, Schluss 32 Dringliche Geschäfte 11 E Eid 2, 6 Einberufung, ausserordentliche 10 Einhaltung der Geschäftsordnung 18 Einladung 11 Eintreten 25 Einzelwahlen 53 Elektronische Form der Zustellung 12 Entschuldigungen 11 Erhebliche Minderheit, Erwägungen 38 Erklärung, persönliche 22 Erklärungen des Stadtrates 23 Erlass allgemeinverbindlicher Beschlüsse 29 Ermittlung des Sachverhalts 42 Erste Sitzung 1 Erwägungen einer erheblichen Minderheit 38 Externe Leistungserbringer 42 F Form der Anträge 30 Form der Zustellung, elektronische 12 Fragestunde 61 Fraktionen 19 Fraktionserklärung 22 Fraktionsvorsitzendenkonferenz 20 Fristen 60 1.1.2024 21 G Geheime Abstimmung 47 Geheime Wahl 50 Geheimhaltungspflicht 13 Gemeinderatsbeschluss 57 Gemeinderatssitzungen 9 Gemeinsame Wahlliste 19 Genehmigung 67 Geschäftsbericht 25 Geschäftsordnung, Handhabung 28 Gesetze 39 Gesetzgebung 57 GPK 61 Gutachten 40 H Handhabung der Geschäftsordnung 28 Handerheben 46 Handmehr, offenes 53 Hängige Vorstösse, Bericht 62 I Inkrafttreten 69 Initiativen 38 Interessenbindungen, Offenlegung 8 Internet 8 Interpellation 57 J Jahresprogramm des Stadtrates 20 Jahresrechnung 25 K Komitees 38 Kommissionen, parlamentarische 56 Kommissionsmitglieder 27 Kommissionspräsident/-in 27 Konstituierung 1 L Leistungserbringer, externe 42 Lesung, zweite 26 Los 55 22 1.1.2024 M Medien 40 Mehr, absolutes 54 Mehr, relatives 55 Mehrheitsanträge 36 Minderheit, erhebliche 38 Minderheitsanträge 36 Mitarbeitende 40 Mittel, parlamentarische 56 N Namensaufruf 47 O Offene Abstimmung 46 Offene, Geschäfte, Verzeichnis 13 Offenes Handmehr 53 Offenlegung der Interessenbindungen 8 Öffentlichkeit 14 Öffentlichkeit, Ausschluss 14 Ordnungsanträge 31 Organisation 17 P Parlamentarische Kommissionen 56 Parlamentarische Mittel 56 Parlamentarische Untersuchungskommission 41 Parlamentarische Vorstösse 56 Parlamentarischer Anstand 28 Persönliche Erklärung 22 Petition 64 Präsidium, Wahl 2 Presse 61 Protokoll 65 Protokollerklärungen 35 Protokollführer/-in 3 Protokollierung 65 Prozedere bei vorberatenen Geschäften 27 Publikation der Beschlüsse 68 PUK 41 1.1.2024 23 R Ratsbetrieb 17 Rechte Dritter, schützenswerte 13 Redaktionskommission 37 Referenden 38 Relatives Mehr 55 Resolution 63 Resultat, Ausmittlung 48 Rückkommensantrag 33 Rückzug 25 S Sachverhalt, Ermittlung 42 Schluss der Beratung 31 Schluss der Diskussion 32 Schlussabstimmung 26 Schriftdeutsch 21 Schützenswerte Rechte Dritter 13 Sprache 21 Städtische Behörden 52 Stadtkanzlei 8 Stadtrat 1 Stadträte/-innen 29 Stadtverfassung 29 Stadtverwaltung 16 Stellenplan 25 Stichentscheid 49 Stimm- und Wahlbüro 17 Stimmengleichheit 49 T Technische Anfragen 16 Teilnahme 11 Termine ordentliche Gemeinderatssitzungen 20 Traktandenliste 11 Traktandum 24 U Übrige Wahlen 52 Untersuchungskommission, parlamentarische 41 24 1.1.2024 V Vereidigung 2 Verfahren 42 Verhandlungen 65 Verhandlungsgegenstände 65 Verhinderungsfall 11 Verlesung Anträge 24 Verordnung 39 Verschiebung 31 Verwaltung 57 Verwaltungsrat 42 Verzeichnis der offenen Geschäfte 13 Vizepräsidium, Wahl 3 Volksabstimmung 25 Voranschlag 25 Vorberatungskommission 40 Vorsitz 18 Vorstösse parlamentarische 56 Voten 28 W Wahl Aktuariat 3 Wahl Präsidium 2 Wal Vizepräsidium 3 Wahlen 50 Wahlen, übrige 52 Wahlliste, gemeinsame 19 Wiedererwägung 34 Wortentzug 28 Z Zusammengesetzte Anträge 45 Zweite Lesung 26

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