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Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats von Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 110.1 · regulation

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 2a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4 werden nach erfolgloser Ermahnung weggewiesen. 7)
  6. Art. 4a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 3
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 10
  13. Art. 10a
  14. Art. 10b Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 5
  15. Art. 11
  16. Art. 12 II. Organisation des Grossen Stadtrats
  17. Art. 13
  18. Art. 14
  19. Art. 15
  20. Art. 16
  21. Art. 17
  22. Art. 17a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 8
  23. Art. 18
  24. Art. 19
  25. Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 9
  26. Art. 21
  27. Art. 22
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 29
  35. Art. 29a Untersuchungskommission
  36. Art. 29b
  37. Art. 30
  38. Art. 30a
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35 beim Präsidium Widerspruch eingelegt hat
  44. Art. 35a Art. 35 Behandlung nicht traktandierter Geschäfte
  45. Art. 36
  46. Art. 37
  47. Art. 38
  48. Art. 39
  49. Art. 40
  50. Art. 41
  51. Art. 42
  52. Art. 43
  53. Art. 43a
  54. Art. 44
  55. Art. 45
  56. Art. 46
  57. Art. 47
  58. Art. 48
  59. Art. 49
  60. Art. 50
  61. Art. 51
  62. Art. 52
  63. Art. 53
  64. Art. 54
  65. Art. 54a
  66. Art. 55 IV. Parlamentarische Vorstösse
  67. Art. 55a
  68. Art. 56
  69. Art. 57
  70. Art. 58
  71. Art. 59
  72. Art. 60
  73. Art. 61
  74. Art. 62
  75. Art. 63
  76. Art. 63a
  77. Art. 64 V. Wahlen
  78. Art. 65
  79. Art. 66
  80. Art. 67
  81. Art. 68 VI. Petition
  82. Art. 69 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  83. Art. 70
  84. Art. 71
  85. Art. 72

Proposed changes to this act

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85 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Amtsjahr 1 Das Amtsjahr beginnt jeweils am 1. Januar. 2 Eine Amtsperiode umfasst vier Amtsjahre.

Propose a change

Art. 2

Konstituierung 1 Der Grosse Stadtrat konstituiert sich jeweils an der ersten Sitzung des neuen Amtsjahres. 2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Büromitglieder des Grossen Stadtrats amten über das Jahresende hinaus bis zur ersten Sitzung des neuen Amtsjahres. Vorbehalten bleibt ihre Wiederwahl in den Grossen Stadtrat. 7)

Propose a change

Art. 2a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 2

Inpflichtnahme 3) 1 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrats legt vor seinem Amtsantritt das Gelübde ab. 2 Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die Ehre, die Wohlfahrt und den Nutzen der Stadt Schaffhausen zu fördern und mein Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und Gewissen zu führen." Das Gelübde wird durch Nachsprechen der Worte “Ich gelobe es” geleistet. 3 Wer die Inpflichtnahme verweigert, verliert dadurch sein Mandat als Mitglied des Grossen Stadtrats.

Propose a change

Art. 3

Einberufung, Öffentlichkeit der Sitzungen 5) 1 Der Grosse Stadtrat versammelt sich: a) auf Einladung seiner Präsidentin oder seines Präsidenten b) auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens zehn Mitgliedern c) auf Verlangen des Stadtrats 2 Die Traktandenliste ist mindestens acht Tage vor der Sitzung im amtlichen Publikationsorgan sowie im Internet bekannt zu geben. Die verhandlungsbereiten Geschäfte sind fett markiert. Die Traktandenliste gilt als Einladung. 7) 3 Die Ratsmitglieder sowie der Stadtrat erhalten die Einladung zugestellt. Die dazugehörigen Geschäfte werden laufend zugestellt oder an der Sitzung aufgelegt. 7) 4 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrats sind öffentlich, ausgenommen diejenigen Fälle, in denen der Rat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder im Interesse der zu behandelnden Sache geheime Sitzung beschliesst. 5 Über Anträge auf eine geheime Sitzung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten. 6 Das Protokoll einer geheimen Sitzung nennt lediglich die Anträge, die hauptsächlichen Gründe sowie die Beschlüsse und bleibt unter Verschluss. 7 Besucherinnen und Besucher, welche die Verhandlungen stören,

Propose a change

Art. 4 werden nach erfolgloser Ermahnung weggewiesen. 7)

Medienschaffende 1 Den Medienschaffenden stehen besondere Plätze zur Verfügung. 2 Bildaufnahmen im Saal während der Sitzung sind zulässig, soweit sie die Ratsverhandlungen nicht stören und vorgängig durch die Präsidentin oder den Präsidenten bewilligt wurden. 7)

Propose a change

Art. 4a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 3

Livestream 7) Die Sitzungen des Grossen Stadtrats werden im Internet übertragen.

Propose a change

Art. 5

Verpflichtung zur Teilnahme 5) 1 Zur Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Stadtrats sind verpflichtet: a) seine Mitglieder b) die Mitglieder des Stadtrats mit beratender Stimme und Antragsrecht c) die Ratssekretärin oder der Ratssekretär d) die Weibelin oder der Weibel 7) 2 Wer verhindert ist, meldet sich rechtzeitig beim Präsidium ab. 3 Es wird eine Präsenzkontrolle geführt. Diese ist Grundlage für die Auszahlung der Sitzungsgelder. 4 aufgehoben.

Propose a change

Art. 6

Beschlussfähigkeit Der Grosse Stadtrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Propose a change

Art. 7

Sitzungszeit Die Sitzungen des Grossen Stadtrats finden in der Regel am Dienstag mit Beginn um 18.00 Uhr statt. Die Dauer der Sitzung richtet sich nach der Zahl der zu behandelnden Geschäfte und beträgt normalerweise zweieinhalb Stunden.

Propose a change

Art. 8

Auskunftsrecht 7) 1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Stadtrat über jede Angelegenheit der Stadt Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandats erforderlich ist und weder überwiegende öffentliche noch überwiegende persönliche Interessen entgegenstehen. 2 Das Gesuch um Einsicht ist beim zuständigen Stadtratsmitglied einzureichen. Im Streitfall entscheidet der Stadtrat über den Umfang der Auskunft. Einschränkungen sind schriftlich zu begründen.

Propose a change

Art. 9

Pflicht zur Verschwiegenheit 1 Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie Kenntnis von Informationen erhalten, die zur Wahrung überwie- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 4 gender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich zu behandeln sind. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Grosse Stadtrat über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht einzelner Ratsmitglieder entscheiden.

Propose a change

Art. 10

Sitzungsgeld 5) 1 Die an einer Sitzung des Grossen Stadtrats, seines Büros oder an der Konferenz der Fraktionspräsidien anwesenden Mitglieder beziehen ein einfaches Sitzungsgeld. 2 Die Mitglieder der ständigen und der nichtständigen Kommissionen beziehen ein einfaches Sitzungsgeld. 3 Die Höhe des einfachen Sitzungsgeldes gemäss Absatz 1 und 2 werden durch Beschluss des Grossen Stadtrats auf Antrag seines Büros zu Beginn jeder Amtsperiode festgesetzt. 7) 4 Die oder der Sitzungsleitende bezieht das doppelte Sitzungsgeld. 5 Übernimmt ein Kommissionsmitglied die Protokollierung in den Kommissionen, so erhält es dafür das dreifache Sitzungsgeld pro Sitzung. 6 Dauert eine Sitzung deutlich länger als 2 ½ Stunden, so kann der oder die Sitzungsleitende anordnen, dass das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet wird. 7 Für umfangreiche Zusatzaufträge kann Mitgliedern der Kommission durch Kommissionsbeschluss eine Entschädigung ausgezahlt werden, die sich an der Höhe des Sitzungsgeldes und des Zeitaufwandes orientiert. 8 Ebenso kann Mitgliedern, die den Grossen Stadtrat in anderen Gremien vertreten, durch Büro- oder Kommissionsbeschluss ein Sitzungsgeld ausgerichtet werden, soweit sie nicht anderweitig entschädigt werden.

Propose a change

Art. 10a

Grundentschädigung 5) 7) 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Stadtrast sowie die ordentlichen Mitglieder einer ständigen Kommission beziehen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Grundentschädigung. Die Grundentschädigung wird in Form eines zusätzlichen einfachen Sitzungsgeldes pro Sitzung ausbezahlt. 2 Die Grundentschädigung wird für die Präsidentin oder den Präsidenten des Grossen Stadtrast für maximal 16 Sitzungen, für die ordentlichen Mitglieder einer ständigen Kommission für maximal acht Sitzungen pro Abrechnungsjahr ausbezahlt.

Propose a change

Art. 10b Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 5

Abrechnung 5) Das Ratssekretariat rechnet die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Stadtrats ab.

Propose a change

Art. 11

Fraktionen 5) 1 Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens vier Parlamentsmitgliedern erforderlich. Die Fraktionen teilen ihre Konstituierung dem Präsidium zuhanden des Grossen Stadtrats mit. 2 Bei der Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen und der weiteren Kommissionen des Grossen Stadtrats sind die Fraktionen gemäss ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen; eine detaillierte Regelung befindet sich im Anhang. 7) 3 Die Fraktionen erhalten eine jährliche Fraktionsentschädigung im Umfang von sechs Sitzungsgeldern je Fraktionsmitglied.

Propose a change

Art. 12 II. Organisation des Grossen Stadtrats

Ständige Organe Die ständigen Organe des Grossen Stadtrats sind: a) das Ratspräsidium bestehend aus der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten, der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten b) das Büro c) die ständigen Kommissionen 1. Kapitel: Leitungsorgane 1. Abschnitt: Ratspräsidium

Propose a change

Art. 13

Ratspräsidium 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Stadtrats a) leitet die Verhandlungen des Rats und sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung b) informiert über die den Rat betreffenden Belange c) führt zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den Rat d) führt die Geschäfts- und Terminkontrolle Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 6 e) vertritt den Rat nach aussen und bezeichnet im Verhinderungsfall diejenigen Personen, die den Rat an Veranstaltungen vertreten 2 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten werden die Aufgaben von der ersten Vizepräsidentin oder vom ersten Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung von der zweiten Vizepräsidentin oder vom zweiten Vizepräsidenten ausgeübt. Besteht auch hier Verhinderung, so wählt der Rat einen Ersatz; die Wahl erfolgt unter der Leitung des ältesten anwesenden Ratsmitglieds. 2. Abschnitt: Büro

Propose a change

Art. 14

Zusammensetzung 5) 1 Der Grosse Stadtrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Amtsjahres sein Büro. Es setzt sich aus Vertreterinnen und Vertreter aller Fraktionen zusammen und besteht aus: 7) a) der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten b) der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten c) der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten d) mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern; ihre Zahl wird vom Rat jeweils auf Antrag des Büros vor der Wahl festgelegt. 3) 2 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär nimmt an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil. 2bis Ein Büromitglied kann sich für eine einzelne Sitzung vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt eine Stellvertretung und meldet dies unverzügliche der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten. 7) 3 Der Sitz der Präsidentin oder des Präsidenten muss zwischen den im Grossen Stadtrat vertretenen Fraktionen wechseln.

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Art. 15

Aufgaben des Büros 5) Das Büro ist für den geordneten Ablauf des Ratsbetriebs besorgt und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) es erstellt den Sitzungskalender des Grossen Stadtrats b) es stellt nach Rücksprache mit dem Stadtrat die Traktandenliste für die Ratssitzungen zusammen c) es schlägt dem Grossen Stadtrat die Zuweisung der Geschäfte an eine Kommission oder an das Büro vor d) es kann dem Grossen Stadtrat die direkte Traktandierung eines Geschäfts vorschlagen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 7 e) es unterstützt das Ratspräsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben f) es erledigt weitere, ihm vom Rat übertragene Aufgaben g) Korrekturlesen der Ratsprotokolle 7) h) es redigiert das Abstimmungsmagazin abschliessend. 7) 2. Kapitel: Kommissionen 1. Abschnitt: Allgemeines

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Art. 16

Allgemeine Bestimmungen 1 Für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte und für weitere Aufgaben bestellt der Grosse Stadtrat jeweils in der ersten Sitzung der neuen Amtsperiode aus seiner Mitte ständige Kommissionen. 2 Über die Bestellung von nichtständigen Kommissionen entscheidet der Grosse Stadtrat. 3 Die Kommissionen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich gegenseitig in ihrer Arbeit. Sie können sachverständige Dritte beiziehen und Ratsmitglieder zu ihren Sitzungen einladen, soweit dies der Behandlung der Geschäfte förderlich ist. 4 Sie können, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen, Delegationen bilden, die im Namen der Kommission handeln, selber aber keine Beschlüsse fassen. Die einzelnen Kommissionen legen das Verfahren generell oder von Fall zu Fall fest. 5 Die Ratsmitglieder sind berechtigt, den Kommissionen Vorschläge zu einem Verhandlungsgegenstand schriftlich einzureichen. 6 Ist nichts anderes erwähnt, gelten für die Beratungen die für den Grossen Stadtrat aufgestellten Bestimmungen sinngemäss. 7 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine oder mehrere Sitzungen in der Kommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt eine Stellvertretung und meldet dies unverzüglich der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten. 7)

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Art. 17

Wahlen und Amtszeit 5) 1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden für eine Amtsperiode gewählt. 2 Die Amtszeit in der jeweiligen Kommission ist auf acht aufeinander folgende Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

Propose a change

Art. 17a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 8

Ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen 1) Eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl der ständigen Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn: 7) a. eine Änderung in der Fraktionszusammensetzung dazu führt, dass eine Fraktion in einer ständigen Kommission nicht mehr gemäss dem angepassten Verteilschlüssel vertreten ist; b. eine neue Fraktion gebildet wird.

Propose a change

Art. 18

Öffentlichkeit und Sekretariat 5) 1 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. 2 Das Sekretariat und die Protokollführung werden vom Ratssekretariat besorgt, sofern diese Aufgaben nicht einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der städtischen Verwaltung einem Mitglied der Kommission oder einer aussenstehenden Person übertragen werden. 2. Abschnitt: Die Kommissionen

Propose a change

Art. 19

Ständige Kommissionen 1) 5) 1 Die ständigen Kommissionen des Grossen Stadtrats sind: a) die Geschäftsprüfungskommission b) die Bildungskommission; zuständig insbesondere für Bildung, Betreuung, Soziales, Sicherheit, Kultur und Sport 7) c) die Baufachkommission; zuständig insbesondere für Bau, Planung, Verkehr und Umwelt 7) 2 Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern.7) 3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von den Kommissionsmitgliedern für zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Die Kommissionen konstituieren sich im Übrigen selber. 1) 4 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der vorberatenden Kommissionen amten über das ihre Amtsperiode abschliessende Jahresende hinaus bis zur nächsten Sitzung des Grossen Stadtrats. Vorbehalten bleibt ihre weitere Zugehörigkeit zum Grossen Stadtrat. 5 Die Einsitznahme in einer ständigen Kommission schliesst die ordentliche Mitgliedschaft in jeder anderen ständigen Kommission aus. 7)

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Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 9

Vertretung des Grossen Stadtrates in städtischen und externen Gemeinden 7) Für die Wahl in diese Gremien gelten die entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen.

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Art. 21

Geschäftsprüfungskommission 1 Im Dienste der Einwohnergemeinde stehende Personen können der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören. 2 Der Geschäftsprüfungskommission stehen zu: nach Vorschrift des Gemeindegesetzes die Prüfung der Voranschläge, der Steuerdekretur, der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte, ferner die Prüfung der weiteren Geschäfte des Gemeindehaushaltes, soweit sie nicht anderen Kommissionen zugewiesen werden oder sofern der Grosse Stadtrat nicht auf die Vorprüfung durch eine Kommission verzichtet. 3 Die Prüfung der Jahresrechnung hat festzustellen, ob der Gemeindehaushalt nach den bestehenden Vorschriften und erteilten Krediten sachgemäss geführt worden ist. 4 Die Kommission ist befugt, vom Gesamtstadtrat und seinen Mitgliedern Auskünfte einzuholen und bei diesem über die Tätigkeit der Verwaltungsabteilungen und Amtsstellen Erkundigungen einzuziehen, Augenscheine vorzunehmen, die Vorlage der Akten, der Bücher, Wertschriften und Kassenbestände zu verlangen. 5 Über die Ergebnisse ihrer Prüfung hat die Kommission dem Grossen Stadtrat Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen.

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Art. 22

Nichtständige Kommissionen 1 Der Grosse Stadtrat kann nichtständige Kommissionen einsetzen, die bestimmte Sachgeschäfte prüfen und vorberaten. 2 Die Grösse der nichtständigen Kommissionen und deren Ressourcen werden durch den Grossen Stadtrat bestimmt. 3 Die nichtständigen Kommissionen lösen sich mit der Erledigung des ihr zugewiesenen Auftrags auf. 3. Abschnitt: Organisation

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Art. 23

Aufgaben 1 Die Kommissionen sind beauftragt, die in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte vorzuberaten, dem Grossen Stadtrat mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 10 2 Die Kommissionen bestimmen für die mündliche Berichterstattung eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie können für die Darlegung des Minderheitsstandpunkts eine weitere Sprecherin oder einen weiteren Sprecher bestimmen.

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Art. 24

Beschlussfähigkeit 1 Die vorberatenden Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Die Sitzungsleitung stimmt mit. Ergibt sich Stimmengleichheit, hat sie den Stichentscheid.

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Art. 25

Beratungsunterlagen und Bezug von Experten 1 Den Kommissionsmitgliedern stehen nach Massgabe von Artikel 8 und 9 alle den Beratungsgegenstand betreffenden Akten zur Verfügung. Sie haben das Recht, von den zuständigen Stadträtinnen und Stadträten Auskunft zu verlangen, den Rat Sachverständiger einzuholen und sich alle erforderlichen Aufschlüsse zu beschaffen. 7) 2 … 3)

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Art. 26

Unbestrittene Geschäfte Die Kommissionen können dem Grossen Stadtrat beantragen, einstimmig verabschiedete Geschäfte im vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 34 zu beschliessen.

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Art. 27

Teilnahme Stadtrat 1 Die in der Sache zuständigen Mitglieder des Stadtrats nehmen auf Einladung an den Kommissionssitzungen beratend teil. 2 Die Mitglieder des Stadtrats können sich im Einverständnis mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionpräsidenten durch Sachverständige aus der Verwaltung begleiten oder in Ausnahmefällen vertreten lassen. 7)

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Art. 28

Kommissionsprotokolle 5) 1 Die Kommissionssitzungen werden protokolliert. 2 Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten sinngemäss wiederzugeben. Protokolle der Kommissionen sind vor Abschluss der Beratungen im Grossen Stadtrat grundsätzlich nicht öffentlich.6)7) 3 Im Übrigen gilt für technische Unterstützung Artikel 31 Abs. 2 sinngemäss. 4 Die Protokolle werden von den Mitgliedern der Kommissionen genehmigt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 11 5 Die Protokolle werden den ordentlichen Kommissions- und den an der Sitzung anwesenden Stadtratsmitgliedern zugestellt. Weitere Teilnehmer erhalten mindestens einen Auszug aus dem Protokoll über den sie betreffenden Teil. 7) 6 Mitglieder des Grossen Stadtrats erhalten die Protokolle auf Antrag und unter der Bedingung der Verschwiegenheit gemäss Art. 9. Diese gilt bis zur Behandlung des Geschäfts im Grossen Stadtrat. 7) Art 28a 7) Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident verfasst einen schriftlichen Kommissionsbericht über die Beratungen in der Kommission. Der Kommissionsbericht ist nach beendeter Beratung in der Kommission öffentlich zu machen.

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Art. 29

Einsicht durch Dritte 5) 7) 1 Einsicht in Protokolle von Kommissionssitzungen wird auf Gesuch hin nach Abschluss des Geschäfts im Grossen Stadtrat an Dritte erteilt sofern keine überwiegenden öffentlichen oder persönlichen Interessen entgegenstehen. 2 Gesuche um Einsichtnahme in Kommissionprotokolle sind an das Ratssekretariat zu richten. Das Büro entscheidet über allfällige Schwärzungen. 3 Gesuche um Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle sind in der Regel innert 30 Tagen zu beantworten. 4. Abschnitt: Parlamentarische

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Art. 29a Untersuchungskommission

Einsetzung und Auftrag 5) 1 Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Grosse Stadtrat mittels Verfahrenspostulat eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) von höchstens 7 Mitgliedern des Grossen Stadtrats einsetzen. 2 Wird das Verfahrenspostulat betreffend Einsetzung einer PUK erheblich erklärt, werden der Gegenstand der Untersuchung, die Zahl der Kommissionsmitglieder, der Vorsitz und die Sonderbefugnisse der Kommission durch den Grossen Stadtrat bestimmt. Das Geschäft ist separat zu traktandieren. 3 Jede Fraktion ist mit mindestens einem Mitglied in der PUK vertreten. Es gilt der Verteilschlüssel für die vom Grossen Stadtrat zu wählenden Kommissionen sinngemäss. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 12 4 Der Grosse Stadtrat entscheidet auf Antrag der Untersuchungskommission über eine nachträgliche Änderung oder über eine Erweiterung des Untersuchungsauftrags. Dem Stadtrat ist eine kurze Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

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Art. 29b

Ergänzende Bestimmungen 5) Für die PUK gelten im Übrigen gemäss Art. 37 Stadtverfassung die Bestimmungen des kantonalen Rechts sinngemäss. 3. Kapitel: Ratssekretariat und Protokoll

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Art. 30

Ratssekretariat 5) 1 Dem Grossen Stadtrat steht ein verwaltungsunabhängiges Ratssekretariat zur Verfügung. Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär darf nicht Mitglied des Grossen Stadtrats sein. 2 Dem Ratssekretariat obliegen namentlich: a) die Organisation des Ratsbetriebs in Zusammenarbeit mit dem Büro b) die Protokollführung und Archivierung c) aufgehoben. 3 Das Büro erlässt ein Pflichtenheft. 4 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär sowie allfällige weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ratssekretariats werden vom Büro des Grossen Stadtrats angestellt. Im Übrigen finden für das Ratssekretariat die für die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung geltenden Personalvorschiften Anwendung. 5 Die Stellvertretung des Ratssekretariats wird vom Büro des Grossen Stadtrats in Absprache mit der Stadtkanzlei geregelt.

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Art. 30a

Weibeldienste 5) 1 Die Weibeldienste sowie weitere administrative Aufgaben für den Grossen Stadtrat werden in Absprache mit dem Büro und dem Ratssekretariat von der Stadtkanzlei und der Verwaltung wahrgenommen. 2 Während der Sitzungen des Grossen Stadtrats ist der Weibeldienst durch die Stadtkanzlei gewährleistet.

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Art. 31

Protokollinhalt 5) 1 Das Protokoll gibt Auskunft über: a) Tag, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 13 b) den Namen der Sitzungsleitung sowie die Namen der anwesenden und der abwesenden Ratsmitglieder c) die Namen der Rednerinnen und Redner, den wesentlichen Inhalt ihrer Voten und, im Wortlaut, die Anträge und Beschlüsse d) die Stimmenzahlen bei Abstimmungen und Wahlen, falls eine Zählung stattgefunden hat e) die Namen der übrigen an der Sitzung teilnehmenden Personen 2 Die Ratsverhandlungen werden auf Tonträger aufgezeichnet und anschliessend protokolliert. Die Tonträger werden nach Genehmigung der Protokolle gelöscht.

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Art. 32

Genehmigung und Veröffentlichung 5) 1 Die Protokolle werden vom Büro geprüft und genehmigt. Das Büro orientiert den Rat über die Genehmigung. 7) 2 Die Protokolle werden anschliessend im Internet publiziert. 7) 3 Begehren auf Änderung sind dem Büro innert vierzehn Tagen nach Publikation im Internet zu melden. Das Büro befindet endgültig darüber. 7) 4 aufgehoben 5 Die Beschlussprotokolle werden unmittelbar nach ihrer Unterzeichnung vom Ratssekretariat im Internet veröffentlicht. III. Verhandlungen des Grossen Stadtrats 1. Kapitel: Beratungsablauf

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