Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Weiterbildungskommission:
a) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Grundsätze der Weiterbildung;
b) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Weiterbildungsstrategie;
c) stellt dem Senatsausschuss Antrag in Weiterbildungsangelegenheiten;
d) koordiniert gestützt auf die Grundsätze der Weiterbildung die Weiterbildungstätigkeit auf gesamtuniversitärer Ebene;
e) legt einen einheitlichen Qualitätsmanagementprozess (Qualitätssicherung
und -entwicklung) für die Weiterbildung fest;
f) definiert die Zuständigkeitsbereiche der Executive School und der Institute im
Bereich der Weiterbildung in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen;
g) fördert und lanciert neue Initiativen;
h) löst Konflikte im Bereich der Weiterbildung.
2 Die Grundsätze der Weiterbildung regeln Einzelheiten.
Art. 122 d) Forschungskommission (6.2.4.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Der Forschungskommission gehören an:
a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident;
b) die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor;
c) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung;
d) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
e) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden, die
auf Doktorat-Stufe immatrikuliert ist.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–e dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen gewählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss
gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. d und e dieser Bestimmung wählen ihre
Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst.
5 Der Senatsausschuss kann in besonderen Fällen weitere Personen als Mitglieder
wählen.
6 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des
Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 123
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Forschungskommission:
a) nimmt Aufgaben der Forschungsförderung wahr;
b) beschliesst und überwacht die Verwendung der von ihr zu vergebenden Forschungsmittel der Universität;
c) berät die Organe der Universität in Fragen der Forschung.
2 Die Vorschriften zur Forschungskommission regeln Einzelheiten.
Art. 124 e) Ethikkommission (6.2.5.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Der Ethikkommission gehören an:
a) wenigstens fünf ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren,
davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident;
b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
c) ein Mitglied, das weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche
Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung und das Mitglied nach
Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.
4 Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung
und Ersatzvertretung selbst.
5 Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission wird darauf geachtet, dass
rechtswissenschaftliche und ethische Expertisen vorhanden sind.
6 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des
Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 125
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Ethikkommission berät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität.
2 Die Vorschriften zur Ethikkommission regeln Einzelheiten.
Art. 126 f) Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds (6.2.6.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds gehören an:
a) zwei bis drei Mitglieder der Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses;
b) ein bis zwei Mitglieder der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
c) die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche
Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser
Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss
gewählt.
4 Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung
und Ersatzvertretung selbst.
Art. 127
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds entscheidet über:
a) Leistungen aus den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weiteren zweckgebundenen Fonds;
b) Erstreckung der Rückzahlungsfristen;
c) Erlass von Zinsen;
d) Abschreibung von Darlehen.
2 Die Vorschriften zum Darlehens- und Stipendienfonds regeln Einzelheiten.
3. Weitere Kommissionen (6.3.)
Art. 128 a) Personalkommission (6.3.1.)
Zusammensetzung10
1 Die Zusammensetzung der Personalkommission richtet sich nach dem Personalreglement.
10 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.
Art. 129
Aufgaben und Kompetenzen11
1 Die Personalkommission vertritt die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität innerhalb der Universität.
2 Sie wird bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrifft, angehört. Sie kann dazu
Anträge an die Rektorin oder den Rektor stellen.
3 Das Personalreglement regelt Einzelheiten.
Art. 130 b) Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion (6.3.2.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion gehören an:
a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung;
b) zwei Vertretungen der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
c) zwei Vertretungen der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
d) zwei Vertretungen der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und
des administrativ-technischen Personals.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl
Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser
Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss
gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wählen ihre Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst.
5 Die Rektorin oder der Rektor kann aus dem Kreis der Mitglieder nach
Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung eine Delegierte oder einen Delegierten für Gleichstellung, Diversität und Inklusion ernennen.
6 Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
11 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.
Art. 131
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion:
a) vertritt die Anliegen der Chancengleichheit innerhalb der Universität;
b) setzt sich für Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminierung
ein.
2 Im Rahmen des universitären Betriebs:
a) fördert sie die konkreten Massnahmen zur Chancengleichheit;
b) wird sie bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen der Gleichstellung,
Diversität und Inklusion betreffen, angehört;
c) kann sie im Rahmen von Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung Anträge an die
Rektorin oder den Rektor stellen.
3 Die Vorschriften zur Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion
regeln Einzelheiten.
Art. 132 c) Kommission für Nebenbeschäftigungen (6.3.3.)
Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Universitätsrat ernennt eine Kommission für Nebenbeschäftigungen. Diese
ist zuständig für die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Dozierenden, soweit nicht der Universitätsrat zuständig ist.
2 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Kommission für Nebenbeschäftigungen richten sich nach dem Personalreglement.
Art. 133 d) Kommission für Qualitätsentwicklung (6.3.4.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kommission für Qualitätsentwicklung gehören an:
a) die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie weitere von der Rektorin oder dem Rektor bestimmte Delegierte;
b) die Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung;
c) je eine Vertretung aus den Prorektoraten;
d) eine Abteilungsvorsteherin oder ein Abteilungsvorsteher als Vertretung der
Abteilungen;
e) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
f) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
g) eine Vertretung der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des
administrativ-technischen Personals.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–g dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. e–g dieser Bestimmung wählen ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.
5 Die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie die Leitung der Servicestelle für Qualitätsentwicklung haben den Vorsitz.
6 Die Kommission für Qualitätsentwicklung kann mit Zustimmung der Rektorin
oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 134
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission für Qualitätsentwicklung:
a) berät die Delegierte oder den Delegierten für Qualitätsentwicklung sowie die
Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung in strategischen Fragen;
b) unterstützt und stellt aktiv den internen Dialog zum Umgang mit Rückmeldungen, insbesondere aus Akkreditierungsverfahren, Evaluationen, Reviews
und Audits, sicher;
c) dient als Schnittstelle zur Sicherstellung der Vernetzung, des gemeinsamen
Verständnisses und der Kommunikation von Qualitätssicherung und -entwicklung an der Universität;
d) richtet ihre Arbeit an der kontinuierlichen Verbesserung aus.
2 Die Vorschriften zur Kommission für Qualitätsentwicklung regeln Einzelheiten.
Art. 135 e) Kunstkommission (6.3.5.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kunstkommission gehören an:
a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident;
b) zwei bis drei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren;
c) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
d) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
e) zwei Kunstsachverständige von ausserhalb der Universität;
f) die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister oder eine von ihr oder
von ihm hierzu mandatierte Person;
g) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung sowie deren Ersatzvertretungen und die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. e
dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung wählen ihre
Vertretung und Ersatzvertretung selbst.
5 Die Leiterin oder der Leiter des Ressorts Immobilien der Universität gehört der
Kunstkommission mit beratender Stimme an.
6 Die Kunstkommission kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 136
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kunstkommission nimmt Aufgaben im Bereich des Erwerbs, der Kuration,
des Unterhalts, des Schutzes der Kunstwerke und des Zugangs zu den Kunstwerken an der Universität wahr.
2 Die Vorschriften zur Kunstkommission regeln Einzelheiten.
Art. 137 VII. Teilkörperschaften (7.)
Mitwirkung in der Selbstverwaltung
1 Die Teilkörperschaften wählen ihre Vertretungen für die akademischen Organe
und Kommissionen nach den Vorgaben des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und nach gestützt darauf ergangenen Erlassen.
2 Für die Vertretung in den akademischen Organen werden die entsprechenden
Mitgliederkategorien der jeweiligen Gruppierungen angemessen berücksichtigt.
Art. 138
Organisation
1 Oberstes Organ der Teilkörperschaften ist jeweils die Gesamtheit der Mitglieder.
2 Die Organisation der Teilkörperschaften richtet sich nach diesem Erlass und den
Statuten, die sie sich selbst geben. Der Universitätsrat genehmigt diese auf Antrag
der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.
3 Die Teilkörperschaften können gestützt auf ihre Statuten weitere Vorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
Art. 139
Finanzen
1 Die Teilkörperschaften können Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erheben. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge bedarf der Genehmigung durch die Rektorin
oder den Rektor.
Art. 140
Rechnungslegung
1 Erheben Teilkörperschaften Mitgliederbeiträge, führen sie eigene Rechnungen
nach Vorgabe der Universität.
2 Der Jahresbericht wird der internen Revision zur Prüfung vorgelegt und bedarf
der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
Art. 141
Personal
1 Die Statuten der Teilkörperschaften können vorsehen, dass diese Arbeitsverhältnisse abschliessen können.
2 Arbeitsverhältnisse werden in Zusammenarbeit mit dem Ressort Personal abgeschlossen.
3 Diese Arbeitnehmenden sind Angehörige der Universität. Es gelten die Vorschriften für das Personal der Universität.
Art. 142
Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung
1 Die Zeichnungsbefugnis der Teilkörperschaften richtet sich nach den Vorgaben
der Rektorin oder des Rektors.
2 Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Teilkörperschaften bedürfen im
Rahmen der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe
durch die zuständigen Stellen.
Art. 143
Verfahren
1 Die Teilkörperschaften können in ihren Statuten eine Rekursstelle vorsehen.
2 Entscheide der Rekursstelle können an die verwaltungsrechtliche Kammer der
Rekurskommission weitergezogen werden.
Art. 144
Aufsicht und Weisungsbefugnis
1 Die Teilkörperschaften unterstehen der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren.
3 Zur Wahrnehmung der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor den Teilkörperschaften einzeln oder gesamthaft in den Bereichen Organisation und Geschäftsführung Weisungen erteilen, soweit es im Interesse der Universität erforderlich ist.
Art. 145 VIII. Universitätsverwaltung (8.)
Grundsatz
1 Die Universitätsverwaltung gewährleistet einen reibungslosen und qualitativ
hochstehenden Betrieb zur Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Universität.
2 Sie wird regelmässig auf ihre Kosteneffizienz und Wirkungsorientierung überprüft.
3 Der Bezug von Dienstleistungen von Anbieterinnen und Anbietern ausserhalb
der Universität erfolgt in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften.
Hierzu zählen insbesondere die beschaffungsrechtlichen, datenschutzspezifischen
und informationssicherheitsrelevanten Vorgaben. Die Rektorin oder der Rektor
kann in diesem Rahmen entsprechende weitere Vorschriften erlassen.
Art. 146
Verfügungskompetenz
1 Die Rektorin oder der Rektor verfügt in Verwaltungsangelegenheiten.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Verfügungskompetenz an Mitglieder des
Rektorates delegieren.
Art. 147
Verwaltungssprache
1 Die Verwaltungssprache ist Deutsch.
2 Offizielle schriftliche oder elektronische Verlautbarungen können zusätzlich in
einer anderen Landessprache oder in Englisch erfolgen. Bei Erlassen und anderen
Rechtsakten geht die deutsche Fassung vor.
Art. 148
Aufsicht und Weisungsbefugnis
1 Die Universitätsverwaltung untersteht der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren.
3 Im Rahmen der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor der Universitätsverwaltung in den Bereichen Organisation und Betrieb Weisungen erteilen.
IX. Rechtspflege (9.)
1. Allgemeine Bestimmungen (9.1.)
Art. 149
Unabhängigkeit in der Rechtsprechung
1 Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
Art. 150
Juristische Sekretariate
1 Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission verfügen je über ein juristisches Sekretariat. Diese können für die Rekurskommission und die
Disziplinarkommission auch gemeinsam geführt werden.
2 Der Universitätsrat legt die Aufgaben und Kompetenzen der juristischen Sekretariate fest.
2. Rekurskommission (9.2.)
Art. 151 a) Allgemeine Bestimmungen (9.2.1.)
Aufgaben
1 Die Rekurskommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder
nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Die Rekurskommission ist nicht zuständig zur Überprüfung von:
a) Entscheiden des Universitätsrates;
b) Entscheiden, für die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine andere
Rechtsmittelinstanz in erster Instanz zuständig ist.
Art. 152
Wahl, Amtsdauer und Verfahren
1 Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission werden für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.
3 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den
Vorschriften zur Rekurskommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.
4 Der Universitätsrat kann das Verfahren der Rekurskommission unter Beachtung
von Art. 71 UG näher regeln.
5 Angefochtene Verfügungen betreffend die Bewertung von Prüfungsleistungen
sowie Verfügungen der Ethikkommission und der Forschungskommission können nur auf Rechtswidrigkeit und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geprüft
werden.
Art. 153 b) Bildungsrechtliche Kammer (9.2.2.)
Zusammensetzung
1 Der bildungsrechtlichen Kammer gehören an:
a) vier ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine
oder einer als Präsidentin oder Präsident;
b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
c) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie für die Präsidentin oder
den Präsidenten wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich
zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder
ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die
School of Medicine betreffenden Rekurse gewählt.
Art. 154
Zuständigkeiten
1 Die bildungsrechtliche Kammer entscheidet über:
a) Rekurse gegen Verfügungen betreffend Prüfungs-, Zulassungs- und übrige
Studien- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie Studiengebühren;
b) Rekurse gegen Verfügungen der Forschungskommission und der Ethikkommission.
Art. 155 c) Verwaltungsrechtliche Kammer (9.2.3.)
Zusammensetzung
1 Der verwaltungsrechtlichen Kammer gehören an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist;
b) zwei weitere Mitglieder, die weder an der Universität tätig noch immatrikuliert sind.
2 Bei der Besetzung der verwaltungsrechtlichen Kammer wird auf das Vorhandensein der nötigen fachlichen Kenntnisse geachtet.
3 Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung
wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an
der Universität tätig noch immatrikuliert ist.
Art. 156
Zuständigkeiten
1 Die verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über:
a) Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission;
b) Rekurse gegen Verfügungen von Kommissionen, soweit nicht die Zuständigkeit der bildungsrechtlichen Kammer gegeben ist;
c) Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nachgeordneter Stellen;
d) personalrechtliche Klagen;
e) Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach
Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft;
f) Rekurse gegen Entscheide der Teilkörperschaften, wenn diese keine Rekursinstanzen vorsehen;
g) alle übrigen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission
fallen.
3. Disziplinarkommission (9.3.)
Art. 157
Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Die Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission richtet sich nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 UG.
2 Der Disziplinarkommission gehören an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist;
b) zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren;
c) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
d) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.
3 Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung
wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an
der Universität tätig noch immatrikuliert ist.
4 Für die Mitglieder nach Abs. 2 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für
die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder
ein Lehrbeauftragter der School of Medicine und für die Gruppierung nach
Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of
Medicine betreffende Verfahren zu wählen.
5 Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.
6 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den
Vorschriften zur Disziplinarkommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen
werden.
Art. 158
Aufgaben
1 Die Disziplinarkommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder
nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
Art. 159
Schuldhafte Verstösse
1 Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Ordnung an der Universität verstösst.
2 Verstösse gegen die Ordnung der Universität sind insbesondere:
a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Universität;
b) Nichtfolgeleistung von Anordnungen;
c) Stören von Veranstaltungen und des Betriebs der Universität;
d) Verletzung der Studienvorschriften oder der Vorschriften der Weiterbildung;
e) Unehrlichkeit bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten sowie die Verwendung unerlaubter oder nicht deklarierter Hilfsmittel;
f) Verstösse gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität;
g) Missbrauch des Studierendenstatus;
h) Vorbereiten oder Begehen einer Straftat, welche die Interessen der Universität
oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen oder gefährden;
i) Schädigung der Reputation der Universität in schwerwiegender Weise.
Art. 160
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
1 Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens setzt voraus, dass die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, im Zeitpunkt der Begehung des Disziplinarfehlers immatrikuliert war, sich um Zulassung zur Universität oder für einen universitären Abschluss beworben oder an einer Lehrveranstaltung teilgenommen hat.
2 Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission erfolgt
auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm beauftragten Stelle an der Universität.