Bezug von Forschungssemestern
1 Forschungssemester sind der Rektorin oder dem Rektor frühzeitig zu beantragen;
sie werden vom Universitätsrat bewilligt.
8 Fassung gemäss Zirkulationsbeschluss des Universitätsrates vom 1. Oktober 2024, in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 Kann die Periode von sieben Jahren nicht mehr vollständig erfüllt werden, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Gewährung eines Forschungssemesters.
Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der Anspruchsperiode aufgelöst, wird
das während des bereits bezogenen Forschungssemesters bezahlte Salär anteilsmässig zurückerstattet. Der Universitätsrat entscheidet im Einzelfall auf Antrag
der Rektorin oder des Rektors.
3 Die Absolventin oder der Absolvent eines Forschungssemesters erstattet der Rektorin oder dem Rektor zuhanden des Universitätsrates Bericht über ihre oder seine
Aktivitäten und die erzielten Ergebnisse.
4 Der Universitätsrat regelt Einzelheiten.
Art. 82 b) Ordentliche Professur (4.3.2.)
Wahl
1 Für die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors
durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.
Art. 83
Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die ordentlichen Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwortung in Lehre und Forschung.
2 Sie entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.
3 Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.
4 Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.
Art. 84
Antrittsvorlesung
1 Die ordentlichen Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.
2 Bei Beförderungen kann auf die öffentliche Antrittsvorlesung verzichtet werden.
Art. 85 c) Assoziierte Professur (4.3.3.)
Wahl
1 Für die Wahl einer assoziierten Professorin oder eines assoziierten Professors
durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.
Art. 86
Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die assoziierten Professorinnen und Professoren entwickeln ihre Professur unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.
2 Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.
3 Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.
Art. 87
Antrittsvorlesung
1 Die assoziierten Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.
Art. 88 d) Assistenzprofessur (4.3.4.)
Wahl
1 Die Wahl durch den Senatsausschuss nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f UG erfolgt auf
Antrag der Abteilung.
Art. 89
Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren entwickeln ihre Professur
gemäss den Kriterien der Abteilung.
Art. 90 e) Ständige Dozentur (4.3.5.)
Wahl
1 Die Wahl durch den Senatsausschuss nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f UG erfolgt auf
Antrag der Abteilung.
Art. 91
Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die ständigen Dozierenden entwickeln ihre Dozentur gemäss den Kriterien der
Abteilung.
4. Lehrbeauftragte (4.4.)
Art. 92
Aufgaben und Kompetenzen
1 Lehrbeauftragte wirken in der Lehre mit. Sie decken Lehrangebote gemäss den
Vorgaben der Abteilung ab.
2 Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den
Anforderungen der Lehrprogramme durch.
Art. 93
Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat)
1 Die Lehraufträge werden durch die Abteilungen befristet für ein oder mehrere
Semester erteilt und durch die erweiterte Universitätsleitung genehmigt.
2 Der Umfang der Lehrverpflichtung wird durch den Wahlbeschluss oder in einem
mehrjährigen Rahmenvertrag festgelegt.
Art. 94
Wählbarkeit sowie Rechte und Pflichten
1 Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehraufträge sowie die Rechte und Pflichten der Lehrbeauftragten.
5. Lehrbeauftragte der Weiterbildung (4.5.)
Art. 95
Wählbarkeit
1 Die erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Weiterbildungskommission den Titel Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Weiterbildung verleihen.
2 Die Grundsätze der Weiterbildung regeln die Voraussetzungen für die Vergabe
des Titels.
6. Sprachlehrpersonen und weitere Mitwirkende in der Lehre (4.6.)
Art. 96
Rechtsstellung
1 Die Universität setzt bei Sprachunterricht Sprachlehrpersonen ein.
2 Der Senatsausschuss kann für die Unterstützung der Lehre weitere Kategorien
von Mitwirkenden in der Lehre vorsehen.
3 Das Personalreglement regelt die Rechte und Pflichten der Sprachlehrpersonen
und der weiteren Mitwirkenden in der Lehre.
7. Studierende und Doktorierende (4.7.)
Art. 97
Akademischer Sportverband
1 Die immatrikulierten Studierenden und Doktorierenden sind Mitglieder des
Akademischen Sportverbandes St.Gallen.
2 Der Beitrag der Studierenden und Doktorierenden wird mit der Semestergebühr
erhoben.
8. Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen (4.8.)
Art. 98
Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
1 Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind:
a) immatrikulierte Gaststudierende;
b) Gasthörende;
c) immatrikulierte Weiterbildungsstudierende;
d) weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.
V. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder
gesamtuniversitären Aufgaben und Zentren (5.)
1. Institute (5.1.)
Art. 99 a) Allgemeine Bestimmung (5.1.1.)
Autonomie
1 Institute sind im Rahmen der Vorgaben der Universität in Lehre, Forschung,
Weiterbildung, der Erbringung von Dienstleistungen und in der Mittelverwendung frei.
Art. 100
Finanzen
1 Institute werden nach kaufmännischen Grundsätzen langfristig selbsttragend geführt.
2 Der Universitätsrat kann Beiträge sprechen und diese mit Auflagen verbinden.
Art. 101
Rechnungslegung
1 Institute führen grundsätzlich als Teil der Jahresrechnung der Universität eigene
Rechnungen nach den für die Universität geltenden Vorgaben.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 102
Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung
1 Institute geben sich im Rahmen der Vorgaben der Rektorin oder des Rektors eine
Kompetenzordnung.
2 Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Institute bedürfen im Rahmen
der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe durch die zuständigen Stellen.
Art. 103
Aufsicht und Weisungsbefugnis
1 Institute unterstehen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. f UG der Aufsicht der Rektorin
oder des Rektors. Sie oder er:
a) führt den regelmässigen Austausch mit den Instituten;
b) genehmigt:
1. die Jahresrechnung;
2. die Institutsleitendenzulagen;
3. die Kompetenzordnung der Institute;
c) nimmt das Budget zur Kenntnis;
d) kann den Instituten zur Wahrnehmung der Aufsicht einzeln oder gesamthaft
in den Bereichen Organisation, Geschäftsführung und Betrieb Richtlinien
oder Weisungen erteilen, soweit dies für die Zweckerfüllung und für die effiziente und effektive Gesamtführung der Universität erforderlich ist;
e) kontrolliert die Erfüllung zentraler Vorgaben der Universität;
f) stellt dem Universitätsrat Antrag im Falle einer Gründung, Auflösung oder
Splittung von Instituten;
g) kann bei schwerwiegenden Verstössen eine Ersatzverwaltung einsetzen, die
vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Bei Dringlichkeit erfolgt eine nachträgliche Genehmigung des Universitätsrates;
h) trifft weitere im Rahmen der Aufsicht notwendige Massnahmen.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht oder das Weisungsrecht ganz
oder teilweise an Mitglieder des Rektorates delegieren. Die Aufsicht kann auch
den dafür vorgesehenen Stellen übertragen werden.
Art. 104 b) Institutsleitung (Direktion) (5.1.2.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Die Wahl der Mitglieder der Direktion richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. l
Ziff. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. e UG.
2 Die Direktion besteht aus mehreren Direktorinnen oder Direktoren. Ihr gehören
immer wenigstens zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren an. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über begründete Ausnahmen.
3 Ständige Dozierende können in begründeten Fällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors Mitglied der Direktion sein.
4 Die Direktion bestimmt aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Direktorin oder
einen geschäftsführenden Direktor, die oder der das Institut gegenüber der Universität und nach aussen vertritt.
Art. 105
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Direktion leitet das Institut. Sie:
a) ist verantwortlich für die Strategie und das Arbeitsprogramm des Instituts;
b) führt die laufenden Geschäfte des Instituts;
c) erstellt und verantwortet das Budget und die Jahresrechnung des Instituts;
d) beantragt dem Senatsausschuss in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor die Wahl der Mitglieder der Direktion.
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen können in den Institutssatzungen definiert
werden.
Art. 106 c) Beirat (5.1.3.)
Zusammensetzung
1 Die Zusammensetzung des Beirates richtet sich nach den Institutssatzungen.
2 Als Mitglieder des Beirates sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft,
Politik oder öffentlichen Institutionen wählbar.
3 Die Rektorin oder der Rektor wählt auf Vorschlag der Direktion die Mitglieder
des Beirates.
Art. 107
Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Beirat dient als fachlich-beratendes Sounding Board der Institute.
2 Die Institutssatzungen legen den Aufgabenbereich des Beirates fest.
Art. 108 d) Institutsleitendenkonferenz (5.1.4.)
Zusammensetzung
1 Der Institutsleitendenkonferenz gehören an:
a) die Rektorin oder der Rektor oder ein oder mehrere von ihr oder ihm delegierte Mitglieder des Rektorates;
b) je ein Mitglied der Direktion der Institute.
2 Weitere Mitglieder der Direktionen der Institute können mit beratender Stimme
an den Sitzungen der Institutsleitendenkonferenz teilnehmen.
3 Die Institutsleitendenkonferenz wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten
für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Art. 109
Zweck
1 Die Institutsleitendenkonferenz dient der Aussprache über gemeinsame Anliegen
und insbesondere dem Zweck der Koordination.
2 Sie hat grundsätzlich den Charakter einer Vernehmlassungsinstanz.
2. Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben (5.2.)
Art. 110 a) School of Medicine (5.2.1.)
Zuständigkeiten, Organisation und Aufgaben
1 Zuständigkeiten, Organisation und Aufgaben der School of Medicine richten sich
im Rahmen des Universitätsgesetzes und nach diesem Erlass nach der Satzung der
School of Medicine.
2 Zwischen der School of Medicine und der Rektorin oder dem Rektor wird jährlich eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Sie wird dem Universitätsrat zur
Kenntnis gebracht.
Art. 111
Zusammenarbeit
1 Die Zusammenarbeit der Universität mit anderen Hochschulen und dem Kantonsspital St.Gallen wird in Kooperationsvereinbarungen geregelt.
Art. 112 b) Executive School (5.2.2.)
Organisation und Aufgaben
1 Organisation und Aufgaben der Executive School richten sich im Rahmen dieses
Erlasses nach der Satzung der Executive School.
2 Zwischen der Executive School und der Rektorin oder dem Rektor wird jährlich
eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Sie wird dem Universitätsrat zur
Kenntnis gebracht.
3 Die Executive School erbringt Finanzierungsbeiträge an den Gesamthaushalt der
Universität.
c) Weitere Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären
Art. 113 Aufgaben (5.2.3.)
Gründung
1 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats die Gründung weiterer Institute
mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben beschliessen.
3. Zentren (5.3.)
Art. 114
Grundsatz
1 Die Universität kann Zentren zur institutsübergreifenden Zusammenarbeit an
bestimmten Themen einrichten.
2 Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften zu Zentren.
VI. Kommissionen (6.)
1. Allgemeine Bestimmungen (6.1.)
Art. 115
Akademische Kommissionen
1 Akademische Kommissionen der Universität sind insbesondere:
a) die Berufungskommissionen;
b) die Tenure & Promotion Kommission;
c) die Weiterbildungskommission;
d) die Forschungskommission;
e) die Ethikkommission;
f) die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds.
2 Die akademischen Kommissionen nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie betreffende Erlasse zugewiesen
werden.
3 Der Senatsausschuss kann weitere akademische Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.
Art. 116
Weitere Kommissionen
1 Weitere Kommissionen der Universität sind insbesondere:
a) die Personalkommission;9
b) die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion;
c) die Kommission für Nebenbeschäftigungen;
d) die Kommission für Qualitätsentwicklung;
e) die Kunstkommission.
2 Die weiteren Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie
betreffende Erlasse zugewiesen werden.
3 Der Senatsausschuss kann weitere Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.
Art. 117
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der akademischen und weiteren Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. August.
2 Abweichende Regelungen zu Abs. 1 dieser Bestimmung sind vorbehalten.
3 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden sowie der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen
Personals kann in den Vorschriften der einzelnen Kommissionen eine verkürzte
Amtsdauer vorgesehen werden.
4 Die Wiederwahl ist zulässig.
9 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.
2. Akademische Kommissionen (6.2.)
Art. 118 a) Berufungskommissionen (6.2.1.)
Zusammensetzung und Aufgaben
1 Die Zusammensetzung der Berufungskommissionen richtet sich nach dem Personalreglement.
2 Die Berufungskommissionen bereiten im Rahmen der Vorschriften nach diesem
Erlass und dem Personalreglement die Wahl durch Berufung oder Beförderung
der Dozierenden vor und stellen entsprechenden Antrag.
Art. 119 b) Tenure & Promotion Kommission (6.2.2.)
Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
1 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion Kommission richten sich nach dem Personalreglement.
Art. 120 c) Weiterbildungskommission (6.2.3.)
Wahl und Zusammensetzung
1 Die Wahl der Mitglieder der Weiterbildungskommission richtet sich nach
Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 7 UG.
2 Der Weiterbildungskommission gehören an:
a) die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor als Präsidentin oder
Präsident;
b) die akademische Direktorin oder der akademische Direktor der Executive
School;
c) ein weiteres Mitglied aus der Direktion der Executive School;
d) zwei Vertretungen aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren als Vertretung der Institute;
e) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
f) eine externe Vertretung, die sich im Bereich der Weiterbildung engagiert;
g) zwei bis drei externe Vertretungen aus der Wirtschaft.
3 Die Gruppierung nach Abs. 2 Bst. e dieser Bestimmung schlägt ihre Vertretung
vor.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des
Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.