Bezeichnung
1 Die Bezeichnung der Universität in deutscher, französischer, italienischer, rätoromanischer und englischer Sprache lautet:
a) Universität St.Gallen – Hochschule für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften, Internationale Beziehungen und Informatik (HSG);
b) Université de Saint-Gall – Ecole des Hautes Etudes Economiques, Juridiques,
Sociales, des Affaires Internationales et de l'Informatique;
c) Università di San Gallo – Scuola di Alti Studi Economici, Giuridici e Sociali,
di Relazioni Internazionali e Informatica;
d) Universitad da Son Gagl – Scol'Aulta per Scienzas Economicas, Giuridicas,
Socialas, Affers Internaziunels e Informatica;
e) University of St.Gallen – School of Management, Economics, Law, Social
Sciences, International Affairs and Computer Science.
1 sGS 217.1; abgekürzt UG.
2 Abgekürzt US. Von der Regierung genehmigt am 12. November 2024; Art. 35 Abs. 2 Bst. b
Ziff. 6, Art. 116 Abs. 1 Bst. a, Art. 128 und Art. 129 in Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes vom 14. November 2023, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2025, Art. 80 Abs. 4 und Art. 171–194 in Vollzug bis
Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes vom 14. November 2023.
Art. 2 nGS 2024-041
Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung nach Art. 8 UG ist die
Rektorin oder der Rektor. Sie oder er kann eine von ihr oder ihm beauftragte Stelle
einsetzen.
2 Der Universitätsrat legt die Grundsätze und Prioritäten für Qualitätssicherung
und -entwicklung fest. Der Senatsausschuss regelt insbesondere Vorgehen, Rechte,
Pflichten und Wirkungen sowie das Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit.
Art. 3
Bearbeitung von Personendaten
1 Die Bearbeitung von Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a UG kann insbesondere Daten zur
Beurteilung ihrer Eignung umfassen.
2 Die Bearbeitung von Daten von immatrikulierten Studierenden sowie den im
Rahmen von kooperativ geführten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden und von weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c UG kann
insbesondere Daten zur Beurteilung ihrer Leistung, ihrer möglichen Leistungseinschränkungen und ihres Verhaltens umfassen.
3 Für die Bearbeitung von Daten von Personen im Auftragsverhältnis nach Art. 12
Abs. 1 Bst. d UG werden Art. 56–58 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20113
sachgemäss angewendet.
4 Die Bearbeitung von Daten von ehemaligen Studierenden und weiteren ehemaligen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach
Art. 12 Abs. 1 Bst. e UG kann insbesondere folgende Daten umfassen:
a) Identifikationsdaten;
b) Kontaktdaten;
c) Informationen zu den absolvierten Studiengängen oder Lehrveranstaltungen.
5 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften für den Umgang mit Personendaten an
der Universität. Dabei regelt er insbesondere Verantwortlichkeiten, Verfahren sowie die Art und Weise der Datenbearbeitung.
Art. 4
Informationssicherheit
1 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung:
a) der sicheren Bearbeitung von Informationen, für welche die Universität zuständig ist;
b) des sicheren Einsatzes der Informatikmittel der Universität.
3 sGS 143.1.
2 Er regelt dabei insbesondere:
a) Organisation;
b) Verantwortlichkeiten;
c) Sicherheitsstufen, Sicherheitsverfahren und Sicherheitsmassnahmen;
d) Klassifizierung von Informationen;
e) Zusammenarbeit mit Dritten;
f) Überprüfung.
Art. 5
Vision und Strategie
1 Der Universitätsrat erlässt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors und des Senats periodisch eine Vision und legt eine Strategie für die Universität fest.
Art. 6
Akademisches Jahr
1 Das Herbstsemester beginnt am 1. August, das Frühjahrssemester am 1. Februar.
2 Das akademische Jahr startet mit dem Herbstsemester.
II. Auftrag und Aufgaben (2.)
1. Studium (2.1.)
Art. 7
Studienvorschriften
1 Die Studienvorschriften konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes
und dieses Erlasses im Bereich des Studiums.
2 Studienvorschriften sind insbesondere:
a) Vorschriften zur Zulassung und zum Studium;
b) Promotionsordnung;
c) Prüfungsordnungen;
d) Ausführungsbestimmungen zur Lehre;
e) Studienordnungen;
f) Studienpläne.
Art. 8
Ausbildungsstufen
1 Ausbildungsstufen sind:
a) Bachelor-Stufe, bestehend aus:
1. Assessmentjahr;
2. Bachelor-Ausbildung;
b) Master-Stufe;
c) Doktorat-Stufe.
2 Die Verantwortung für das Assessmentjahr liegt bei der Rektorin oder dem Rektor.
Art. 9
Studiengänge
1 Die Studiengänge der einzelnen Ausbildungsstufen werden als Programme
angeboten.
Art. 10
Prüfungen
1 Prüfungen an der Universität kann absolvieren, wer immatrikuliert ist oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen Bildungsstätte zum Studium zugelassen ist.
2 Die Prüfungsberechtigung oder deren Entzug kann abhängig gemacht werden
von:
a) gültiger Semestereinschreibung;
b) gültiger Kurszuteilung;
c) der Dauer des Studiums;
d) der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
e) dem Nachweis von Vorqualifikationen;
f) der Belegung einer bestimmten Anzahl Semester an der Universität;
g) der Bezahlung sämtlicher geschuldeter Gebühren.
3 Bei fehlender Prüfungsberechtigung kann nachträglich die Note aberkannt werden.
4 Prüfungsergebnisse werden von dem die Prüfung durchführenden Mitglied des
Lehrkörpers festgesetzt.
5 Einzelheiten zu den Prüfungen werden in den Prüfungsordnungen geregelt.
Art. 11
Anrechnung auswärtiger Studienleistungen
1 Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können sich Studienleistungen
anderer Hochschulen oder vergleichbarer Institutionen anrechnen lassen, wenn
gleichwertige Voraussetzungen erfüllt sind und die Studienvorschriften die Anrechenbarkeit vorsehen.
2 Einzelheiten zur Anrechnung auswärtiger Studienleistungen werden in den Studienvorschriften geregelt.
Art. 12
Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist grundsätzlich Deutsch.
2 In einzelnen Lehrveranstaltungen, Studienschwerpunkten und Programmen sowie in Sprachlehrveranstaltungen kann der Unterricht in einer anderen Sprache
durchgeführt werden.
3 Die Studienvorschriften legen fest, in welcher Sprache die Lehrveranstaltungen
und Programme durchgeführt werden.
Art. 13
Akademische Grade
1 Die Universität verleiht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums folgende akademische Grade:
a) Bachelor;
b) Master;
c) Doktorin oder Doktor.
2 Die akademischen Grade sind geschützt.
3 Einzelheiten regeln die Studienvorschriften.
Art. 14
Gaststudierende
1 Der Senatsausschuss erlässt die vom Universitätsrat zu genehmigenden Vorschriften über die Zulassung und die Rechte und Pflichten von Gaststudierenden.
Art. 15
Gasthörende
1 Der Senatsausschuss erlässt die vom Universitätsrat zu genehmigenden Vorschriften über die Stellung der Gasthörenden.
2. Forschung (2.2.)
Art. 16 a) Allgemeine Bestimmungen (2.2.1.)
Grundsatz
1 Die Universität betreibt Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung.
2 Der Senat fällt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder der Abteilungen
den Grundsatzentscheid über die Schaffung von Forschungsschwerpunkten.
3 Die Rektorin oder der Rektor legt die Ausgestaltung der Forschungsschwerpunkte, insbesondere deren Art, das Verfahren, den Zeitpunkt und die finanzielle
Ausstattung sowie weitere Rahmenbedingungen fest und bewilligt sie im Einzelfall.
Art. 17 b) Habilitation (2.2.2.)
Habilitation / Privatdozentur
1 Wer über ein Doktorat sowie über die erforderliche wissenschaftliche und didaktische Eignung verfügt, kann habilitiert werden.
2 Die Universität erteilt bei erfolgreichem Abschluss die Lehrbefugnis (venia legendi) und verleiht den Titel Privatdozentin oder Privatdozent.
3 Einzelheiten regelt die Habilitationsordnung.
Art. 18
Antrittsvorlesung
1 Die Geschäftsordnung der Abteilung kann eine Antrittsvorlesung bei Privatdozentinnen und Privatdozenten vorsehen.
Art. 19 c) Ehrentitel (2.2.3.)
Ehrendoktorin oder Ehrendoktor und Ehrensenatorin
oder Ehrensenator
1 Die Universität kann für ausgezeichnete Leistungen in Wissenschaft und Praxis
die Würde einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen.
2 Die Universität kann Persönlichkeiten, die sich um die Universität, Gesellschaft
oder Region besonders verdient gemacht haben, die Würde einer Ehrensenatorin
oder eines Ehrensenators verleihen.
3 Der Senatsausschuss regelt die Einzelheiten.
3. Weiterbildung (2.3.)
Art. 20 a) Allgemeine Bestimmungen (2.3.1.)
Weiterbildungsprogramme
1 Weiterbildungsprogramme der Universität sind:
a) Weiterbildungsstudiengänge;
b) Weitere Weiterbildungsangebote.
2 Die Executive School bietet Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote an.
3 Institute und Zentren können Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
4 Die Abteilungen können weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
5 Bieten mehrere Institute über ein Zentrum Weiterbildungsstudiengänge oder
weitere Weiterbildungsangebote an, richten sich die Organisation und die Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Weiterbildung und den Vorschriften zu
Zentren.
Art. 21
Vorschriften zur Weiterbildung
1 Die Vorschriften zur Weiterbildung konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes und dieses Erlasses im Bereich der Weiterbildung.
2 Vorschriften zur Weiterbildung sind insbesondere:
a) Grundsätze der Weiterbildung;
b) Weiterbildungsstudienordnungen.
Art. 22
Finanzierung
1 Die Universität bietet Weiterbildung wenigstens kostendeckend an. Sie darf den
Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Art. 23 b) Weiterbildungsstudiengänge (2.3.2.)
Angebot
1 Die Universität bietet Weiterbildungsstudiengänge an, die zu folgenden
Abschlüssen führen:
a) Certificate of Advanced Studies (CAS);
b) Diploma of Advanced Studies (DAS);
c) Master of Advanced Studies (MAS).
2 Im Bereich der Master of Advanced Studies bietet die Universität insbesondere
folgende Abschlüsse an:
a) Master of Business Administration (MBA);
b) Executive Master of Business Administration (EMBA);
c) Executive Master (EM).
3 Die Master of Advanced Studies gelten als Titel.
4 Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschulen können zu
einem gemeinsamen Abschluss führen.
5 Einzelheiten zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den Vorschriften
zur Weiterbildung geregelt.
Art. 24
Genehmigung
1 Neue Weiterbildungsstudiengänge können geschaffen werden, soweit sie sich
ausreichend von bereits bestehenden Weiterbildungsstudiengängen unterscheiden.
2 Die Zuständigkeiten sowie weitere Einzelheiten werden in den Grundsätzen zur
Weiterbildung geregelt.
Art. 25
Zulassung
1 Für die Zulassung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer
Universität, einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich.
2 Der Universitätsrat kann für einzelne Weiterbildungsstudiengänge in den Vorschriften zur Weiterbildung restriktivere Zulassungsbedingungen festlegen oder
die Zulassung für weitere geeignete Bewerberinnen und Bewerber öffnen.
Art. 26
Immatrikulation
1 Weiterbildungsstudierende der Master of Advanced Studies werden nach der Zulassung immatrikuliert.
2 Die immatrikulierten Weiterbildungsstudierenden gehören der Gruppierung der
Studierenden und Doktorierenden im Sinn von Art. 42 Abs. 1 Bst. d UG an, soweit
die Universität nichts anderes regelt.
Art. 27
Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Englisch.
2 Der Unterricht kann ganz oder teilweise in anderen Sprachen durchgeführt werden.
3 Die Vorschriften zur Weiterbildung legen fest, in welcher Sprache die Weiterbildungsstudiengänge durchgeführt werden.
Art. 28
Verfügungskompetenz
1 Die akademische Direktorin oder der akademische Direktor der Executive School
verfügt in Angelegenheiten betreffend Weiterbildungsstudiengänge. Sie oder er
kann die Verfügungskompetenz an die zuständigen Direktorinnen oder Direktoren delegieren.
2 Soweit die Zuständigkeit für Weiterbildungsstudiengänge bei den Instituten liegt,
verfügt die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor.
Art. 29 c) Weitere Weiterbildungsangebote (2.3.3.)
Allgemeines
1 Die Universität kann insbesondere im Rahmen von Seminaren, Tagungen und
Kursen weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
2 Für weitere Weiterbildungsangebote können Teilnahmebestätigungen ausgestellt
werden.
3 Einzelheiten zu den jeweiligen Weiterbildungsangeboten legen die Anbietenden
der Weiterbildung nach Art. 20 dieses Erlasses im Rahmen der universitären Vorgaben selbständig fest.
Art. 30
Zulassung
1 Die Zulassung zu den weiteren Weiterbildungsangeboten richtet sich nach den
jeweiligen Vorschriften der Anbietenden der weiteren Weiterbildungsangebote
nach Art. 20 dieses Erlasses.
2 Zulassungsbeschränkungen sind möglich.
4. Dienstleistungen (2.4.)
Art. 31
Angebot
1 Die Universität erbringt Dienstleistungen, insbesondere durch Forschungs-, Expertise- und Gutachtertätigkeit.
2 Die angebotenen Dienstleistungen sind grundsätzlich entgeltlich.
5. Öffentliche Vorlesungen (2.5.)
Art. 32
Angebot und Organisation
1 Die Universität kann öffentliche Vorlesungen anbieten.
2 Öffentliche Vorlesungen haben grundsätzlich keine Zulassungsbeschränkung.
Vorbehalten bleibt eine Zulassungsbeschränkung aus organisatorischen Gründen.
3 Der Senat beschliesst die grundsätzliche Ausgestaltung des öffentlichen Programms.
4 Die erweiterte Universitätsleitung genehmigt den Plan der öffentlichen Vorlesungen, erteilt die zugehörigen Lehraufträge und nimmt die Hörendenzahlen zur
Kenntnis.
III. Universitätsorgane (3.)
1. Allgemein (3.1.)
Art. 33
Akademische Organe
1 Der Senat, der Senatsausschuss, die Rektorin oder der Rektor, die erweiterte Universitätsleitung und die Abteilungen werden als akademische Organe bezeichnet.
2. Universitätsrat (3.2.)
Art. 34
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1 Die Zusammensetzung des Universitätsrates richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 UG.
2 Die Geschäfte werden in der Regel durch die Rektorin oder den Rektor vorbereitet.
3 Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass neben der Rektorin oder dem Rektor weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnehmen können.
4 Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass der Universitätsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt
wird.
Art. 35
Aufgaben und Delegation
1 Der Universitätsrat erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach
gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Durch diesen Erlass sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen. Der Universitätsrat:
a) erlässt:
1. Vorschriften über die Evaluation von Lehre und Forschung;
2. Vorschriften zur wissenschaftlichen Integrität;
b) genehmigt:
1. die Habilitationsordnung;
2. die Promotionsordnung;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Vorschriften über die Master of Advanced Studies;
5. die Statuten der Teilkörperschaften;
6. die Satzung der Personalkommission.4
4 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.
3 Der Universitätsrat kann Aufgaben, die nicht durch Gesetz festgelegt sind, an
andere Organe der Universität delegieren.
3. Akademische Organe (3.3.)
Art. 36 a) Senat (3.3.1.)
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1 Die Zusammensetzung des Senats richtet sich nach Art. 21 UG.
2 Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Gruppierung im Turnus von zwei Jahren
auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit Amtsantritt auf das darauffolgende
Herbstsemester fest.
3 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen
nach Abs. 2 dieser Bestimmung fest.
4 Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die
Studiensekretärin oder der Studiensekretär mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können. Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.
5 Die Geschäftsordnung des Senats gilt für andere Organe subsidiär.
Art. 37
Abstimmungen
1 Wenigstens sechs Senatsmitglieder können für bestimmte Geschäfte die Durchführung einer geheimen Abstimmung verlangen.
2 Der Senat stimmt über den Antrag auf Wahl oder Amtsenthebung von Rektorin
oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren stets geheim ab.
3 Der Senat beschliesst den Antrag zur Wahl von Rektorin oder Rektor sowie Prorektorinnen und Prorektoren mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen.
In einem allfälligen zweiten Durchgang kann nur noch für die drei, in einem allfälligen dritten Durchgang nur noch für die zwei kandidierenden Personen gestimmt
werden, die im vorangegangenen Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im dritten Durchgang obsiegt die kandidierende Person mit den meisten
Stimmen.
Art. 38
Aufgaben
1 Der Senat erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt
darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
Art. 39 b) Senatsausschuss (3.3.2.)
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1 Die Zusammensetzung des Senatsausschusses richtet sich nach Art. 23 UG.
2 Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Abteilung für die Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss im
Verhältnis zu der Anzahl von ordentlichen und assoziierten Professuren je Abteilung im Turnus von zwei Jahren auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit
Amtsantritt auf das darauffolgende Herbstsemester fest. Führt die mathematische
Rundung bei der Verteilung der Anzahl Sitze je Abteilung insgesamt zu einer Anzahl bei dieser Vertretung, die nicht Art. 23 Abs. 1 Bst. a UG entspricht, entscheidet das Los.
3 Die Mitglieder des Senatsausschusses werden wie folgt gewählt:
a) die Vertretungen der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren durch die Abteilungen;
b) die weiteren Vertretungen durch die jeweilige Gruppierung.
4 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der gewählten Vertretungen nach
Abs. 3 dieser Bestimmung fest.
5 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder
der Verwaltungsdirektor und die Studiensekretärin oder der Studiensekretär nehmen an den Sitzungen des Senatsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass weitere Personen als Gäste an den Sitzungen
teilnehmen.
Art. 40
Aufgaben
1 Der Senatsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach
gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Durch diesen Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Der Senatsausschuss:
a) hat die Oberaufsicht über Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität;
b) erlässt die Vorschriften über Lehre, soweit dafür kein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere erlässt er:
1. die Habilitationsordnung;
2. die Promotionsordnung;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Studienordnungen;
5. die Studienpläne.
c) erlässt die Vorschriften über die Master of Advanced Studies und wählt deren
akademische Direktorinnen und Direktoren;
d) erlässt auf Antrag der Weiterbildungskommission die Weiterbildungsstrategie;
e) erlässt die Vorschriften über die Kommissionen;
f) verleiht die akademischen Grade an die Studierenden und Doktorierenden;
g) beschliesst über die Habilitation;
h) beaufsichtigt die Kommissionen;
i) genehmigt die Geschäftsordnungen der Abteilungen auf Antrag der Abteilung;
j) beantragt dem Universitätsrat die Festsetzung der Gebühren nach Art. 61
Abs. 1 Bst. b UG;
k) beschliesst die übrigen Gebühren.