Disziplinarverfahren bei Bagatellsachen oder
unbestrittenen Tatbeständen
1 Im Bereich Studienrecht kann die Studiensekretärin oder der Studiensekretär bei
Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen ohne Durchführung eines
Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen
nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen.
2 Bei den übrigen Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen kann die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen
nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen, ohne dass ein
Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission durchgeführt werden muss.
3 Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach
Abs. 1 dieser Bestimmung kann innert vierzehn Tagen Einsprache an die
Disziplinarkommission erhoben werden.
4 Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach
Abs. 2 dieser Bestimmung kann Rekurs an die Rekurskommission erhoben werden.
Art. 162
Ordentliches Disziplinarverfahren
1 Das Verfahren wird schriftlich und die Verhandlung wird mündlich und vor Ort
durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung besteht Anwesenheitspflicht der
oder des Angeschuldigten.
2 Bleibt die oder der Angeschuldigte der mündlichen Verhandlung fern, kann die
mündliche Verhandlung in ihrer oder seiner Abwesenheit dennoch durchgeführt
werden, sofern die oder der Angeschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend
Gelegenheit hatte, sich zu den ihr oder ihm vorgeworfenen Verstössen zu äussern
und die Aktenlage einen Entscheid ohne ihre oder seine Anwesenheit zulässt.
Andernfalls wird ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und die oder der
Angeschuldigte wird wiederum vorgeladen.
3 Erscheint die oder der Angeschuldigte zum neu festgesetzten Verhandlungstermin wiederum nicht, wird die Verhandlung in jedem Fall durchgeführt.
4 Die mündliche Verhandlung kann auf ausdrücklichen Wunsch oder Antrag der
oder des Angeschuldigten hin in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
5 Der Universitätsrat kann das Verfahren der Disziplinarkommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.
Art. 163
Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme
eines Disziplinarverfahrens
1 Das Disziplinarverfahren kann sistiert oder eingestellt werden oder endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn die oder der Angeschuldigte nicht mehr dem
Disziplinarrecht der Universität untersteht oder eine gütliche Einigung stattgefunden hat.
2 Das Disziplinarverfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die betroffene Person wieder mit der Universität in Beziehung tritt und keine Verjährung
nach Art. 59 UG eingetreten ist.
3 Im Fall eines Strafverfahrens kann ein Disziplinarverfahren nach Eröffnung bis
zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden.
Art. 164
Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind:
a) mündlicher Verweis;
b) schriftlicher Verweis;
c) Wegweisung aus Lehrveranstaltungen;
d) Wegweisung aus einer Prüfung oder einer Prüfungseinsicht;
e) Notenabzug bis hin zur Note 1;
f) Geldleistung bis höchstens Fr. 3'000.–;
g) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität;
h) befristeter oder endgültiger Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der
Universität.
2 Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.
Art. 165
Ausschluss und Suspendierung
1 Die Zugehörigkeit zu einem akademischen Organ oder einer Kommission kann
durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen die betroffene Person eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann eine Angehörige oder einen Angehörigen eines akademischen Organs oder einer Kommission, gegen die oder den ein
Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung
suspendieren.
4. Schlichtungsstelle in Personalsachen (9.4.)
Art. 166
Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an:
a) die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Präsidentin oder Präsident und die oder der
vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der
Universität stehende Vizepräsidentin oder Vizepräsident;
b) ein von der Rektorin oder dem Rektor bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehendes ordentliches Mitglied und zwei Ersatzvertretungen als Arbeitgebervertretung;
c) je eine Vertretung und zwei Ersatzvertretungen aus:
1. der Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und
Professoren;
2. der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
3. der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden auf Doktorat-
Stufe mit einer Anstellung an der Universität;
4. der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des
administrativ-technischen Personals.
2 Der Universitätsrat wählt das Mitglied und die Ersatzvertretungen nach
Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
3 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzvertretungen nach
Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung auf Antrag der entsprechenden Gruppierung.
4 Die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die
Amtsdauer beginnt am 1. August.
5 Für die Vertretungen und Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung kann eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.
Art. 167
Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Personalreglement der Universität und ergänzend nach den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons St.Gallen.
X. Übergangsbestimmungen (10.)
1. Allgemeines (10.1.)
Art. 168
Vollzug nachgelagerter Erlasse
1 Soweit die in Ausführung des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom
26. Mai 198812 oder des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 201013 erlassenen
Vorschriften nicht vom Universitätsgesetz oder von diesem Erlass abweichen, behalten sie bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültigkeit.
Art. 169
Hängige Rekurs- und Disziplinarverfahren
1 Die bildungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 153 f. dieses
Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Rekurskommission.
2 Die verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 155 f. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren des Senatsausschusses und des Universitätsrates.
3 Die Disziplinarkommission nach Art. 157 ff. dieses Erlasses übernimmt mit
Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Disziplinarkommission.
4 Verfahren und disziplinarische Verstösse werden nach dem Recht behandelt, das
im Zeitpunkt der Begehung oder Ausstellung der Verfügung oder des Entscheids
in Vollzug war.
2. Institute (10.2.)
Art. 170
Direktion
1 Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26.
Mai 198814 und des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 201015 gewählten Direktorinnen und Direktoren bleiben im Amt.
12 sGS 217.11.
13 sGS 217.15.
14 sGS 217.11.
15 sGS 217.15.
3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des
Universitätsgesetzes (10.3.)
Art. 171 a) Angehörige der Universität (10.3.1.)
Anstellungsbedingungen der Dozierenden
1 Die Anstellungsbedingungen der Dozierenden sind im jeweiligen Wahlbeschluss
festgelegt. Die Wahlbehörde legt die Bedingungen im Rahmen des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und der geltenden personalrechtlichen Bestimmungen
fest.
Art. 172
Nebenbeschäftigungen und Verfügbarkeit
1 Die Dozierenden sind gegenüber der Kommission für Nebenbeschäftigungen zu
Transparenz und Offenlegung verpflichtet.
2 Die Richtlinie für Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen von Dozierenden vom 19. April 2024 regelt Einzelheiten.
Art. 173
Urlaub Dozierende
1 Dozierenden kann zusätzlicher bezahlter Urlaub gewährt werden für eine Tätigkeit, die im Interesse der Universität liegt.
2 Dozierende können auf begründeten Antrag hin ohne Bezahlung beurlaubt werden, wenn weder die Interessen der Universität noch der Betrieb in Lehre und
Forschung beeinträchtigt werden.
3 Urlaub bewilligt:
a) die Rektorin oder der Rektor bis zwei Monate;
b) der Universitätsrat über zwei Monate.
Art. 174
Altersgrenze Dozierende
1 Dozierende sind an der Universität tätig bis längstens zum Ende des Semesters,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gilt das kantonale Personalrecht. In besonderen Fällen können ihnen bis
höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahrs Lehraufträge erteilt werden.
2 Im Hinblick auf die Übernahme oder Weiterführung des Amtes als Rektorin
oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor können ordentliche Professorinnen und Professoren auch für die Zeit nach dem vollendeten 65. Lebensjahr
gewählt oder wiedergewählt werden. Die Amtsdauer endet spätestens mit der
Vollendung des 70. Lebensjahrs.
Art. 175
Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen
und Vertretungen
1 Der Universitätsrat regelt die Befristung und die Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen.
Art. 176
Kündigung durch Dozierende
1 Dozierende können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf ein Semesterende kündigen.
2 Die Kündigung wird der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mitgeteilt.
Art. 177
Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors
1 Die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren.
Art. 178
Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen
Professors
1 Die Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt nach Überprüfung ihrer oder seiner Leistungen hinsichtlich der von
der Abteilung beschlossenen und von der Rektorin oder dem Rektor genehmigten
Kriterien in den Bereichen Forschung, Lehre, Führung und Nachwuchsförderung,
Drittmittel, Selbstverwaltung und Aussenwirkung.
2 Sofern die Leistungen der ordentlichen Professorin oder des ordentlichen Professors insgesamt ungenügend sind, verbindet der Universitätsrat die Wiederwahl
mit Auflagen und Bedingungen oder beschliesst die Nichtwiederwahl.
3 Die Wiederwahl erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. In Fällen von Auflagen und Bedingungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine verkürzte Wiederwahl vorgesehen werden.
Art. 179
Kündigung assoziierte Professur
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender
Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der assoziierten Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin
oder des Rektors durch den Universitätsrat unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.
Art. 180
Fristlose Kündigung assoziierte Professur
1 Schaden assoziierte Professorinnen und Professoren in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in
schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors
durch den Universitätsrat fristlos gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201416 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201117 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.
Art. 181
Anstellungsdauer von Assistenzprofessuren
1 Das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
ist in der Regel auf sechs Jahre befristet. In begründeten Fällen kann die Anstellung durch die Rektorin oder den Rektor ausnahmsweise bis insgesamt höchstens
zehn Jahre verlängert werden.
Art. 182
Kündigung Assistenzprofessur
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender
Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.
Art. 183
Fristlose Kündigung Assistenzprofessur
1 Schaden Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren in Erfüllung ihrer
Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in
schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin
oder den Rektor fristlos gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201418 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201119 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.
16 sGS 217.32.
17 sGS 143.1.
18 sGS 217.32.
19 sGS 143.1.
Art. 184
Kündigung ständige Dozentur
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender
Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der ständigen Dozierenden auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin
oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.
Art. 185
Fristlose Kündigung ständige Dozentur
1 Schaden ständige Dozierende in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem
sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise,
kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos
gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201420 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201121 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.
Art. 186
Fristlose Kündigung Lehrbeauftragte
1 Schaden Lehrbeauftragte in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201422 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201123 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.
Art. 187
Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden
in der Lehre
1 Für Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre
gelten die bisherigen Rechte und Pflichten gemäss Wahlbeschluss oder Arbeitsvertrag.
20 sGS 217.32.
21 sGS 143.1.
22 sGS 217.32.
23 sGS 143.1.
Art. 188
Ombudsstelle
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ombudsstelle richten
sich nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität
St.Gallen vom 20. Mai 2019.
Art. 189
Meldestelle für Missstände
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Meldestelle für Missstände richten sich nach der Richtlinie über die interne Meldestelle für Missstände
(Whistleblowerstelle) vom 7. Dezember 2020.
Art. 190
Meldung von Missständen
1 Missstände werden grundsätzlich den zuständigen universitären Stellen gemeldet.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität verstossen nicht gegen die
Treuepflicht, wenn sie Missstände intern oder der externen Meldestelle für Missstände oder der Ombudsstelle melden.
3 Der Universitätsrat kann bestimmen, dass diese beiden Stellen zusammengelegt
werden.
Art. 191
Schlichtungsstelle in Personalsachen
1 Die Schlichtungsstelle schlichtet in Dreierzusammensetzung unter der Leitung
der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Diese oder dieser zieht für die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer je nach Schlichtungsgegenstand eine Person nach Art. 166 Abs. 1
Bst. c dieses Erlasses hinzu.
Art. 192 b) Kommissionen (10.3.2.)
Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
der Berufungskommissionen
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ordentlichen Professorinnen und Professoren richtet
sich nach dem Reglement über die Wahl von Ordentlichen Professuren an der
Universität St.Gallen vom 24. Juni 2024.
2 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von assoziierten Professorinnen und Professorinnen sowie
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren richtet sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an
der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020.
3 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ständigen Dozentinnen und ständigen Dozenten richtet
sich nach dem Reglement Ständige Dozentur an der Universität St.Gallen vom
2. Mai 2022.
Art. 193
Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
der Tenure & Promotion Kommission
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion
Kommission richten sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020 und dem Reglement für die Tenure & Promotion Kommission der Universität St.Gallen vom 25. April 2022.
Art. 194 c) Rechtspflege (10.3.3.)
Streiterledigungsverfahren
1 Bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements findet das Streiterledigungsverfahren gemäss kantonalem Personalgesetz sinngemäss Anwendung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-041 30.08.2024 01.01.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.08.2024 01.01.2025 Erlass Grunderlass 2024-041