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Universitätsstatut

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Contents: 194 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2 nGS 2024-041
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 a) Allgemeine Bestimmungen (2.2.1.)
  17. Art. 17 b) Habilitation (2.2.2.)
  18. Art. 18
  19. Art. 19 c) Ehrentitel (2.2.3.)
  20. Art. 20 a) Allgemeine Bestimmungen (2.3.1.)
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 b) Weiterbildungsstudiengänge (2.3.2.)
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 c) Weitere Weiterbildungsangebote (2.3.3.)
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 a) Senat (3.3.1.)
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 b) Senatsausschuss (3.3.2.)
  40. Art. 40
  41. Art. 41 c) Rektorin oder Rektor (3.3.3.)
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 d) Erweiterte Universitätsleitung (3.3.4.)
  49. Art. 49
  50. Art. 50 e) Abteilungen (3.3.5.)
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75 a) Allgemeine Bestimmungen (4.3.1.)
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82 b) Ordentliche Professur (4.3.2.)
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85 c) Assoziierte Professur (4.3.3.)
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88 d) Assistenzprofessur (4.3.4.)
  89. Art. 89
  90. Art. 90 e) Ständige Dozentur (4.3.5.)
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99 a) Allgemeine Bestimmung (5.1.1.)
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104 b) Institutsleitung (Direktion) (5.1.2.)
  105. Art. 105
  106. Art. 106 c) Beirat (5.1.3.)
  107. Art. 107
  108. Art. 108 d) Institutsleitendenkonferenz (5.1.4.)
  109. Art. 109
  110. Art. 110 a) School of Medicine (5.2.1.)
  111. Art. 111
  112. Art. 112 b) Executive School (5.2.2.)
  113. Art. 113 Aufgaben (5.2.3.)
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118 a) Berufungskommissionen (6.2.1.)
  119. Art. 119 b) Tenure & Promotion Kommission (6.2.2.)
  120. Art. 120 c) Weiterbildungskommission (6.2.3.)
  121. Art. 121
  122. Art. 122 d) Forschungskommission (6.2.4.)
  123. Art. 123
  124. Art. 124 e) Ethikkommission (6.2.5.)
  125. Art. 125
  126. Art. 126 f) Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds (6.2.6.)
  127. Art. 127
  128. Art. 128 a) Personalkommission (6.3.1.)
  129. Art. 129
  130. Art. 130 b) Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion (6.3.2.)
  131. Art. 131
  132. Art. 132 c) Kommission für Nebenbeschäftigungen (6.3.3.)
  133. Art. 133 d) Kommission für Qualitätsentwicklung (6.3.4.)
  134. Art. 134
  135. Art. 135 e) Kunstkommission (6.3.5.)
  136. Art. 136
  137. Art. 137 VII. Teilkörperschaften (7.)
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145 VIII. Universitätsverwaltung (8.)
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151 a) Allgemeine Bestimmungen (9.2.1.)
  152. Art. 152
  153. Art. 153 b) Bildungsrechtliche Kammer (9.2.2.)
  154. Art. 154
  155. Art. 155 c) Verwaltungsrechtliche Kammer (9.2.3.)
  156. Art. 156
  157. Art. 157
  158. Art. 158
  159. Art. 159
  160. Art. 160
  161. Art. 161
  162. Art. 162
  163. Art. 163
  164. Art. 164
  165. Art. 165
  166. Art. 166
  167. Art. 167
  168. Art. 168
  169. Art. 169
  170. Art. 170
  171. Art. 171 a) Angehörige der Universität (10.3.1.)
  172. Art. 172
  173. Art. 173
  174. Art. 174
  175. Art. 175
  176. Art. 176
  177. Art. 177
  178. Art. 178
  179. Art. 179
  180. Art. 180
  181. Art. 181
  182. Art. 182
  183. Art. 183
  184. Art. 184
  185. Art. 185
  186. Art. 186
  187. Art. 187
  188. Art. 188
  189. Art. 189
  190. Art. 190
  191. Art. 191
  192. Art. 192 b) Kommissionen (10.3.2.)
  193. Art. 193
  194. Art. 194 c) Rechtspflege (10.3.3.)

194 provisions

Art. 161

Disziplinarverfahren bei Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen 1 Im Bereich Studienrecht kann die Studiensekretärin oder der Studiensekretär bei Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen ohne Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen. 2 Bei den übrigen Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen kann die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen, ohne dass ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission durchgeführt werden muss. 3 Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann innert vierzehn Tagen Einsprache an die Disziplinarkommission erhoben werden. 4 Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann Rekurs an die Rekurskommission erhoben werden.

Art. 162

Ordentliches Disziplinarverfahren 1 Das Verfahren wird schriftlich und die Verhandlung wird mündlich und vor Ort durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung besteht Anwesenheitspflicht der oder des Angeschuldigten. 2 Bleibt die oder der Angeschuldigte der mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in ihrer oder seiner Abwesenheit dennoch durchgeführt werden, sofern die oder der Angeschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr oder ihm vorgeworfenen Verstössen zu äussern und die Aktenlage einen Entscheid ohne ihre oder seine Anwesenheit zulässt. Andernfalls wird ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und die oder der Angeschuldigte wird wiederum vorgeladen. 3 Erscheint die oder der Angeschuldigte zum neu festgesetzten Verhandlungstermin wiederum nicht, wird die Verhandlung in jedem Fall durchgeführt. 4 Die mündliche Verhandlung kann auf ausdrücklichen Wunsch oder Antrag der oder des Angeschuldigten hin in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden. 5 Der Universitätsrat kann das Verfahren der Disziplinarkommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.

Art. 163

Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens 1 Das Disziplinarverfahren kann sistiert oder eingestellt werden oder endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn die oder der Angeschuldigte nicht mehr dem Disziplinarrecht der Universität untersteht oder eine gütliche Einigung stattgefunden hat. 2 Das Disziplinarverfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die betroffene Person wieder mit der Universität in Beziehung tritt und keine Verjährung nach Art. 59 UG eingetreten ist. 3 Im Fall eines Strafverfahrens kann ein Disziplinarverfahren nach Eröffnung bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden.

Art. 164

Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind: a) mündlicher Verweis; b) schriftlicher Verweis; c) Wegweisung aus Lehrveranstaltungen; d) Wegweisung aus einer Prüfung oder einer Prüfungseinsicht; e) Notenabzug bis hin zur Note 1; f) Geldleistung bis höchstens Fr. 3'000.–; g) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität; h) befristeter oder endgültiger Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Universität. 2 Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.

Art. 165

Ausschluss und Suspendierung 1 Die Zugehörigkeit zu einem akademischen Organ oder einer Kommission kann durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen die betroffene Person eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann eine Angehörige oder einen Angehörigen eines akademischen Organs oder einer Kommission, gegen die oder den ein Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung suspendieren. 4. Schlichtungsstelle in Personalsachen (9.4.)

Art. 166

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer 1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an: a) die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Präsidentin oder Präsident und die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Vizepräsidentin oder Vizepräsident; b) ein von der Rektorin oder dem Rektor bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehendes ordentliches Mitglied und zwei Ersatzvertretungen als Arbeitgebervertretung; c) je eine Vertretung und zwei Ersatzvertretungen aus: 1. der Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren; 2. der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden; 3. der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden auf Doktorat- Stufe mit einer Anstellung an der Universität; 4. der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals. 2 Der Universitätsrat wählt das Mitglied und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 3 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung auf Antrag der entsprechenden Gruppierung. 4 Die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. August. 5 Für die Vertretungen und Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung kann eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

Art. 167

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Personalreglement der Universität und ergänzend nach den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons St.Gallen. X. Übergangsbestimmungen (10.) 1. Allgemeines (10.1.)

Art. 168

Vollzug nachgelagerter Erlasse 1 Soweit die in Ausführung des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 198812 oder des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 201013 erlassenen Vorschriften nicht vom Universitätsgesetz oder von diesem Erlass abweichen, behalten sie bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültigkeit.

Art. 169

Hängige Rekurs- und Disziplinarverfahren 1 Die bildungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 153 f. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Rekurskommission. 2 Die verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 155 f. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren des Senatsausschusses und des Universitätsrates. 3 Die Disziplinarkommission nach Art. 157 ff. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Disziplinarkommission. 4 Verfahren und disziplinarische Verstösse werden nach dem Recht behandelt, das im Zeitpunkt der Begehung oder Ausstellung der Verfügung oder des Entscheids in Vollzug war. 2. Institute (10.2.)

Art. 170

Direktion 1 Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 198814 und des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 201015 gewählten Direktorinnen und Direktoren bleiben im Amt. 12 sGS 217.11. 13 sGS 217.15. 14 sGS 217.11. 15 sGS 217.15. 3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes (10.3.)

Art. 171 a) Angehörige der Universität (10.3.1.)

Anstellungsbedingungen der Dozierenden 1 Die Anstellungsbedingungen der Dozierenden sind im jeweiligen Wahlbeschluss festgelegt. Die Wahlbehörde legt die Bedingungen im Rahmen des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und der geltenden personalrechtlichen Bestimmungen fest.

Art. 172

Nebenbeschäftigungen und Verfügbarkeit 1 Die Dozierenden sind gegenüber der Kommission für Nebenbeschäftigungen zu Transparenz und Offenlegung verpflichtet. 2 Die Richtlinie für Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen von Dozierenden vom 19. April 2024 regelt Einzelheiten.

Art. 173

Urlaub Dozierende 1 Dozierenden kann zusätzlicher bezahlter Urlaub gewährt werden für eine Tätigkeit, die im Interesse der Universität liegt. 2 Dozierende können auf begründeten Antrag hin ohne Bezahlung beurlaubt werden, wenn weder die Interessen der Universität noch der Betrieb in Lehre und Forschung beeinträchtigt werden. 3 Urlaub bewilligt: a) die Rektorin oder der Rektor bis zwei Monate; b) der Universitätsrat über zwei Monate.

Art. 174

Altersgrenze Dozierende 1 Dozierende sind an der Universität tätig bis längstens zum Ende des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gilt das kantonale Personalrecht. In besonderen Fällen können ihnen bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahrs Lehraufträge erteilt werden. 2 Im Hinblick auf die Übernahme oder Weiterführung des Amtes als Rektorin oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor können ordentliche Professorinnen und Professoren auch für die Zeit nach dem vollendeten 65. Lebensjahr gewählt oder wiedergewählt werden. Die Amtsdauer endet spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.

Art. 175

Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und Vertretungen 1 Der Universitätsrat regelt die Befristung und die Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen.

Art. 176

Kündigung durch Dozierende 1 Dozierende können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf ein Semesterende kündigen. 2 Die Kündigung wird der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mitgeteilt.

Art. 177

Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors 1 Die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren.

Art. 178

Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors 1 Die Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt nach Überprüfung ihrer oder seiner Leistungen hinsichtlich der von der Abteilung beschlossenen und von der Rektorin oder dem Rektor genehmigten Kriterien in den Bereichen Forschung, Lehre, Führung und Nachwuchsförderung, Drittmittel, Selbstverwaltung und Aussenwirkung. 2 Sofern die Leistungen der ordentlichen Professorin oder des ordentlichen Professors insgesamt ungenügend sind, verbindet der Universitätsrat die Wiederwahl mit Auflagen und Bedingungen oder beschliesst die Nichtwiederwahl. 3 Die Wiederwahl erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. In Fällen von Auflagen und Bedingungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine verkürzte Wiederwahl vorgesehen werden.

Art. 179

Kündigung assoziierte Professur 1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der assoziierten Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

Art. 180

Fristlose Kündigung assoziierte Professur 1 Schaden assoziierte Professorinnen und Professoren in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat fristlos gekündigt werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 201416 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201117 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

Art. 181

Anstellungsdauer von Assistenzprofessuren 1 Das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist in der Regel auf sechs Jahre befristet. In begründeten Fällen kann die Anstellung durch die Rektorin oder den Rektor ausnahmsweise bis insgesamt höchstens zehn Jahre verlängert werden.

Art. 182

Kündigung Assistenzprofessur 1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

Art. 183

Fristlose Kündigung Assistenzprofessur 1 Schaden Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 201418 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201119 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet. 16 sGS 217.32. 17 sGS 143.1. 18 sGS 217.32. 19 sGS 143.1.

Art. 184

Kündigung ständige Dozentur 1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der ständigen Dozierenden auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

Art. 185

Fristlose Kündigung ständige Dozentur 1 Schaden ständige Dozierende in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 201420 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201121 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

Art. 186

Fristlose Kündigung Lehrbeauftragte 1 Schaden Lehrbeauftragte in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 201422 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201123 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

Art. 187

Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre 1 Für Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre gelten die bisherigen Rechte und Pflichten gemäss Wahlbeschluss oder Arbeitsvertrag. 20 sGS 217.32. 21 sGS 143.1. 22 sGS 217.32. 23 sGS 143.1.

Art. 188

Ombudsstelle 1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ombudsstelle richten sich nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 20. Mai 2019.

Art. 189

Meldestelle für Missstände 1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Meldestelle für Missstände richten sich nach der Richtlinie über die interne Meldestelle für Missstände (Whistleblowerstelle) vom 7. Dezember 2020.

Art. 190

Meldung von Missständen 1 Missstände werden grundsätzlich den zuständigen universitären Stellen gemeldet. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität verstossen nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie Missstände intern oder der externen Meldestelle für Missstände oder der Ombudsstelle melden. 3 Der Universitätsrat kann bestimmen, dass diese beiden Stellen zusammengelegt werden.

Art. 191

Schlichtungsstelle in Personalsachen 1 Die Schlichtungsstelle schlichtet in Dreierzusammensetzung unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Diese oder dieser zieht für die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je nach Schlichtungsgegenstand eine Person nach Art. 166 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses hinzu.

Art. 192 b) Kommissionen (10.3.2.)

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen 1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ordentlichen Professorinnen und Professoren richtet sich nach dem Reglement über die Wahl von Ordentlichen Professuren an der Universität St.Gallen vom 24. Juni 2024. 2 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von assoziierten Professorinnen und Professorinnen sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren richtet sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020. 3 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ständigen Dozentinnen und ständigen Dozenten richtet sich nach dem Reglement Ständige Dozentur an der Universität St.Gallen vom 2. Mai 2022.

Art. 193

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion Kommission 1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion Kommission richten sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020 und dem Reglement für die Tenure & Promotion Kommission der Universität St.Gallen vom 25. April 2022.

Art. 194 c) Rechtspflege (10.3.3.)

Streiterledigungsverfahren 1 Bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements findet das Streiterledigungsverfahren gemäss kantonalem Personalgesetz sinngemäss Anwendung. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2024-041 30.08.2024 01.01.2025 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 30.08.2024 01.01.2025 Erlass Grunderlass 2024-041

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