Art. 41 c) Rektorin oder Rektor (3.3.3.)
Amtsdauer 1 Die Rektorin oder der Rektor wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar. 2 Die Wiederwahl ist zulässig.
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Amtsdauer 1 Die Rektorin oder der Rektor wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar. 2 Die Wiederwahl ist zulässig.
Aufgaben und Delegation 1 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die ihr oder ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben. 2 Durch diesen Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Die Rektorin oder der Rektor: a) vertritt den Senat und den Senatsausschuss sowie die übrigen akademischen Organe und Institutionen der Universität im Universitätsrat; b) vollzieht die Beschlüsse des Universitätsrates, des Senats, des Senatsausschusses und der erweiterten Universitätsleitung, soweit diese Aufgabe nicht anderen Organen übertragen ist; c) orientiert den Universitätsrat, den Senat, den Senatsausschuss und die erweiterte Universitätsleitung über wichtige Belange der Universität; d) informiert die Angehörigen der Universität; e) koordiniert das Auftreten der Universität in der Öffentlichkeit; f) fördert die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten im In- und Ausland; g) verabschiedet die mittelfristige Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung der Abteilungen und schliesst periodische Zielvereinbarungen mit den Abteilungen ab; h) betreibt die mehrjährige Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung gestützt auf die Vision und die Strategie; i) bereitet den Voranschlag und den Rechenschaftsbericht zuhanden des Universitätsrates vor; j) erlässt den Stellenplan der Universität vorbehältlich der Genehmigung durch den Universitätsrat und stellt in Personalgeschäften Anträge, soweit sie oder er nicht selbst abschliessend zuständig ist; k) übt das Hausrecht aus; l) nimmt Schenkungen und Legate nach vorgängiger Konsultation der erweiterten Universitätsleitung an, soweit damit Bedingungen und Auflagen von akademischer Bedeutung verbunden sind. Vorbehalten ist die Zustimmung des Universitätsrates, wenn die Schenkungen mit erheblichen Bedingungen und Auflagen verbunden sind; m) verfügt in Angelegenheiten betreffend das Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 20235 unter Vorbehalt der Zuständigkeit der erweiterten Universitätsleitung; n) kann Delegierte einsetzen. Sie oder er legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest. 3 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Universität. Sie oder er kann zu diesem Zweck allgemein verbindliche Vorgaben für den Einsatz von Betriebsmitteln und die Organisation der Universität erlassen. 4 Die Rektorin oder der Rektor kann bestimmte Bereiche der ihr oder ihm in diesem Erlass zugewiesenen Aufgaben an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung delegieren und Dozierende zur Erfüllung von Aufgaben beiziehen.
Rektorat 1 Die Zusammensetzung des Rektorates richtet sich nach Art. 27 Abs. 1 UG. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Direktorinnen und Direktoren der Prorektorate sowie weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme zu den Rektoratssitzungen beiziehen.
Prorektorinnen und Prorektoren 1 Die Amtsdauer der Prorektorinnen und Prorektoren beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar. 2 Die Wiederwahl ist zulässig. 3 Im Falle einer Ersatzwahl innerhalb der Amtsdauer endet die Amtszeit mit der Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors. 5 sGS 219.1.
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor 1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor übernimmt unter Beachtung der von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Prozesse und Vorgaben die ihr oder ihm durch Gesetz und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. 2 Insbesondere erfüllt sie oder er unter Beachtung der Zuständigkeit der Abteilungen und der Teilautonomie der Institute die finanziellen, infrastrukturellen und technischen Aufgaben der Universität.
Generalsekretärin oder Generalsekretär 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär übernimmt die ihr oder ihm durch die Rektorin oder den Rektor im Rahmen der Geschäftsordnung des Rektorates zugewiesenen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. 2 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Leitung des Rechtsdienstes; b) Geschäftsführung des Senats, des Senatsausschusses und der erweiterten Universitätsleitung; c) Geschäftsführung des Rektorates und des Universitätsrates, sofern dies in der jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehen ist.
Studiensekretärin oder Studiensekretär 1 Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen erteilt werden. 2 Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär ist operativ für den Studien- und Lehrbetrieb zuständig. 3 Sie oder er verfügt in Angelegenheiten der Studien- und Prüfungsadministration und kann im Rahmen der Vorgaben der Universität Weisungen erteilen.
Zusammensetzung und Geschäftsordnung 1 Die Zusammensetzung der erweiterten Universitätsleitung richtet sich nach Art. 30 UG. 2 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals fest. 3 Die erweiterte Universitätsleitung kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.
Aufgaben und Delegation 1 Die erweiterte Universitätsleitung erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben. 2 Nach diesem Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Die erweiterte Universitätsleitung: a) erlässt Vorschriften über die Akkreditierung der Vereinigungen mit Bezug zur Universität; b) erlässt Vorschriften betreffend die Stellung der emeritierten Mitglieder der Dozierendenschaft; c) erteilt oder entzieht die Akkreditierung als Vereinigungen mit Bezug zur Universität.
Bestand 1 Die Universität führt folgende Abteilungen (Schools): a) Betriebswirtschaftliche Abteilung (School of Management); b) Finanzwirtschaftliche Abteilung (School of Finance); c) Volkswirtschaftliche und Politikwissenschaftliche Abteilung (School of Economics and Political Science); d) Rechtswissenschaftliche Abteilung (Law School); e) Kultur- und sozialwissenschaftliche Abteilung (School of Humanities and Social Sciences); f) Abteilung für Informatik (School of Computer Science).
Zielvereinbarungen 1 Der vom Universitätsrat genehmigte Grundauftrag in Lehre und Forschung wird periodisch in einer Zielvereinbarung der Rektorin oder des Rektors mit der Abteilung konkretisiert. Die mittelfristige Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilung wird dabei berücksichtigt. Die Zielvereinbarung sieht zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ein Budget vor, über das die Abteilung verfügen kann. 2 Der Universitätsrat nimmt die Zielvereinbarungen zur Kenntnis. 3 Die Abteilungen erstatten der Rektorin oder dem Rektor periodisch Bericht über die Erfüllung der Zielvereinbarung und über die Verwendung des eigenen Budgets.
Organe 1 Organe der Abteilungen sind: a) die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher (Dean); b) die Abteilungsversammlung. 2 Die Amtsdauer der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Februar. 3 Die Abteilungen können in der Geschäftsordnung einen Ausschuss als Organ vorsehen.
Zusammensetzung der Abteilungsversammlung 1 Der Abteilungsversammlung gehören an: a) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung; b) eine angemessene Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden. Die Geschäftsordnung der Abteilung legt die Zahl der jeweiligen Vertretungen fest. Sie entspricht für die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden wenigstens 20 Prozent und für die Studierenden und Doktorierenden wenigstens 10 Prozent der Zahl der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung; c) weitere Mitglieder nach Geschäftsordnung der Abteilung. 2 Die Abteilungsversammlung kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.
Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsversammlung 1 Die Abteilungsversammlung: a) beschliesst im Rahmen der Vorgaben der Universität die Aufgaben- und Finanzplanung, die Zielvereinbarung und die Leistungsvereinbarungen; b) regelt die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel; c) überweist dem Senatsausschuss die Wahl- und Beförderungsanträge; d) behandelt die Personalgeschäfte der Abteilung; e) führt das Habilitationsverfahren nach der Habilitationsordnung durch und stellt dem Senatsausschuss Antrag; f) bestimmt die Lehrprogramme; g) nimmt eine Gesamtevaluation der Forschungsleistung vor; h) behandelt allgemeine Fragen der Abteilung.
Geschäftsordnung 1 Die Abteilungen erlassen je eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Organisation. Die Geschäftsordnung kann die Schaffung von Departementen vorsehen. 2 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen nach Art. 53 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses fest.
Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers 1 Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher leitet die Abteilung. 2 Insbesondere: a) verantwortet sie oder er die Erarbeitung, Umsetzung und Erfüllung der Zielvereinbarung und der Leistungsvereinbarungen sowie der mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilung; b) verantwortet sie oder er die Erarbeitung und Umsetzung der mittelfristigen Lehrstuhl- und Personalplanung; c) bestimmt sie oder er im Rahmen der Abteilungsbeschlüsse über die der Abteilung zur Verfügung stehenden Ressourcen und beaufsichtigt deren Verwendung; d) trägt sie oder er die Verantwortung für die Personalentwicklung der Abteilung, einschliesslich der Nachwuchsförderung; e) koordiniert sie oder er den Lehrbetrieb der Abteilung in sachlicher und personeller Hinsicht; f) bespricht sie oder er das Vorgehen im Falle von offenkundig ungenügenden Leistungen von Dozierenden mit der Rektorin oder dem Rektor; g) hat sie oder er den Vorsitz in der Abteilungsversammlung und in einem allfälligen Abteilungsausschuss; h) vertritt sie oder er die Abteilung in den gesamtuniversitären Organen und nach aussen; i) ist sie oder er zusammen mit den jeweiligen Programmleitungen verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung der von der Abteilung verantworteten Programme. 3 Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher ist für alle abteilungsinternen Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 4 Die Geschäftsordnung der Abteilung kann die Delegation einzelner Aufgaben der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers an weitere Personen vorsehen.
Programme 1 Die Programme sind einer Abteilung zugeordnet. 2 Wahl und Kompetenzen der Programmverantwortlichen werden von der Abteilung in der Geschäftsordnung festgelegt. Es können Programmkommissionen vorgesehen werden. 3 Ist in der Geschäftsordnung nichts festgelegt oder wird keine Programmverantwortliche oder kein Programmverantwortlicher gewählt, amtet der Abteilungsvorstand als Programmverantwortliche oder Programmverantwortlicher. IV. Angehörige der Universität (4.) 1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)
Weitere Personen 1 In Ergänzung zu den Angehörigen der Universität nach Art. 42 Abs. 1 Bst. a–f UG sind auch folgende Personen Angehörige der Universität: a) Lehrbeauftragte der Weiterbildung; b) Sprachlehrpersonen; c) weitere Mitwirkende in der Lehre; d) die immatrikulierten Weiterbildungsstudierenden; e) die an einer anderen Hochschule im Rahmen eines Joint Programms immatrikulierten Studierenden.
Benutzungsrecht 1 Angehörige der Universität haben im Rahmen der geltenden Vorschriften das Recht, zu Universitätszwecken die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universität zu benutzen und dort Versammlungen abzuhalten. 2 Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Benutzungsvorschriften. 3 Die Rektorin oder der Rektor kann ein zeitlich beschränktes Benutzungsverbot erlassen, wenn jemand die Ordnung der Universität stört.
Akkreditierung von Vereinigungen 1 Vereinigungen von Angehörigen der Universität, die mit Namen oder Zweck auf die Universität Bezug nehmen, bedürfen der Akkreditierung der erweiterten Universitätsleitung. 2 Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Vorschriften über die Akkreditierung.
Geheimhaltung 1 Mitglieder von Organen und Kommissionen der Universität halten Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 20146. 2 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder der Kommission fort. 3 Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gilt auch im Rahmen von Anstellungs- oder Auftragsverhältnissen mit der Universität sowie für auswärtige Mitglieder universitärer Organe und Kommissionen.
Urheberrechtlich geschützte Werke 1 Die Rechte der Angehörigen der Universität an urheberrechtlich geschützten Werken stehen der Urheberin oder dem Urheber zu, soweit darüber keine andere Ordnung getroffen ist oder soweit diese nicht vertraglich an die Universität übertragen worden sind. 2 In jedem Fall behalten die Angehörigen der Universität das Recht, als Urheberin oder Urheber genannt zu werden. 3 Einkünfte aus der Verwertung der Urheberrechte stehen der Urheberin oder dem Urheber zu. Bei der Verwertung von Werken, deren Rechte der Universität zustehen, wird die Urheberin oder der Urheber angemessen beteiligt. 4 Die Rektorin oder der Rektor legt die angemessene Abgeltung der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur fest. 5 Der Senatsausschuss erlässt ausführende Bestimmungen. 6 Für im Rahmen des Anstellungsverhältnisses oder im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten der Studierenden entwickelte Computerprogramme ist die Universität allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt. Die Universität kann solche Programme unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlichen. 6 sGS 140.2.
Diensterfindungen 1 Die Rechte an Erfindungen, die Angehörige der Universität im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gemacht haben, stehen der Universität zu (Diensterfindungen). Die Universität kann diese im Rahmen von Forschungskooperationen an Dritte abtreten. In diesem Fall behält sie das Recht, die Diensterfindung bei Bedarf unentgeltlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden. 2 Erfindungen, die Studierende und Doktorierende im Rahmen von studentischen Arbeiten gemacht haben, werden wie Diensterfindungen behandelt. 3 Die Universität beteiligt die Erfinderin oder den Erfinder angemessen am Gewinn. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Gewinnbeteiligung im Einzelfall fest. 4 Diensterfindungen werden möglichst rasch der von der Rektorin oder dem Rektor bestimmten Stelle gemeldet. 5 Die Patentanmeldung erfolgt durch die Universität. Sofern die Universität auf eine Patentanmeldung verzichtet, kann die Rektorin oder der Rektor die Rechte der Universität an der Diensterfindung schriftlich und in der Regel unentgeltlich an die Erfinderin oder den Erfinder abtreten. 6 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senatsausschusses ausführende Bestimmungen erlassen. 2. Lehrkörper (4.2.)
Zusammensetzung 1 Mitglieder des Lehrkörpers sind: a) Dozierende, nämlich: 1. ordentliche Professorinnen und Professoren; 2. assoziierte Professorinnen und Professoren; 3. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren; 4. ständige Dozierende; b) Lehrbeauftragte; c) Sprachlehrpersonen; d) weitere Mitwirkende in der Lehre.
Zugehörigkeit 1 Die Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses und die Lehrbeauftragten nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses: a) gehören einer Abteilung an. Über die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen sowie in Zweifelsfällen entscheidet die erweiterte Universitätsleitung; b) gehören zusätzlich der School of Medicine an, wenn sie auch in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind; c) gehören nur der School of Medicine an, wenn sie ausschliesslich in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind. 2 Die Sprachlehrpersonen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses und die weiteren Mitwirkenden in der Lehre nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses gehören keiner Abteilung an.
Entwicklung und Evaluation 1 Die Dozierenden und Lehrbeauftragten unterstützen im Rahmen der Personalentwicklung die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch die Universität. 2 Sie tragen zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung bei.
Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Lehre 1 Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden die Studierenden aus. Sie bemühen sich um eine hohe Qualität der Lehre, die dem Stand der Forschung in ihrem Fachgebiet Rechnung trägt. 2 Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den Anforderungen der Lehrprogramme durch, nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab und beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten. 3 Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie weitere durch den Universitätsrat zu bezeichnende Dozierende betreuen überdies Studierende der Doktorat-Stufe und begutachten Dissertationen. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben auch den übrigen Dozierenden übertragen.
Titel a) Grundsatz 1 Mitglieder des Lehrkörpers können als Titel führen: a) ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor (Full Professor); b) assoziierte Professorin oder assoziierter Professor (Associate Professor); c) Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (Assistant Professor); d) Titularprofessorin oder Titularprofessor (Affiliate Professor); e) Ständige Dozentin oder Ständiger Dozent (Senior Lecturer); f) Gastprofessorin oder Gastprofessor (Visiting Professor); g) Honorarprofessorin oder Honorarprofessor (Honorary Professor); h) Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter für [Fachgebiet] an der Universität St.Gallen (Adjunct Lecturer for [field]). 2 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats weitere Titel vorsehen. 3 Die erweiterte Universitätsleitung kann ausführende Bestimmungen betreffend die Titelführung erlassen. 4 Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 20237.
b) Erwerb, Aberkennung und Wirkung 1 Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhalten ihre Titel mit der Wahl. 2 Lehrbeauftragte erhalten ihre Titel mit der Erteilung ihres Lehrauftrags. 3 Die übrigen Titel verleiht der Senatsausschuss. 4 Die Verleihung des Titels verändert die Anstellungsbedingungen nicht. 5 Titel können insbesondere aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für den Titel nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels die Interessen oder das Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise gefährdet.
c) Dauer der Titelberechtigung 1 Titel werden für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper geführt, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
d) Emeritierung 1 Inhaberinnen und Inhaber eines Professorinnen- oder Professorentitels, die in den Ruhestand treten oder wegen Invalidität in den Ruhestand treten, führen den bisherigen Titel mit dem Zusatz «emeritiert» («em.»).
e) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren 1 Professorinnen und Professoren, die vor Erreichen der Altersgrenze als Dozierende ausgeschieden sind, können mit Wirkung auf Lebenszeit zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ernannt werden, wenn besondere Gründe die Belassung des Titels rechtfertigen. 7 sGS 219.1. 2 Zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch Persönlichkeiten ernannt werden, die einen langjährigen und erfolgreichen ausseruniversitären Leistungsausweis vorweisen können und: a) in ihrer Tätigkeit einen wissenschaftlichen Bezug aufweisen und an der Universität eine längerfristige Lehrtätigkeit übernehmen oder b) in besonders verantwortlicher Stellung in der Praxis tätig waren oder sind und eine gesamtuniversitäre Aufgabe an der Universität wahrnehmen. 3 Der Titel nach Abs. 2 dieser Bestimmung: a) fällt dahin, wenn die Tätigkeit an der Universität für mehr als zwei Jahre unterbrochen wird; b) kann mit Wirkung auf Lebenszeit verliehen werden, wenn die Tätigkeit ununterbrochen mehr als acht Jahre gedauert hat.
f) Titularprofessorinnen und Titularprofessoren 1 Zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor kann ernannt werden: a) wer sich als Privatdozentin oder Privatdozent durch mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität und durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet hat; b) wer sich als nicht habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder durch langjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität ausgezeichnet hat. 2 Erteilt die Universität einer Titularprofessorin oder einem Titularprofessor während fünf Jahren keinen Lehrauftrag, erlischt das Recht, den Titel zu führen. 3 Bei Berufung auf eine Professur an einer anderen Hochschule erlischt das Recht, den Titel zu führen.
g) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren 1 An einer anderen Hochschule als Dozierende tätige Lehrbeauftragte können für die Dauer der Lehrverpflichtung zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren ernannt werden. 2 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind berechtigt, ihren Titel auch jeweils für die Dauer künftiger, von der erweiterten Universitätsleitung genehmigter Lehraufträge zu führen, solange die Voraussetzungen für die Titelvergabe erfüllt sind und die betroffene Abteilung nichts anderes beantragt. 3. Dozierende (4.3.)
Allgemeine Wahlbestimmungen 1 Die Besetzung von Dozierendenstellen erfolgt in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren. 2 Dozierendenstellen können durch Berufung oder Beförderung besetzt werden. 3 Ordentliche und assoziierte Professuren sowie ständige Dozenturen können in begründeten Ausnahmefällen durch Direktberufung besetzt werden. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Direktberufung. 4 Für jede zu besetzende Stelle erlässt die Abteilung ein von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigendes Stellenprofil. 5 Voraussetzung der Wählbarkeit als Dozierende sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an die zu besetzende Stelle die von den Abteilungen vorgegebenen Eintrittskriterien gemäss Stellenprofil. 6 Bei der Festlegung der Voraussetzungen sind folgende Minimalanforderungen zu berücksichtigen: a) als ordentliche Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert oder wer gleichwertig ausgewiesen ist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt; b) als assoziierte Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert ist oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung aufweist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt; c) als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung verfügt und eine wissenschaftliche Laufbahn anstrebt; d) als ständige Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung sowie über erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt und hauptsächlich in der Lehre tätig sein wird.
Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Forschung 1 Die Dozierenden fördern ihr Fachgebiet durch hochstehende Forschung und beteiligen sich am wissenschaftlichen Dialog mit den führenden Vertretungen in ihrem Fachgebiet. 2 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit den Betroffenen die Forschungsverpflichtung aufgrund der Übernahme von Aufgaben in der Lehre oder Selbstverwaltung reduzieren.
Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Selbstverwaltung 1 Die Dozierenden beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung. Sie wirken an der strategischen Entwicklung der Universität, in Ausschüssen, Organen und Kommissionen mit. 2 Die Rektorin oder der Rektor und die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher können Dozierende mit Gutachten über Fragen aus dem Fachbereich beauftragen.
Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat) 1 Der Universitätsrat erlässt allgemeine Vorschriften zum Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat). Diese sowie der Wahlbeschluss bestimmen den Umfang der Lehrverpflichtung im Einzelfall. 2 Die Lehrverpflichtung kann auch durch Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung erfüllt werden. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Umfang der Deputatsanrechnung. 3 Zur Förderung ausgezeichneter Forschungsleistungen oder zur Wahrnehmung ausserordentlicher Entwicklungsaufgaben kann die Rektorin oder der Rektor die Lehrverpflichtung teilweise reduzieren. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum länger als vier Jahre von ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren regelt der Universitätsrat. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum länger als vier Jahre der übrigen Dozierenden regelt die erweiterte Universitätsleitung. 4 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit den Betroffenen die ordentliche Lehrverpflichtung erhöhen, wenn sich einzelne Dozierende vorwiegend in der Lehre engagieren.
Lehrstuhlvertretung und Vertretung 1 Bei Vakanz einer ordentlichen Professur kann eine Lehrstuhlvertretung und bei den übrigen Dozierenden eine Vertretung eingesetzt werden. Als Vakanzen gelten insbesondere die Rektoratsübernahme, die Emeritierung, die krankheitsbedingte längere Abwesenheit und der unbezahlte Urlaub. 2 Der Senatsausschuss entscheidet über die Lehrstuhlvertretungen und die erweiterte Universitätsleitung über die Vertretungen. Der Senatsausschuss genehmigt auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Lehrauftrag für die Lehrstuhlvertretungen und die Abteilungen beschliessen den Lehrauftrag für die Vertretungen. Die Lehrstuhlvertretungen und die Vertretungen tragen ihren angestammten Titel. 3 Die Aufgaben der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen entsprechen grundsätzlich denjenigen der zu vertretenden Professur oder Dozentur. Sie werden für die Lehrstuhlvertretungen in einem vom Senatsausschuss zu beschliessenden Pflichtenheft und für die Vertretungen in einem durch die Abteilung zu beschliessenden Pflichtenheft festgehalten.
Anspruch auf Forschungssemester 1 Dozierende mit einem dauernden Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und mehr sind grundsätzlich berechtigt, innerhalb von jeweils sieben Jahren besoldet während eines Semesters von Lehrveranstaltungen, Prüfungen sowie akademischer Selbstverwaltung befreit zu werden, um sich vermehrt wissenschaftlichen Aufgaben zu widmen. 2 Die Übernahme der Funktion als Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorektor oder Abteilungsvorsteherin oder Abteilungsvorsteher berechtigt nach einer Amtsdauer von vier Jahren zum Bezug eines zusätzlichen Forschungssemesters, nach einer Amtsdauer von acht Jahren zum Bezug eines weiteren Forschungssemesters. 3 Der Universitätsrat kann zur Förderung der Forschung die Gewährung ausserplanmässiger Forschungssemester vorsehen oder die Berechtigung zu einem Forschungssemester von den gezeigten Lehr- und Forschungsanstrengungen abhängig machen. 4 Er kann im Weiteren zusätzliche Forschungssemester für Institutsleiterinnen und Institutsleiter vorsehen. Die Finanzierung zusätzlicher Forschungssemester hat durch selbsterwirtschaftete Mittel der Institute zu erfolgen.8 5 Bei der zeitlichen Festsetzung der Forschungssemester werden die Interessen der Universität berücksichtigt. 6 Der Universitätsrat regelt Einzelheiten.