Law

Universitätsstatut

St. Gallen · 217.15 · other

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 13f57410e8de89e55ac191090910d27e993c62702f124c9a73b57cd120fdf68d

Contents: 194 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2 nGS 2024-041
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 a) Allgemeine Bestimmungen (2.2.1.)
  17. Art. 17 b) Habilitation (2.2.2.)
  18. Art. 18
  19. Art. 19 c) Ehrentitel (2.2.3.)
  20. Art. 20 a) Allgemeine Bestimmungen (2.3.1.)
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 b) Weiterbildungsstudiengänge (2.3.2.)
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 c) Weitere Weiterbildungsangebote (2.3.3.)
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 a) Senat (3.3.1.)
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 b) Senatsausschuss (3.3.2.)
  40. Art. 40
  41. Art. 41 c) Rektorin oder Rektor (3.3.3.)
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 d) Erweiterte Universitätsleitung (3.3.4.)
  49. Art. 49
  50. Art. 50 e) Abteilungen (3.3.5.)
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75 a) Allgemeine Bestimmungen (4.3.1.)
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82 b) Ordentliche Professur (4.3.2.)
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85 c) Assoziierte Professur (4.3.3.)
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88 d) Assistenzprofessur (4.3.4.)
  89. Art. 89
  90. Art. 90 e) Ständige Dozentur (4.3.5.)
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99 a) Allgemeine Bestimmung (5.1.1.)
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104 b) Institutsleitung (Direktion) (5.1.2.)
  105. Art. 105
  106. Art. 106 c) Beirat (5.1.3.)
  107. Art. 107
  108. Art. 108 d) Institutsleitendenkonferenz (5.1.4.)
  109. Art. 109
  110. Art. 110 a) School of Medicine (5.2.1.)
  111. Art. 111
  112. Art. 112 b) Executive School (5.2.2.)
  113. Art. 113 Aufgaben (5.2.3.)
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118 a) Berufungskommissionen (6.2.1.)
  119. Art. 119 b) Tenure & Promotion Kommission (6.2.2.)
  120. Art. 120 c) Weiterbildungskommission (6.2.3.)
  121. Art. 121
  122. Art. 122 d) Forschungskommission (6.2.4.)
  123. Art. 123
  124. Art. 124 e) Ethikkommission (6.2.5.)
  125. Art. 125
  126. Art. 126 f) Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds (6.2.6.)
  127. Art. 127
  128. Art. 128 a) Personalkommission (6.3.1.)
  129. Art. 129
  130. Art. 130 b) Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion (6.3.2.)
  131. Art. 131
  132. Art. 132 c) Kommission für Nebenbeschäftigungen (6.3.3.)
  133. Art. 133 d) Kommission für Qualitätsentwicklung (6.3.4.)
  134. Art. 134
  135. Art. 135 e) Kunstkommission (6.3.5.)
  136. Art. 136
  137. Art. 137 VII. Teilkörperschaften (7.)
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145 VIII. Universitätsverwaltung (8.)
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151 a) Allgemeine Bestimmungen (9.2.1.)
  152. Art. 152
  153. Art. 153 b) Bildungsrechtliche Kammer (9.2.2.)
  154. Art. 154
  155. Art. 155 c) Verwaltungsrechtliche Kammer (9.2.3.)
  156. Art. 156
  157. Art. 157
  158. Art. 158
  159. Art. 159
  160. Art. 160
  161. Art. 161
  162. Art. 162
  163. Art. 163
  164. Art. 164
  165. Art. 165
  166. Art. 166
  167. Art. 167
  168. Art. 168
  169. Art. 169
  170. Art. 170
  171. Art. 171 a) Angehörige der Universität (10.3.1.)
  172. Art. 172
  173. Art. 173
  174. Art. 174
  175. Art. 175
  176. Art. 176
  177. Art. 177
  178. Art. 178
  179. Art. 179
  180. Art. 180
  181. Art. 181
  182. Art. 182
  183. Art. 183
  184. Art. 184
  185. Art. 185
  186. Art. 186
  187. Art. 187
  188. Art. 188
  189. Art. 189
  190. Art. 190
  191. Art. 191
  192. Art. 192 b) Kommissionen (10.3.2.)
  193. Art. 193
  194. Art. 194 c) Rechtspflege (10.3.3.)

194 provisions

Art. 121

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Weiterbildungskommission: a) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Grundsätze der Weiterbildung; b) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Weiterbildungsstrategie; c) stellt dem Senatsausschuss Antrag in Weiterbildungsangelegenheiten; d) koordiniert gestützt auf die Grundsätze der Weiterbildung die Weiterbildungstätigkeit auf gesamtuniversitärer Ebene; e) legt einen einheitlichen Qualitätsmanagementprozess (Qualitätssicherung und -entwicklung) für die Weiterbildung fest; f) definiert die Zuständigkeitsbereiche der Executive School und der Institute im Bereich der Weiterbildung in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen; g) fördert und lanciert neue Initiativen; h) löst Konflikte im Bereich der Weiterbildung. 2 Die Grundsätze der Weiterbildung regeln Einzelheiten.

Art. 122 d) Forschungskommission (6.2.4.)

Wahl und Zusammensetzung 1 Der Forschungskommission gehören an: a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident; b) die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor; c) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung; d) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und e) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden, die auf Doktorat-Stufe immatrikuliert ist. 2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–e dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen gewählt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt. 4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. d und e dieser Bestimmung wählen ihre Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst. 5 Der Senatsausschuss kann in besonderen Fällen weitere Personen als Mitglieder wählen. 6 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 123

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Forschungskommission: a) nimmt Aufgaben der Forschungsförderung wahr; b) beschliesst und überwacht die Verwendung der von ihr zu vergebenden Forschungsmittel der Universität; c) berät die Organe der Universität in Fragen der Forschung. 2 Die Vorschriften zur Forschungskommission regeln Einzelheiten.

Art. 124 e) Ethikkommission (6.2.5.)

Wahl und Zusammensetzung 1 Der Ethikkommission gehören an: a) wenigstens fünf ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident; b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und c) ein Mitglied, das weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist. 2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung und das Mitglied nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt. 4 Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst. 5 Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission wird darauf geachtet, dass rechtswissenschaftliche und ethische Expertisen vorhanden sind. 6 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 125

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Ethikkommission berät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität. 2 Die Vorschriften zur Ethikkommission regeln Einzelheiten.

Art. 126 f) Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds (6.2.6.)

Wahl und Zusammensetzung 1 Der Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds gehören an: a) zwei bis drei Mitglieder der Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses; b) ein bis zwei Mitglieder der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden; c) die Studiensekretärin oder der Studiensekretär. 2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt. 4 Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.

Art. 127

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds entscheidet über: a) Leistungen aus den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weiteren zweckgebundenen Fonds; b) Erstreckung der Rückzahlungsfristen; c) Erlass von Zinsen; d) Abschreibung von Darlehen. 2 Die Vorschriften zum Darlehens- und Stipendienfonds regeln Einzelheiten. 3. Weitere Kommissionen (6.3.)

Art. 128 a) Personalkommission (6.3.1.)

Zusammensetzung10 1 Die Zusammensetzung der Personalkommission richtet sich nach dem Personalreglement. 10 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes vom 14. November 2023, sGS 217.1.

Art. 129

Aufgaben und Kompetenzen11 1 Die Personalkommission vertritt die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität innerhalb der Universität. 2 Sie wird bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrifft, angehört. Sie kann dazu Anträge an die Rektorin oder den Rektor stellen. 3 Das Personalreglement regelt Einzelheiten.

Art. 130 b) Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion (6.3.2.)

Wahl und Zusammensetzung 1 Der Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion gehören an: a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung; b) zwei Vertretungen der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und c) zwei Vertretungen der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden; d) zwei Vertretungen der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals. 2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt. 4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wählen ihre Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst. 5 Die Rektorin oder der Rektor kann aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung eine Delegierte oder einen Delegierten für Gleichstellung, Diversität und Inklusion ernennen. 6 Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. 11 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes vom 14. November 2023, sGS 217.1.

Art. 131

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion: a) vertritt die Anliegen der Chancengleichheit innerhalb der Universität; b) setzt sich für Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminierung ein. 2 Im Rahmen des universitären Betriebs: a) fördert sie die konkreten Massnahmen zur Chancengleichheit; b) wird sie bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen der Gleichstellung, Diversität und Inklusion betreffen, angehört; c) kann sie im Rahmen von Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung Anträge an die Rektorin oder den Rektor stellen. 3 Die Vorschriften zur Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion regeln Einzelheiten.

Art. 132 c) Kommission für Nebenbeschäftigungen (6.3.3.)

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen 1 Der Universitätsrat ernennt eine Kommission für Nebenbeschäftigungen. Diese ist zuständig für die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Dozierenden, soweit nicht der Universitätsrat zuständig ist. 2 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Kommission für Nebenbeschäftigungen richten sich nach dem Personalreglement.

Art. 133 d) Kommission für Qualitätsentwicklung (6.3.4.)

Wahl und Zusammensetzung 1 Der Kommission für Qualitätsentwicklung gehören an: a) die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie weitere von der Rektorin oder dem Rektor bestimmte Delegierte; b) die Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung; c) je eine Vertretung aus den Prorektoraten; d) eine Abteilungsvorsteherin oder ein Abteilungsvorsteher als Vertretung der Abteilungen; e) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und f) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden; g) eine Vertretung der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals. 2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–g dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. 3 Die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt. 4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. e–g dieser Bestimmung wählen ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst. 5 Die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie die Leitung der Servicestelle für Qualitätsentwicklung haben den Vorsitz. 6 Die Kommission für Qualitätsentwicklung kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 134

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Kommission für Qualitätsentwicklung: a) berät die Delegierte oder den Delegierten für Qualitätsentwicklung sowie die Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung in strategischen Fragen; b) unterstützt und stellt aktiv den internen Dialog zum Umgang mit Rückmeldungen, insbesondere aus Akkreditierungsverfahren, Evaluationen, Reviews und Audits, sicher; c) dient als Schnittstelle zur Sicherstellung der Vernetzung, des gemeinsamen Verständnisses und der Kommunikation von Qualitätssicherung und -entwicklung an der Universität; d) richtet ihre Arbeit an der kontinuierlichen Verbesserung aus. 2 Die Vorschriften zur Kommission für Qualitätsentwicklung regeln Einzelheiten.

Art. 135 e) Kunstkommission (6.3.5.)

Wahl und Zusammensetzung 1 Der Kunstkommission gehören an: a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident; b) zwei bis drei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren; c) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und d) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden; e) zwei Kunstsachverständige von ausserhalb der Universität; f) die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister oder eine von ihr oder von ihm hierzu mandatierte Person; g) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor. 2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung sowie deren Ersatzvertretungen und die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. e dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt. 4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung wählen ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst. 5 Die Leiterin oder der Leiter des Ressorts Immobilien der Universität gehört der Kunstkommission mit beratender Stimme an. 6 Die Kunstkommission kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 136

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Kunstkommission nimmt Aufgaben im Bereich des Erwerbs, der Kuration, des Unterhalts, des Schutzes der Kunstwerke und des Zugangs zu den Kunstwerken an der Universität wahr. 2 Die Vorschriften zur Kunstkommission regeln Einzelheiten.

Art. 137 VII. Teilkörperschaften (7.)

Mitwirkung in der Selbstverwaltung 1 Die Teilkörperschaften wählen ihre Vertretungen für die akademischen Organe und Kommissionen nach den Vorgaben des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und nach gestützt darauf ergangenen Erlassen. 2 Für die Vertretung in den akademischen Organen werden die entsprechenden Mitgliederkategorien der jeweiligen Gruppierungen angemessen berücksichtigt.

Art. 138

Organisation 1 Oberstes Organ der Teilkörperschaften ist jeweils die Gesamtheit der Mitglieder. 2 Die Organisation der Teilkörperschaften richtet sich nach diesem Erlass und den Statuten, die sie sich selbst geben. Der Universitätsrat genehmigt diese auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit. 3 Die Teilkörperschaften können gestützt auf ihre Statuten weitere Vorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 139

Finanzen 1 Die Teilkörperschaften können Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen. 2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge bedarf der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 140

Rechnungslegung 1 Erheben Teilkörperschaften Mitgliederbeiträge, führen sie eigene Rechnungen nach Vorgabe der Universität. 2 Der Jahresbericht wird der internen Revision zur Prüfung vorgelegt und bedarf der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 141

Personal 1 Die Statuten der Teilkörperschaften können vorsehen, dass diese Arbeitsverhältnisse abschliessen können. 2 Arbeitsverhältnisse werden in Zusammenarbeit mit dem Ressort Personal abgeschlossen. 3 Diese Arbeitnehmenden sind Angehörige der Universität. Es gelten die Vorschriften für das Personal der Universität.

Art. 142

Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung 1 Die Zeichnungsbefugnis der Teilkörperschaften richtet sich nach den Vorgaben der Rektorin oder des Rektors. 2 Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Teilkörperschaften bedürfen im Rahmen der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe durch die zuständigen Stellen.

Art. 143

Verfahren 1 Die Teilkörperschaften können in ihren Statuten eine Rekursstelle vorsehen. 2 Entscheide der Rekursstelle können an die verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission weitergezogen werden.

Art. 144

Aufsicht und Weisungsbefugnis 1 Die Teilkörperschaften unterstehen der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren. 3 Zur Wahrnehmung der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor den Teilkörperschaften einzeln oder gesamthaft in den Bereichen Organisation und Geschäftsführung Weisungen erteilen, soweit es im Interesse der Universität erforderlich ist.

Art. 145 VIII. Universitätsverwaltung (8.)

Grundsatz 1 Die Universitätsverwaltung gewährleistet einen reibungslosen und qualitativ hochstehenden Betrieb zur Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Universität. 2 Sie wird regelmässig auf ihre Kosteneffizienz und Wirkungsorientierung überprüft. 3 Der Bezug von Dienstleistungen von Anbieterinnen und Anbietern ausserhalb der Universität erfolgt in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere die beschaffungsrechtlichen, datenschutzspezifischen und informationssicherheitsrelevanten Vorgaben. Die Rektorin oder der Rektor kann in diesem Rahmen entsprechende weitere Vorschriften erlassen.

Art. 146

Verfügungskompetenz 1 Die Rektorin oder der Rektor verfügt in Verwaltungsangelegenheiten. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Verfügungskompetenz an Mitglieder des Rektorates delegieren.

Art. 147

Verwaltungssprache 1 Die Verwaltungssprache ist Deutsch. 2 Offizielle schriftliche oder elektronische Verlautbarungen können zusätzlich in einer anderen Landessprache oder in Englisch erfolgen. Bei Erlassen und anderen Rechtsakten geht die deutsche Fassung vor.

Art. 148

Aufsicht und Weisungsbefugnis 1 Die Universitätsverwaltung untersteht der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren. 3 Im Rahmen der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor der Universitätsverwaltung in den Bereichen Organisation und Betrieb Weisungen erteilen. IX. Rechtspflege (9.) 1. Allgemeine Bestimmungen (9.1.)

Art. 149

Unabhängigkeit in der Rechtsprechung 1 Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

Art. 150

Juristische Sekretariate 1 Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission verfügen je über ein juristisches Sekretariat. Diese können für die Rekurskommission und die Disziplinarkommission auch gemeinsam geführt werden. 2 Der Universitätsrat legt die Aufgaben und Kompetenzen der juristischen Sekretariate fest. 2. Rekurskommission (9.2.)

Art. 151 a) Allgemeine Bestimmungen (9.2.1.)

Aufgaben 1 Die Rekurskommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Rekurskommission ist nicht zuständig zur Überprüfung von: a) Entscheiden des Universitätsrates; b) Entscheiden, für die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine andere Rechtsmittelinstanz in erster Instanz zuständig ist.

Art. 152

Wahl, Amtsdauer und Verfahren 1 Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG. 2 Die Mitglieder der Rekurskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August. 3 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den Vorschriften zur Rekurskommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden. 4 Der Universitätsrat kann das Verfahren der Rekurskommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln. 5 Angefochtene Verfügungen betreffend die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie Verfügungen der Ethikkommission und der Forschungskommission können nur auf Rechtswidrigkeit und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geprüft werden.

Art. 153 b) Bildungsrechtliche Kammer (9.2.2.)

Zusammensetzung 1 Der bildungsrechtlichen Kammer gehören an: a) vier ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident; b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und c) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden. 2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of Medicine betreffenden Rekurse gewählt.

Art. 154

Zuständigkeiten 1 Die bildungsrechtliche Kammer entscheidet über: a) Rekurse gegen Verfügungen betreffend Prüfungs-, Zulassungs- und übrige Studien- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie Studiengebühren; b) Rekurse gegen Verfügungen der Forschungskommission und der Ethikkommission.

Art. 155 c) Verwaltungsrechtliche Kammer (9.2.3.)

Zusammensetzung 1 Der verwaltungsrechtlichen Kammer gehören an: a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist; b) zwei weitere Mitglieder, die weder an der Universität tätig noch immatrikuliert sind. 2 Bei der Besetzung der verwaltungsrechtlichen Kammer wird auf das Vorhandensein der nötigen fachlichen Kenntnisse geachtet. 3 Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.

Art. 156

Zuständigkeiten 1 Die verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über: a) Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission; b) Rekurse gegen Verfügungen von Kommissionen, soweit nicht die Zuständigkeit der bildungsrechtlichen Kammer gegeben ist; c) Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nachgeordneter Stellen; d) personalrechtliche Klagen; e) Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft; f) Rekurse gegen Entscheide der Teilkörperschaften, wenn diese keine Rekursinstanzen vorsehen; g) alle übrigen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen. 3. Disziplinarkommission (9.3.)

Art. 157

Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer 1 Die Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 UG. 2 Der Disziplinarkommission gehören an: a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist; b) zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren; c) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und d) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden. 3 Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist. 4 Für die Mitglieder nach Abs. 2 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter der School of Medicine und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of Medicine betreffende Verfahren zu wählen. 5 Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August. 6 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den Vorschriften zur Disziplinarkommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

Art. 158

Aufgaben 1 Die Disziplinarkommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

Art. 159

Schuldhafte Verstösse 1 Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ordnung an der Universität verstösst. 2 Verstösse gegen die Ordnung der Universität sind insbesondere: a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Universität; b) Nichtfolgeleistung von Anordnungen; c) Stören von Veranstaltungen und des Betriebs der Universität; d) Verletzung der Studienvorschriften oder der Vorschriften der Weiterbildung; e) Unehrlichkeit bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten sowie die Verwendung unerlaubter oder nicht deklarierter Hilfsmittel; f) Verstösse gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität; g) Missbrauch des Studierendenstatus; h) Vorbereiten oder Begehen einer Straftat, welche die Interessen der Universität oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen oder gefährden; i) Schädigung der Reputation der Universität in schwerwiegender Weise.

Art. 160

Eröffnung eines Disziplinarverfahrens 1 Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens setzt voraus, dass die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, im Zeitpunkt der Begehung des Disziplinarfehlers immatrikuliert war, sich um Zulassung zur Universität oder für einen universitären Abschluss beworben oder an einer Lehrveranstaltung teilgenommen hat. 2 Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission erfolgt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm beauftragten Stelle an der Universität.

← Find another law