Die militärischen Kommandos geben die Daten des MIL Office folgenden Stellen und Personen bekannt:
a. den für die Karriereplanung zuständigen Stellen und Personen;
b. den für den Einsatz zuständigen Stellen und Personen;
c. den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen und Personen;
d. der Zentralen Ausgleichsstelle zur Durchführung der Erwerbsersatzordnung: die Daten nach Artikel 86 Buchstaben a, abis, c und g.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 89 Datenaufbewahrung
Die Daten des MIL Office werden während fünf Jahren aufbewahrt; bei Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 90 Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) und stellt es den Personalverantwortlichen zur Verfügung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 91 Zweck
Das ISKM dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Unterstützung bei der Personalentwicklung, insbesondere der Kaderplanung und ‑entwicklung, im VBS;
b. Bewirtschaftung der Schlüsselstellen;
c. Suche und Bewirtschaftung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Schlüsselstellen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 92 Daten
Das ISKM enthält folgende Daten:
a. Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Familienstand;
b. Daten über die schulische und akademische Ausbildung;
c. Daten über gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserberufliche Tätigkeiten;
d. Daten über Sprachkenntnisse;
e. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Werdegang in der Armee;
f. Mitarbeiterprofile mit Angaben zu Selbst-, Sozial-, Führungs-, Methoden- und Fachkompetenzen;
g. Daten zur Nachfolgeeignung und -planung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 93 Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat und die Personalverantwortlichen des VBS beschaffen die Daten für das ISKM:
a. bei der betreffenden Person;
b. bei den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 94 Datenbekanntgabe
Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kaderplanung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Stellen und Personen des VBS, der betreffenden Person und ihren Vorgesetzten durch Abrufverfahren zugänglich.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 95 Datenaufbewahrung
Die Daten des ISKM werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person aufbewahrt.
Art. 96–101
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 102 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Heer (FIS HE).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 103 Zweck
Das FIS HE dient der Gruppe Verteidigung und den militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis;
b. vernetzte Operationsführung;
c. Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 104 Daten
Das FIS HE enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:
a. Geschlecht und Religionszugehörigkeit;
b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
c. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
d. Daten des IMESS (Art. 114);
e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.
Art. 105 Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS HE bei:
a. den betreffenden Angehörigen der Armee;
b. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
c. den anderen militärischen Informationssystemen.
Art. 106 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS HE folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
b. den militärischen Kommandos.
Art. 107 Datenaufbewahrung
Die Daten des FIS HE werden während fünf Jahren aufbewahrt.
Art. 108 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 109 Zweck
Das FIS LW dient der Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände der Luftwaffe;
b. vernetzte Operationsführung;
c. Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln der Luftwaffe.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 110 Daten
Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:
a. Geschlecht;
b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
c. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
d. Passnummer;
e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 111 Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.
Art. 112 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 113 Datenaufbewahrung
Die Daten des FIS LW werden während fünf Jahren aufbewahrt.
Art. 114 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Soldat (IMESS).
Art. 115 Zweck
Das IMESS dient den militärischen Kommandos zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Angehörigen der Armee in den Bereichen:
a. Führungsfähigkeit;
b. Durchsetzungsfähigkeit;
c. Beweglichkeit;
d. Überlebensfähigkeit;
e. Durchhaltefähigkeit.
Art. 116 Daten
Das IMESS enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:
a. Daten über den physischen Zustand;
b. Leistungsprofile;
c. taktische Einsatzdaten.
Art. 117 Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das IMESS:
a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee: mittels Sensoren;
b. aus dem PISA und dem FIS Heer: mittels Datenabfrage.
Art. 118 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IMESS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
b. den militärischen Kommandos.
2 Die Daten werden zudem in das FIS Heer übermittelt.
Art. 119 Datenaufbewahrung
Die Daten des IMESS werden nach Beendigung des Einsatzes vernichtet.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 120 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt Informationssysteme von Simulatoren und stellt diese den militärischen Kommandos zur Verfügung.
Art. 121 Zweck
Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von:
a. Angehörigen der Armee;
b. Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
c. Dritten, die an den Simulatoren trainieren.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 122 Daten
Die Informationssysteme von Simulatoren enthalten Daten über:
a. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee;
b. die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen.
Art. 123 Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssysteme von Simulatoren bei:
a. der betreffenden Person;
b. den militärischen Kommandos;
c. den militärischen oder zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 124 Datenbekanntgabe
1 Die zuständigen Stellen und Personen machen die Daten der Informationssysteme von Simulatoren folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den für den Betrieb der Simulatoren zuständigen Stellen und Personen;
b. den für die Ausbildung und die Qualifikation zuständigen Stellen und Personen.
2 Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt:
a. der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
b. den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen;
c. den an den Simulatoren ausgebildeten Zivilpersonen oder trainierenden Dritten sowie deren vorgesetzten Stellen und Personen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 125 Datenaufbewahrung
1 Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss des Ausbildungsdienstes aufbewahrt.
2 Trainieren Angehörige der Armee, Zivilpersonen oder Dritte regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 126 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) und stellt es der Armee und den Verwaltungseinheiten des VBS zur Verfügung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 127 Zweck
Das LMS VBS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung:
a. Erfassung der Ausbildungsvorgaben;
b. Planung und Durchführung der Ausbildung;
c. Steuerung der Ausbildungsprozesse;
d. Ausbildungskontrolle;
e. Analyse der Ausbildungsresultate;
f. Wissenstransfer;
g. Kompetenzmanagement.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 128 Daten
Das LMS VBS enthält folgende Daten:
a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
b. Personalien und Funktionen von Angestellten des VBS;
c. Ausbildungsresultate;
d. ein Leistungsverzeichnis;
e. Daten über Fähigkeiten von Angestellten des VBS sowie von Angehörigen der Armee.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 129 Datenbeschaffung
Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS beschaffen die Daten für das LMS VBS bei:
a. der betreffenden Person;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS;
c. den militärischen Kommandos;
d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 130 Datenbekanntgabe
1 Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS machen die Daten des LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den mit Ausbildungsaufgaben betrauten Vorgesetzten der betreffenden Person;
b. den für die Ausbildungskontrolle zuständigen Stellen;
c. der betreffenden Person.
2 Sie geben die Daten bekannt:
a. der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
b. den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 131 Datenaufbewahrung
Die Daten des LMS VBS werden längstens während zehn Jahren aufbewahrt:
a. nach Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 132 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) und stellt es der Armeeapotheke zur Verfügung.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.