Das ISport dient der:
a. Erhebung, Auswertung, Überwachung, Vorhersage und Zurverfügungstellung von Daten über die körperliche und geistige Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit von:1. Stellungspflichtigen,
2. Angehörigen der Armee,
3. Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung;
b. Erhaltung und Verbesserung der Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit von Personen nach Buchstabe a;
c. Früherkennung kritischer Gesundheitszustände von Personen nach Buchstabe a;
d. Verhütung von Unfällen, Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Personen nach Buchstabe a.
Art. 179u Daten
Das ISport enthält die folgenden Daten der Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung, die in die Bearbeitung ihrer Daten im ISport ausdrücklich eingewilligt haben:
a. Personalien;
b. Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
c. Daten über die körperliche und geistige Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit;
d. anthropometrische Daten wie Körpermasse, Körpergewicht, Body-Mass-Index, oder Bauchumfang;
e. Herzfrequenz und Herzfrequenzvariabilität;
f. Daten über die Beschleunigung bei körperlichen Aktivitäten;
g. Daten über biochemische Marker;
h. Kernkörpertemperatur, Hauttemperatur und Wärmestrom;
i. Sauerstoffsättigung;
j. Sprechmuster;
k. Geolokalisierungsdaten;
l. Schlafqualität;
m. Grad der empfundenen körperlichen und geistigen Anstrengung, Erschöpfungszustand, Müdigkeit und Stress;
n. Daten zur Ernährung.
Art. 179v Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISport:
a. bei der betreffenden Person, wobei die Datenbeschaffung auch automatisiert über dauerhaft eingesetzte, auch körpergetragene technische Messgeräte erfolgen kann;
b. bei der Armee und der Militärverwaltung;
c. aus den folgenden Informationssystemen:1. PISA,
2. DIM,
3. MEDISA,
4. MEDIS LW,
5. DDSV.
Art. 179w Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISport durch Abrufverfahren, automatisiert über eine Schnittstelle oder auf andere Weise bekannt:
a. den für die Aufgaben nach Artikel 179t zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung;
b. den für die betreffende Person zuständigen militärischen Kommandos und Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben;
c. weiteren Stellen und Personen der Bundesverwaltung, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen;
d. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
e. den folgenden Informationssystemen, sofern die Daten in diesen Informationssystemen geführt werden dürfen:1. PISA,
2. DIM,
3. MEDISA,
4. MEDIS LW,
5. DDSV,
6. Informationssysteme des BASPO,
7. Informationssysteme armasuisse Wissenschaft und Technologie.
Art. 179x Datenaufbewahrung
1 Die Daten des ISport werden längstens während fünf Jahren ab letzter Aktualisierung aufbewahrt.
2 Widerruft eine Person nachträglich ihre Einwilligung in die Bearbeitung ihrer Daten im ISport, werden ihre Daten im ISport innert einem Monat vernichtet.
Art. 180 Verantwortliches Organ
Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, boden- und luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).
Art. 181 Zweck
1 Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich:1. der Truppe,
2. militärisch genutzter Objekte der Armee, der Militärverwaltung oder von Dritten;
b. Erfüllung des Auftrags bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden;
c. Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.
2 Die Armee kann mit ihren Überwachungsmitteln und dem nötigen Personal den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsleistungen erbringen:
a. für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen:1. zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten,
2. zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität;
b. bei Naturkatastrophen und für Such- und Rettungseinsätze;
c. für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.
3 Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.
4 Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 182 Daten
Mit Überwachungsmitteln dürfen alle Daten beschafft werden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 181 notwendig sind.
Art. 183 Datenbeschaffung
1 Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.
2 Der Einsatz von Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden darf nur im Rahmen der Rechtsgrundlagen erfolgen, die für die unterstützten zivilen Behörden gelten.
Art. 184 Datenbekanntgabe
1 Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Daten dürfen nur den Personen durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden.
2 Die bearbeiteten Daten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Daten nur gemäss Auftrag weitergeben.
3 Daten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Können diese Daten für die Strafverfolgung von Bedeutung sein, so dürfen sie dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden; dieses leitet sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.
Art. 185 Datenvernichtung
Die bearbeiteten Daten sind zu vernichten:
a. sobald die Daten für die Erfüllung der Aufgabe nicht mehr notwendig sind;
b. wenn eine bundesgesetzliche Archivierungspflicht besteht: nach der Abgabe an das Bundesarchiv.
Art. 186 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über:
a. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung im Einzelnen;
b. die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten;
c. die Einzelheiten der Beschaffung, der Aufbewahrung, der Bekanntgabe, namentlich im Abrufverfahren, der Archivierung und der Vernichtung der Daten;
d. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.
2 Er regelt die Einzelheiten:
a. des Verbunds der Informationssysteme;
b. des Einsatzes von Überwachungsmitteln, insbesondere legt er fest, welche Überwachungsmittel zulässig sind und in welchen Fällen sie verdeckt eingesetzt werden dürfen.
3 Er kann im Rahmen der Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die grenzüberschreitende Bearbeitung von Personendaten, deren Bearbeitung nach DSG keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordert, abschliessen.
SR 235.1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 187 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 188 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
BRB vom 16. Dez. 2009