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Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS

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Contents: 214 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung
  3. Art. 2a Bearbeitung biometrischer Daten
  4. Art. 2b Profiling
  5. Art. 3
  6. Art. 4 Verbund von Informationssystemen
  7. Art. 5 Änderungen der Informationssysteme
  8. Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
  9. Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen
  10. Art. 8 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
  11. Art. 9 Anonymisierung
  12. Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung
  13. Art. 11
  14. Art. 12 Verantwortliches Organ
  15. Art. 13 Zweck
  16. Art. 14 Daten
  17. Art. 15 Datenbeschaffung
  18. Art. 16 Datenbekanntgabe
  19. Art. 17 Datenaufbewahrung
  20. Art. 17a Verantwortliches Organ
  21. Art. 17b Zweck
  22. Art. 17c Daten
  23. Art. 17d Datenbeschaffung
  24. Art. 17e Datenbekanntgabe
  25. Art. 17f Datenaufbewahrung
  26. Art. 18–23
  27. Art. 24 Verantwortliches Organ
  28. Art. 25 Zweck
  29. Art. 26 Daten
  30. Art. 27 Datenbeschaffung
  31. Art. 28 Datenbekanntgabe
  32. Art. 29 Datenaufbewahrung
  33. Art. 30 Verantwortliches Organ
  34. Art. 31 Zweck
  35. Art. 32 Daten
  36. Art. 33 Datenbeschaffung
  37. Art. 34 Datenbekanntgabe
  38. Art. 35 Datenaufbewahrung
  39. Art. 36–41
  40. Art. 42 Verantwortliches Organ
  41. Art. 43 Zweck
  42. Art. 44 Daten
  43. Art. 45 Datenbeschaffung
  44. Art. 46 Datenbekanntgabe
  45. Art. 47 Datenaufbewahrung
  46. Art. 48 Verantwortliches Organ
  47. Art. 49 Zweck
  48. Art. 50 Daten
  49. Art. 51 Datenbeschaffung
  50. Art. 52 Datenbekanntgabe
  51. Art. 53 Datenaufbewahrung
  52. Art. 54 Verantwortliches Organ
  53. Art. 55 Zweck
  54. Art. 56 Daten
  55. Art. 57 Datenbeschaffung
  56. Art. 58 Datenbekanntgabe
  57. Art. 59 Datenaufbewahrung
  58. Art. 60 Verantwortliches Organ
  59. Art. 61 Zweck
  60. Art. 62 Daten
  61. Art. 63 Datenbeschaffung
  62. Art. 64 Datenbekanntgabe
  63. Art. 65 Datenaufbewahrung
  64. Art. 66 Verantwortliches Organ
  65. Art. 67 Zweck
  66. Art. 68 Daten
  67. Art. 69 Datenbeschaffung
  68. Art. 70 Datenbekanntgabe
  69. Art. 71 Datenaufbewahrung
  70. Art. 72 Verantwortliches Organ
  71. Art. 73 Zweck
  72. Art. 74 Daten
  73. Art. 75 Datenbeschaffung
  74. Art. 76 Datenbekanntgabe
  75. Art. 77 Datenaufbewahrung
  76. Art. 78–83
  77. Art. 84 Verantwortliches Organ
  78. Art. 85 Zweck
  79. Art. 86 Daten
  80. Art. 87 Datenbeschaffung
  81. Art. 88 Datenbekanntgabe
  82. Art. 89 Datenaufbewahrung
  83. Art. 90 Verantwortliches Organ
  84. Art. 91 Zweck
  85. Art. 92 Daten
  86. Art. 93 Datenbeschaffung
  87. Art. 94 Datenbekanntgabe
  88. Art. 95 Datenaufbewahrung
  89. Art. 96–101
  90. Art. 102 Verantwortliches Organ
  91. Art. 103 Zweck
  92. Art. 104 Daten
  93. Art. 105 Datenbeschaffung
  94. Art. 106 Datenbekanntgabe
  95. Art. 107 Datenaufbewahrung
  96. Art. 108 Verantwortliches Organ
  97. Art. 109 Zweck
  98. Art. 110 Daten
  99. Art. 111 Datenbeschaffung
  100. Art. 112 Datenbekanntgabe
  101. Art. 113 Datenaufbewahrung
  102. Art. 114 Verantwortliches Organ
  103. Art. 115 Zweck
  104. Art. 116 Daten
  105. Art. 117 Datenbeschaffung
  106. Art. 118 Datenbekanntgabe
  107. Art. 119 Datenaufbewahrung
  108. Art. 120 Verantwortliches Organ
  109. Art. 121 Zweck
  110. Art. 122 Daten
  111. Art. 123 Datenbeschaffung
  112. Art. 124 Datenbekanntgabe
  113. Art. 125 Datenaufbewahrung
  114. Art. 126 Verantwortliches Organ
  115. Art. 127 Zweck
  116. Art. 128 Daten
  117. Art. 129 Datenbeschaffung
  118. Art. 130 Datenbekanntgabe
  119. Art. 131 Datenaufbewahrung
  120. Art. 132 Verantwortliches Organ
  121. Art. 133 Zweck
  122. Art. 134 Daten
  123. Art. 135 Datenbeschaffung
  124. Art. 136 Datenbekanntgabe
  125. Art. 137 Datenaufbewahrung
  126. Art. 138 Verantwortliches Organ
  127. Art. 139 Zweck
  128. Art. 140 Daten
  129. Art. 141 Datenbeschaffung
  130. Art. 142 Datenbekanntgabe
  131. Art. 143 Datenaufbewahrung
  132. Art. 143a Verantwortliches Organ
  133. Art. 143b Zweck
  134. Art. 143c Daten
  135. Art. 143d Datenbeschaffung
  136. Art. 143e Datenbekanntgabe
  137. Art. 143f Datenaufbewahrung
  138. Art. 143g Verantwortliches Organ
  139. Art. 143h Zweck
  140. Art. 143i Daten
  141. Art. 143j Datenbeschaffung
  142. Art. 143k Datenbekanntgabe
  143. Art. 143l Datenaufbewahrung
  144. Art. 144–149
  145. Art. 150–155
  146. Art. 156 Verantwortliches Organ
  147. Art. 157 Zweck
  148. Art. 158 Daten
  149. Art. 159 Datenbeschaffung
  150. Art. 160 Datenbekanntgabe
  151. Art. 161 Datenaufbewahrung
  152. Art. 162 Verantwortliches Organ
  153. Art. 163 Zweck
  154. Art. 164 Daten
  155. Art. 165 Datenbeschaffung
  156. Art. 166 Datenbekanntgabe
  157. Art. 167 Datenaufbewahrung
  158. Art. 167a Verantwortliches Organ
  159. Art. 167b Zweck
  160. Art. 167c Daten
  161. Art. 167d Datenbeschaffung
  162. Art. 167e Datenbekanntgabe
  163. Art. 167f Datenaufbewahrung
  164. Art. 167g Verantwortliches Organ
  165. Art. 167h Zweck
  166. Art. 167i Daten
  167. Art. 167j Datenbeschaffung
  168. Art. 167k Datenbekanntgabe
  169. Art. 167l Datenaufbewahrung
  170. Art. 168 Verantwortliches Organ
  171. Art. 169 Zweck
  172. Art. 170 Daten
  173. Art. 171 Datenbeschaffung
  174. Art. 172 Datenbekanntgabe
  175. Art. 173 Datenaufbewahrung
  176. Art. 174 Verantwortliches Organ
  177. Art. 175 Zweck
  178. Art. 176 Daten
  179. Art. 177 Datenbeschaffung
  180. Art. 178 Datenbekanntgabe
  181. Art. 179 Datenaufbewahrung
  182. Art. 179a Verantwortliches Organ
  183. Art. 179b Zweck
  184. Art. 179c Daten
  185. Art. 179d Datenbeschaffung
  186. Art. 179e Datenbekanntgabe
  187. Art. 179f Datenaufbewahrung
  188. Art. 179g Verantwortliches Organ
  189. Art. 179h Zweck
  190. Art. 179i Daten
  191. Art. 179j Datenbeschaffung
  192. Art. 179k Datenbekanntgabe
  193. Art. 179l Datenaufbewahrung
  194. Art. 179m Verantwortliches Organ
  195. Art. 179n Zweck
  196. Art. 179o Daten
  197. Art. 179p Datenbeschaffung
  198. Art. 179q Datenbekanntgabe
  199. Art. 179r Datenaufbewahrung
  200. Art. 179s Verantwortliches Organ
  201. Art. 179t Zweck
  202. Art. 179u Daten
  203. Art. 179v Datenbeschaffung
  204. Art. 179w Datenbekanntgabe
  205. Art. 179x Datenaufbewahrung
  206. Art. 180 Verantwortliches Organ
  207. Art. 181 Zweck
  208. Art. 182 Daten
  209. Art. 183 Datenbeschaffung
  210. Art. 184 Datenbekanntgabe
  211. Art. 185 Datenvernichtung
  212. Art. 186 Ausführungsbestimmungen
  213. Art. 187 Änderung bisherigen Rechts
  214. Art. 188 Inkrafttreten

214 provisions

Art. 167d Datenbeschaffung

Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Kommandos; c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden; d. bei den zivilen und militärischen Straf-, Strafvollzugs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden; e. durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine Schnittstelle aus:1. dem nationalen Polizeiindex, 2. dem automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL des Bundesamtes für Polizei, 3. dem IVZ, 4. den Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG, 5. der Online-Abfrage Waffenregister der Kantone, 6. dem PISA, 7. dem IPV, 8. dem FA-SVSAA, 9. dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV), 10. dem PSN. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 514.54

Art. 167e Datenbekanntgabe

1 Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren folgenden Personen zugänglich: a. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei; b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG; c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA) für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG. 2 Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt: a. der Militärjustiz; b. den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich; c. den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen. SR 510.10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 167f Datenaufbewahrung

Die Daten des JORASYS werden nach Abschluss der militärpolizeilichen Tätigkeit zu einem Vorfall während zehn Jahren aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 167g Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Präventiver Schutz der Armee (IPSA).

Art. 167h Zweck

Das IPSA dient dem DPSA zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG, insbesondere: a. zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage; b. zum vorsorglichen Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen; c. zur Journal- und Einsatzführung. SR 510.10

Art. 167i Daten

Das IPSA enthält von Personen, von denen eine mögliche Bedrohung der Armee ausgeht, folgende Daten: a. Personalien; b. Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf und Ausbildung; c. Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus; d. Daten zum Nachweis der Identität, einschliesslich körperlicher Merkmale; e. politische und ideologische Ausrichtung; f. Rekrutierungsergebnisse, Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikationen, Dienstleistungen, Einsätze und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz; g. Einkommens- und Vermögensverhältnisse; h. medizinische und biometrische Daten; i. Bild-, Film- und Tonaufnahmen; j. Bezugspersonen sowie deren Identität; k. Daten über den Aufenthaltsort der Person, einschliesslich Bewegungsprofilen; l. Daten über die von der Person verwendeten Fortbewegungs- und Kommunikationsmittel, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten sowie Bewegungsprofilen; m. Einzelheiten zu der von einer Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee; n. weitere Informationen und Daten, die der DPSA für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG benötigt. SR 510.10

Art. 167j Datenbeschaffung

Der DPSA beschafft die Daten für das IPSA: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Kommandos; c. bei den in- und ausländischen Nachrichtendiensten; d. bei den Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden; e. bei den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden; f. aus öffentlich zugänglichen Quellen; g. durch Abrufverfahren aus dem:1. PISA, 2. FA-SVSAA, 3. JORASYS, 4. DDSV, 5. PSN.

Art. 167k Datenbekanntgabe

1 Der DPSA macht die Daten des IPSA durch Abrufverfahren seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG zugänglich. 2 Er gibt die Daten des IPSA in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: a. den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen; b. den für die Cyberabwehr zuständigen Stellen; c. der Fachstelle Extremismus in der Armee; d. dem Kommando Militärpolizei; e. der Organisationseinheit Personelles der Armee; f. den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich; g. dem Nachrichtendienst des Bundes; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 5 NDG; h. dem Bundesamt für Polizei. SR 510.10 SR 121

Art. 167l Datenaufbewahrung

Die Daten des IPSA werden nach dem Wegfall der von der betreffenden Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

Art. 168 Verantwortliches Organ

Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAMIS). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 169 Zweck

Das SCHAMIS dient: a. der Erledigung von Schadenersatzansprüchen nach den Artikeln 134–139 MG; b. der Regulierung von Schadenfällen mit Beteiligung von Bundesfahrzeugen; c. dem Entscheid über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen; d. dem Ausstellen von elektronischen Versicherungsnachweisen für Bundesfahrzeuge; e. der Regulierung von Schadenfällen von Motorfahrzeugen von Ratsmitgliedern nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 510.10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 171.211

Art. 170 Daten

Das SCHAMIS enthält: a. folgende Daten von Geschädigten und Schädigenden:1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache, 2. Sozialversicherungsnummer, 3. Angaben zur finanziellen und beruflichen Situation, 4. Daten von Versicherungen, 5. medizinische und sanitätsdienstliche Daten, 6. Daten aus Straf-, Zivil-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren, 7. militärische Führungsdaten, 8. Fahrzeughalterdaten; abis. folgende für die Zweckerfüllung nötigen Daten von Dritten:1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache, 2. Beruf; b. Angaben zum Schadensereignis; c. Angaben zur Schadensbemessung; d. Abklärungen von Sachverständigen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 171 Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAMIS bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten; e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden; f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten; g. Sachverständigen; h. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen; i. Versicherungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 172 Datenbekanntgabe

1 Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAMIS den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Es gibt Dritten, die bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 173 Datenaufbewahrung

Die Daten des SCHAMIS werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens während zehn Jahren aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 174 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 175 Zweck

Das DDSV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Bereitstellung von logistischen Daten für sämtliche Aufgaben der Armeelogistik; b. Bereitstellung einer Datenbasis für den logistischen Informationsbedarf anderer berechtigter Stellen; c. Austausch von Daten zwischen den militärischen Informationssystemen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 176 Daten

Das DDSV enthält folgende Daten: a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten, die für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c notwendig sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 177 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DDSV bei: a. den militärischen Kommandos; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. den anderen militärischen Informationssystemen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 178 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht durch Abrufverfahren die folgenden Daten des DDSV den nachstehenden Stellen und Personen zugänglich: a. die Daten nach Artikel 176 Buchstaben a und b: den militärischen Kommandos sowie den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; b. die Daten nach Artikel 176 Buchstabe c: den für die militärischen Informationssysteme zuständigen Stellen und Personen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179 Datenaufbewahrung

Die Daten des DDSV werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179a Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 179b Zweck

Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt: a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee und des Korpsmaterials der Truppe; b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten; c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Überlassung zu Eigentum; d. den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG; e. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 514.54

Art. 179c Daten

1 Das PSN enthält folgende Daten der Angehörigen der Armee: a. Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, militärischer Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG; b. Korrespondenz und Geschäftskontrolle; c. Daten über die Militärdienstleistung; d. sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind; e. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden. 2 Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee sowie von Besitzerinnen und Besitzern einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe: a. Personalien; b. Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe; c. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden; d. Daten zur Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum oder allfällige Hinderungsgründe dazu; e. Meldungen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, denen das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen, gestützt auf das WG, verweigert oder entzogen wurde. 3 Es enthält Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Dritte sowie deren Personalien. 4 Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten aus den gestützt auf das BPG und dessen Ausführungsbestimmungen geführten Bewerbungs- und Personaldossiers. SR 510.10 SR 514.54 SR 172.220.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179d Datenbeschaffung

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei: a. den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. Dritten; c. den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern; d. den Angestellten sowie deren direkten Vorgesetzten; e. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem IPDM und der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 514.54

Art. 179e Datenbekanntgabe

1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Personen, die für Bund und Kantone für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe; c. den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; d. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten in ihrem Bereich; e. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestellten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch diese bearbeitet werden; f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e. 2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt: a. den militärischen Kommandos und den Militärbehörden; b. auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde und Strafvollzugsbehörde: Personalien und AHV-Nummer der Besitzerinnen und Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen; c. der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren:1. Personalien und AHV-Nummer von Angehörigen der Armee, denen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer, 2. die Daten des PSN betreffend Entscheide und Hinweise über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie über deren Abnahme oder Entzug zur Bearbeitung in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG; d. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung; e. den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem IPDM; f. Dritten, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist. SR 514.54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179f Datenaufbewahrung

1 Die Daten des PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten von Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Daten über Leihwaffen werden nach der Rückgabe während 20 Jahren aufbewahrt. 3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt. 4 Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt, im Falle eines laufenden Rechtsstreits jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens.

Art. 179g Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179h Zweck

Das SaD dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst bei: a. der Planung, Durchführung und Kontrolle von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen; b. der Kontrolle der Schiesspflichterfüllung; c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse; d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und von Nachschiesskursen; e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste; f. der Abrechnung von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst; g. der Verwaltung der Schiessanlagen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179i Daten

Das SaD enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mitgliedern sowie von Schützinnen und Schützen: a. Personalien; b. AHV-Nummer; c. militärische Kontrolldaten mit Einteilung, Grad und Funktion; d. Waffennummern; e. Bezugseinschränkungen für persönliche Waffen oder Leihwaffen; f. administrative Daten für die Durchführung von Kursen und Ausrichtung von Entschädigungen; g. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179j Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SaD bei: a. den anerkannten Schiessvereinen; b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst; c. den Militärbehörden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179k Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SaD durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich: a. den anerkannten Schiessvereinen und -verbänden; b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst; c. den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern; d. den Militärbehörden. 2 Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des SaD der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwaltungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179l Datenaufbewahrung

1 Die Daten des SaD werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt. 2 Sie werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt: a. Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht; b. Aufgabe der Tätigkeit als Funktionärin oder Funktionär im Schiesswesen ausser Dienst; c. Rückgabe der Leihwaffe; d. Tod. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179m Verantwortliches Organ

Das Generalsekretariat des VBS betreibt das Informationssystem Master-Data-Management (MDM).

Art. 179n Zweck

Das MDM dient der Verwaltung und Bereitstellung von Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal.

Art. 179o Daten

Das MDM enthält die folgenden Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner: a. Namens- und Firmendaten; b. Adressdaten; c. Kontoverbindung; d. Kontaktangaben; e. Geschlecht; f. Nationalität; g. Korrespondenzsprache; h. Ausländerkategorie; i. Beruf; j. Geburtsdatum; k. Sozialversicherungsnummer; l. Rechtsform; m. Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Steuernummer sowie weitere, unternehmensspezifische Nummern und Einteilungscodes; n. Konkursangaben; o. Status als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner; p. mit der Geschäftspartnerin oder dem Geschäftspartner verknüpfte logistische Stammdaten wie Materialstammdaten und Systemstrukturdaten.

Art. 179p Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das MDM: a. bei den bestehenden und künftig möglichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern; b. bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; c. aus dem für das Master-Data-Management ausserhalb des VBS betriebenen Informationssystem des Bundes über eine Schnittstelle; d. bei in- und ausländischen Materiallieferantinnen und -lieferanten sowie -herstellerinnen und -herstellern.

Art. 179q Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des MDM durch Abrufverfahren den für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal zuständigen Stellen und Personen zugänglich.

Art. 179r Datenaufbewahrung

1 Die Daten des MDM werden nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner wie folgt aufbewahrt: a. die Daten nach Artikel 179o Buchstaben a–o: während zehn Jahren; b. die Daten nach Artikel 179o Buchstabe p: während fünfzig Jahren. 2 Steht fest, dass eine Person nicht Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner wird, werden ihre Daten während zwei Jahren aufbewahrt.

Art. 179s Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Sport (ISport).

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