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Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS

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Contents: 214 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung
  3. Art. 2a Bearbeitung biometrischer Daten
  4. Art. 2b Profiling
  5. Art. 3
  6. Art. 4 Verbund von Informationssystemen
  7. Art. 5 Änderungen der Informationssysteme
  8. Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
  9. Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen
  10. Art. 8 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
  11. Art. 9 Anonymisierung
  12. Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung
  13. Art. 11
  14. Art. 12 Verantwortliches Organ
  15. Art. 13 Zweck
  16. Art. 14 Daten
  17. Art. 15 Datenbeschaffung
  18. Art. 16 Datenbekanntgabe
  19. Art. 17 Datenaufbewahrung
  20. Art. 17a Verantwortliches Organ
  21. Art. 17b Zweck
  22. Art. 17c Daten
  23. Art. 17d Datenbeschaffung
  24. Art. 17e Datenbekanntgabe
  25. Art. 17f Datenaufbewahrung
  26. Art. 18–23
  27. Art. 24 Verantwortliches Organ
  28. Art. 25 Zweck
  29. Art. 26 Daten
  30. Art. 27 Datenbeschaffung
  31. Art. 28 Datenbekanntgabe
  32. Art. 29 Datenaufbewahrung
  33. Art. 30 Verantwortliches Organ
  34. Art. 31 Zweck
  35. Art. 32 Daten
  36. Art. 33 Datenbeschaffung
  37. Art. 34 Datenbekanntgabe
  38. Art. 35 Datenaufbewahrung
  39. Art. 36–41
  40. Art. 42 Verantwortliches Organ
  41. Art. 43 Zweck
  42. Art. 44 Daten
  43. Art. 45 Datenbeschaffung
  44. Art. 46 Datenbekanntgabe
  45. Art. 47 Datenaufbewahrung
  46. Art. 48 Verantwortliches Organ
  47. Art. 49 Zweck
  48. Art. 50 Daten
  49. Art. 51 Datenbeschaffung
  50. Art. 52 Datenbekanntgabe
  51. Art. 53 Datenaufbewahrung
  52. Art. 54 Verantwortliches Organ
  53. Art. 55 Zweck
  54. Art. 56 Daten
  55. Art. 57 Datenbeschaffung
  56. Art. 58 Datenbekanntgabe
  57. Art. 59 Datenaufbewahrung
  58. Art. 60 Verantwortliches Organ
  59. Art. 61 Zweck
  60. Art. 62 Daten
  61. Art. 63 Datenbeschaffung
  62. Art. 64 Datenbekanntgabe
  63. Art. 65 Datenaufbewahrung
  64. Art. 66 Verantwortliches Organ
  65. Art. 67 Zweck
  66. Art. 68 Daten
  67. Art. 69 Datenbeschaffung
  68. Art. 70 Datenbekanntgabe
  69. Art. 71 Datenaufbewahrung
  70. Art. 72 Verantwortliches Organ
  71. Art. 73 Zweck
  72. Art. 74 Daten
  73. Art. 75 Datenbeschaffung
  74. Art. 76 Datenbekanntgabe
  75. Art. 77 Datenaufbewahrung
  76. Art. 78–83
  77. Art. 84 Verantwortliches Organ
  78. Art. 85 Zweck
  79. Art. 86 Daten
  80. Art. 87 Datenbeschaffung
  81. Art. 88 Datenbekanntgabe
  82. Art. 89 Datenaufbewahrung
  83. Art. 90 Verantwortliches Organ
  84. Art. 91 Zweck
  85. Art. 92 Daten
  86. Art. 93 Datenbeschaffung
  87. Art. 94 Datenbekanntgabe
  88. Art. 95 Datenaufbewahrung
  89. Art. 96–101
  90. Art. 102 Verantwortliches Organ
  91. Art. 103 Zweck
  92. Art. 104 Daten
  93. Art. 105 Datenbeschaffung
  94. Art. 106 Datenbekanntgabe
  95. Art. 107 Datenaufbewahrung
  96. Art. 108 Verantwortliches Organ
  97. Art. 109 Zweck
  98. Art. 110 Daten
  99. Art. 111 Datenbeschaffung
  100. Art. 112 Datenbekanntgabe
  101. Art. 113 Datenaufbewahrung
  102. Art. 114 Verantwortliches Organ
  103. Art. 115 Zweck
  104. Art. 116 Daten
  105. Art. 117 Datenbeschaffung
  106. Art. 118 Datenbekanntgabe
  107. Art. 119 Datenaufbewahrung
  108. Art. 120 Verantwortliches Organ
  109. Art. 121 Zweck
  110. Art. 122 Daten
  111. Art. 123 Datenbeschaffung
  112. Art. 124 Datenbekanntgabe
  113. Art. 125 Datenaufbewahrung
  114. Art. 126 Verantwortliches Organ
  115. Art. 127 Zweck
  116. Art. 128 Daten
  117. Art. 129 Datenbeschaffung
  118. Art. 130 Datenbekanntgabe
  119. Art. 131 Datenaufbewahrung
  120. Art. 132 Verantwortliches Organ
  121. Art. 133 Zweck
  122. Art. 134 Daten
  123. Art. 135 Datenbeschaffung
  124. Art. 136 Datenbekanntgabe
  125. Art. 137 Datenaufbewahrung
  126. Art. 138 Verantwortliches Organ
  127. Art. 139 Zweck
  128. Art. 140 Daten
  129. Art. 141 Datenbeschaffung
  130. Art. 142 Datenbekanntgabe
  131. Art. 143 Datenaufbewahrung
  132. Art. 143a Verantwortliches Organ
  133. Art. 143b Zweck
  134. Art. 143c Daten
  135. Art. 143d Datenbeschaffung
  136. Art. 143e Datenbekanntgabe
  137. Art. 143f Datenaufbewahrung
  138. Art. 143g Verantwortliches Organ
  139. Art. 143h Zweck
  140. Art. 143i Daten
  141. Art. 143j Datenbeschaffung
  142. Art. 143k Datenbekanntgabe
  143. Art. 143l Datenaufbewahrung
  144. Art. 144–149
  145. Art. 150–155
  146. Art. 156 Verantwortliches Organ
  147. Art. 157 Zweck
  148. Art. 158 Daten
  149. Art. 159 Datenbeschaffung
  150. Art. 160 Datenbekanntgabe
  151. Art. 161 Datenaufbewahrung
  152. Art. 162 Verantwortliches Organ
  153. Art. 163 Zweck
  154. Art. 164 Daten
  155. Art. 165 Datenbeschaffung
  156. Art. 166 Datenbekanntgabe
  157. Art. 167 Datenaufbewahrung
  158. Art. 167a Verantwortliches Organ
  159. Art. 167b Zweck
  160. Art. 167c Daten
  161. Art. 167d Datenbeschaffung
  162. Art. 167e Datenbekanntgabe
  163. Art. 167f Datenaufbewahrung
  164. Art. 167g Verantwortliches Organ
  165. Art. 167h Zweck
  166. Art. 167i Daten
  167. Art. 167j Datenbeschaffung
  168. Art. 167k Datenbekanntgabe
  169. Art. 167l Datenaufbewahrung
  170. Art. 168 Verantwortliches Organ
  171. Art. 169 Zweck
  172. Art. 170 Daten
  173. Art. 171 Datenbeschaffung
  174. Art. 172 Datenbekanntgabe
  175. Art. 173 Datenaufbewahrung
  176. Art. 174 Verantwortliches Organ
  177. Art. 175 Zweck
  178. Art. 176 Daten
  179. Art. 177 Datenbeschaffung
  180. Art. 178 Datenbekanntgabe
  181. Art. 179 Datenaufbewahrung
  182. Art. 179a Verantwortliches Organ
  183. Art. 179b Zweck
  184. Art. 179c Daten
  185. Art. 179d Datenbeschaffung
  186. Art. 179e Datenbekanntgabe
  187. Art. 179f Datenaufbewahrung
  188. Art. 179g Verantwortliches Organ
  189. Art. 179h Zweck
  190. Art. 179i Daten
  191. Art. 179j Datenbeschaffung
  192. Art. 179k Datenbekanntgabe
  193. Art. 179l Datenaufbewahrung
  194. Art. 179m Verantwortliches Organ
  195. Art. 179n Zweck
  196. Art. 179o Daten
  197. Art. 179p Datenbeschaffung
  198. Art. 179q Datenbekanntgabe
  199. Art. 179r Datenaufbewahrung
  200. Art. 179s Verantwortliches Organ
  201. Art. 179t Zweck
  202. Art. 179u Daten
  203. Art. 179v Datenbeschaffung
  204. Art. 179w Datenbekanntgabe
  205. Art. 179x Datenaufbewahrung
  206. Art. 180 Verantwortliches Organ
  207. Art. 181 Zweck
  208. Art. 182 Daten
  209. Art. 183 Datenbeschaffung
  210. Art. 184 Datenbekanntgabe
  211. Art. 185 Datenvernichtung
  212. Art. 186 Ausführungsbestimmungen
  213. Art. 187 Änderung bisherigen Rechts
  214. Art. 188 Inkrafttreten

214 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch: a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandantinnen, Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos) sowie Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes; c. weitere Angehörige der Armee und des Zivilschutzes; d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen oder für das VBS erfüllen. 2 Es gilt nicht für die Datenbearbeitung durch die Nachrichtendienste. 3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG) anwendbar. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1 beim Betrieb von Informationssystemen oder beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des VBS: a. … b. die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden; c. Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist. 2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet. 3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden. 4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die erhebende Stelle oder Person ausdrücklich darauf hinweisen. 5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen. SR 831.10

Art. 2a Bearbeitung biometrischer Daten

1 Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zugangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten: a. schützenswerte Anlagen; b. Informationssysteme, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden; c. mobile und stationäre elektronische Infrastrukturen, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden. 2 Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen. 3 Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung vernichtet. 4 Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach der Erfassung vernichtet. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 2b Profiling

Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz dürfen ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, durchführen, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den nachstehenden Bearbeitungszwecken zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen: a. Tauglichkeit und Fähigkeit für die Leistung von Militär- und Schutzdienst, einschliesslich tauglichkeits- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b–d; b. Eignung und Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Funktionen, Tätigkeiten und Arbeiten, einschliesslich eignungs- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 143b Buchstaben d und e sowie 179t; c. Leistungsprofil, Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Körper, Intelligenz, Persönlichkeit, Psyche, Sozialverhalten und Verkehrsverhalten: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 143b Buchstaben d und e sowie 179t; cbis. körperliche und geistige Fitness und Gesundheit: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179t; d. Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten sowie erbrachte körperliche und geistige Leistungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 127 Buchstaben d und e, 143b Buchstaben d und e, 143h sowie 179t; e. Lernverhalten und -fortschritt: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 127 Buchstaben a–c; f. Kaderpotenzial und Entwicklungsmöglichkeiten: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b–d und m; g. persönliche Interessen hinsichtlich des Militär- und Schutzdienstes, der Anstellung, der Ausbildung sowie der Weiterentwicklung: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d und m, 127 Buchstabe b und 143b Buchstaben a, d und e; gbis. Sport-, Bewegungs-, Ernährungs- und Freizeitverhalten, einschliesslich diesbezüglicher persönlicher Interessen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179t; h. Sicherheitsrisiko sowie Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial bezüglich der persönlichen Waffe: zum Bearbeitungszweck nach Artikel 13 Buchstabe l; i. weitere persönliche Aspekte zu weiteren Bearbeitungszwecken, sofern die betreffende Person dazu einwilligt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 117, 650; BBl 2021 3046).

Art. 3

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 4 Verbund von Informationssystemen

1 Das VBS und seine Verwaltungseinheiten betreiben gemeinsam einen Verbund der in diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelten Informationssysteme. 2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die zuständigen Stellen und Personen: a. mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob Personen, deren Daten sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen, in den ihnen zugänglichen Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind; b. Daten, die in mehreren Informationssystemen des Verbunds geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme

Der Bundesrat kann Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten und insbesondere durch Abrufverfahren bekannt geben, wenn dies: a. in einem Gesetz im formellen Sinn oder einem Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, vorgesehen ist; oder b. in den vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz oder in einem vom Bundesrat abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen ist und für die Bearbeitung dieser Daten gemäss DSG keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 235.1

Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die armee- und verwaltungsinternen Kontrollstellen sowie die armee- und verwaltungsinternen Stellen oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten bearbeiten. 2 Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen, einschliesslich beigezogener externer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, dürfen Daten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei nicht verändert werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 8 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. 2 Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten und anschliessend vernichtet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 9 Anonymisierung

1 Daten, die für Zwecke der Statistik, der Forschung, der Einsatzanalyse oder der Qualitätssicherung benötigt werden, sind zu anonymisieren. 2 Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden.

Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung

Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über: a. die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen die Religionszugehörigkeit; b. die weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten; c. die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 42 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 11

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 12 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 13 Zweck

Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung; b. Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals; c. Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst; d. Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz; e. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht; f. Durchführung der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz; g. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz; h. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee und des Zivilschutzes; i. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst in der Armee; j. Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutzdiensten im Zivilschutz; k. Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes; l. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe; m. Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz; n. Prüfung und Kontrolle der Ausbildungsgutschriften; o. Fallführung im Rahmen der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes; p. Verwendung seiner Daten in anonymisierter Form zur Beantwortung von Anfragen zu Zahlen betreffend das VBS. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 14 Daten

1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; abis. die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen und als Grundlage für die Entscheide nach Buchstabe a dienenden Daten über:1. den Gesundheitszustand: Anamnese, Elektrokardiogramm, Lungenfunktion, Hör- und Sehvermögen, Intelligenztest, Textverständnistest, Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen, freiwillige Labor- und Röntgenuntersuchungen, 2. die körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten, 3. die Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen, 4. die Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit, 5. die soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe, 6. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 1–5 ergibt, 7. das grundsätzliche Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier, 8. die persönlichen Interessen betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht, 9. das Gefahrenpotenzial betreffend den Missbrauch der persönlichen Waffe; b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; cbis. Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen; d. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst; e. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen; f. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt; g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliesslich des Entscheids; gbis. Daten über die Durchführung der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 14 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), mit Entscheid; h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen; i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide; j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; k. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; l. Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe; m. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte; n. Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften. 2 Es enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen: a. Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivildienst; b. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden. 3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; d. Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad; e. Daten über die persönliche Ausrüstung; f. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen; g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Entscheid; h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen; i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide; j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; k. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; l. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt. 4 Es enthält folgende Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen: a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee; b. folgende psychologische Daten:1. Daten zum psychischen Zustand, 2. anamnestisch-biografisch erhobene Daten zu den psychischen Eigenschaften, 3. Resultate psychologischer Tests, 4. Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen; c. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind; d. Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen; e. Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 510.10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 15 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 zuständigen Behörden; c. den militärischen Kommandos; d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden; f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person; g. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen. 2 Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können: a. Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 93 Abs. 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019; BZG); b. der Kontroll-, Rechnungsführung und Alarmierung im Zivilschutz dienende Informationssysteme der Kantone; sowie c. Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen. 3 … 4 Der PPD beschafft die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 bei: a. der von ihm betreuten Person; b. den militärischen Vorgesetzten der betreuten Person; c. dem Militärärztlichen Dienst; d. Dritten, soweit die betreute Person dazu ihre Einwilligung gibt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). SR 431.02 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 520.1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA, ausgenommen die Daten nach Artikel 14 Absatz 4, durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen: a. den Militärbehörden; b. den militärischen Kommandos; bbis. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen; c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone; d. der Militärjustiz; e. dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI); f. den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen; g. den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden; h. … i. dem Nachrichtendienst des Bundes zur Feststellung der Identität von Personen, die aufgrund von Erkenntnissen über Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) eine Bedrohung für die Sicherheit der Armee darstellen können; j. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist. 1bis Sie übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung notwendigen Daten des PISA. 1ter Der PPD macht die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich: a. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD; b. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte; c. den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen. 2 Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder 2. sofern während des Militärdienstes oder während des Schutzdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt; b. … c. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist; d. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist. 3 Die Gruppe Verteidigung gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: a. militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten; b. … c. der für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 notwendigen Personalien; d. der für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material zuständigen Stelle: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Nummer; e. der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: den Entscheid über Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe sowie den Entscheid über deren Abnahme oder deren Entzug. 3bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 Buchstabe e an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) erfolgt über das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN). 4 Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich bei der Gruppe Verteidigung die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 121 Ursprünglich: Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). SR 330 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). SR 514.54 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 17 Datenaufbewahrung

1 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten: a. ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation nach dem MG erging; b. ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach dem MG erging; c. bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde; d. ein Entscheid über das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe erging; oder e. ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivilschutz nach dem BZG erging. 2 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt. 3 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen worden wäre. 4 Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten vernichtet. 4bis Daten über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 20 Jahren aufbewahrt. 4ter Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während eines Monats aufbewahrt. 4quater Daten nach Artikel 14 Absatz 4 werden nach Abschluss der Betreuung längstens während fünf Jahren aufbewahrt. 5 Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). SR 510.10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). SR 520.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 17a Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Dienstmanager (DIM).

Art. 17b Zweck

Das DIM dient den Militärdienstpflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, den Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee oder des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals ausüben, den Schutzdienstpflichtigen und den interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, dazu: a. eigene Daten einzusehen und zu aktualisieren sowie Auszüge davon zu erstellen; b. an Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an militärische Kommandos, an Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes oder an von der betreffenden Person bezeichnete Dritte:1. eigene Daten zu übermitteln, 2. Gesuche, Anträge und Anmeldungen zu übermitteln, 3. Materialbestellungen zu übermitteln, 4. Nachrichten und Dokumente zu senden und von diesen zu empfangen; c. an Umfragen teilzunehmen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 17c Daten

1 Das DIM enthält von den Militärdienstpflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee oder des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals ausüben, folgende Daten: a. Personalien, AHV-Nummer, Foto, Beruf, Kontoverbindung, Kontaktdaten und von der betreffenden Person gemeldete Notfallkontaktdaten Dritter; b. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst; c. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee; d. Kontaktdaten der vorgesetzten Kommandantin oder des vorgesetzten Kommandanten, der zuständigen Kommandostelle, der kontrollführenden Stelle sowie weiterer Stellen und Personen; e. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung, einschliesslich der medizinischen und psychologischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Korrespondenz mit den beurteilenden Personen; f. sanitätsdienstliche Daten wie Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit, Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften, ärztliche Zeugnisse und Gutachten; g. Daten über die körperliche Leistungsfähigkeit und die durchgeführten Sporttests sowie physiologische Daten; h. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; i. Ausbildungsresultate, Daten über Fähigkeiten und ein Leistungsverzeichnis; j. Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen; k. Daten über vordienstliche und ausserdienstliche Tätigkeiten, Ausbildungen und Leistungen; l. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; m. Daten über die Dienstpflicht und die Schiesspflicht sowie über deren Erfüllung, Schiessdaten und Schiessresultate; n. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen, einschliesslich Daten über Einsätze im Rahmen der Friedensförderung; o. Daten über Absenzen, einschliesslich Daten aus Dienstverschiebungs-, Urlaubs- und Dispensationsgesuchen; p. Daten über Soldabrechnungen und Erwerbsersatzleistungen; q. Daten über die Wehrpflichtersatzabgabe; r. Daten über die persönliche Ausrüstung und Materialbestellungen; s. Daten über die Abgabe, Hinterlegung und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe; t. Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat, einschliesslich der von ihr eingereichten Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen; u. Nachrichten und Dokumente, die die betreffende Person an die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an die militärischen Kommandos und an Dritte gesendet oder von diesen empfangen hat; v. Entscheide zu den Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen, die die betreffende Person eingereicht hat; w. Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften; x. Entscheide über Anträge auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften; y. Daten aus Umfragen. 2 Es enthält von den Schutzdienstpflichtigen folgende Daten: a. Personalien, AHV-Nummer, Foto, Beruf, Kontoverbindung, Kontaktdaten und von der betreffenden Person gemeldete Notfallkontaktdaten Dritter; b. Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad; c. Kontaktdaten der vorgesetzten Kommandantin oder des vorgesetzten Kommandanten des Zivilschutzes, der kontrollführenden Stelle sowie weiterer Kontaktstellen; d. Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; e. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; f. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; g. Daten über die Dienstpflicht und über deren Erfüllung; h. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen; i. Daten zur Wehrpflichtersatzabgabe; j. Daten über die persönliche Ausrüstung und zu Materialbestellungen; k. Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat, einschliesslich der von ihr eingereichten Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen; l. Nachrichten und Dokumente, die die betreffende Person an die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an die Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes und an Dritte gesendet oder von diesen empfangen hat; m. Entscheide zu den Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen, die die betreffende Person eingereicht hat; n. Daten aus Umfragen. 3 Es kann auch Daten nach den Absätzen 1 und 2 von interessierten Dritten enthalten, sofern diese das 15. Altersjahr vollendet und in die Datenbearbeitung eingewilligt haben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 17d Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DIM: a. bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den militärischen Kommandos, den Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes und Dritten, von denen die betreffende Person Nachrichten und Dokumente empfängt; c. durch Abrufverfahren oder automatisiert aus den folgenden Informationssystemen:1. PISA, 2. MEDISA, 3. PSN, 4. Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA), 5. Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD), 6. Administration für Dienstleistungen (MIL Office), 7. Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS), 8. Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS).

Art. 17e Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht den Personen nach Artikel 17b deren eigene Daten des DIM durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Sie macht den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärischen Kommandos, Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes oder Dritten durch Abrufverfahren oder mittels elektronischer Weiterleitung folgende Daten des DIM zugänglich: a. an sie gerichtete Gesuche, Anträge, Anmeldungen, Materialbestellungen, Nachrichten und Dokumente; b. Daten aus von ihnen durchgeführten Umfragen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 17f Datenaufbewahrung

1 Die Daten des DIM werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht beziehungsweise nach der Beendigung der Anstellung, der Betreuung, des Beizugs oder der unterstützenden Tätigkeit während längstens fünf Jahren aufbewahrt, sofern die betreffende Person nicht um eine längere Aufbewahrung ersucht und diesem Ersuchen stattgegeben wird. 2 Daten von interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben und keiner Personengruppe nach Artikel 17c Absätze 1 und 2 angehören, werden auf deren Verlangen oder spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer letzten Aktivität auf dem DIM vernichtet. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 18–23

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 24 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das MEDISA. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 25 Zweck

Das MEDISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden; b. medizinische Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden; c. Durchführung von wissenschaftlichen Studien im sanitätsdienstlichen Bereich; d. Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.

Art. 26 Daten

1 Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für: a. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen; b. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen; c. die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen. 2 Sanitätsdienstliche Daten sind: a. die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens; b. Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften; bbis. Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind; c. ärztliche Zeugnisse und Gutachten; d. Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen; e. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen. 3 Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; d. Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). SR 510.10

Art. 27 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA: a. bei den betreffenden Personen oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. bei den militärischen Kommandos; d. bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten; e. bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen; f. in Notfällen bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens; diese Personen und Institutionen sind im Notfall zur Auskunftserteilung ermächtigt. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 28 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDISA durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich: a. dem Oberfeldarzt; b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal; c. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD; d. den für die Abklärungen des Fliegerärztlichen Instituts zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal; e. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist; f. den für die psychologische Beurteilung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee zuständigen Psychologinnen und Psychologen in den Rekrutierungszentren der Armee. 2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt: a. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat oder wenn ein Notfall vorliegt; b. zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht eine Auskunftspflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht; c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist; d. … e. den vom Bundesamt für Zivildienst beauftragten Ärztinnen und Ärzten, soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 notwendig ist; f. der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: medizinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe. 2bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG erfolgt über das PSN. 3 Die Gruppe Verteidigung gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt: a. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone; b. den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos; c. von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons. 4 Sie gibt dem ZIVI bekannt: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben; b. Entscheide betreffend die Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). SR 661 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). SR 824.0 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). SR 514.54 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 29 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. 2 Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. 3 Gelten für eine Person die Absätze 1 und 2, so werden die sanitätsdienstlichen Daten bis zum Ablauf beider Fristen aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 30 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt dezentral auf den Waffenplätzen und in den Militärspitälern je ein Informationssystem Patientenerfassung (ISPE). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 31 Zweck

Die ISPE dienen der Auswertung der sanitätsdienstlichen Behandlungen in Schulen der Armee und Militärspitälern bezüglich: a. der Patientinnen und Patienten; b. der Art der Behandlung; c. der Dauer und Häufigkeit der Behandlung.

Art. 32 Daten

Die ISPE enthalten folgende Daten: a. Art der Visite; b. Diagnose; c. Entscheid über den Ort der Behandlung; d. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten; e. verfügte Dispensationen; f. durchgeführte Untersuchungen.

Art. 33 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für die ISPE bei: a. der betreffenden Person; b. den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 34 Datenbekanntgabe

1 Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Qualitätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden.

Art. 35 Datenaufbewahrung

Die Daten der ISPE werden nach Abschluss der Schule beziehungsweise nach Entlassung aus dem Militärspital während zwei Jahren aufbewahrt.

Art. 36–41

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 42 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

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