Art. 133 Zweck
Das ISGMP dient der Planung, Durchführung und Dokumentation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Armeeapotheke.
Confederation · 510.91 · statute
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Das ISGMP dient der Planung, Durchführung und Dokumentation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Armeeapotheke.
Das ISGMP enthält folgende Daten: a. AHV-Nummer; b. Daten über Beruf, Funktion und Einsatzbereich; c. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung.
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISGMP: a. bei der betreffenden Person; b. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; c. aus dem PISA.
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISGMP den für die Aufgaben nach Artikel 133 zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Die im ISGMP erfassten Personen erhalten einen Ausdruck ihrer Daten als persönlichen Ausbildungsnachweis.
Die Daten des ISGMP werden nach der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses während zehn Jahren aufbewahrt.
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Das FA-SVSAA dient: a. der Erstellung und Verwaltung von militärischen Fahrberechtigungen für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, von eidgenössischen Schiffsführerausweisen sowie von Ausweisen der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten; b. der Integration der militärischen Fahrberechtigungen in den zivilen Führerausweis; c. der Umsetzung von Administrativmassnahmen in Bezug auf militärische Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Schiffsführerausweise sowie militärische Verkehrsexpertinnen und -experten; d. dem Aufgebot zu vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen; e. der Kontrolle der Ausbildung der angehenden Fahrerinnen und Fahrer, der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer sowie der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten; f. … g. der Erstellung von Auswertungen und Statistiken. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Das FA-SVSAA enthält folgende Daten von angehenden Fahrerinnen und Fahrern, von Fahrberechtigten, von Armeefahrlehrerinnen und -lehrern sowie von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten: a. AHV-Nummer; b. Daten über die Ausbildung, die militärischen Fahrberechtigungen und die Ausweise; c. Daten über die Administrativmassnahmen; d. Daten über die Ergebnisse der letzten Kontrolluntersuchung und das Datum der nächsten Kontrolluntersuchung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das FA-SVSAA: a. aus dem PISA; b. aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen; c. aus dem IPV; d. aus dem IPDM; e. bei den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
1 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des FA-SVSAA bekannt: a. den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind; b. an das PISA und das IVZ. 2 Die Daten können elektronisch übermittelt oder abgerufen werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
1 Die Daten des FA-SVSAA, einschliesslich Daten über militärische Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Armee, werden nach der Erfassung längstens während 80 Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten über zivile Administrativmassnahmen werden längstens so lange aufbewahrt, wie sie im IVZ enthalten sind. 3 Die Daten über eine Kontrolluntersuchung werden jeweils nur bis zur nächsten Kontrolluntersuchung aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert).
Das SPHAIR-Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zur Militärpilotin oder zum Militärpiloten, zur Berufspilotin oder zum Berufspiloten, zur Fluglehrerin oder zum Fluglehrer oder zur Fallschirmaufklärerin oder zum Fallschirmaufklärer interessieren; b. Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durchführung von Kursen zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung; c. Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärterinnen und Anwärtern für eine Ausbildung nach Buchstabe a; d. Erfassung und Analyse der Testresultate; e. Qualifikation und Selektion von Kandidatinnen und Kandidaten.
Das SPHAIR-Expert enthält folgende Daten: a. Personalien und Adresse; b. Zivilstand; c. AHV-Nummer; d. Geburtsdatum und -ort; e. Lebenslauf und Angaben über die Flug- und Sprungerfahrung; f. Sprachkenntnisse; g. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee; h. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen; i. Selektionsstatus und -entscheide; j. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung von Pilotinnen und Piloten sowie Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern; k. Angaben über die Kleidergrösse; l. persönliche Interessen hinsichtlich der Anstellung, Ausbildung, Weiterentwicklung sowie Berufs- und Funktionswahl. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Die Gruppe Verteidigung oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für SPHAIR-Expert bei: a. der betreffenden Person; b. den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos; c. den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschulen; d. dem Fliegerärztlichen Institut.
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten von SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Gruppe Verteidigung; b. den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärztlichen Institut; c. den betreffenden Personen für die Erfassung ihrer Daten und das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse; d. den mit der Administration beauftragten Stellen. 2 Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt. 3 Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-Expert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.
Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA).
Das ISFA dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.
Das ISFA enthält folgende Daten: a. Personalien, Wohnort, Heimatort, Heimatkanton und Adressen; b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee; c. AHV-Nummer; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum; f. ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten, Kandidatinnen- oder Kandidatennummer, Prüfungssprache und Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Expertin oder Experte); g. Daten über Eigenleistungen (Einreichdatum, Ergebnis); h. Prüfungsteilnahme und Prüfungsergebnisse.
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person; c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; d. aus dem PISA.
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich: a. die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind; b. die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind. 2 Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben: a. der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle; b. den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.
Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 117, 650; BBl 2021 3046).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 117, 650; BBl 2021 3046).
Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsektretariat VBS), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6615).
Das SIBE dient der Bearbeitung von Anträgen für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizierten Informationen.
Das SIBE enthält folgende Daten: a. Risikoanalyse; b. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Die Fachstelle beschafft die Daten bei: a. der betreffenden Person; b. den involvierten Firmen; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes bekannt gegeben werden.
Die Daten des SIBE werden während zehn Jahren aufbewahrt.
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO).
Das ZUKO dient zur Erfüllung folgender Aufgaben bei und in schützenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes, insbesondere der Armee: a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen; b. Gewährung oder Verweigerung des Zutritts; c. Sicherstellung eines kontrollierten Materialflusses; d. nachvollziehbare Protokollierung aller Bewegungen; e. Verwaltung von Personen- und Anlagedaten, die für die Zutrittskontrolle benötigt werden.
Das ZUKO enthält folgende Daten: a. Daten über die Zutrittsberechtigung und Zutrittskontrolle; b. biometrische Daten.
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ZUKO bei: a. der betreffenden Person; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Die Daten des ZUKO dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung eines Untersuchungsrichters oder einer Untersuchungsrichterin und nur der Militärjustiz bekannt gegeben werden.
Die Daten des ZUKO werden nach ihrem letzten Gebrauch während zehn Jahren aufbewahrt.
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei (JORASYS). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Das JORASYS dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG, insbesondere: a. der Journalführung der Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei; b. der Rapportierung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen des Kommandos Militärpolizei; c. der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage; d. dem Eigenschutz der Armee. SR 510.10
1 Das JORASYS enthält von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, folgende Daten: a. Personalien; b. Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf; c. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Identität; d. Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee; e. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs der Waffe; f. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises sowie Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen; g. Einkommens- und Vermögensverhältnisse; h. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände. 2 Bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder Angehörigen der Armee kann das JORASYS auch die folgenden Daten Dritter enthalten: a. Personalien; b. Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf; c. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Identität; d. Personalien der gesetzlichen Vertretung oder des Arbeitgebers. 3 Das JORASYS kann auch Daten über Vorfälle im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee enthalten, wenn die Täterin oder der Täter unbekannt ist.