Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS:
a. bei der betreffenden Person;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
d. bei den zivilen und militärischen Straf-, Strafvollzugs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden;
e. durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine Schnittstelle aus:1. dem nationalen Polizeiindex,
2. dem automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL des Bundesamtes für Polizei,
3. dem IVZ,
4. den Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG,
5. der Online-Abfrage Waffenregister der Kantone,
6. dem PISA,
7. dem IPV,
8. dem FA-SVSAA,
9. dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV),
10. dem PSN.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
SR 514.54
Art. 167e Datenbekanntgabe
1 Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren folgenden Personen zugänglich:
a. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei;
b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG;
c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA) für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG.
2 Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt:
a. der Militärjustiz;
b. den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich;
c. den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen.
SR 510.10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 167f Datenaufbewahrung
Die Daten des JORASYS werden nach Abschluss der militärpolizeilichen Tätigkeit zu einem Vorfall während zehn Jahren aufbewahrt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 167g Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Präventiver Schutz der Armee (IPSA).
Art. 167h Zweck
Das IPSA dient dem DPSA zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG, insbesondere:
a. zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;
b. zum vorsorglichen Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen;
c. zur Journal- und Einsatzführung.
SR 510.10
Art. 167i Daten
Das IPSA enthält von Personen, von denen eine mögliche Bedrohung der Armee ausgeht, folgende Daten:
a. Personalien;
b. Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf und Ausbildung;
c. Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus;
d. Daten zum Nachweis der Identität, einschliesslich körperlicher Merkmale;
e. politische und ideologische Ausrichtung;
f. Rekrutierungsergebnisse, Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikationen, Dienstleistungen, Einsätze und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
g. Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
h. medizinische und biometrische Daten;
i. Bild-, Film- und Tonaufnahmen;
j. Bezugspersonen sowie deren Identität;
k. Daten über den Aufenthaltsort der Person, einschliesslich Bewegungsprofilen;
l. Daten über die von der Person verwendeten Fortbewegungs- und Kommunikationsmittel, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten sowie Bewegungsprofilen;
m. Einzelheiten zu der von einer Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee;
n. weitere Informationen und Daten, die der DPSA für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG benötigt.
SR 510.10
Art. 167j Datenbeschaffung
Der DPSA beschafft die Daten für das IPSA:
a. bei der betreffenden Person;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den in- und ausländischen Nachrichtendiensten;
d. bei den Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
e. bei den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f. aus öffentlich zugänglichen Quellen;
g. durch Abrufverfahren aus dem:1. PISA,
2. FA-SVSAA,
3. JORASYS,
4. DDSV,
5. PSN.
Art. 167k Datenbekanntgabe
1 Der DPSA macht die Daten des IPSA durch Abrufverfahren seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG zugänglich.
2 Er gibt die Daten des IPSA in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
a. den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen;
b. den für die Cyberabwehr zuständigen Stellen;
c. der Fachstelle Extremismus in der Armee;
d. dem Kommando Militärpolizei;
e. der Organisationseinheit Personelles der Armee;
f. den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich;
g. dem Nachrichtendienst des Bundes; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 5 NDG;
h. dem Bundesamt für Polizei.
SR 510.10
SR 121
Art. 167l Datenaufbewahrung
Die Daten des IPSA werden nach dem Wegfall der von der betreffenden Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
Art. 168 Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAMIS).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 169 Zweck
Das SCHAMIS dient:
a. der Erledigung von Schadenersatzansprüchen nach den Artikeln 134–139 MG;
b. der Regulierung von Schadenfällen mit Beteiligung von Bundesfahrzeugen;
c. dem Entscheid über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen;
d. dem Ausstellen von elektronischen Versicherungsnachweisen für Bundesfahrzeuge;
e. der Regulierung von Schadenfällen von Motorfahrzeugen von Ratsmitgliedern nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
SR 510.10
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
SR 171.211
Art. 170 Daten
Das SCHAMIS enthält:
a. folgende Daten von Geschädigten und Schädigenden:1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache,
2. Sozialversicherungsnummer,
3. Angaben zur finanziellen und beruflichen Situation,
4. Daten von Versicherungen,
5. medizinische und sanitätsdienstliche Daten,
6. Daten aus Straf-, Zivil-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren,
7. militärische Führungsdaten,
8. Fahrzeughalterdaten;
abis. folgende für die Zweckerfüllung nötigen Daten von Dritten:1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache,
2. Beruf;
b. Angaben zum Schadensereignis;
c. Angaben zur Schadensbemessung;
d. Abklärungen von Sachverständigen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 171 Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAMIS bei:
a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
g. Sachverständigen;
h. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
i. Versicherungen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 172 Datenbekanntgabe
1 Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAMIS den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.
2 Es gibt Dritten, die bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 173 Datenaufbewahrung
Die Daten des SCHAMIS werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens während zehn Jahren aufbewahrt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 174 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 175 Zweck
Das DDSV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Bereitstellung von logistischen Daten für sämtliche Aufgaben der Armeelogistik;
b. Bereitstellung einer Datenbasis für den logistischen Informationsbedarf anderer berechtigter Stellen;
c. Austausch von Daten zwischen den militärischen Informationssystemen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 176 Daten
Das DDSV enthält folgende Daten:
a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten, die für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c notwendig sind.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 177 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DDSV bei:
a. den militärischen Kommandos;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c. den anderen militärischen Informationssystemen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 178 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht durch Abrufverfahren die folgenden Daten des DDSV den nachstehenden Stellen und Personen zugänglich:
a. die Daten nach Artikel 176 Buchstaben a und b: den militärischen Kommandos sowie den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
b. die Daten nach Artikel 176 Buchstabe c: den für die militärischen Informationssysteme zuständigen Stellen und Personen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179 Datenaufbewahrung
Die Daten des DDSV werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179a Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).
Art. 179b Zweck
Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt:
a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee und des Korpsmaterials der Truppe;
b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten;
c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Überlassung zu Eigentum;
d. den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG;
e. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
SR 514.54
Art. 179c Daten
1 Das PSN enthält folgende Daten der Angehörigen der Armee:
a. Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, militärischer Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG;
b. Korrespondenz und Geschäftskontrolle;
c. Daten über die Militärdienstleistung;
d. sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind;
e. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.
2 Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee sowie von Besitzerinnen und Besitzern einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe:
a. Personalien;
b. Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe;
c. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden;
d. Daten zur Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum oder allfällige Hinderungsgründe dazu;
e. Meldungen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, denen das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen, gestützt auf das WG, verweigert oder entzogen wurde.
3 Es enthält Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Dritte sowie deren Personalien.
4 Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten aus den gestützt auf das BPG und dessen Ausführungsbestimmungen geführten Bewerbungs- und Personaldossiers.
SR 510.10
SR 514.54
SR 172.220.1
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179d Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:
a. den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. Dritten;
c. den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern;
d. den Angestellten sowie deren direkten Vorgesetzten;
e. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem IPDM und der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
SR 514.54
Art. 179e Datenbekanntgabe
1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Personen, die für Bund und Kantone für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;
c. den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
d. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten in ihrem Bereich;
e. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestellten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch diese bearbeitet werden;
f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e.
2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:
a. den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;
b. auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde und Strafvollzugsbehörde: Personalien und AHV-Nummer der Besitzerinnen und Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen;
c. der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren:1. Personalien und AHV-Nummer von Angehörigen der Armee, denen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer,
2. die Daten des PSN betreffend Entscheide und Hinweise über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie über deren Abnahme oder Entzug zur Bearbeitung in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG;
d. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;
e. den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem IPDM;
f. Dritten, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
SR 514.54
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179f Datenaufbewahrung
1 Die Daten des PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.
2 Die Daten von Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Daten über Leihwaffen werden nach der Rückgabe während 20 Jahren aufbewahrt.
3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.
4 Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt, im Falle eines laufenden Rechtsstreits jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens.
Art. 179g Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179h Zweck
Das SaD dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst bei:
a. der Planung, Durchführung und Kontrolle von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;
b. der Kontrolle der Schiesspflichterfüllung;
c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse;
d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und von Nachschiesskursen;
e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste;
f. der Abrechnung von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
g. der Verwaltung der Schiessanlagen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179i Daten
Das SaD enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mitgliedern sowie von Schützinnen und Schützen:
a. Personalien;
b. AHV-Nummer;
c. militärische Kontrolldaten mit Einteilung, Grad und Funktion;
d. Waffennummern;
e. Bezugseinschränkungen für persönliche Waffen oder Leihwaffen;
f. administrative Daten für die Durchführung von Kursen und Ausrichtung von Entschädigungen;
g. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179j Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SaD bei:
a. den anerkannten Schiessvereinen;
b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
c. den Militärbehörden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179k Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SaD durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich:
a. den anerkannten Schiessvereinen und -verbänden;
b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
c. den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern;
d. den Militärbehörden.
2 Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des SaD der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwaltungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179l Datenaufbewahrung
1 Die Daten des SaD werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt.
2 Sie werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt:
a. Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b. Aufgabe der Tätigkeit als Funktionärin oder Funktionär im Schiesswesen ausser Dienst;
c. Rückgabe der Leihwaffe;
d. Tod.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 179m Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des VBS betreibt das Informationssystem Master-Data-Management (MDM).
Art. 179n Zweck
Das MDM dient der Verwaltung und Bereitstellung von Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal.
Art. 179o Daten
Das MDM enthält die folgenden Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner:
a. Namens- und Firmendaten;
b. Adressdaten;
c. Kontoverbindung;
d. Kontaktangaben;
e. Geschlecht;
f. Nationalität;
g. Korrespondenzsprache;
h. Ausländerkategorie;
i. Beruf;
j. Geburtsdatum;
k. Sozialversicherungsnummer;
l. Rechtsform;
m. Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Steuernummer sowie weitere, unternehmensspezifische Nummern und Einteilungscodes;
n. Konkursangaben;
o. Status als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner;
p. mit der Geschäftspartnerin oder dem Geschäftspartner verknüpfte logistische Stammdaten wie Materialstammdaten und Systemstrukturdaten.
Art. 179p Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das MDM:
a. bei den bestehenden und künftig möglichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern;
b. bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
c. aus dem für das Master-Data-Management ausserhalb des VBS betriebenen Informationssystem des Bundes über eine Schnittstelle;
d. bei in- und ausländischen Materiallieferantinnen und -lieferanten sowie -herstellerinnen und -herstellern.
Art. 179q Datenbekanntgabe
Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des MDM durch Abrufverfahren den für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal zuständigen Stellen und Personen zugänglich.
Art. 179r Datenaufbewahrung
1 Die Daten des MDM werden nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner wie folgt aufbewahrt:
a. die Daten nach Artikel 179o Buchstaben a–o: während zehn Jahren;
b. die Daten nach Artikel 179o Buchstabe p: während fünfzig Jahren.
2 Steht fest, dass eine Person nicht Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner wird, werden ihre Daten während zwei Jahren aufbewahrt.
Art. 179s Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Sport (ISport).