Das MEDIS LW dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Abklärung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für die fliegerische Vorschulung sowie von Anwärterinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee;
b. periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von Anwärterinnen und Anwärtern sowie des fliegenden Personals der Armee;
c. flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung des fliegenden Personals der Armee;
d. Abklärung sowie periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von zivilen Pilotinnen und Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen;
e. Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militär- und Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen;
f. Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben;
g. Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere der Luftwaffe und Angehöriger von Spezialistengruppen;
h. Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabsausbildung;
i. Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 44 Daten
Das MEDIS LW enthält folgende Daten:
a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
b. die sanitätsdienstlichen Daten, die für die Aufgaben nach Artikel 43 notwendig sind, insbesondere:1. den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogen,
2. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,
3. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests,
4. andere Daten, die sich auf den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
Art. 45 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDIS LW bei:
a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
d. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 46 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDIS LW durch Abrufverfahren folgenden Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
a. dem Oberfeldarzt;
b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit zuständigen Ärztinnen und Ärzten;
c. den für die Behandlung der betreffenden Person zuständigen Ärztinnen und Ärzten;
d. dem Hilfspersonal der Personen nach den Buchstaben a–c.
2 Sie gewährt in Anwesenheit einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychologin oder eines Psychologen des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des MEDIS LW.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 47 Datenaufbewahrung
1 Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt.
2 Ist bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach Absatz 1 eine Person noch in Behandlung oder Betreuung durch das Fliegerärztliche Institut, so werden ihre Daten nach Abschluss der Behandlung oder Betreuung während zehn Jahren aufbewahrt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 48 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte (ISEP KSK).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 49 Zweck
Das ISEP KSK dient:
a. der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement und das Militärpolizei-Spezialdetachement;
b. der einsatzbezogenen Evaluation der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements und des Militärpolizei-Spezialdetachements;
c. der einsatzbezogenen Evaluation einzelner, zur Einsatzunterstützung eingesetzter Personen des Kommandos Spezialkräfte.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 50 Daten
Das ISEP KSK enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos beziehungsweise des Durchhaltevermögens im Einsatz.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 51 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISEP KSK bei:
a. der betreffenden Person;
b. Dritten, soweit die betreffende Person dazu ihre Einwilligung gibt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 52 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISEP KSK den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.
2 Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDIS LW bearbeitet.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 53 Datenaufbewahrung
1 Daten von abgewiesenen Anwärterinnen und Anwärtern werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt.
2 Die Daten der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements, der Angehörigen des Militärpolizei-Spezialdetachements sowie derjenigen Personen des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 54 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem für die soziale Beratung (ISB).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 55 Zweck
Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes, Angehörigen des Rotkreuzdienstes, Personen im Friedensförderungsdienst, Angehörigen der Militärjustiz, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie von Angehörigen und Hinterbliebenen der vorgenannten Personen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 56 Daten
Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung und zur Fallführung, Notizen zur Gesprächsführung sowie persönliche Unterlagen und Dokumente, die für die Beurteilung einer sozialen Beratung und Betreuung notwendig sind.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 57 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISB:
a. bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
e. aus dem PISA.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 58 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISB durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:
a. den Mitarbeitenden des Sozialdienstes der Armee;
b. den Angehörigen der Armee, die beim Fachstab des Sozialdienstes der Armee eingeteilt sind;
c. der Fachstelle Frauen in der Armee und Diversity die Daten zu deren Klientinnen und Klienten;
d. der Armeeseelsorge die Daten zu deren Klientinnen und Klienten.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 59 Datenaufbewahrung
Die Daten des ISB werden nach der letzten sozialen Beratung oder Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.
Art. 60 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) über ihr ziviles und militärisches Personal.
Art. 61 Zweck
Das IPV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Personalgewinnung, -planung und -einsatzplanung;
b. Kader- und Personalentwicklung;
c. Personalkontrolle.
Art. 62 Daten
Das IPV enthält:
a. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung;
b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst;
e. Daten über die berufliche Laufbahn;
f. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments;
g. Daten über die Sprachkenntnisse;
gbis. Daten über Interessen hinsichtlich der künftigen beruflichen Tätigkeit, Ausbildung und Weiterbildung;
h. Daten über die Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten;
i. Daten für die Lohnberechnung;
j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 63 Datenbeschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPV bei:
a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
e. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
2 Die Daten nach Artikel 62, die im Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) enthalten sind, werden dem IPV durch Abrufverfahren zugänglich gemacht.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 64 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IPV folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Personalfachstellen der Gruppe Verteidigung;
b. den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung des militärischen Personals zuständigen Personen;
c. den mit Aufgaben nach Artikel 61 betrauten zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.
2 Sie gibt die Daten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 61 entscheidungsberechtigt sind.
Art. 65 Datenaufbewahrung
1 Die Daten des IPV werden nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
2 Die Daten von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten vernichtet.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 66 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS).
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 67 Zweck
Das PERAUS dient der Rekrutierung, dem Einsatz und der Verwaltung von Personal für den Friedensförderungsdienst.
Art. 68 Daten
Das PERAUS enthält folgende Daten:
a. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst;
b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d. sanitätsdienstliche Daten:1. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,
2. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests,
3. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
e. Passnummer;
f. Daten über den beruflichen und militärischen Lebenslauf;
g. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide;
h. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person;
i. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung;
j. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 (BPG);
k. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
l. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;
m. Religionszugehörigkeit.
SR 172.220.1
Art. 69 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das PERAUS bei:
a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
f. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
g. Partnerorganisationen, bei denen die betreffende Person eingesetzt wurde.
Art. 70 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PERAUS den für Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz von Personal für den Friedensförderungsdienst zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung durch Abrufverfahren zugänglich.
2 Er gibt die Daten des PERAUS folgenden Stellen und Personen bekannt:
a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder
2. sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
c. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 71 Datenaufbewahrung
Die Daten des PERAUS werden nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
Art. 72 Verantwortliches Organ
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) betreibt das Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 73 Zweck
Das IES-KSD dient dem BABS sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben:
a. bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Lagen;
b. Unterstützung der zivilen und militärischen Einsatzkräfte und Führungsgremien;
c. Übersicht über die verfügbaren Ressourcen im Gesundheitswesen;
d. Lagebeurteilung;
e. Verbesserung der Kommunikation und rechtzeitige Alarmierung;
f. Patientenleitsystem und Personenmanagement;
g. Zuweisung von Medizinalpersonen;
h. Sicherung des Informationsflusses von und zu den KSD-Partnern.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 74 Daten
1 Das IES-KSD enthält die Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
2 Das IES-KSD enthält folgende Daten der am KSD beteiligten Personen:
a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
b. Daten über den Einsatz.
3 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Medizinalpersonen:
a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
4 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Patientinnen und Patienten:
a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
b. sanitätsdienstliche Daten;
c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);
d. Transportprotokoll;
e. Signalement;
f. Änderungsjournal.
SR 811.11
Art. 75 Datenbeschaffung
Das BABS und die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei:
a. den betreffenden Patientinnen und Patienten und deren Begleitpersonen;
b. den behandelnden Organisationen und deren Personal;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. der Gruppe Verteidigung und den militärischen Kommandos;
e. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
f. dem Register der universitären Medizinalberufe;
g. den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 76 Datenbekanntgabe
Die Daten des IES-KSD sind folgenden Stellen und Personen im KSD durch Abrufverfahren zugänglich:
a. Führungs- und Einsatzkräften auf allen Stufen;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c. Führungsorganen;
d. Sanitätsnotrufzentralen;
e. Rettungsdiensten;
f. Krankenhäusern;
g. Notfallaufnahmestationen;
h. Polizei;
i. Armee;
j. Drittorganisationen.
Art. 77 Datenaufbewahrung
1 Die Daten, die im Rahmen eines sanitätsdienstlich relevanten Ereignisses anfallen, werden im IES-KSD bis zum Abschluss des Ereignisses aufbewahrt.
2 Die übrigen Daten werden aufbewahrt, bis die betreffenden Personen aus dem KSD ausscheiden.
Art. 78–83
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Art. 84 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt eine Administration für Dienstleistungen (MIL Office) und stellt es den militärischen Kommandos zur Verfügung.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 85 Zweck
1 Das MIL Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere:
a. der Aktualisierung und Ergänzung der aus dem PISA erhaltenen Daten;
b. der Verwaltung der Diensttage;
c. dem Truppenrechnungswesen;
d. dem Qualifikations- und Vorschlagswesen;
e. dem automatisierten Ausfüllen von Formularen;
f. der Führung und Steuerung der Einheit;
g. dem Absenzen- und Kommandierungsmanagement;
h. der Strafkontrolle im Disziplinarstrafwesen nach Artikel 205 des Militär-strafgesetzes vom 13. Juni 1927.
2 Es dient zudem der Durchführung der Erwerbsersatzordnung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
SR 321.0
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 86 Daten
Das MIL Office enthält folgende Daten:
a. Personalien, Adresse und Kontaktangaben;
abis. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
b. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens;
c. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen;
d. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit;
e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
f. Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren;
g. Daten zu Absenzen und Kommandierungen;
h. Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 87 Datenbeschaffung
Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für MIL Office:
a. bei der betreffenden Person; diese kann die Daten auch freiwillig über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln;
b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
c. aus dem PISA.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).