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Gesetz über die politischen Rechte

Solothurn · 113.111 · statute

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Contents: 185 provisions
  1. § 1 Gesetzes
  2. § 2
  3. Artikel 3 b) des fakultativen Referendums nach
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 23 bis
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 28 bis
  31. § 28 ter
  32. § 29 auf die Wahlkreise*
  33. § 29 bis
  34. § 30 die Einberufung der Stimmberechtigten
  35. § 31
  36. § 32
  37. § 33
  38. § 34
  39. § 35
  40. § 36
  41. § 37
  42. § 38
  43. § 39
  44. § 40
  45. § 41
  46. § 42
  47. § 43
  48. § 44
  49. § 45
  50. § 45 bis
  51. § 46
  52. § 47 Wahlvorschläge
  53. § 48
  54. § 49
  55. § 50
  56. § 51
  57. § 52
  58. § 53
  59. § 54
  60. § 55 beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert versandt.*
  61. § 56
  62. § 57
  63. § 58
  64. § 59
  65. § 60 Stimmaterials
  66. § 61
  67. § 62 von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.*
  68. § 63 Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
  69. § 64
  70. § 65 Gruppierung zu.*
  71. § 66
  72. § 66 bis
  73. § 67
  74. § 68
  75. § 69
  76. § 70
  77. § 71
  78. § 72 Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
  79. § 73
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 76
  83. § 77
  84. § 78
  85. § 79
  86. § 80 Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.*
  87. § 81
  88. § 81 bis
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. § 88
  96. § 89
  97. § 90
  98. § 91
  99. § 91 bis
  100. § 92 Gemeindewahlbüros
  101. § 93
  102. § 94
  103. § 95
  104. § 96
  105. § 97
  106. § 97 bis
  107. § 98 Kandidatenstimmen gezählt.1)*
  108. § 99
  109. § 100
  110. § 101 und durch die Staatskanzlei
  111. § 102
  112. § 103
  113. § 104
  114. § 105 kantonaler Wahlen und Abstimmungen
  115. § 106
  116. § 107
  117. § 108
  118. § 109
  119. § 110
  120. § 111
  121. § 112
  122. § 113
  123. § 114
  124. § 115
  125. § 116
  126. § 117
  127. § 118
  128. § 119 Publikation
  129. § 120
  130. § 121
  131. § 122 Protokolle
  132. § 123
  133. § 124
  134. § 125
  135. § 126 gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen
  136. § 127 als Ersatzmitglied zu verlieren.*
  137. § 127 bis
  138. § 128 fakultatives Referendum
  139. § 129
  140. § 130
  141. § 131
  142. § 132
  143. § 133
  144. § 135
  145. § 136
  146. § 137
  147. § 138
  148. § 139
  149. § 140
  150. § 141
  151. § 142
  152. § 143
  153. § 144
  154. § 145
  155. § 146
  156. § 147
  157. § 148
  158. § 149
  159. § 150
  160. § 151
  161. § 152
  162. § 152 bis
  163. § 153
  164. § 154
  165. § 155
  166. § 156
  167. § 157
  168. § 158
  169. § 159
  170. § 160
  171. § 161
  172. § 162
  173. § 162 bis
  174. § 163
  175. § 164 nach Eingang der Beschwerde.*
  176. § 165 Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden.*
  177. § 166
  178. § 167 überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.*
  179. § 168
  180. § 169
  181. § 170
  182. § 171
  183. § 172
  184. § 173
  185. § 174

185 provisions

§ 112

7. Liste mit mehr Mandaten als Kandidaten oder Kandidatinnen 1 Fallen einer Liste mehr Mandate zu, als Kandidaten oder Kandidatinnen aufgestellt sind, hat die Eingabestelle die Vertretung der Listenunterzeichnenden aufzufordern, innert einer angemessenen Frist die Ersatzkandidaten oder die Ersatzkandidatinnen zu bezeichnen. 2 Dabei findet § 127 sinngemäss Anwendung.

§ 113

II. Majorzwahlen 1. Erster Wahlgang 1 Bei den Majorzwahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. 2 Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die leeren Stimmen mit in Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.* 3 Gewählt sind die Kandidaten oder Kandidatinnen, welche das absolute Mehr erreicht haben. Haben mehr Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten oder Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. 4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 114

2. Zweiter Wahlgang 1 Erreichen nicht so viele Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so findet für die nicht gewählten Kandidaten oder Kandidatinnen ein zweiter Wahlgang statt. Beim zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als gewählt zu erklären, als noch Stellen zu besetzen sind. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 115

III. Abstimmungen 1. Einfache Abstimmung 1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn das einfache Mehr, die Mehrheit der gültigen Stimmen, für die Annahme lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen. 2 Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

§ 116

2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung 1 Die Vorlagen sind angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für die Annahme lautet. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Bei der Berechnung des Mehrs fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht, ebenso die unbeantworteten Fragen auf gültigen Stimmzetteln. 2 Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt hat; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlage in Kraft, die mehr Ja-Stimmen erzielt hat. 3 Die Stimme ist auch gültig, wenn die dritte Frage nicht beantwortet wird oder wenn nur die dritte Frage beantwortet wird. 9.6. Unvereinbarkeit

§ 117

I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden 1 Wer in unvereinbare Ämter oder Behörden gewählt wird, hat der nach § 119 zuständigen Behörde innert 4 Tagen zu erklären, ob der Bestand eines Unvereinbarkeitsgrundes anerkannt und auf welches Amt verzichtet wird. 2 Wird die Unvereinbarkeit nicht bestritten und keine Erklärung abgegeben, stellt die Behörde fest, es werde Verzicht auf das neue Amt angenommen. 3 Wird die Unvereinbarkeit bestritten, entscheidet die nach § 119 zuständige Behörde.

§ 118

II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Gewählten 1 Werden wegen Verwandtschaft nicht wählbare Personen in Behörden oder Ämter gewählt, so hat die nach § 119 zuständige Behörde zunächst eine Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Erledigung anzuordnen. 2 Wenn keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde zu entscheiden, welche Wahl dahinfällt. Dabei sind in erster Linie bisherige Inhaber oder Inhaberinnen hauptamtlicher Stellen und danach die übrigen bisherigen Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitglieder zu bestätigen. Von zwei bisherigen Amtsinhabern oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitgliedern hat das Vorrecht, wer länger im Amte ist, von zwei Neugewählten im Falle von Majorzwahlen, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigte, im Falle von Proporzwahlen, wer im Verhältnis zur Listenstimmenzahl der Partei das bessere Resultat aufweist. 10. Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die

§ 119 Publikation

I. Validierung der Wahlen 1 Die Validierung der Wahlen erfolgt: a) bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen durch den Kantonsrat; b) bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat; c) bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes; d) bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindeparlament.

§ 120

II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse 1 Die Staatskanzlei erklärt auf Grund der Protokolle die kantonalen Abstimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen. 2 Bei Gemeindeabstimmungen erwahrt das Gemeindepräsidium die Abstimmungsergebnisse.

§ 121

III. Publikationen 1 Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie die Abstimmungsergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren.* 11. Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und

§ 122 Protokolle

I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete 1. Aufbewahrung 1 Die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete sind von der Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.

§ 123

1 Bei eidgenössischen Abstimmungen dauert die Aufbewahrung bis zur erfolgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundesrat. 2 Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dauert die Aufbewahrung bis zur Feststellung, dass die Wahl- und Stimmzettel zur amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

§ 124

2. Vernichtung 1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die für die Aufbewahrung zuständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete ungeöffnet zu vernichten.

§ 125

II. Wahlvorschläge und Protokolle 1 Wahlvorschläge für Proporzwahlen und Protokolle sind von der Eingabestelle während der ganzen Amtsperiode aufzubewahren. 12. Proporzwahlverfahren: Nachrücken

§ 126 gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen

I. Nachrücken 1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren bestellter Sitz frei, hat die Eingabestelle als gewählt zu erklären, wer auf der betreffenden Liste unter den Nichtgewählten am meisten Stimmen erzielt hat. 2 Wurde die Behörde zu Beginn der Amtsperiode in stiller Wahl bestellt, so rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge nach, wie sie auf der Liste stehen. 3 Sind in einer Kirchgemeinde, welche die Konfessionsangehörigen aus mehreren Einwohnergemeinden umfasst, die Gemeinderatssitze auf die einzelnen Einwohnergemeinden aufgeteilt, so rückt bei einem frei werdenden Sitz das Ersatzmitglied aus der betreffenden Einwohnergemeinde nach. Diese Regelung gilt analog für regionale Wahlen. 4 Ein kommunales Ersatzmitglied, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, kann im jeweiligen Anwendungsfall auf das Nachrücken verzichten, ohne seine Funktion

§ 127 als Ersatzmitglied zu verlieren.*

II. Nachnomination und Ersatzwahlen* 1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat die Eingabestelle die Listenvertretung aufzufordern, innert einer angemessenen Frist einen Wahlvorschlag einzureichen. 2 Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Liste. War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften dispensiert (§ 38 Abs. 1 Satz 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei bzw. bei kommunalen Wahlen der Vorstand der Ortspartei, welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten. Sofern bei kommunalen Wahlen keine politische Gruppierung mehr existiert, kann der Gemeinderat einen Wahlvorschlag unterbreiten.* 3 Der oder die Vorgeschlagene gilt als in stiller Wahl gewählt. 4 Kommt auf diese Weise kein Vorschlag zustande, so hat eine Ersatzwahl zu erfolgen, und zwar nach dem Majorzwahlverfahren, wenn es sich um ein einziges Mandat handelt, und nach dem Proporzwahlverfahren, wenn gleichzeitig mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen zu wählen sind. 4bis Die für eine Ersatzwahl Vorgeschlagenen gelten als in stiller Wahl gewählt, wenn nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl vorgeschlagen werden als Stellen zu besetzen sind.* 5 Die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle zu publizieren.

§ 127 bis

III. Nachrücken und Nachnomination von kommunalen Ersatzmitgliedern 1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren bestellter Sitz eines Ersatzmitgliedes frei, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, werden auf Antrag der betreffenden Liste oder der Gemeinde § 126 Absätze 1 und 3 und § 127 Absätze 1-3 und 5 sinngemäss angewendet. 13. Volksinitiative, Volksauftrag und

§ 128 fakultatives Referendum

I. Volksinitiative 1. Vorverfahren a) Unterschriftenliste 1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind; b) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens; c) das Datum der amtlichen Publikation des Initiativtextes, d) die Namen und Adressen von mindestens sieben im Kanton stimmberechtigten Urhebern oder Urheberinnen der Initiative (Initiativkomitee); e) die Rückzugsklausel; f) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB). 2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Initiativbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig. 3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-f und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.

§ 129

b) Anmeldung 1 Das Initiativbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei angemeldet werden. 2 Die Anmeldung muss enthalten: a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens; b) ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitees mit Name, Vorname, Jahrgang und Adresse; c) eine allfällige kurze Begründung; d) die Rückzugsklausel; e) Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton stimmberechtigt sind.

§ 130

c) Formelle Vorprüfung 1 Die Staatskanzlei prüft, ob die vorgesehene Unterschriftenliste den Vorschriften der Verfassung und dieses Gesetzes entspricht. Sie teilt das Ergebnis der Prüfung dem Initiativkomitee mit.

§ 131

d) Publikation 1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Initiativbegehren im Amtsblatt. 2 Ist der Titel eines Initiativbegehrens offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei geändert. 3 Publiziert werden Titel und Wortlaut des Initiativbegehrens sowie die Angaben nach § 129 Absatz 2 litera b und das Datum, bis zu welchem das Initiativbegehren eingereicht werden kann. 4 Ist die Initiative bis zu diesem Datum nicht eingereicht worden, so gibt dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.

§ 132

2. Unterstützung durch Stimmberechtigte a) Unterzeichnung 1 Wer ein Initiativbegehren unterstützen will, muss die Unterschriftenliste handschriftlich und leserlich mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse ausfüllen und seine eigenhändige Unterschrift beifügen.* 2 Das gleiche Initiativbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung im Namen Dritter ist untersagt. 3 Auf einer Unterschriftenliste dürfen nur stimmberechtigte Personen der genannten Einwohnergemeinde unterzeichnen.

§ 133

b) Stimmrechtsbescheinigung aa) Grundsatz und Zuständigkeit 1 Die Unterschrift wird nur anerkannt, wenn die Amtsperson der Einwohnergemeinde bescheinigt, dass die unterzeichnende Person bei Eingang der Unterschriftenliste ihr Stimmrechtsdomizil in der genannten Gemeinde hat und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. 2 Zuständig zur Stimmrechtsbescheinigung sind der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der Gemeindeschreiber und sein Stellvertreter oder die Gemeindeschreiberin und ihre Stellvertreterin, der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin und der Schriftenkontrollführer oder die Schriftenkontrollführerin. § 134 bb) Verfahren 1 Die Amtsperson streicht unter Angabe des Grundes die Unterschriften, welche die Voraussetzungen von § 132 nicht erfüllen. 2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt den Amtsstempel oder die Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung bei. 3 Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft ausgestellt werden. 4 Die Behörde hat die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Einreichenden zurückzugeben.

§ 135

3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden 1 Einwohnergemeinden, die eine Initiative unterstützen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen. 2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.

§ 136

4. Einreichung und Erwahrung a) Einreichung 1 Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der Staatskanzlei gesamthaft einzureichen. 2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

§ 137

b) Zustandekommen 1 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen. 2 Sie lässt Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen oder der Gemeindebeschlüsse beheben, soweit das Zustandekommen der Initiative davon abhängt. Diese Mängel können auch nach Ablauf der Eingabefrist behoben werden. 3 Ungültig sind:* a) Unterschriften auf Listen, welche den Formvorschriften nicht entsprechen; b) Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; c) Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf von 18 Monaten seit der amtlichen Publikation des Initiativtextes eingereicht werden. 4 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amtsblatt.* 5 …*

§ 138

5. Ungültigerklärung 1 Die Initiative ist ungültig, wenn sie rechtswidrig ist oder die Einheit der Materie oder der Form nicht gewahrt ist. 2 Hält der Regierungsrat die Initiative für ungültig, beantragt er dem Kantonsrat die Ungültigerklärung. 3 Der Kantonsrat entscheidet.

§ 139

6. Materielle Behandlung 1 Hält der Regierungsrat die Initiative für gültig, so gibt er dem Kantonsrat vom Initiativbegehren Kenntnis. 2 Er erstellt Botschaft und Entwurf und stellt Antrag an den Kantonsrat auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens, allenfalls auf Ausarbeitung eines Gegenvorschlages.

§ 140

7. Rückzug 1 Eine Initiative kann bis zehn Tage nach dem Kantonsratsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung des Begehrens zurückgezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.* 2 Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, ist der Rückzug der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates über die Initiative bzw. den Umsetzungserlass und den Gegenvorschlag zulässig.* 3 Die Rückzugserklärung ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen. Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht. 4 Bei einem Rückzug der Initiative entfällt der Umsetzungserlass, und der Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsratsbeschluss dem Referendum.*

§ 141

8. Volksabstimmung bei einem Gegenvorschlag 1 Bei einer Initiative und einem Gegenvorschlag werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel 3 Fragen vorgelegt. Die Fragen lauten: 1. Wollen Sie die Initiative «. . . (Titel) . . . » vom . . . annehmen? 2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates vom . . . annehmen? 3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegenvorschlag (2) in Kraft treten?

§ 142

9. Weitere Bestimmungen 1 Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung. § 142bis*10. Globalbudgetinitiative 1 Die Globalbudgetinitiative bezweckt, ein vom Kantonsrat beschlossenes mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächste Globalbudgetperiode in bestimmter Richtung zu ändern. 2 Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszuformulieren, wenn der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel des Begehrens gebunden. Er sorgt für ein ausgewogenes Leistungsverhältnis innerhalb des Staatshaushalts und kann die Leistungen in anderen Bereichen anpassen. 3 Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Antrag auf Änderung des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die ganze Dauer des Globalbudgets. Die Kompetenz des Kantonsrates zur Erhebung von Zuschlägen gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern1) wird davon nicht betroffen. 4 Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.

§ 143

Volksauftrag 1. Gegenstand 1 Der Volksauftrag nach Artikel 34 Kantonsverfassung2) kann alles betreffen, was Gegenstand eines Auftrags nach § 35 des Kantonsratsgesetzes3) sein kann, insbesondere alle Fragen der Rechtsetzung und der politischen Planung. Wirkung und Verfahren im Kantonsrat richten sich nach dem Kantonsratsgesetz und dem Geschäftsreglement des Kantonsrates. 2 Der Volksauftrag muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.

§ 144

2. Ausnahmen 1 Unzulässig sind Volksaufträge über: a) die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages; b)* die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Globalbudgets oder über den Voranschlag als Ganzes; c) die genehmigte Staatsrechnung; d) Wahlen; e) Begnadigungen; f) Beschwerden und Petitionen; g) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden; h) Personalangelegenheiten; i) Verfahrensbeschlüsse; j die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen. 1) BGS 614.11. 2) BGS 111.1. 3) BGS 121.1.

§ 145

3. Unterschriftenliste 1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind; b) den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründung; c) den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstunterzeichnerin; d) die Rückzugsklausel; e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB). 2 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.

§ 146

4. Weitere Bestimmungen 1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für den Volksauftrag. 2 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Verfügung fest, ob der Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird dem Erstunterzeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet.* 3 Ist der Volksauftrag zustande gekommen, so übermittelt die Staatskanzlei ihre Verfügung und den Auftragstext der Ratsleitung des Kantonsrates.

§ 147

5. Rückzug 1 Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin den Volksauftrag zurückziehen.

§ 148

III. Fakultatives Referendum 1. Ausnahmen 1 Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsratsbeschlüsse, die a) lediglich auf Kenntnisnahme lauten; b) Empfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines Initiativbegehrens abgeben; c) Erlasse in Kraft setzen; d)* gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung ergehen. 2 Ferner sind ausgenommen Verfahrensbeschlüsse sowie Kantonsratsbeschlüsse über a) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen; b)* … c) die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlkreise; d) die Festsetzung von Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten und Beamtinnen; e) die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Regierungsrat (Art. 71 Abs. 2 KV).

§ 149

2. Publikation 1 Die Staatskanzlei veröffentlicht den dem Referendum unterliegenden Kantonsratsbeschluss im Amtsblatt. Besonders umfangreiche Beschlüsse werden nur mit dem Titel und der Angabe veröffentlicht, dass der Wortlaut auf der Staatskanzlei und auf den Oberämtern eingesehen werden kann. 2 Die Publikation weist auf das fakultative Referendum und den Ablauf der Referendumsfrist hin.

§ 150

3. Unterschriftenliste 1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind; b) die Bezeichnung des Kantonsratsbeschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird (Titel und Datum); c) das Datum der amtlichen Publikation des Kantonsratsbeschlusses; d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB). 2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Referendumsbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig. 3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-d und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.

§ 151

4. Begehren von Einwohnergemeinden 1 Einwohnergemeinden, die das Referendum ergreifen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen. 2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.

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