7. Liste mit mehr Mandaten als Kandidaten oder Kandidatinnen
1 Fallen einer Liste mehr Mandate zu, als Kandidaten oder Kandidatinnen
aufgestellt sind, hat die Eingabestelle die Vertretung der Listenunterzeichnenden aufzufordern, innert einer angemessenen Frist die Ersatzkandidaten oder die Ersatzkandidatinnen zu bezeichnen.
2 Dabei findet § 127 sinngemäss Anwendung.
§ 113
II. Majorzwahlen
1. Erster Wahlgang
1 Bei den Majorzwahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr.
2 Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die leeren Stimmen mit in
Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen wird durch die
Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis
halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.*
3 Gewählt sind die Kandidaten oder Kandidatinnen, welche das absolute
Mehr erreicht haben. Haben mehr Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten
oder Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 114
2. Zweiter Wahlgang
1 Erreichen nicht so viele Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute
Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so findet für die nicht gewählten Kandidaten oder Kandidatinnen ein zweiter Wahlgang statt. Beim zweiten
Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reihenfolge der erhaltenen
Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als gewählt zu erklären,
als noch Stellen zu besetzen sind.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 115
III. Abstimmungen
1. Einfache Abstimmung
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn das einfache Mehr, die
Mehrheit der gültigen Stimmen, für die Annahme lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen.
2 Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
§ 116
2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung
1 Die Vorlagen sind angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für die Annahme lautet. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Bei der Berechnung des Mehrs fallen die leeren und ungültigen
Stimmzettel ausser Betracht, ebenso die unbeantworteten Fragen auf gültigen Stimmzetteln.
2 Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der
dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen
erzielt hat; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlage in Kraft, die mehr
Ja-Stimmen erzielt hat.
3 Die Stimme ist auch gültig, wenn die dritte Frage nicht beantwortet wird
oder wenn nur die dritte Frage beantwortet wird.
9.6. Unvereinbarkeit
§ 117
I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden
1 Wer in unvereinbare Ämter oder Behörden gewählt wird, hat der nach
§ 119 zuständigen Behörde innert 4 Tagen zu erklären, ob der Bestand eines Unvereinbarkeitsgrundes anerkannt und auf welches Amt verzichtet
wird.
2 Wird die Unvereinbarkeit nicht bestritten und keine Erklärung abgegeben, stellt die Behörde fest, es werde Verzicht auf das neue Amt angenommen.
3 Wird die Unvereinbarkeit bestritten, entscheidet die nach § 119 zuständige Behörde.
§ 118
II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Gewählten
1 Werden wegen Verwandtschaft nicht wählbare Personen in Behörden
oder Ämter gewählt, so hat die nach § 119 zuständige Behörde zunächst
eine Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Erledigung anzuordnen.
2 Wenn keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde zu entscheiden,
welche Wahl dahinfällt. Dabei sind in erster Linie bisherige Inhaber oder
Inhaberinnen hauptamtlicher Stellen und danach die übrigen bisherigen
Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitglieder zu bestätigen. Von zwei bisherigen Amtsinhabern oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitgliedern hat das Vorrecht, wer länger im Amte ist, von zwei Neugewählten im Falle von Majorzwahlen, wer am meisten Stimmen auf sich
vereinigte, im Falle von Proporzwahlen, wer im Verhältnis zur Listenstimmenzahl der Partei das bessere Resultat aufweist.
10. Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung
der Abstimmungsergebnisse und die
§ 119 Publikation
I. Validierung der Wahlen
1 Die Validierung der Wahlen erfolgt:
a) bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen durch den Kantonsrat;
b) bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat;
c) bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes;
d) bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindeparlament.
§ 120
II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
1 Die Staatskanzlei erklärt auf Grund der Protokolle die kantonalen Abstimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen.
2 Bei Gemeindeabstimmungen erwahrt das Gemeindepräsidium die Abstimmungsergebnisse.
§ 121
III. Publikationen
1 Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie die Abstimmungsergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren.*
11. Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl-
und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und
§ 122 Protokolle
I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete
1. Aufbewahrung
1 Die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete sind von der
Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.
§ 123
1 Bei eidgenössischen Abstimmungen dauert die Aufbewahrung bis zur erfolgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundesrat.
2 Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dauert die
Aufbewahrung bis zur Feststellung, dass die Wahl- und Stimmzettel zur
amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.
§ 124
2. Vernichtung
1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die für die Aufbewahrung zuständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete
ungeöffnet zu vernichten.
§ 125
II. Wahlvorschläge und Protokolle
1 Wahlvorschläge für Proporzwahlen und Protokolle sind von der Eingabestelle während der ganzen Amtsperiode aufzubewahren.
12. Proporzwahlverfahren: Nachrücken
§ 126 gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen
I. Nachrücken
1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren bestellter Sitz frei, hat die Eingabestelle als gewählt zu erklären, wer auf der
betreffenden Liste unter den Nichtgewählten am meisten Stimmen erzielt
hat.
2 Wurde die Behörde zu Beginn der Amtsperiode in stiller Wahl bestellt, so
rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge nach, wie sie auf der Liste stehen.
3 Sind in einer Kirchgemeinde, welche die Konfessionsangehörigen aus
mehreren Einwohnergemeinden umfasst, die Gemeinderatssitze auf die
einzelnen Einwohnergemeinden aufgeteilt, so rückt bei einem frei werdenden Sitz das Ersatzmitglied aus der betreffenden Einwohnergemeinde
nach. Diese Regelung gilt analog für regionale Wahlen.
4 Ein kommunales Ersatzmitglied, welches amtet, wenn die ordentlichen
Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, kann im jeweiligen Anwendungsfall auf das Nachrücken verzichten, ohne seine Funktion
§ 127 als Ersatzmitglied zu verlieren.*
II. Nachnomination und Ersatzwahlen*
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat die Eingabestelle die Listenvertretung aufzufordern, innert einer angemessenen Frist
einen Wahlvorschlag einzureichen.
2 Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln
aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Liste. War die Partei
bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften
dispensiert (§ 38 Abs. 1 Satz 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei
bzw. bei kommunalen Wahlen der Vorstand der Ortspartei, welche die
betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten. Sofern bei
kommunalen Wahlen keine politische Gruppierung mehr existiert, kann
der Gemeinderat einen Wahlvorschlag unterbreiten.*
3 Der oder die Vorgeschlagene gilt als in stiller Wahl gewählt.
4 Kommt auf diese Weise kein Vorschlag zustande, so hat eine Ersatzwahl
zu erfolgen, und zwar nach dem Majorzwahlverfahren, wenn es sich um
ein einziges Mandat handelt, und nach dem Proporzwahlverfahren, wenn
gleichzeitig mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen zu wählen sind.
4bis Die für eine Ersatzwahl Vorgeschlagenen gelten als in stiller Wahl
gewählt, wenn nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl vorgeschlagen werden als Stellen zu besetzen sind.*
5 Die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle zu publizieren.
§ 127 bis
III. Nachrücken und Nachnomination von kommunalen Ersatzmitgliedern
1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren bestellter Sitz eines Ersatzmitgliedes frei, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, werden
auf Antrag der betreffenden Liste oder der Gemeinde § 126 Absätze 1 und
3 und § 127 Absätze 1-3 und 5 sinngemäss angewendet.
13. Volksinitiative, Volksauftrag und
§ 128 fakultatives Referendum
I. Volksinitiative
1. Vorverfahren
a) Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben
enthalten:
a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
c) das Datum der amtlichen Publikation des Initiativtextes,
d) die Namen und Adressen von mindestens sieben im Kanton stimmberechtigten Urhebern oder Urheberinnen der Initiative (Initiativkomitee);
e) die Rückzugsklausel;
f) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Initiativbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche
Werbung ist unzulässig.
3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-f und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.
§ 129
b) Anmeldung
1 Das Initiativbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung bei
der Staatskanzlei angemeldet werden.
2 Die Anmeldung muss enthalten:
a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
b) ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitees mit Name, Vorname, Jahrgang und Adresse;
c) eine allfällige kurze Begründung;
d) die Rückzugsklausel;
e) Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton
stimmberechtigt sind.
§ 130
c) Formelle Vorprüfung
1 Die Staatskanzlei prüft, ob die vorgesehene Unterschriftenliste den Vorschriften der Verfassung und dieses Gesetzes entspricht. Sie teilt das Ergebnis der Prüfung dem Initiativkomitee mit.
§ 131
d) Publikation
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Initiativbegehren im Amtsblatt.
2 Ist der Titel eines Initiativbegehrens offensichtlich irreführend, enthält er
kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen
Anlass, so wird er von der Staatskanzlei geändert.
3 Publiziert werden Titel und Wortlaut des Initiativbegehrens sowie die Angaben nach § 129 Absatz 2 litera b und das Datum, bis zu welchem das Initiativbegehren eingereicht werden kann.
4 Ist die Initiative bis zu diesem Datum nicht eingereicht worden, so gibt
dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.
§ 132
2. Unterstützung durch Stimmberechtigte
a) Unterzeichnung
1 Wer ein Initiativbegehren unterstützen will, muss die Unterschriftenliste
handschriftlich und leserlich mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und
Adresse ausfüllen und seine eigenhändige Unterschrift beifügen.*
2 Das gleiche Initiativbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden. Die
Unterzeichnung im Namen Dritter ist untersagt.
3 Auf einer Unterschriftenliste dürfen nur stimmberechtigte Personen der
genannten Einwohnergemeinde unterzeichnen.
§ 133
b) Stimmrechtsbescheinigung
aa) Grundsatz und Zuständigkeit
1 Die Unterschrift wird nur anerkannt, wenn die Amtsperson der
Einwohnergemeinde bescheinigt, dass die unterzeichnende Person bei Eingang der Unterschriftenliste ihr Stimmrechtsdomizil in der genannten
Gemeinde hat und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Zuständig zur Stimmrechtsbescheinigung sind der Gemeindepräsident
oder die Gemeindepräsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin,
der Gemeindeschreiber und sein Stellvertreter oder die Gemeindeschreiberin und ihre Stellvertreterin, der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin und der Schriftenkontrollführer oder die Schriftenkontrollführerin.
§ 134 bb) Verfahren
1 Die Amtsperson streicht unter Angabe des Grundes die Unterschriften,
welche die Voraussetzungen von § 132 nicht erfüllen.
2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden, datiert
und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt den Amtsstempel oder die
Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung bei.
3 Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft ausgestellt werden.
4 Die Behörde hat die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Einreichenden zurückzugeben.
§ 135
3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden
1 Einwohnergemeinden, die eine Initiative unterstützen wollen, müssen die
Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den
Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den
Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und
einen Protokollauszug beilegen.
2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom
Gemeindeparlament aus.
§ 136
4. Einreichung und Erwahrung
a) Einreichung
1 Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der Staatskanzlei
gesamthaft einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
§ 137
b) Zustandekommen
1 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften
entsprechen.
2 Sie lässt Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen oder der Gemeindebeschlüsse beheben, soweit das Zustandekommen der Initiative davon abhängt. Diese Mängel können auch nach Ablauf der Eingabefrist behoben
werden.
3 Ungültig sind:*
a) Unterschriften auf Listen, welche den Formvorschriften nicht entsprechen;
b) Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt
worden ist;
c) Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf von 18 Monaten seit der
amtlichen Publikation des Initiativtextes eingereicht werden.
4 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung
des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob die
Initiative zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amtsblatt.*
5 …*
§ 138
5. Ungültigerklärung
1 Die Initiative ist ungültig, wenn sie rechtswidrig ist oder die Einheit der
Materie oder der Form nicht gewahrt ist.
2 Hält der Regierungsrat die Initiative für ungültig, beantragt er dem
Kantonsrat die Ungültigerklärung.
3 Der Kantonsrat entscheidet.
§ 139
6. Materielle Behandlung
1 Hält der Regierungsrat die Initiative für gültig, so gibt er dem Kantonsrat
vom Initiativbegehren Kenntnis.
2 Er erstellt Botschaft und Entwurf und stellt Antrag an den Kantonsrat auf
Annahme oder Ablehnung des Begehrens, allenfalls auf Ausarbeitung eines Gegenvorschlages.
§ 140
7. Rückzug
1 Eine Initiative kann bis zehn Tage nach dem Kantonsratsbeschluss über
die Annahme oder Ablehnung des Begehrens zurückgezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.*
2 Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, ist der Rückzug
der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates
über die Initiative bzw. den Umsetzungserlass und den Gegenvorschlag zulässig.*
3 Die Rückzugserklärung ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen.
Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Bei einem Rückzug der Initiative entfällt der Umsetzungserlass, und der
Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsratsbeschluss dem Referendum.*
§ 141
8. Volksabstimmung bei einem Gegenvorschlag
1 Bei einer Initiative und einem Gegenvorschlag werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel 3 Fragen vorgelegt. Die Fragen lauten:
1. Wollen Sie die Initiative «. . . (Titel) . . . » vom . . . annehmen?
2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates vom . . . annehmen?
3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegenvorschlag (2) in Kraft treten?
§ 142
9. Weitere Bestimmungen
1 Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung.
§ 142bis*10. Globalbudgetinitiative
1 Die Globalbudgetinitiative bezweckt, ein vom Kantonsrat beschlossenes
mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächste Globalbudgetperiode in bestimmter Richtung zu ändern.
2 Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszuformulieren, wenn
der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel des Begehrens gebunden.
Er sorgt für ein ausgewogenes Leistungsverhältnis innerhalb des Staatshaushalts und kann die Leistungen in anderen Bereichen anpassen.
3 Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Antrag auf Änderung
des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die ganze Dauer des Globalbudgets. Die Kompetenz des Kantonsrates zur Erhebung von Zuschlägen
gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern1)
wird davon nicht betroffen.
4 Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.
§ 143
Volksauftrag
1. Gegenstand
1 Der Volksauftrag nach Artikel 34 Kantonsverfassung2) kann alles betreffen, was Gegenstand eines Auftrags nach § 35 des Kantonsratsgesetzes3)
sein kann, insbesondere alle Fragen der Rechtsetzung und der politischen
Planung. Wirkung und Verfahren im Kantonsrat richten sich nach dem
Kantonsratsgesetz und dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.
2 Der Volksauftrag muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.
§ 144
2. Ausnahmen
1 Unzulässig sind Volksaufträge über:
a) die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages;
b)* die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Globalbudgets
oder über den Voranschlag als Ganzes;
c) die genehmigte Staatsrechnung;
d) Wahlen;
e) Begnadigungen;
f) Beschwerden und Petitionen;
g) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden;
h) Personalangelegenheiten;
i) Verfahrensbeschlüsse;
j die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen.
1) BGS 614.11.
2) BGS 111.1.
3) BGS 121.1.
§ 145
3. Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben
enthalten:
a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründung;
c) den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstunterzeichnerin;
d) die Rückzugsklausel;
e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.
§ 146
4. Weitere Bestimmungen
1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung,
Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss
auch für den Volksauftrag.
2 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung
des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Verfügung fest, ob der
Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird dem Erstunterzeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet.*
3 Ist der Volksauftrag zustande gekommen, so übermittelt die Staatskanzlei
ihre Verfügung und den Auftragstext der Ratsleitung des Kantonsrates.
§ 147
5. Rückzug
1 Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner
oder die Erstunterzeichnerin den Volksauftrag zurückziehen.
§ 148
III. Fakultatives Referendum
1. Ausnahmen
1 Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsratsbeschlüsse,
die
a) lediglich auf Kenntnisnahme lauten;
b) Empfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines Initiativbegehrens abgeben;
c) Erlasse in Kraft setzen;
d)* gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte
Verwaltungsführung ergehen.
2 Ferner sind ausgenommen Verfahrensbeschlüsse sowie Kantonsratsbeschlüsse über
a) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen;
b)* …
c) die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlkreise;
d) die Festsetzung von Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat
zu wählenden Beamten und Beamtinnen;
e) die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Regierungsrat (Art. 71 Abs. 2 KV).
§ 149
2. Publikation
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht den dem Referendum unterliegenden
Kantonsratsbeschluss im Amtsblatt. Besonders umfangreiche Beschlüsse
werden nur mit dem Titel und der Angabe veröffentlicht, dass der Wortlaut auf der Staatskanzlei und auf den Oberämtern eingesehen werden
kann.
2 Die Publikation weist auf das fakultative Referendum und den Ablauf der
Referendumsfrist hin.
§ 150
3. Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben
enthalten:
a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) die Bezeichnung des Kantonsratsbeschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird (Titel und Datum);
c) das Datum der amtlichen Publikation des Kantonsratsbeschlusses;
d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Referendumsbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.
3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-d und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.
§ 151
4. Begehren von Einwohnergemeinden
1 Einwohnergemeinden, die das Referendum ergreifen wollen, müssen die
Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den
Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den
Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und
einen Protokollauszug beilegen.
2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom
Gemeindeparlament aus.