§ 37
c) Bezeichnung 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
Solothurn · 113.111 · statute
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c) Bezeichnung 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
d) Unterzeichnungsquoren 1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt 2mal soviel als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften dispensiert waren.* 2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.
e) Vertretung des Wahlvorschlages 1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die erst- und die zweitunterzeichnende Person als Vertretung und Stellvertretung. 2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
f) Formular und Stimmrechtsbescheinigungen* 1 Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist das von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. 2 Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stimmrechtsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde beizulegen. Ausgenommen davon sind bisherige Ratsmitglieder.*
II. Majorzwahlen 1. Vakante Stelle a) Ausschreibung Anmeldefrist 1 Ist eine Stelle vakant, ist sie auszuschreiben. 2 Die Ausschreibung erfolgt vor oder zusammen mit der Einberufung zum Wahlgang. In der Ausschreibung für das Amtsgerichtspräsidium ist der Beschäftigungsgrad anzugeben.* 3 Die Anmeldefrist ist spätestens auf den 5. letzten Montag, 17.00 Uhr, vor dem Wahltag anzusetzen.
b) Wiederholte Ausschreibung 1 Die Ausschreibung darf wiederholt werden, wenn sie kein genügendes Ergebnis gezeitigt hat.
c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabestelle 1 Für eine Majorzwahl kann pro Person nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden; alle weiteren Wahlvorschläge sind ungültig. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich und enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort. Sie müssen datiert, vom Kandidaten oder von der Kandidatin sowie von weiteren Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein:* a) bei kantonalen Wahlen von mindestens 100 Stimmberechtigten; b) bei regionalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberechtigten; c) bei kommunalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberechtigten. 2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für eine vakante Stelle unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden. 3 Die Anmeldungen sind für kantonale Majorzwahlen bei der Staatskanzlei, für regionale Wahlen beim Oberamt und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. 4 Für Formular und Stimmrechtsbescheinigungen gilt § 40.*
d) Teilnahme an der Wahl 1 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteiligen, die sich innert der Frist angemeldet haben.
2. Erneuerungswahlen 1 Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin. 2 Kommt es zu keiner Wahl im ersten Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar. 3 Sind besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erforderlich, ist die Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.
3. Zweiter Wahlgang a) Kommunale Wahlen 1 Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlgangs teil. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. 3 Unabhängig von einem Rückzug können sich neue Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl anmelden. Die Anmeldung erfolgt nach § 43 und ist bis zum übernächsten Montag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Eingabestelle einzureichen. 4 Steht keine Person mehr zur Wahl, ist § 46 Absatz 4 anwendbar.
b) Regionale und kantonale Wahlen* 1 Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlganges teil, deren Stimmenzahl mehr als 10% der gültigen Wahlzettel beträgt. Vorbehalten bleiben Absätze 2, 3 und 3bis.* 2 Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei kantonalen Wahlen 21.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben Absätze 3 und 3bis.* 3 Bei einem Rückzug der Kandidatur kann die Partei oder Gruppierung, zu welcher sich die verzichtende Person bekannt hat, einen Ersatz vorschlagen. Der Wahlvorschlag ist bei der Eingabestelle einzureichen bis spätestens am Dienstag nach dem Wahltag.* a)* bei regionalen Wahlen: 17.00 Uhr; b)* bei kantonalen Wahlen: 21.00 Uhr. 3bis Bei einem Rückzug und Ersatzkandidatur gemäss Absatz 3 ist das Wahlvorschlagsformular "Rückzug/Anmeldung 2. Wahlgang" der Staatskanzlei zu verwenden. Das Formular enthält:* a) Familiennamen, Vornamen und Unterschrift der Person, welche ihre Kandidatur zurückzieht; b) Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort und Unterschrift des Ersatzkandidaten oder der Ersatzkandidatin; c) die Unterschrift der präsidierenden und der geschäftsführenden Person der Partei oder Gruppierung; das Unterschriftsquorum gemäss § 43 entfällt. 4 Steht keine Person mehr zur Wahl, hat die Einberufungsbehörde den Wahltag zu verschieben, einen Anmeldetermin für neue Kandidaten und Kandidatinnen festzusetzen und die Stimmberechtigten erneut zum zweiten Wahlgang einzuberufen. Die Anmeldung zur Wahl erfolgt nach § 43 und ist bis zum Anmeldetermin bei der Eingabestelle einzureichen. 5.3. Die Bereinigung und Veröffentlichung der
I. Proporzwahlverfahren 1. Öffentliche Auflage 1 Die Wahlvorschläge sind von der Eingabestelle öffentlich zur Einsicht aufzulegen. 2 Für die Erneuerungswahlen des Gemeinderates sind in allen Gemeinden Kopien der Wahllisten öffentlich aufzulegen. 3 Die Auflagefrist beginnt am Mittwochmorgen nach Ablauf der Eingabefrist und endet am darauffolgenden Freitag.
2. Einwendungen 1 Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen und gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden der Wahlvorschläge sind während der Auflagefrist bei der Eingabestelle schriftlich geltend zu machen.
3. Behebung von Mängeln 1 Die Eingabestelle prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist zur Behebung der Mängel an. 2 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich deren Name gestrichen. 3 Steht der Name eines Vorgeschlagenen oder einer Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkreise, so wird er von der Eingabestelle unverzüglich auf dem zweiten und den folgenden Wahlvorschlägen gestrichen. 4 Ab dem nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.
4. Ersatzvorschläge 1 Die Eingabestelle hat nach Ablauf der Eingabefrist der Vertretung der Wahlvorschläge vom Wegfall von Kandidaten oder Kandidatinnen unverzüglich Kenntnis zu geben und sie zum Ersatz aufzufordern. 2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die vorgeschlagene Person nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. 3 Gehen bis spätestens am nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, keine Ersatzvorschläge ein, bleiben nur die gültig Vorgeschlagenen in der Wahl. 4 Ein Ersatzvorschlag entfällt, wenn die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht ist.
5. Die Listen und ihre Publikation 1 Die definitiven Wahlvorschläge heissen Listen. 2 Die Listen werden nach der Reihenfolge des Eingangs im Wahlkreis mit Ordnungsnummern versehen. 3 Das Oberamt hat die Listen für die Kantonsratswahlen der Staatskanzlei unverzüglich nach der Bereinigung schriftlich bekannt zu geben. 4 Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind zu veröffentlichen.
6. Verbundene Listen 1 Innerhalb des Wahlkreises können zwei oder mehr Listen spätestens bis am Ende der Bereinigungsfrist (§ 49 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichneten Stimmberechtigten oder ihrer Vertretung miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. 2 Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. 3 Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Veröffentlichung der Listen anzugeben und auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. 4 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.
II. Majorzwahlverfahren 1 Bei den Majorzwahlen hat die Eingabestelle zu überprüfen, ob die angemeldeten Kandidaten oder Kandidatinnen allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Die Kandidatennamen sind zu veröffentlichen.* 2 Bei Gemeindebeamtenwahlen kann der Gemeinderat Wahlempfehlungen abgeben. Nicht empfohlene Kandidaten oder Kandidatinnen behalten das Recht, an der Wahl teilzunehmen. 5.4. Die Wahl- und Stimmzettel
I. Die Wahlzettel 1. Herstellung 1 Der Kanton erstellt für kantonale und regionale Urnenwahlen Wahlzettel. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für die elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt. 2 Für Wahlen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Wahlzettel. 3 Für kommunale Wahlen erstellt die Gemeinde die Wahlzettel. 4 Erstunterzeichnende Personen von Wahlvorschlägen und Kandidaten oder Kandidatinnen können zusätzliche Wahlzettel zum Selbstkostenpreis
2. Inhalt a) Proporzwahlzettel 1 Die Angaben auf dem Wahlzettel entsprechen jenen der Liste. 2 Die Wahlzettel enthalten die Bezeichnung der Wahl, eine Listenbezeichnung, eine allfällige Listenverbindung, Ordnungs- und Kandidatennummern, eventuell Prüfziffern, Angaben zu den Kandidaten und Kandidatinnen sowie leere Linien. Die Zahl der leeren Linien ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu besetzenden Mandaten und der Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen. 3 Der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung enthält so viele leere Linien als Mandate zu besetzen sind.
b) Majorzwahlzettel 1 Für Majorzwahlen wird ein leerer Wahlzettel und ein Informationsblatt mit den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt.
II. Die Stimmzettel 1 Die Staatskanzlei erstellt für kantonale und regionale Abstimmungen Stimmzettel. 2 Für Abstimmungen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Stimmzettel. 3 Für kommunale Abstimmungen erstellt die Gemeinde die Stimmzettel.
III. Lieferung 1 Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos die vom Kanton herzustellenden Wahl- und Stimmzettel bis zum 5. letzten Montag vor dem Wahl- und Abstimmungstag.* 2 Für die Zweitwahlgänge wird die Frist von der Einberufungsbehörde festgelegt.* 5.5. Die Zustellkuverts
1 Die Zustellkuverts dürfen keine Angaben über die Stimmberechtigten enthalten. 2 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustellkuverts. 5.6. Die Zustellung des amtlichen Wahl- und
1. Begriff 1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial besteht aus den amtlichen Wahl- und Stimmzetteln, dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausweis sowie allfälligen Botschaften.
2. Pflicht zur Zustellung 1 Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten das amtliche Wahl- und Stimmaterial zu. 1bis Finden Zweitwahlgänge innert 5 Wochen nach dem Wahltag statt, ist das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen.* 2 Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht zugestellt werden. 3 Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigten im Ausland wird
3. Zustellfrist 1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial ist den Stimmberechtigten bis spätestens am 4. letzten Samstag vor dem Wahl- und Abstimmungstag zuzustellen. Für zweite Wahlgänge legt die Einberufungsbehörde die Zustellfrist fest; die Frist für die briefliche Stimmabgabe darf bis auf eine Woche verkürzt werden.* 2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen. 3 Trifft das Stimm- und Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät bei der stimmberechtigten Person im Ausland ein oder trifft das Zustellkuvert zu spät bei der Stimmrechtsgemeinde ein, können daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.* 6. Wahlpropagandamaterial von Parteien,
Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung 1 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen bei den eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen frist- und formgerecht übermittelte Wahlpropagandamaterial unentgeltlich den Stimmberechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständeratswahlen wird kein Propagandamaterial versandt.* 2 Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihrer eigenen Wahlen, den Bürger- und Kirchgemeinden.
b) Berechtigung 1 Das Recht zum Versand eines Prospektes durch die Gemeinden steht bei Proporzwahlen jeder politischen Partei beziehungsweise jeder Gruppierung zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwahlen steht das Recht den Kandidaten und Kandidatinnen oder ihrer Partei beziehungsweise
c) Eingabefrist 1 Das Wahlpropagandamaterial ist spätestens bis am 5. letzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei den Gemeindeverwaltungen einzureichen.* 1bis Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.* 2 Verspätet eingereichtes Wahlpropagandamaterial wird nicht versandt.
d) Zustellfrist 1 Das Wahlpropagandamaterial ist den Stimmberechtigten spätestens bis am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen.* 2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.
Richtlinien zum Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten 1 Der Regierungsrat kann mittels Verordnung Richtlinien zum bewilligungsfreien Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten erlassen. 7. Stille Wahlen 7.1. Proporzwahlen
I. Grundsatz 1 Wird bei Proporzwahlen nur eine gültige Liste eingereicht oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen aller Listen die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt.
II. Feststellung, Mitteilung und Publikation 1 Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest. 2 Das Ergebnis ist mit den Bezeichnungen der Listen und der Namen der Gewählten der Vertretung der Wahlvorschläge mitzuteilen und zu veröffentlichen. 7.2. Majorzwahlen
I. Grundsatz 1 Werden bei Majorzwahlen während der Anmeldefrist zum zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte zweite Wahlgang findet nicht statt.
II. Ausnahmen 1 Werden bei den Amts- und Friedensrichterwahlen während der Anmeldefrist zum ersten und zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte Wahlgang findet nicht statt. 2 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung jene Majorzwahlen bezeichnen, bei welchen die als einzige vorgeschlagene Person bereits anstelle des ersten Wahlgangs still gewählt wird. § 69 gilt in diesen Fällen sinngemäss.*
III. Feststellung, Mitteilung und Publikation 1 Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest. 2 Das Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit ihren Namen zu veröffentlichen. 8. Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts 8.1. Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und
I. Allgemeine Bestimmung 1 Die Stimmberechtigten haben amtliche Wahl- und Stimmzettel zu verwenden. 2 Wahl- und Stimmzettel sind durch die Stimmberechtigten handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.
II. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung 1 Die Stimmberechtigten können die erste und zweite Frage mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; sie können auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen. 2 Bei der dritten Frage ist das entsprechende Feld anzukreuzen.
III. Mehrfachabstimmungen 1 Mehrfachabstimmungen sind nach dem Verfahren mit bedingter Eventualabstimmung (Doppel-JA mit Stichfrage) durchzuführen. § 73 gilt sinngemäss.