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Gesetz über die politischen Rechte

Solothurn · 113.111 · statute

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Contents: 185 provisions
  1. § 1 Gesetzes
  2. § 2
  3. Artikel 3 b) des fakultativen Referendums nach
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 23 bis
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 28 bis
  31. § 28 ter
  32. § 29 auf die Wahlkreise*
  33. § 29 bis
  34. § 30 die Einberufung der Stimmberechtigten
  35. § 31
  36. § 32
  37. § 33
  38. § 34
  39. § 35
  40. § 36
  41. § 37
  42. § 38
  43. § 39
  44. § 40
  45. § 41
  46. § 42
  47. § 43
  48. § 44
  49. § 45
  50. § 45 bis
  51. § 46
  52. § 47 Wahlvorschläge
  53. § 48
  54. § 49
  55. § 50
  56. § 51
  57. § 52
  58. § 53
  59. § 54
  60. § 55 beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert versandt.*
  61. § 56
  62. § 57
  63. § 58
  64. § 59
  65. § 60 Stimmaterials
  66. § 61
  67. § 62 von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.*
  68. § 63 Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
  69. § 64
  70. § 65 Gruppierung zu.*
  71. § 66
  72. § 66 bis
  73. § 67
  74. § 68
  75. § 69
  76. § 70
  77. § 71
  78. § 72 Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
  79. § 73
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 76
  83. § 77
  84. § 78
  85. § 79
  86. § 80 Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.*
  87. § 81
  88. § 81 bis
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. § 88
  96. § 89
  97. § 90
  98. § 91
  99. § 91 bis
  100. § 92 Gemeindewahlbüros
  101. § 93
  102. § 94
  103. § 95
  104. § 96
  105. § 97
  106. § 97 bis
  107. § 98 Kandidatenstimmen gezählt.1)*
  108. § 99
  109. § 100
  110. § 101 und durch die Staatskanzlei
  111. § 102
  112. § 103
  113. § 104
  114. § 105 kantonaler Wahlen und Abstimmungen
  115. § 106
  116. § 107
  117. § 108
  118. § 109
  119. § 110
  120. § 111
  121. § 112
  122. § 113
  123. § 114
  124. § 115
  125. § 116
  126. § 117
  127. § 118
  128. § 119 Publikation
  129. § 120
  130. § 121
  131. § 122 Protokolle
  132. § 123
  133. § 124
  134. § 125
  135. § 126 gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen
  136. § 127 als Ersatzmitglied zu verlieren.*
  137. § 127 bis
  138. § 128 fakultatives Referendum
  139. § 129
  140. § 130
  141. § 131
  142. § 132
  143. § 133
  144. § 135
  145. § 136
  146. § 137
  147. § 138
  148. § 139
  149. § 140
  150. § 141
  151. § 142
  152. § 143
  153. § 144
  154. § 145
  155. § 146
  156. § 147
  157. § 148
  158. § 149
  159. § 150
  160. § 151
  161. § 152
  162. § 152 bis
  163. § 153
  164. § 154
  165. § 155
  166. § 156
  167. § 157
  168. § 158
  169. § 159
  170. § 160
  171. § 161
  172. § 162
  173. § 162 bis
  174. § 163
  175. § 164 nach Eingang der Beschwerde.*
  176. § 165 Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden.*
  177. § 166
  178. § 167 überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.*
  179. § 168
  180. § 169
  181. § 170
  182. § 171
  183. § 172
  184. § 173
  185. § 174

185 provisions

§ 1 Gesetzes

I. Wahlen und Abstimmungen 1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen. Als regional gelten Volkswahlen und -abstimmungen in Amteien, Bezirken, Kreisen und Zweckverbänden. 2 Auf die eidgenössischen Volkswahlen und -abstimmungen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht. 3 Sinngemäss ergänzende Anwendung findet das Gesetz auf kommunale Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden stattfinden.

§ 2

II. Volksinitiative, Volksauftrag2) und fakultatives Referendum 1 Das Gesetz regelt das Zustandekommen a) der Volksinitiative und Volksauftrag nach den Artikeln 29-34 der Kantonsverfassung (KV);

Artikel 3 b) des fakultativen Referendums nach

KV; c) des Begehrens auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates nach Artikel 28 KV. 2 Es regelt ferner die Abstimmung über solche Begehren sowie die Durchführung von Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV. 1) BGS 111.1. 2) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 03.09.2003 (WoV-Gesetz). GS 93, 1060 2. 2.1. Die Stimmfähigkeit § 3 I. Begriff 1 Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.

§ 4

II. Ausschluss 1 Von der Stimmfähigkeit ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.* 2.2. Die Stimmberechtigung

§ 5

I. Allgemeine Regelung 1 Stimmberechtigt sind Stimmfähige, die tatsächlich am Orte wohnen und nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind:1)* a)* in der Einwohnergemeinde: Schweizer und Schweizerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind; b)* in der Bürgergemeinde: Ortsbürger und Ortsbürgerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind; c)* in der Kirchgemeinde: die unter Buchstabe a) aufgeführten Einwohner und Einwohnerinnen des Kirchgemeindegebietes, die der betreffenden Konfession angehören sowie die niedergelassenen Ausländer und Ausländerinnen, denen die Kirchgemeinde das Stimmrecht gewährt hat; d)* in kantonalen Angelegenheiten: Schweizer und Schweizerinnen, welche in einer solothurnischen Einwohnergemeinde zur Niederlassung angemeldet sind. 2 Das Stimmrechtsdomizil in eidgenössischen, in kantonalen und in regionalen Angelegenheiten befindet sich in der Einwohnergemeinde, in welcher der oder die Stimmfähige stimmberechtigt ist (politischer Wohnsitz).

§ 6

II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen 1 Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten auszuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen ausüben. 2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und nach diesem Gesetz.

§ 7

Die Wählbarkeit 1 Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist. 2 Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten. 1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. 3. Die Wahl- und Abstimmungsorganisation 3.1. Das Stimmregister

§ 8

I. Definition 1 Das Stimmregister ist ein Verzeichnis der Stimmberechtigten.

§ 9

II. Führung und Nachführung 1 Jede Gemeinde führt ein Stimmregister. 2 Die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für die Wahrnehmung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sind im Auslandschweizer-Stimmregister aufzunehmen.* 3 Das Stimmregister ist laufend nachzuführen.

§ 10

III. Abklärung der Stimmberechtigung 1 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmberechtigung von Amtes wegen zu prüfen. 2 Personen mit unklaren Wohnverhältnissen haben nachzuweisen, dass sie nicht an einem anderen Ort, wo sie zur Niederlassung oder zum Aufenthalt angemeldet sind, im Stimmregister eingetragen sind.* 3 Bestehen beim Wahlbüro begründete Zweifel oder werden Tatsachen geltend gemacht, die den Ausschluss von der Stimmberechtigung bewirken könnten, verlangt es schriftliche Beweise.

§ 11

IV. Öffentlichkeit 1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während des ganzen Jahres zu den vom Gemeinderat festgesetzten und publizierten Zeiten zur Einsichtnahme offen. 2 Nicht öffentlich sind Kopien des Stimmregisters, die als Grundlage für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen verwendet werden.

§ 12

V. Datenschutz 1 Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen sind zu vernichten, wenn sie für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

§ 13

VI. Schliessung des Stimmregisters 1 Am Vortag zum Urnengang wird das Stimmregister geschlossen.

§ 14

VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug 1 Will eine Person, die im Stimmregister nicht eingetragen ist, ihr Stimmrecht am Abstimmungs- oder an einem Vortag geltend machen, hat sie ihr Begehren dem Wahlbüro zu unterbreiten und zu begründen. Das gleiche gilt, wenn die Stimmberechtigung einer Person bestritten wird. 2 Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag oder während der Frist für die briefliche Stimmabgabe in einer Gemeinde zuziehen, haben sich schriftlich darüber auszuweisen, dass sie ihr Stimmrecht für den betreffenden Urnengang am bisherigen Wohnort noch nicht ausgeübt haben. 3 Das Wahlbüro entscheidet ohne Verzug. 3.2. Die Wahlbüros

§ 15

I. Gemeindewahlbüros 1. Bestand 1 Jede Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde hat mindestens ein Wahlbüro zu bestellen. 2 Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.

§ 16

2. Aufgaben 1 Die Gemeindewahlbüros überwachen die Stimmabgabe und ermitteln die Resultate der Urnengänge in den Gemeinden.

§ 17

3. Mitgliederzahl 1 Die Wahlbüros bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder kann in der Gemeindeordnung höher festgelegt werden. 2 Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros kann a) für grosse Auszählarbeiten Stimmberechtigte der Gemeinde einsetzen; b) das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten ergänzen, wenn dieses nicht vollzählig ist.

§ 18

4. Konstituierung Einberufung Ausstand 1 Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. 2 Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitglieder der Wahlbüros amten.

§ 19

5. Beachtung der Rechtsnormen 1 Das Wahlbüro wahrt das Wahl- und Stimmgeheimnis und ist verantwortlich für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen. 2 Werden seine Anordnungen nicht respektiert, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet. Falls ein Straftatbestand vorliegt, hat das Wahlbüro Strafanzeige einzureichen.

§ 20

II. Gemeindezentralwahlbüros 1 Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bestellen ein Gemeindezentralwahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstimmungsprotokolle der verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fest. 2 Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro analog anwendbar. 3 Der Gemeinderat kann die Funktionen des Zentralwahlbüros einem Wahlbüro übertragen.

§ 21

III. Regionale Wahlbüros 1 Die Oberämter amten als regionale Wahlbüros. Sie ermitteln die Ergebnisse der eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsprotokolle für den Bezirk, Kreis oder Zweckverband. 2 Die Oberämter können bei grossem Kontrollaufwand Stimmberechtigte der Amtei einsetzen.

§ 22

IV. Kantonales Wahlbüro 1 Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie ermittelt die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

§ 23

V. Aufsicht 1 Die Oberämter üben die Aufsicht über die Wahlbüros der Gemeinden aus. Sie sorgen dafür, dass die Tätigkeit der Wahlbüros reibungslos und ohne Verzögerung vor sich geht. 2 Die Staatskanzlei übt die Oberaufsicht aus.

§ 23 bis

Elektronische und technische Hilfsmittel 1 Der Kanton unterhält ein elektronisches Wahl- und Abstimmungssystem, mit welchem die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen ermittelt werden. 2 Die Wahlbüros verwenden dieses System für alle eidgenössischen, kantonalen und regionalen Urnenwahlen und -abstimmungen. 3 Die Gemeinden sind berechtigt, dieses System auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen einzusetzen. 4 Die Staatskanzlei bewilligt den Einsatz technischer Geräte für die Ermittlung der Ergebnisse. Sie kann die Bewilligung mit bestimmten Auflagen verbinden. 5 Sie bewilligt überdies die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind, und den Einsatz von elektronischen Lesegeräten.* 3.3. Das Wahllokal

§ 24

1 Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllokal einzurichten. 2 Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden können. 3.4. Die Wahlzellen

§ 25

1 Im Wahllokal ist mindestens eine Wahlzelle aufzustellen oder ein Raum zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl- oder Stimmzettel ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können. 3.5. Die Wahlurnen

§ 26

Obligatorium 1 Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz sind Urnen zu verwenden. 3.6. Die Stimmrechtsausweise

§ 27

I. Legitimation 1 Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für den er ausgestellt wurde. 2 Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.

§ 28

II. Zuständigkeit* 1 Die Gemeindeverwaltung lässt für jeden Urnengang Stimmrechtsausweise für die Stimmberechtigten drucken. Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe sind in einer spezialisierten Druckerei zu drucken.* 2 Wird das Stimmrecht nach § 14 anerkannt, stellt das Wahlbüro einen provisorischen Stimmrechtsausweis aus. 3 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Stimmrechtsausweise.

§ 28 bis

Verlust von Stimmrechtsausweisen 1 Bei Verlust eines Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeindeverwaltung ein Ersatzausweis verlangt werden. 2 Der Ersatzausweis wird nur der stimmberechtigten Person gegen Identitätsnachweis ausgehändigt. 3 Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlbüro vor der Wahl oder Abstimmung eine Liste mit den Namen jener Stimmberechtigten, welche einen Ersatzausweis erhalten haben. 3.7. Wahl- und Stimmmaterial*

§ 28 ter

Aufbewahren von Wahl- und Stimmmaterial 1 Die Gemeindeverwaltung bewahrt Blanko-Stimmrechtsausweise, leere Zustellkuverts sowie Wahl- und Stimmzettel in einem verschlossenen Archivraum oder Kasten auf, zu welchem nur die in der Sache zuständigen Personen Zugang haben. 4. Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze

§ 29 auf die Wahlkreise*

1 Die Wahlen (Kantons-, Regional- und Gemeindewahlen) erfolgen nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip), sofern sie nicht auf Grund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher Vorschriften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sind.

§ 29 bis

Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise 1 Die Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt: Die Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält soviele Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist. 2 Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los. 5. Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen 5.1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und

§ 30 die Einberufung der Stimmberechtigten

I. Zuständigkeit 1 Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt: a) durch den Regierungsrat für die: 1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen; 2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerungswahlen; 3. kantonalen Ersatzwahlen; 4. kantonalen Abstimmungen. b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes für die: 1. regionalen Ersatzwahlen; 2. regionalen Abstimmungen. c) durch den Gemeinderat für die: 1. kommunalen Ersatzwahlen; 2. kommunalen Abstimmungen. 2 Die Staatskanzlei bewilligt Gesuche um Verschiebung von Erneuerungswahlen.

§ 31

II. Fristen 1 Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstimmungstag spätestens einzuberufen: a) bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den übrigen Proporzwahlen am 9. letzten Samstag; b)* bei Majorzwahlen zum ersten Wahltag am 7. letzten Samstag; gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite Wahlgang anzusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen findet spätestens innert 5 Wochen statt. c) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen am 6. letzten Samstag.

§ 32

III. Publikation 1 Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu veröffentlichen : a) Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung; b) das Anmeldeverfahren; c) die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Parteien; d) das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten; e) die Frist, während der brieflich gestimmt werden kann; f) bei Kantonsratswahlen: die vom Kantonsrat festgestellte Zahl der Sitze in den einzelnen Bezirken. 2 Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Termine mindestens 3 Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.

§ 33

IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen 1 Die Behörde oder Amtsstelle, welche den ersten Wahlgang angeordnet hat, erlässt die Einberufung zum zweiten. 5.2. Das Anmeldeverfahren

§ 34

I. Proporzwahlen 1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss 1 Die Wahlvorschläge müssen jeweils bis 17.00 Uhr eintreffen;* a)* bei der Staatskanzlei spätestens am 10. letzten Montag vor dem Wahltag für die Nationalratswahlen; b) beim Oberamt nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die Kantonsratswahlen und die regionalen Wahlen; c) bei der Gemeindeverwaltung nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die kommunalen Wahlen. 2 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteiligen, die innert der Frist angemeldet worden sind. 3 Die Staatskanzlei kann die Fristen für das Anmelde- und Bereinigungsverfahren dem Bundesrecht anpassen.

§ 35

2. Wahlvorschläge a) Anzahl Namen 1 Ein Wahlvorschlag enthält höchstens so viele Namen wählbarer Personen wie im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag zu viele Namen, werden die überzähligen am Schluss der Liste gestrichen.

§ 36

b) Angaben/Annahme des Wahlvorschlages 1 Die Wahlvorschläge enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.* 2 Jede vorgeschlagene Person hat schriftlich zu bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird ihr Name gestrichen.

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