IV. Wahlzettel
1. Proporzwahlen
Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Parteibezeichnung benutzt, kann Kandidatennamen eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer anbringen.
2 Wer einen Wahlzettel mit Parteibezeichnung benutzt, kann vorgedruckte
Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren) oder die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen.
3 Kandidatennamen können auf dem Wahlzettel zweimal aufgeführt werden (kumulieren).
§ 76
2. Majorzwahlen
AusfüIIen des Wahlzettels
1 Es dürfen nur so viele Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt werden
als Stellen zu besetzen sind.
2 …*
8.2. Zuständigkeit der Wahlbüros
§ 77
1 Bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen
und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor den Wahlbüros
der Einwohnergemeinden vollzogen.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen der Bürger- und Kirchgemeinden und ihrer Zweckverbände wird die Wahl- und Stimmabgabe unter Vorbehalt von
§ 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vollzogen.
8.3. Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 78
I. Ordentliches Verfahren
1. Beginn der Frist
1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie
das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.
§ 79
2. Ende der Frist und Abgabestelle
1 Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit.
2 Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl-
und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen
§ 80 Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.*
3. Verfahren
1 Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen:
a) die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen;
b)* der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben;
c)* das Zustellkuvert ist zuzukleben.
2 Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.
§ 81
4. Übermittlungsarten
1 Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittperson oder durch die Post übergeben werden.
2 Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt werden.*
§ 81 bis
Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und Aufbewahren der Zustellkuverts
1 Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Wahl- und
Abstimmungsbriefkasten regelmässig, letztmals am Ende der Frist für die
briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festgesetzten Zeit, geleert wird.
2 Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten
aufbewahrt wird.
§ 82
5. Übergabe an das Wahlbüro
1 Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuverts am Tag der ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis zum Abgabeschluss eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.
§ 83
6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf
1 Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbüro von den Zustellkuverts zu trennen.
2 Die Zustellkuverts sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Wahl- und
Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und unverzüglich uneingesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urne zu legen.
3 Die Wahlbüros können zur Stempelung der brieflich eingegangenen
Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amtlichen Kennzeichnung verwenden.*
§ 84
7. Mangelnde Stimmabgabe
1 Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegangene Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder nicht gewählt» gewertet.
§ 85
II. Stimmabgabe durch Dritte
1 Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wegen körperlicher
Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine andere stimmberechtigte Person damit beauftragen.
8.4. Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 86
I. Abstimmungszeit
1. Grundsatz
1 Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen von 10.00-12.00 Uhr
statt. Der Gemeinderat kann mit Bewilligung der Staatskanzlei andere Urnenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenzukommen.*
2 An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen keine Wahlen und
Abstimmungen stattfinden.
§ 87
2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe
1 Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden den Stimmberechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahltag vorausgehenden Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönlichen Wahl- und
Stimmabgabe bieten.
§ 88
II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe
1. Wahl- und Stimmaterial
1 Das Wahlbüro hat genügend amtliche Wahl- und Stimmzettel aufzulegen.
§ 89
2. Versiegelung und Verwahrung der Urne
1 Wird an Vortagen abgestimmt, so sind die Urnen jeweils nach Ablauf der
Öffnungszeit vom Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombieren und samt
dem Stimmregister in einem verschlossenen Raum sowie in einem ebenfalls
verschlossenen Kasten aufzubewahren.
§ 90
III. Wahl- und Stimmabgabe
1. Freier Zutritt zur Urne
1 Die Stimmenden müssen ungehindert Zutritt zur Urne haben und ihre
Wahl- oder Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen können.
2 Während des Urnenganges ist im Wahllokal, in den Zugängen und auf
dem Vorplatz jegliche politische und kommerzielle Propaganda untersagt.
3 Die Stimmenden dürfen sich nur so lange im Abstimmungslokal und in
den Zugängen aufhalten, als es für die Wahl- und Stimmabgabe nötig ist.
§ 91
2. Abstempeln und Urneneinwurf
1 Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und
die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbüromitglied zum
Abstempeln vorzulegen.
2 Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit
ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.
8.5.
§ 91 bis
Elektronische Wahl- und Stimmabgabe
1 Die Wahl- und Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt
werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind und die Zulassung durch
den Bund erfolgt ist.*
2 Die Kontrolle der Wahl- und Stimmberechtigung, das Wahl- und Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und
Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3 Die Staatskanzlei organisiert und leitet die elektronische Wahl- und
Stimmabgabe. Sie kann diese örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Der
Einbezug von Stimmberechtigten, die im Kanton Solothurn wohnhaft sind,
erfolgt im Einverständnis der betreffenden Gemeinde.*
4 Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die
vom Wahlbüro zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt.*
5 Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie*
a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;
b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne am Samstag vor
dem Urnengang, 12.00 Uhr (MEZ), eintrifft;
c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;
d) missbräuchlich erfolgt ist.
6 Die Staatskanzlei ist zuständig für die Entschlüsselung der elektronischen
Urne. *
9. Die Feststellung und Auswertung der
Ergebnisse
9.1. Die Feststellung der Ergebnisse durch die
§ 92 Gemeindewahlbüros
I. Grundsätze
1 Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel können
am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt werden. Die Ergebnisse
der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel
werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr ermittelt.*
1bis Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal
getrennten Raum auszuführen.*
2 Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet.
3 Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe sind die Ergebnisse des Urnenganges festzustellen.
§ 93
II. Vorgehen
1 Die Wahl- und Stimmzettel sind in gültige, ungültige und leere, die Kandidatenstimmen in gültige, ungültige und leere aufzuteilen.
§ 94
III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel
1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
a) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten;
b) nicht in die richtige Urne eingelegt wurden;
c) durch die Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt
oder abgeändert sind;
d) zu einer Wahl oder Vorlage mehrfach in das Zustellkuvert gelegt
werden;
e) nicht abgestempelt sind;
f) nicht amtlich sind;
g) bei Proporzwahlen keinen Namen eines Kandidaten oder einer Kandidatin des Wahlkreises enthalten.
2 Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn sie unleserlich sind oder den Willen des oder der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen.
§ 95
IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen auf
gültigen Wahlzetteln.
1. Ungültige Stimmen
1 Ungültige Kandidatenstimmen auf gültigen Wahlzetteln entstehen in folgenden Fällen:
a) wenn ein Kandidatenname nicht eindeutig zugeordnet werden
kann oder unleserlich ist;
b)* wenn die Stimme für eine nicht wählbare Person abgegeben wird;
vorbehalten bleibt § 97bis;
c) wenn bei Proporzwahlen ein Kandidatenname mehr als doppelt
angeführt wurde.
d)* wenn bei Majorzwahlen ein Kandidatenname doppelt aufgeführt
wurde.
§ 96
2. Zusatzstimmen und leere Stimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu besetzen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem
Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer
oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung
eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der
nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region
der Wahlzettel abgegeben wurde.
3 Bei Unterlistenverbindungen werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.
4 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen.
Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
5 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
6 Leere Stimmen auf gültigen Stimmzetteln entstehen und sind als solche
zu zählen, wenn die Zettel unausgefüllt abgegeben werden.
§ 97
3. Streichen ungültiger Stimmen
1 Steht ein Kandidatenname mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so
werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Mandate zu besetzen sind, so
werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts
nach links gestrichen.
§ 97 bis
Stimmen für Verstorbene und Weggezogene
1 Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, deren Wählbarkeit nach
dem Anmeldeverfahren infolge Tod oder Wegzug entfällt, werden als
§ 98 Kandidatenstimmen gezählt.1)*
V. Protokolle-, Wahl- und Stimmzettelpakete
1 Für jede Wahl und jede Abstimmungsvorlage ist ein Protokoll zu erstellen, in welchem das Wahlbüro das Ergebnis festhält.
2 Die Wahl- und Stimmzettel sind zu verpacken und zu versiegeln.
1) Für die Nationalratswahlen gilt Art. 36 Bundesgesetz über die politischen Rechte.
§ 99
VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeindezentralwahlbüro
1 In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben diese ihre Protokolle
und versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete nach Verrichtung ihrer
Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Feststellung des
Gemeindeergebnisses.
2 Das Gemeindezentralwahlbüro ist anlässlich der Feststellung der Wahl-
und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete
zu öffnen und zu prüfen.
3 Das Gemeindezentralwahlbüro hat über das Gemeindeergebnis ein Protokoll zu erstellen.
§ 100
VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und
Stimmzettelpakete
1 Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeindezentralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das Gemeindewahlbüro die
Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete unverzüglich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung.
2 Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamtenwahlen sind
dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.
9.2. Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt
§ 101 und durch die Staatskanzlei
I. Das Oberamt
1. Feststellung der Ergebnisse
1 Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfalls über das Amteiergebnis ein Protokoll zu erstellen.
§ 102
2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl- und Stimmzettelpakete
1 Das Oberamt übergibt die Protokolle bei eidgenössischen und kantonalen
Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zur Feststellung des kantonalen Ergebnisses und zur Aufbewahrung, diejenigen der regionalen
Wahlen bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.
2 Die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete bleiben beim Oberamt zur
Aufbewahrung.
§ 103
II. Die Staatskanzlei
1 Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen
stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnisse das kantonale Ergebnis fest.
2 Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnis wird nur dann
nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die
nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.*
9.3. Die Überprüfung der Wahl- und Stimmzettelpakete
§ 104
1 Die Oberämter und die Staatskanzlei sind berechtigt, die Wahl- und
Stimmzettelpakete zu überprüfen.
2 Die Überprüfung hat im Beisein von zwei Stimmberechtigten zu erfolgen,
weIche nicht derselben Partei angehören.
3 Die Überprüfung und Berichtigung des Ergebnisses ist im Protokoll festzuhalten.
4 Die Wahl- und Stimmzettelpakete sind nach der Überprüfung zu versiegeln.
9.4. Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und
§ 105 kantonaler Wahlen und Abstimmungen
1 Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu regeln.
9.5. Die Auswertung der Ergebnisse
§ 106
I. Proporzwahlen
1. Zuständigkeit
1 Bei Nationalratswahlen stellt die Staatskanzlei, bei Kantonsratswahlen
und regionalen Wahlen das Oberamt, bei kommunalen Wahlen das
Gemeindewahlbüro, gegebenenfalls das Gemeindezentralwahlbüro, die
Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate und die Stimmenzahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.
§ 107
2. Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins
vergrösserte Zahl der Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in
ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
§ 108
3. Weitere Verteilung
1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln
und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen
Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 107 den
grössten Rest erzielte.
d) Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht
das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält
jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl
in Betracht kommende Kandidat oder die in Betracht kommende
Kandidatin die grösste Stimmenzahl aufweist.
f) Falls mehrere solche Kandidaten oder Kandidatinnen die gleiche
Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt
sind.
§ 109
4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der
Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelne Liste der Gruppe werden die Mandate nach den §§ 107
und 108 verteilt. § 96 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
§ 110
5. Wahl ohne Listen
1 Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt
werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2 Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzverfahren.
§ 111
6. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzmitglieder
1 Auf jeder Liste sind diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt,
welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nichtgewählten Kandidaten oder Kandidatinnen einer Liste sind in
der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Wahl und über die Reihenfolge unter den Ersatzmitgliedern das Los.