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Gesetz über die politischen Rechte

Solothurn · 113.111 · statute

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Contents: 185 provisions
  1. § 1 Gesetzes
  2. § 2
  3. Artikel 3 b) des fakultativen Referendums nach
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 23 bis
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 28 bis
  31. § 28 ter
  32. § 29 auf die Wahlkreise*
  33. § 29 bis
  34. § 30 die Einberufung der Stimmberechtigten
  35. § 31
  36. § 32
  37. § 33
  38. § 34
  39. § 35
  40. § 36
  41. § 37
  42. § 38
  43. § 39
  44. § 40
  45. § 41
  46. § 42
  47. § 43
  48. § 44
  49. § 45
  50. § 45 bis
  51. § 46
  52. § 47 Wahlvorschläge
  53. § 48
  54. § 49
  55. § 50
  56. § 51
  57. § 52
  58. § 53
  59. § 54
  60. § 55 beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert versandt.*
  61. § 56
  62. § 57
  63. § 58
  64. § 59
  65. § 60 Stimmaterials
  66. § 61
  67. § 62 von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.*
  68. § 63 Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
  69. § 64
  70. § 65 Gruppierung zu.*
  71. § 66
  72. § 66 bis
  73. § 67
  74. § 68
  75. § 69
  76. § 70
  77. § 71
  78. § 72 Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
  79. § 73
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 76
  83. § 77
  84. § 78
  85. § 79
  86. § 80 Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.*
  87. § 81
  88. § 81 bis
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. § 88
  96. § 89
  97. § 90
  98. § 91
  99. § 91 bis
  100. § 92 Gemeindewahlbüros
  101. § 93
  102. § 94
  103. § 95
  104. § 96
  105. § 97
  106. § 97 bis
  107. § 98 Kandidatenstimmen gezählt.1)*
  108. § 99
  109. § 100
  110. § 101 und durch die Staatskanzlei
  111. § 102
  112. § 103
  113. § 104
  114. § 105 kantonaler Wahlen und Abstimmungen
  115. § 106
  116. § 107
  117. § 108
  118. § 109
  119. § 110
  120. § 111
  121. § 112
  122. § 113
  123. § 114
  124. § 115
  125. § 116
  126. § 117
  127. § 118
  128. § 119 Publikation
  129. § 120
  130. § 121
  131. § 122 Protokolle
  132. § 123
  133. § 124
  134. § 125
  135. § 126 gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen
  136. § 127 als Ersatzmitglied zu verlieren.*
  137. § 127 bis
  138. § 128 fakultatives Referendum
  139. § 129
  140. § 130
  141. § 131
  142. § 132
  143. § 133
  144. § 135
  145. § 136
  146. § 137
  147. § 138
  148. § 139
  149. § 140
  150. § 141
  151. § 142
  152. § 143
  153. § 144
  154. § 145
  155. § 146
  156. § 147
  157. § 148
  158. § 149
  159. § 150
  160. § 151
  161. § 152
  162. § 152 bis
  163. § 153
  164. § 154
  165. § 155
  166. § 156
  167. § 157
  168. § 158
  169. § 159
  170. § 160
  171. § 161
  172. § 162
  173. § 162 bis
  174. § 163
  175. § 164 nach Eingang der Beschwerde.*
  176. § 165 Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden.*
  177. § 166
  178. § 167 überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.*
  179. § 168
  180. § 169
  181. § 170
  182. § 171
  183. § 172
  184. § 173
  185. § 174

185 provisions

§ 75

IV. Wahlzettel 1. Proporzwahlen Ausfüllen des Wahlzettels 1 Wer den Wahlzettel ohne Parteibezeichnung benutzt, kann Kandidatennamen eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer anbringen. 2 Wer einen Wahlzettel mit Parteibezeichnung benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren) oder die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen. 3 Kandidatennamen können auf dem Wahlzettel zweimal aufgeführt werden (kumulieren).

§ 76

2. Majorzwahlen AusfüIIen des Wahlzettels 1 Es dürfen nur so viele Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt werden als Stellen zu besetzen sind. 2 …* 8.2. Zuständigkeit der Wahlbüros

§ 77

1 Bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor den Wahlbüros der Einwohnergemeinden vollzogen. 2 Bei Wahlen und Abstimmungen der Bürger- und Kirchgemeinden und ihrer Zweckverbände wird die Wahl- und Stimmabgabe unter Vorbehalt von § 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vollzogen. 8.3. Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe

§ 78

I. Ordentliches Verfahren 1. Beginn der Frist 1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

§ 79

2. Ende der Frist und Abgabestelle 1 Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit. 2 Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen

§ 80 Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.*

3. Verfahren 1 Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen: a) die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen; b)* der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben; c)* das Zustellkuvert ist zuzukleben. 2 Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.

§ 81

4. Übermittlungsarten 1 Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittperson oder durch die Post übergeben werden. 2 Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt werden.*

§ 81 bis

Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und Aufbewahren der Zustellkuverts 1 Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Wahl- und Abstimmungsbriefkasten regelmässig, letztmals am Ende der Frist für die briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festgesetzten Zeit, geleert wird. 2 Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird.

§ 82

5. Übergabe an das Wahlbüro 1 Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuverts am Tag der ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis zum Abgabeschluss eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.

§ 83

6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf 1 Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbüro von den Zustellkuverts zu trennen. 2 Die Zustellkuverts sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und unverzüglich uneingesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urne zu legen. 3 Die Wahlbüros können zur Stempelung der brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amtlichen Kennzeichnung verwenden.*

§ 84

7. Mangelnde Stimmabgabe 1 Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegangene Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder nicht gewählt» gewertet.

§ 85

II. Stimmabgabe durch Dritte 1 Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wegen körperlicher Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine andere stimmberechtigte Person damit beauftragen. 8.4. Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe

§ 86

I. Abstimmungszeit 1. Grundsatz 1 Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen von 10.00-12.00 Uhr statt. Der Gemeinderat kann mit Bewilligung der Staatskanzlei andere Urnenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenzukommen.* 2 An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen keine Wahlen und Abstimmungen stattfinden.

§ 87

2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe 1 Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden den Stimmberechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahltag vorausgehenden Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönlichen Wahl- und Stimmabgabe bieten.

§ 88

II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Wahl- und Stimmaterial 1 Das Wahlbüro hat genügend amtliche Wahl- und Stimmzettel aufzulegen.

§ 89

2. Versiegelung und Verwahrung der Urne 1 Wird an Vortagen abgestimmt, so sind die Urnen jeweils nach Ablauf der Öffnungszeit vom Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombieren und samt dem Stimmregister in einem verschlossenen Raum sowie in einem ebenfalls verschlossenen Kasten aufzubewahren.

§ 90

III. Wahl- und Stimmabgabe 1. Freier Zutritt zur Urne 1 Die Stimmenden müssen ungehindert Zutritt zur Urne haben und ihre Wahl- oder Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen können. 2 Während des Urnenganges ist im Wahllokal, in den Zugängen und auf dem Vorplatz jegliche politische und kommerzielle Propaganda untersagt. 3 Die Stimmenden dürfen sich nur so lange im Abstimmungslokal und in den Zugängen aufhalten, als es für die Wahl- und Stimmabgabe nötig ist.

§ 91

2. Abstempeln und Urneneinwurf 1 Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbüromitglied zum Abstempeln vorzulegen. 2 Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen. 8.5.

§ 91 bis

Elektronische Wahl- und Stimmabgabe 1 Die Wahl- und Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind und die Zulassung durch den Bund erfolgt ist.* 2 Die Kontrolle der Wahl- und Stimmberechtigung, das Wahl- und Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. 3 Die Staatskanzlei organisiert und leitet die elektronische Wahl- und Stimmabgabe. Sie kann diese örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Der Einbezug von Stimmberechtigten, die im Kanton Solothurn wohnhaft sind, erfolgt im Einverständnis der betreffenden Gemeinde.* 4 Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die vom Wahlbüro zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt.* 5 Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie* a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt; b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne am Samstag vor dem Urnengang, 12.00 Uhr (MEZ), eintrifft; c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann; d) missbräuchlich erfolgt ist. 6 Die Staatskanzlei ist zuständig für die Entschlüsselung der elektronischen Urne. * 9. Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse 9.1. Die Feststellung der Ergebnisse durch die

§ 92 Gemeindewahlbüros

I. Grundsätze 1 Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel können am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt werden. Die Ergebnisse der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr ermittelt.* 1bis Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal getrennten Raum auszuführen.* 2 Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet. 3 Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe sind die Ergebnisse des Urnenganges festzustellen.

§ 93

II. Vorgehen 1 Die Wahl- und Stimmzettel sind in gültige, ungültige und leere, die Kandidatenstimmen in gültige, ungültige und leere aufzuteilen.

§ 94

III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel 1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; b) nicht in die richtige Urne eingelegt wurden; c) durch die Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind; d) zu einer Wahl oder Vorlage mehrfach in das Zustellkuvert gelegt werden; e) nicht abgestempelt sind; f) nicht amtlich sind; g) bei Proporzwahlen keinen Namen eines Kandidaten oder einer Kandidatin des Wahlkreises enthalten. 2 Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn sie unleserlich sind oder den Willen des oder der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen.

§ 95

IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen auf gültigen Wahlzetteln. 1. Ungültige Stimmen 1 Ungültige Kandidatenstimmen auf gültigen Wahlzetteln entstehen in folgenden Fällen: a) wenn ein Kandidatenname nicht eindeutig zugeordnet werden kann oder unleserlich ist; b)* wenn die Stimme für eine nicht wählbare Person abgegeben wird; vorbehalten bleibt § 97bis; c) wenn bei Proporzwahlen ein Kandidatenname mehr als doppelt angeführt wurde. d)* wenn bei Majorzwahlen ein Kandidatenname doppelt aufgeführt wurde.

§ 96

2. Zusatzstimmen und leere Stimmen 1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu besetzen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen). 2 Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde. 3 Bei Unterlistenverbindungen werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt. 4 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen). 5 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung. 6 Leere Stimmen auf gültigen Stimmzetteln entstehen und sind als solche zu zählen, wenn die Zettel unausgefüllt abgegeben werden.

§ 97

3. Streichen ungültiger Stimmen 1 Steht ein Kandidatenname mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen. 2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Mandate zu besetzen sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen.

§ 97 bis

Stimmen für Verstorbene und Weggezogene 1 Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, deren Wählbarkeit nach dem Anmeldeverfahren infolge Tod oder Wegzug entfällt, werden als

§ 98 Kandidatenstimmen gezählt.1)*

V. Protokolle-, Wahl- und Stimmzettelpakete 1 Für jede Wahl und jede Abstimmungsvorlage ist ein Protokoll zu erstellen, in welchem das Wahlbüro das Ergebnis festhält. 2 Die Wahl- und Stimmzettel sind zu verpacken und zu versiegeln. 1) Für die Nationalratswahlen gilt Art. 36 Bundesgesetz über die politischen Rechte.

§ 99

VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeindezentralwahlbüro 1 In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben diese ihre Protokolle und versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete nach Verrichtung ihrer Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Feststellung des Gemeindeergebnisses. 2 Das Gemeindezentralwahlbüro ist anlässlich der Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu öffnen und zu prüfen. 3 Das Gemeindezentralwahlbüro hat über das Gemeindeergebnis ein Protokoll zu erstellen.

§ 100

VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete 1 Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeindezentralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das Gemeindewahlbüro die Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete unverzüglich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung. 2 Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamtenwahlen sind dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben. 9.2. Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt

§ 101 und durch die Staatskanzlei

I. Das Oberamt 1. Feststellung der Ergebnisse 1 Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfalls über das Amteiergebnis ein Protokoll zu erstellen.

§ 102

2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl- und Stimmzettelpakete 1 Das Oberamt übergibt die Protokolle bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zur Feststellung des kantonalen Ergebnisses und zur Aufbewahrung, diejenigen der regionalen Wahlen bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung. 2 Die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.

§ 103

II. Die Staatskanzlei 1 Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnisse das kantonale Ergebnis fest. 2 Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnis wird nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.* 9.3. Die Überprüfung der Wahl- und Stimmzettelpakete

§ 104

1 Die Oberämter und die Staatskanzlei sind berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu überprüfen. 2 Die Überprüfung hat im Beisein von zwei Stimmberechtigten zu erfolgen, weIche nicht derselben Partei angehören. 3 Die Überprüfung und Berichtigung des Ergebnisses ist im Protokoll festzuhalten. 4 Die Wahl- und Stimmzettelpakete sind nach der Überprüfung zu versiegeln. 9.4. Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und

§ 105 kantonaler Wahlen und Abstimmungen

1 Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu regeln. 9.5. Die Auswertung der Ergebnisse

§ 106

I. Proporzwahlen 1. Zuständigkeit 1 Bei Nationalratswahlen stellt die Staatskanzlei, bei Kantonsratswahlen und regionalen Wahlen das Oberamt, bei kommunalen Wahlen das Gemeindewahlbüro, gegebenenfalls das Gemeindezentralwahlbüro, die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate und die Stimmenzahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.

§ 107

2. Erste Verteilung der Mandate auf die Listen 1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. 2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

§ 108

3. Weitere Verteilung 1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt. b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 107 den grössten Rest erzielte. d) Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist. e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat oder die in Betracht kommende Kandidatin die grösste Stimmenzahl aufweist. f) Falls mehrere solche Kandidaten oder Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los. 2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

§ 109

4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Auf die einzelne Liste der Gruppe werden die Mandate nach den §§ 107 und 108 verteilt. § 96 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

§ 110

5. Wahl ohne Listen 1 Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. 2 Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzverfahren.

§ 111

6. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzmitglieder 1 Auf jeder Liste sind diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 2 Die nichtgewählten Kandidaten oder Kandidatinnen einer Liste sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Wahl und über die Reihenfolge unter den Ersatzmitgliedern das Los.

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