I. Wahlen und Abstimmungen
1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen. Als regional gelten Volkswahlen und -abstimmungen in Amteien, Bezirken, Kreisen und Zweckverbänden.
2 Auf die eidgenössischen Volkswahlen und -abstimmungen ist das Gesetz
anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.
3 Sinngemäss ergänzende Anwendung findet das Gesetz auf kommunale
Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung und in den
Gemeindebehörden stattfinden.
§ 2
II. Volksinitiative, Volksauftrag2) und fakultatives Referendum
1 Das Gesetz regelt das Zustandekommen
a) der Volksinitiative und Volksauftrag nach den Artikeln 29-34 der
Kantonsverfassung (KV);
Artikel 3 b) des fakultativen Referendums nach
KV;
c) des Begehrens auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates nach Artikel 28 KV.
2 Es regelt ferner die Abstimmung über solche Begehren sowie die Durchführung von Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV.
1) BGS 111.1.
2) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 03.09.2003 (WoV-Gesetz).
GS 93, 1060
2.
2.1. Die Stimmfähigkeit
§ 3 I. Begriff
1 Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr
vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
§ 4
II. Ausschluss
1 Von der Stimmfähigkeit ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.*
2.2. Die Stimmberechtigung
§ 5
I. Allgemeine Regelung
1 Stimmberechtigt sind Stimmfähige, die tatsächlich am Orte wohnen und
nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind:1)*
a)* in der Einwohnergemeinde: Schweizer und Schweizerinnen, die zur
Niederlassung angemeldet sind;
b)* in der Bürgergemeinde: Ortsbürger und Ortsbürgerinnen, die zur
Niederlassung angemeldet sind;
c)* in der Kirchgemeinde: die unter Buchstabe a) aufgeführten
Einwohner und Einwohnerinnen des Kirchgemeindegebietes, die der
betreffenden Konfession angehören sowie die niedergelassenen
Ausländer und Ausländerinnen, denen die Kirchgemeinde das
Stimmrecht gewährt hat;
d)* in kantonalen Angelegenheiten: Schweizer und Schweizerinnen,
welche in einer solothurnischen Einwohnergemeinde zur Niederlassung angemeldet sind.
2 Das Stimmrechtsdomizil in eidgenössischen, in kantonalen und in regionalen Angelegenheiten befindet sich in der Einwohnergemeinde, in welcher der oder die Stimmfähige stimmberechtigt ist (politischer Wohnsitz).
§ 6
II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen
1 Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten auszuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen ausüben.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz
über die politischen Rechte der Auslandschweizer und nach diesem Gesetz.
§ 7
Die Wählbarkeit
1 Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist
wählbar, wer stimmberechtigt ist.
2 Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
3. Die Wahl- und Abstimmungsorganisation
3.1. Das Stimmregister
§ 8
I. Definition
1 Das Stimmregister ist ein Verzeichnis der Stimmberechtigten.
§ 9
II. Führung und Nachführung
1 Jede Gemeinde führt ein Stimmregister.
2 Die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für
die Wahrnehmung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizer
und Auslandschweizerinnen sind im Auslandschweizer-Stimmregister aufzunehmen.*
3 Das Stimmregister ist laufend nachzuführen.
§ 10
III. Abklärung der Stimmberechtigung
1 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmberechtigung von Amtes wegen zu prüfen.
2 Personen mit unklaren Wohnverhältnissen haben nachzuweisen, dass sie
nicht an einem anderen Ort, wo sie zur Niederlassung oder zum Aufenthalt angemeldet sind, im Stimmregister eingetragen sind.*
3 Bestehen beim Wahlbüro begründete Zweifel oder werden Tatsachen
geltend gemacht, die den Ausschluss von der Stimmberechtigung bewirken
könnten, verlangt es schriftliche Beweise.
§ 11
IV. Öffentlichkeit
1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während des ganzen
Jahres zu den vom Gemeinderat festgesetzten und publizierten Zeiten zur
Einsichtnahme offen.
2 Nicht öffentlich sind Kopien des Stimmregisters, die als Grundlage für die
Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen verwendet werden.
§ 12
V. Datenschutz
1 Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu
Initiativen, Referenden und Volksaufträgen sind zu vernichten, wenn sie
für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.
§ 13
VI. Schliessung des Stimmregisters
1 Am Vortag zum Urnengang wird das Stimmregister geschlossen.
§ 14
VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug
1 Will eine Person, die im Stimmregister nicht eingetragen ist, ihr Stimmrecht am Abstimmungs- oder an einem Vortag geltend machen, hat sie ihr
Begehren dem Wahlbüro zu unterbreiten und zu begründen. Das gleiche
gilt, wenn die Stimmberechtigung einer Person bestritten wird.
2 Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag oder während der Frist für
die briefliche Stimmabgabe in einer Gemeinde zuziehen, haben sich
schriftlich darüber auszuweisen, dass sie ihr Stimmrecht für den betreffenden Urnengang am bisherigen Wohnort noch nicht ausgeübt haben.
3 Das Wahlbüro entscheidet ohne Verzug.
3.2. Die Wahlbüros
§ 15
I. Gemeindewahlbüros
1. Bestand
1 Jede Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde hat mindestens ein Wahlbüro zu bestellen.
2 Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der
Einwohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.
§ 16
2. Aufgaben
1 Die Gemeindewahlbüros überwachen die Stimmabgabe und ermitteln die
Resultate der Urnengänge in den Gemeinden.
§ 17
3. Mitgliederzahl
1 Die Wahlbüros bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder kann in der Gemeindeordnung höher festgelegt werden.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros kann
a) für grosse Auszählarbeiten Stimmberechtigte der Gemeinde einsetzen;
b) das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten ergänzen, wenn
dieses nicht vollzählig ist.
§ 18
4. Konstituierung
Einberufung
Ausstand
1 Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom Präsidenten oder von
der Präsidentin einberufen.
2 Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitglieder der Wahlbüros amten.
§ 19
5. Beachtung der Rechtsnormen
1 Das Wahlbüro wahrt das Wahl- und Stimmgeheimnis und ist verantwortlich für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen.
2 Werden seine Anordnungen nicht respektiert, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet. Falls ein Straftatbestand vorliegt, hat das Wahlbüro Strafanzeige einzureichen.
§ 20
II. Gemeindezentralwahlbüros
1 Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bestellen ein Gemeindezentralwahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstimmungsprotokolle der
verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fest.
2 Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro analog anwendbar.
3 Der Gemeinderat kann die Funktionen des Zentralwahlbüros einem
Wahlbüro übertragen.
§ 21
III. Regionale Wahlbüros
1 Die Oberämter amten als regionale Wahlbüros. Sie ermitteln die Ergebnisse der eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsprotokolle für den Bezirk, Kreis oder Zweckverband.
2 Die Oberämter können bei grossem Kontrollaufwand Stimmberechtigte
der Amtei einsetzen.
§ 22
IV. Kantonales Wahlbüro
1 Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie ermittelt die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
§ 23
V. Aufsicht
1 Die Oberämter üben die Aufsicht über die Wahlbüros der Gemeinden
aus. Sie sorgen dafür, dass die Tätigkeit der Wahlbüros reibungslos und ohne Verzögerung vor sich geht.
2 Die Staatskanzlei übt die Oberaufsicht aus.
§ 23 bis
Elektronische und technische Hilfsmittel
1 Der Kanton unterhält ein elektronisches Wahl- und Abstimmungssystem,
mit welchem die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen ermittelt werden.
2 Die Wahlbüros verwenden dieses System für alle eidgenössischen, kantonalen und regionalen Urnenwahlen und -abstimmungen.
3 Die Gemeinden sind berechtigt, dieses System auch für kommunale
Wahlen und Abstimmungen einzusetzen.
4 Die Staatskanzlei bewilligt den Einsatz technischer Geräte für die Ermittlung der Ergebnisse. Sie kann die Bewilligung mit bestimmten Auflagen
verbinden.
5 Sie bewilligt überdies die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die
zur automatisierten Erfassung geeignet sind, und den Einsatz von elektronischen Lesegeräten.*
3.3. Das Wahllokal
§ 24
1 Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllokal einzurichten.
2 Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden können.
3.4. Die Wahlzellen
§ 25
1 Im Wahllokal ist mindestens eine Wahlzelle aufzustellen oder ein Raum
zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl- oder Stimmzettel
ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.
3.5. Die Wahlurnen
§ 26
Obligatorium
1 Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz sind Urnen
zu verwenden.
3.6. Die Stimmrechtsausweise
§ 27
I. Legitimation
1 Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für
den er ausgestellt wurde.
2 Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.
§ 28
II. Zuständigkeit*
1 Die Gemeindeverwaltung lässt für jeden Urnengang Stimmrechtsausweise
für die Stimmberechtigten drucken. Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe sind in einer spezialisierten Druckerei zu drucken.*
2 Wird das Stimmrecht nach § 14 anerkannt, stellt das Wahlbüro einen provisorischen Stimmrechtsausweis aus.
3 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Stimmrechtsausweise.
§ 28 bis
Verlust von Stimmrechtsausweisen
1 Bei Verlust eines Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeindeverwaltung ein Ersatzausweis verlangt werden.
2 Der Ersatzausweis wird nur der stimmberechtigten Person gegen Identitätsnachweis ausgehändigt.
3 Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlbüro vor der Wahl oder Abstimmung eine Liste mit den Namen jener Stimmberechtigten, welche
einen Ersatzausweis erhalten haben.
3.7. Wahl- und Stimmmaterial*
§ 28 ter
Aufbewahren von Wahl- und Stimmmaterial
1 Die Gemeindeverwaltung bewahrt Blanko-Stimmrechtsausweise, leere
Zustellkuverts sowie Wahl- und Stimmzettel in einem verschlossenen Archivraum oder Kasten auf, zu welchem nur die in der Sache zuständigen
Personen Zugang haben.
4. Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze
§ 29 auf die Wahlkreise*
1 Die Wahlen (Kantons-, Regional- und Gemeindewahlen) erfolgen nach
dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip), sofern sie nicht auf Grund der
Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher Vorschriften nach dem
Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sind.
§ 29 bis
Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
1 Die Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt: Die
Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält soviele Sitze, als
die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist.
2 Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los.
5. Die Vorbereitung der Wahlen und
Abstimmungen
5.1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und
§ 30 die Einberufung der Stimmberechtigten
I. Zuständigkeit
1 Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der
Stimmberechtigten erfolgt:
a) durch den Regierungsrat für die:
1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen;
2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerungswahlen;
3. kantonalen Ersatzwahlen;
4. kantonalen Abstimmungen.
b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes für die:
1. regionalen Ersatzwahlen;
2. regionalen Abstimmungen.
c) durch den Gemeinderat für die:
1. kommunalen Ersatzwahlen;
2. kommunalen Abstimmungen.
2 Die Staatskanzlei bewilligt Gesuche um Verschiebung von Erneuerungswahlen.
§ 31
II. Fristen
1 Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstimmungstag spätestens einzuberufen:
a) bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den übrigen Proporzwahlen am 9. letzten Samstag;
b)* bei Majorzwahlen zum ersten Wahltag am 7. letzten Samstag;
gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite Wahlgang anzusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen findet spätestens innert 5 Wochen statt.
c) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen
am 6. letzten Samstag.
§ 32
III. Publikation
1 Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu veröffentlichen :
a) Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung;
b) das Anmeldeverfahren;
c) die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Parteien;
d) das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an
die Stimmberechtigten;
e) die Frist, während der brieflich gestimmt werden kann;
f) bei Kantonsratswahlen: die vom Kantonsrat festgestellte Zahl der
Sitze in den einzelnen Bezirken.
2 Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Termine mindestens 3
Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.
§ 33
IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen
1 Die Behörde oder Amtsstelle, welche den ersten Wahlgang angeordnet
hat, erlässt die Einberufung zum zweiten.
5.2. Das Anmeldeverfahren
§ 34
I. Proporzwahlen
1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss
1 Die Wahlvorschläge müssen jeweils bis 17.00 Uhr eintreffen;*
a)* bei der Staatskanzlei spätestens am 10. letzten Montag vor dem
Wahltag für die Nationalratswahlen;
b) beim Oberamt nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens
aber am 7. letzten Montag für die Kantonsratswahlen und die regionalen Wahlen;
c) bei der Gemeindeverwaltung nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die kommunalen
Wahlen.
2 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteiligen, die innert der Frist angemeldet worden sind.
3 Die Staatskanzlei kann die Fristen für das Anmelde- und Bereinigungsverfahren dem Bundesrecht anpassen.
§ 35
2. Wahlvorschläge
a) Anzahl Namen
1 Ein Wahlvorschlag enthält höchstens so viele Namen wählbarer Personen
wie im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als
zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag zu viele Namen, werden die überzähligen am Schluss der Liste gestrichen.
§ 36
b) Angaben/Annahme des Wahlvorschlages
1 Die Wahlvorschläge enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum,
Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.*
2 Jede vorgeschlagene Person hat schriftlich zu bestätigen, dass sie den
Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird ihr Name gestrichen.