Art. 1
Gebiet und Bevölkerung Die Gemeinde Köniz ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern. Sie umfasst das ihr verfassungsmässig garantierte Gebiet und dessen Bevölkerung.
Propose a changeKöniz · 18008 · communal act
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Gebiet und Bevölkerung Die Gemeinde Köniz ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern. Sie umfasst das ihr verfassungsmässig garantierte Gebiet und dessen Bevölkerung.
Propose a changeAufgaben im Allgemeinen 1 Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben wahrgenommen werden. 2 Sie werden von der Gemeinde entweder selbst gewählt oder sind ihr verbindlich übertragen. 3 Selbst gewählte Aufgaben müssen dem öffentlichen Wohl dienen und finanzierbar sein und können zeitlich befristet werden. Sie sind in einem Erlass oder einem Beschluss des zuständigen Organs festzusetzen. 1 GG, BSG 170.11
Propose a changeEinzelne Aufgaben Übertragene und selbst gewählte Gemeindeaufgaben sind namentlich: a) die Gemeindeinfrastruktur, b) das Bauwesen, die Raumplanung und der Umweltschutz, c) die soziale und die öffentliche Sicherheit, d) die Bildung, e) die Wirtschaftsförderung, f) die Kulturförderung.
Propose a changeAufgabenerfüllung 1 Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben wirtschaftlich, sozial und ökologisch. Sie beachtet die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Rechtsgleichheit. 2 Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben primär selbst oder weist sie einer gemeindeeigenen Unternehmung zu. 3 Aufgaben können ganz oder teilweise, dauernd oder befristet an Dritte übertragen oder mit diesen gemeinsam erfüllt werden, wenn dadurch eine wirksamere Aufgabenerfüllung oder kostengünstigere Leistungen ermöglicht werden. 4 Werden Dritte als Gemeindeorgane eingesetzt oder handelt es sich um eine Aufgabenübertragung, die a) zur Einschränkung von Grundrechten führen kann, b) eine bedeutende Leistung betrifft oder c) zur Erhebung von Abgaben ermächtigt, ist eine Grundlage in einem Reglement erforderlich.
Propose a changeÜberprüfung der Aufgabenerfüllung 1 Die Leistungen der Gemeinde, der Gemeindeunternehmen oder beauftragter Dritter werden laufend überprüft. 2 Die Gemeinde schafft die dazu erforderlichen Instrumente und setzt für alle wesentlichen Tätigkeitsbereiche Ziele fest. 2. Information, Öffentlichkeit, Protokolle
Propose a changeInformation 1 Die Gemeinde sorgt durch Information der Bevölkerung für Transparenz und Vertrauen in Behörden und Verwaltung. 2 Jede Person hat Anspruch auf Auskunft und Einsicht in amtliche Akten. 3 Die kantonale Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung und den Datenschutz bleibt vorbehalten. 4 …2
Propose a changeÖffentlichkeit 1 Die Versammlungen des Parlaments sind öffentlich. 2 Die Sitzungen des Gemeinderates und der Kommissionen sind nicht öffentlich.
Propose a changeProtokollierung 1 Über die Urnenabstimmungen und Urnenwahlen, die Verhandlungen des Parlaments, des Gemeinderates und der Kommissionen werden Protokolle geführt. 2 Die Protokolle über die Urnenabstimmungen und Urnenwahlen sowie über die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich. Die übrigen Protokolle sind einsehbar, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Propose a changeVerzeichnisse 1 Die Gemeinde führt eine laufend aktualisierte Sammlung ihrer Rechtserlasse und hält sie zur Einsicht offen. 2 Sie führt ein öffentliches Verzeichnis der Gemeindeorgane und des leitenden Gemeindepersonals. 2 Aufgehoben am 25. September 2022 II. Politische Rechte 1. Stimmrecht
Propose a changeStimmrecht 1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen. 2 Für das Abstimmungs- und Wahlverfahren gelten Art. 37 und das Reglement über Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. 2. Initiative
Propose a changeVoraussetzungen 1 Die Stimmberechtigten können mit einer Initiative die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit des Parlaments fällt. 2 Die Initiative ist gültig, wenn sie a) von mindestens 2000 in der Gemeinde Stimmberechtigten unter Angabe von Namen, Vornamen, Jahrgang und Wohnadresse handschriftlich unterzeichnet worden ist; b) entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist; c) nicht mehr als einen Gegenstand umfasst; d) nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist; e) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält; f) innerhalb der Frist gemäss Art. 12 Abs. 3 eingereicht ist; g) nicht innerhalb eines Jahres nach deren Ablehnung neu eingereicht wird.
Propose a changeVorprüfung und Sammelfrist 1 Das Initiativbegehren kann der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber zur Vorprüfung unterbreitet werden. Die Vorprüfung ist kostenlos. 2 Der Beginn der Unterschriftensammlung ist der Gemeindekanzlei schriftlich anzumelden. 3 Die Initiative ist spätestens 12 Monate nach der Anmeldung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. 4 Ist die Initiative eingereicht, können die Unterzeichnenden ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
Propose a changeGültigkeit 1 Der Gemeinderat prüft ohne Verzug, ob die Initiative gültig ist. Er ist an das Ergebnis der Vorprüfung nicht gebunden. 2 Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 11, verfügt er die vollständige oder teilweise Ungültigkeit der Initiative. Er hört das Initiativkomitee vorher an. 3 Gültige Initiativen unterbreitet er mit seinem Antrag dem Parlament.
Propose a changeZuständigkeiten; Behandlungsfristen 1 Das Parlament beschliesst über eine gültige Initiative aus seinem Zuständigkeitsbereich innerhalb von 12 Monaten nach deren Gültigerklärung. 2 Betrifft eine Initiative einen Gegenstand, der dem fakultativen Referendum untersteht, und stimmt das Parlament der Initiative zu, so unterliegt dieser Beschluss dem fakultativen Referendum. 3 Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt das Parlament eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innerhalb von 24 Monaten nach deren Gültigerklärung den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
Propose a changeGegenvorschlag 1 Das Parlament kann den Stimmberechtigten die Annahme oder Ablehnung der Initiative beantragen und einen Gegenvorschlag unterbreiten. 2 Der Initiativ- und der Gegenvorschlag werden den Stimmberechtigten als zwei Varianten vorgelegt.
Propose a changeEinfache Anregung Wird eine Initiative in der Form der einfachen Anregung vom zuständigen Organ angenommen, arbeitet der Gemeinderat ohne Verzug eine entsprechende Vorlage aus und unterbreitet diese spätestens innerhalb der Behandlungsfristen gemäss Art. 14 dem zuständigen Organ. 3. Referendum (fakultative Volksabstimmung)
Propose a changeVoraussetzungen Geschäfte, die das Parlament unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung beschliesst3, werden den Stimmberechtigten zum Beschluss unterbreitet, wenn dies 500 in der Gemeinde Stimmberechtigte innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses mit ihrer Unterschrift verlangen.
Propose a changeVerfahren 1 Der Gemeinderat prüft, ob das Referendumsbegehren den rechtlichen Anforderungen entspricht. 2 Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 17, verfügt er das Nichtzustandekommen des Referendums. 3 Ist das Referendum zustande gekommen, arbeitet der Gemeinderat die Abstimmungsbotschaft aus oder beantragt dem Parlament, die Vorlage zurückzuziehen. 4 Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden. 5 Wird das Referendum nicht ergriffen, so treten die Beschlüsse rückwirkend auf das Datum ihrer Verabschiedung in Kraft, sofern das Inkrafttreten nicht abweichend geregelt worden ist. 4. Volksvorschlag (konstruktives Referendum)
Propose a changeVolksvorschlag 1 500 in der Gemeinde Stimmberechtigte können innert 30 Tagen seit Veröffentlichung eines Beschlusses, welcher der fakultativen Volksabstimmung unterliegt4, einen Volksvorschlag als ausformulierten Entwurf unterbreiten. 2 Der Volksvorschlag gilt als Referendum. 3 Das Verfahren der Variantenabstimmung findet Anwendung. 3 Art. 45, 47, 49 4 Art. 45, 47, 49 5. Petition
Propose a changePetition 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Gemeindeorgane zu richten. 2 Petitionen sind schriftlich bei der Gemeindekanzlei zuhanden des zuständigen Organs einzureichen. 3 Das zuständige Organ prüft und beantwortet die Petition innerhalb von 3 Monaten. Bei Kollektivpetitionen wird die Stellungnahme jener Person eröffnet, welche die Petition als Erste unterzeichnet hat. III. Die Organe der Gemeinde 1. Organe
Propose a changeOrgane 1 Die Gemeinde handelt durch ihre Organe. 2 Die Organe der Gemeinde sind: a) die Stimmberechtigten, b) das Parlament, c) das Rechnungsprüfungsorgan, d) der Gemeinderat, e) die Mitglieder des Gemeinderates, soweit sie entscheidbefugt sind, f) die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, g) die Mitglieder der Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, h) das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal, i) Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und denen durch Reglement Organfunktion übertragen wurde. 2. Gemeinsame Bestimmungen
Propose a changeWählbarkeit Wählbar sind a) in den Gemeinderat und in das Parlament die in der Gemeinde Stimmberechtigten; b) in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten; besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten; c) in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen; besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.
Propose a changeUnvereinbarkeit 1 Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleichzeitig dem Parlament angehören. 2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem Gemeindepersonal angehören. 3 Von der Gemeinde beschäftigte Personen dürfen weder dem Parlament noch dem Gemeinderat angehören. Zudem dürfen sie keiner Kommission mit Entscheidbefugnis angehören, der sie unmittelbar untergeordnet sind. 4 Lehrerinnen und Lehrer an Gemeindeschulen dürfen keiner Schulkommission angehören, der sie unmittelbar untergeordnet sind.
Propose a changeVerwandtenausschluss 1 Dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören: a) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, b) voll- und halbbürtige Geschwister und c) Ehepaare und d) Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.5 5 Fassung vom 2. November 2016 2 Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet oder durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit6: a) einem Mitglied des Gemeinderates, b) einem Mitglied einer Kommission oder c) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.
Propose a changeAmtsdauer 1 Die Amtsdauer der gewählten Gemeindeorgane und der ständigen Kommissionen ohne Entscheidbefugnis beträgt vier Jahre. Abweichende Vorschriften des Staates und der Gemeinde bleiben vorbehalten. 2 Die ordentliche Amtsdauer beginnt und endet für alle Mitglieder desselben Gemeindeorgans bzw. derselben Kommission einheitlich. 3 Ersatz- und Ergänzungswahlen während der laufenden Amtsdauer werden für deren Rest vorgenommen. 4 Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder von Kommissionen bis zur Erneuerungswahl ihrer Kommission im Amt.
Propose a changeWiederwählbarkeit 1 Die Amtszeit der Mitglieder der Gemeindeorgane und der Kommissionen ohne Entscheidbefugnis wird auf drei aufeinanderfolgende, ganze Amtsdauern beschränkt. Die Zeit, während der sich ein Parlamentsmitglied nach Art. 38a vertreten lässt, wird ihm an die Amtsdauer angerechnet.7 1bis Wird eine Person anschliessend an zwei aufeinanderfolgende, ganze Amtsdauern als Mitglied des Gemeinderats neu als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt, ist eine einmalige Wiederwahl als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident zulässig.8 2 Nach Ablauf der höchstens zulässigen Amtszeit ist eine erneute Wahl in dasselbe Organ bzw. dieselbe Kommission frühestens nach Ablauf einer vollen Amtsdauer möglich.9 3 Die Wiederwählbarkeitsbeschränkungen gelten nicht für das Präsidium, Vizepräsidium und Sekretariat der Ausschüsse in Wahl- und Abstimmungsverfahren sowie für die Stellvertretung 6 Fassung vom 2. November 2016 7 Fassung vom 24. November 2024 8 Eingefügt am 21. Mai 2017 9 Fassung vom 21. Mai 2017 eines Parlamentsmitglieds im Büro (Art. 40 Abs. 4) sowie in Kommissionen (Art. 41 Abs. 4, Art. 42 Abs. 4), deren Amtsdauer
Propose a changeAbgangsentschädigung Der Anspruch der Mitglieder des Gemeinderates auf eine Abgangsentschädigung richtet sich nach dem entsprechenden Reglement.
Propose a changeFolgen der Demission 1 Wer aus einem Gemeindeorgan oder aus dem Dienst der Gemeinde ausscheidet, verliert alle Funktionen, die er oder sie aufgrund der behördlichen oder beruflichen Tätigkeit bekleidet hat. 2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen anders beschliessen.
Propose a changeAusstandspflicht 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, a) in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder b) diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt. 3 Die Ausstandspflicht gilt nicht an der Urne und an den Sitzungen des Parlamentes. Offenlegungspflicht 4 Die Mitglieder des Parlamentes legen zu Beginn der Behandlung eines Geschäftes allfällige Interessenbindungen im Sinne von Abs. 1 und 2 offen. 10 Fassung vom 24. November 2024 11 Fassung vom 2. November 2016 3. Stimmberechtigte 3.1 Grundsatz
Propose a changeOberstes Organ Die Stimmberechtigten nach Art. 10 sind das oberste Organ der Gemeinde. 3.2 Zuständigkeiten 3.2.1 Wahlen
Propose a changeWahlen Die Stimmberechtigten wählen im Verhältniswahlverfahren (Proporz): a) die Mitglieder des Parlaments, b) die Mitglieder des Gemeinderates12 c) …13 und im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) d) die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten. 3.2.2 Sachgeschäfte
Propose a changeRechtsetzung und Pläne Die Stimmberechtigten beschliessen den Erlass, die Änderung und die Aufhebung a) der Gemeindeordnung, b) der baurechtlichen Grundordnung,14 c) des Reglementes über Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. 12 Fassung vom 24. Februar 2008 13 Aufgehoben am 24. Februar 2008 14 Fassung vom 23. September 2018
Propose a changeBudget und Steueranlagen Wird eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern oder des Satzes der Liegenschaftssteuer beantragt, beschliessen die Stimmberechtigten a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. Art. 33a16 Budget und Steueranlagen mit Senkungsziel 1 Wird eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beantragt, so kann im Beschluss der Stimmberechtigten darauf hingewiesen werden, dass die vorliegende Bestimmung anwendbar ist. 2 Der Beschluss legt in diesem Fall im Sinn eines Ziels fest, dass die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern spätestens für ein bestimmtes Kalenderjahr («Zieljahr») wieder auf einen bestimmten tieferen Wert festgesetzt werden soll 3 Diese Festlegung des Ziels fällt schon vor dem Zieljahr ohne Weiteres dahin a) mit einem Beschluss des zuständigen Organs, der die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern auf den bestimmten tieferen Wert oder tiefer festsetzt; b) mit einem Beschluss über eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern; c) mit einer erneuten Festlegung eines Ziels gemäss Absatz 2. 4 Wird für das Zieljahr eine höhere als die im damaligen Beschluss als Ziel angegebene Steueranlage beantragt, so beschliessen die Stimmberechtigten a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. 5 Die Stimmberechtigten können in diesem Beschluss wiederum nach den Absätzen 1 und 2 vorgehen. 15 Fassung vom 3. März 2024 16 Eingefügt am 13. Juni 2021
Propose a changeAusgaben Die Stimmberechtigten beschliessen: a) einmalige Ausgaben17 über 5 Millionen Franken, b) jährlich wiederkehrende Ausgaben18 über 1 Million Franken.
Propose a changeÜbrige Sachgeschäfte Die Stimmberechtigten beschliessen a) über Geschäfte des Parlaments, für welche mittels Referendum die Urnenabstimmung verlangt worden ist; b) über Geschäfte des Parlaments, die dieses ihnen mit einem Mehr von 2/3 der Stimmenden zum Entscheid vorlegt; c) über Initiativen gemäss Art. 14 Abs. 3; d) den Vertrag über die Aufhebung oder Gebietsveränderung der Gemeinde. 3.3 Abstimmungs- und Wahlverfahren
Propose a changeVorschriften Das Reglement über Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten regelt das Abstimmungs- und Wahlverfahren.
Propose a changeUrnenabstimmung, -wahl Die Stimmberechtigten beschliessen und wählen durch geheime Stimmabgabe an der Urne. 4. Parlament 4.1 Mitgliederzahl
Propose a changeMitgliederzahl Das Parlament besteht aus 40 Mitgliedern. Art. 38a19 Stellvertretung 1 Die Mitglieder des Parlaments können sich bei einer längerdauernden Verhinderung aus wichtigem Grund vertreten 17 Art. 70 18 Art. 70 19 Eingefügt am 24. November 2024 lassen. Stellvertretungen können sich nicht vertreten lassen. 2 Als wichtige Gründe gelten Beginn der Elternschaft, Krankheit oder Unfall, Aus- und Weiterbildung, Pflege und Betreuung nahestehender Angehöriger in Notsituationen sowie längere Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen. 3 Eine Stellvertretung dauert mindestens drei und höchstens sechs Monate 4 Ein Parlamentsmitglied kann sich während eines Jahres für höchstens sechs und während einer Amtsdauer für höchstens zwölf Monate vertreten lassen. 5 Stellvertretende Parlamentsmitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können aber nicht ins Büro oder in Kommissionen des Parlaments gewählt werden. 6 Während der Dauer der Stellvertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglieds. 7 Die Bestimmung der Stellvertretung erfolgt nach dem Reglement über Abstimmungen und Wahlen. 4.2 Zuständigkeiten 4.2.1 Im Allgemeinen
Propose a changeAllgemeine Zuständigkeit Das Parlament übt die Aufsicht über den Gemeinderat und die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung aus. 4.2.2 Wahlen
Propose a changeBüro 1 Das Parlament wählt jährlich in der ersten Sitzung aus seinen Mitgliedern sein Büro für ein Jahr. 2 Das Präsidium soll zwischen den Parteien wechseln. Die Präsidentin oder der Präsident kann nach Ablauf des Präsidialjahres für das folgende Jahr nicht wieder ins Präsidium gewählt werden. 3 Bei der Zusammensetzung des Büros ist auf die Vertretung der Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 4 Lässt sich ein Mitglied des Parlamentsbüros wegen einer längerdauernden Verhinderung aus wichtigem Grund im Parlament vertreten, so bestimmt dessen Fraktion oder, wenn es keiner Fraktion angehört, dessen Liste (Wählergruppe) die Stellvertretung für das Parlamentsbüro. Die Stellvertretung
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