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Gemeindeordnung

Köniz · 18008 · communal act

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 weniger als vier Jahre beträgt.10
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 muss dem Parlament angehören.20
  42. Art. 42 dem Parlament angehören.21
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68 IV. Finanzhaushalt
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90

Proposed changes to this act

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90 provisions

Art. 41 muss dem Parlament angehören.20

Geschäftsprüfungskommission 1 Das Parlament wählt aus seinen Mitgliedern das Präsidium, Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission für zwei Jahre. 2 Für die Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten Wahlen des Parlaments ergeben hat. 3 Frauen und Männer sollen in der Kommission angemessen vertreten sein. 4 Lässt sich ein Kommissionsmitglied wegen einer längerdauernden Verhinderung aus wichtigem Grund im Parlament vertreten, so bestimmt dessen Fraktion oder, wenn es keiner Fraktion angehört, dessen Liste (Wählergruppe) die Stellvertretung für die Kommission. Die Stellvertretung muss

Propose a change

Art. 42 dem Parlament angehören.21

Kommissionen 1 Das Parlament wählt a) die Mitglieder der ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis; b) die Mitglieder der von ihm eingesetzten ständigen Kommissionen ohne Entscheidbefugnis; c) die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen Kommissionen. 2 Für die Zusammensetzung der Kommissionen ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten Wahlen des Parlaments ergeben hat. 3 Frauen und Männer sollen in den Kommissionen angemessen vertreten sein. 4 Lässt sich ein Kommissionsmitglied wegen einer längerdauernden Verhinderung aus wichtigem Grund im Parlament vertreten, so bestimmt dessen Fraktion oder, wenn es keiner Fraktion angehört, dessen Liste (Wählergruppe) die Stellvertretung für die Kommission. Die Stellvertretung muss dem Parlament angehören.22 20 Eingefügt am 24. November 2024 21 Eingefügt am 24. November 2024 22 Eingefügt am 24. November 2024

Propose a change

Art. 43

Rechnungsprüfungsorgan Das Parlament wählt die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans. 4.2.3 Sachgeschäfte

Propose a change

Art. 44

Rechtsetzung und Pläne in abschliessender Zuständigkeit Das Parlament beschliesst den Erlass, die Änderung und die Aufhebung aller Reglemente und Pläne, die nicht nach besonderer Vorschrift einem anderen Organ vorbehalten sind.

Propose a change

Art. 45

Budget und Steueranlagen mit fak. Referendum 1 Wird eine Herabsetzung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beantragt, beschliesst das Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. 2 Artikel 33 bleibt vorbehalten.

Propose a change

Art. 46

Budget und Steueranlagen in abschliessender Zuständigkeit 1 Wird keine Änderung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beantragt, beschliesst das Parlament a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. 2 Artikel 33 bleibt vorbehalten.

Propose a change

Art. 47

Ausgaben mit fak. Referendum Das Parlament beschliesst unter Vorbehalt des fakultativen Referendums einmalige Ausgaben25 über 2 bis 5 Millionen Franken.

Propose a change

Art. 48

Ausgaben in abschliessender Zuständigkeit Das Parlament beschliesst a) einmalige Ausgaben27 über Fr. 200'000.00 bis 2 Millionen 23 Fassung vom 3. März 2024 24 Fassung vom 3. März 2024 25 Art. 70 26 Fassung vom 2. November 2016 Franken, b) jährlich wiederkehrende Ausgaben28 über Fr. 60'000.00 bis 1 Million Franken, c) Nachkredite: – über Fr. 200'000.00 zu Budgetkrediten, – über Fr. 200'000.00 zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten oder des Parlaments, – zu Verpflichtungskrediten des Gemeinderates, sofern der Gesamtbetrag (Verpflichtungskredit und Nachkredit) Fr. 220'000.00 übersteigt.

Propose a change

Art. 49

Übrige Sachgeschäfte mit fakultativem Referendum Das Parlament beschliesst unter Vorbehalt des fakultativen Referendums: a) die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung der Gemeinde; b) die Stellungnahme der Gemeinde zu Bestandes- und Gebietsveränderungen der Gemeinde.

Propose a change

Art. 50

Übrige Sachgeschäfte in abschliessender Zuständigkeit Das Parlament a) teilt die Gemeinde in Bezirke für Volksschulen ein; b) erteilt Konzessionen für die Abgabe von Elektrizität und Gas; c) beschliesst über die Mitgliedschaft in einem Gemeindeverband; d) behandelt alle den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Sachgeschäfte; e) bestimmt, unter Vorbehalt der Initiative als ausgearbeiteter Entwurf, den Wortlaut aller Beschlüsse und Botschaften zuhanden der Stimmberechtigten; f) nimmt die Legislaturplanung zur Kenntnis; 27 Art. 70 28 Art. 70 g) nimmt die Abrechnungen über Verpflichtungskredite, die von den Stimmberechtigten oder vom Parlament bewilligt wurden, zur Kenntnis; h) genehmigt die Jahresrechnung;29 i) genehmigt den Verwaltungsbericht; k) beschliesst die Übertragung von weiteren Aufgaben an die Regionalkonferenz;30 l) entscheidet, ob die Gemeinde nach Artikel 150 Absatz 1 des kantonalen Gemeindegesetzes eine regionale Abstimmung verlangt (Behördenreferendum);30 m) entscheidet, ob die Gemeinde eine Initiative nach Artikel 151 des kantonalen Gemeindegesetzes einreicht (Behördeninitiative).30 4.3 Geschäftsgang

Propose a change

Art. 51

Büro Das Büro des Parlaments besteht aus dem Präsidium, dem 1. und 2. Vizepräsidium und zwei Stimmenzählenden.

Propose a change

Art. 52

Rechte und Pflichten des Gemeinderates, Sachverständige 1 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Parlaments teil. 2 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat seine Anträge vor Kommissionen und, mit der Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission, vor dem Parlament durch Sachverständige erläutern lassen. 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, zu Anträgen von Mitgliedern des Parlaments einen Bericht abzugeben. Art. 52a31 Parlamentarische Rechte und Instrumente 1 Die parlamentarischen Rechte und Instrumente werden in einem Reglement bezeichnet. 2 Es kann in einem Reglement ein Planungsbeschluss vorgesehen werden, mit dem das Parlament den Gemeinderat beauftragen kann, ein im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan enthaltenes Produkt in eine bestimmte Richtung zu entwickeln. 29 Fassung vom 2. November 2016 30 Eingefügt am 26. September 2010 31 Eingefügt am 24. Februar 2008

Propose a change

Art. 53

Geschäftsreglement des Parlamentes Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Geschäftsreglementes des Parlamentes. 4.4 Geschäftsprüfungskommission

Propose a change

Art. 54

Mitgliederzahl 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Aufgaben 2 Die Geschäftsprüfungskommission a) begutachtet die vom Parlament zu behandelnden Geschäfte, sofern nicht besondere Kommissionen eingesetzt werden; b) beschliesst in allen Prozessen mit einem Streitwert über 1 Million Franken über den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels und über einen Vergleich; c) übt die Aufsicht über die Verwaltung aus. 4.5 Das Rechnungsprüfungsorgan

Propose a change

Art. 55

Rechnungsprüfungsorgan 1 Die Rechnungsprüfung ist durch eine verwaltungsunabhängige Revisionsstelle durchzuführen. 2 Die Anforderungen an die fachliche Befähigung der mit der Revision betrauten Personen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsorgans richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. 5. Gemeinderat 5.1 Zusammensetzung, übrige Tätigkeiten

Propose a change

Art. 56

Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht einschliesslich der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten aus fünf Mitgliedern mit einem Beschäftigungsgrad von je 80%. 32 Fassung vom 24. Februar 2008

Propose a change

Art. 57

Nebenbeschäftigungen, politische und öffentliche Ämter 1 Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen eine Nebenbeschäftigung ausüben, soweit diese zeitlich und sachlich mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderates vereinbar ist. 2 Ein Mitglied des Gemeinderates darf nicht gleichzeitig der Bundesversammlung und dem Grossen Rat angehören. 3 … 4 Sämtliche Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Interessenbindungen sowie Gemeindevertretungen sind in einem Register offenzulegen. 5 Das Parlament regelt die zum Vollzug nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement. 5.2 Zuständigkeiten 5.2.1 Im Allgemeinen

Propose a change

Art. 58

Allgemeine Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten. 2 Er vertritt die Gemeinde nach aussen. 3 Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ übertragen sind. Delegationsrecht 4 Der Gemeinderat kann seine Verfügungsbefugnisse in einem Erlass und die übrigen Befugnisse durch Beschluss einzelnen Mitgliedern, einem Ausschuss des Gemeinderates oder Personen aus der Verwaltung übertragen. Eine Subdelegation auf die nächst untere Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht ausdrücklich ausschliesst. 5.2.2 Wahlen

Propose a change

Art. 59

Wahlen 1 Der Gemeinderat ist Wahlorgan, sofern diese Aufgabe nicht einem anderen Organ zusteht. 33 Fassung vom 24. Februar 2008; Abs. 3 aufgehoben am 24. Februar 2008. 2 Er wählt insbesondere: a) je ein Ratsmitglied für das erste und das zweite Vizepräsidium des Gemeinderates während einer Amtsperiode; b) die Mitglieder der ständigen Kommissionen ohne Entscheidbefugnis; c) die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen Kommissionen; d) die Vertretung der Gemeinde in Organen von Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts. 3 Für die Zusammensetzung der Kommissionen ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten Wahlen des Gemeinderates ergeben hat. 4 Frauen und Männer sollen in den Kommissionen angemessen vertreten sein. 5.2.3 Sachgeschäfte

Propose a change

Art. 60

Rechtsetzung Der Gemeinderat beschliesst den Erlass, die Änderung und die Aufhebung: a) der Geschäftsverordnung des Gemeinderates, b) der Verordnung über ausserordentliche Lagen, c) der Verordnungen über folgende Gebühren und Entgelte: aa) Kanzleigebühren, bb) Gebühren mit stark technischem Charakter, cc) Benützungsgebühren, deren Höhe durch das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip überprüfbar ist, dd) Gebühren, deren Grundlage und Grundzüge im übergeordneten Recht geregelt sind, ee) Entgelte für die Überlassung von Material, Räumen und dergleichen sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen privatrechtlichen Handelns, d) der Verordnungen über Spezialfinanzierungen, soweit nicht von den ordentlichen Finanzkompetenzen abgewichen wird, e) der Verordnungen der ständigen Kommissionen ohne Entscheidbefugnis gemäss Art. 65 Abs. 2 lit. b), f) der Verordnung über das Finanzinspektorat, g) …34, h) …35, i) der Benützungsverordnungen für Gemeindeanlagen, k) der Beschaffungsverordnung, l) der Verordnung über die Sozialhilfe, m) der Verordnungen mit Ausführungsvorschriften zu Reglementen und Erlassen des übergeordneten Rechts, n) der Verordnungen, für die nach besonderer Vorschrift der Gemeinderat zuständig ist.

Propose a change

Art. 61

Ausgaben Der Gemeinderat beschliesst: a) einmalige Ausgaben36 bis Fr. 200'000.00, b) gebundene Ausgaben, c) jährlich wiederkehrende Ausgaben37 bis Fr. 60'000.00, d) Nachkredite: – bis Fr. 200'000.00 zu Budgetkrediten38, – bis Fr. 200'000.00 zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten oder des Parlaments, – zu Verpflichtungskrediten des Gemeinderates, sofern der Gesamtbetrag (Verpflichtungs- und Nachkredit) Fr. 220'000.00 nicht übersteigt, – gebundene Nachkredite, Anlagen e) über Anlagen des Finanzvermögens, soweit diese nicht den Ausgaben39 gleichgestellt sind.

Propose a change

Art. 62

Übrige Sachgeschäfte Der Gemeinderat a) beschliesst über die Bereinigung der Gemeindegrenzen; b) beschliesst die Ablehnung von Erbeinsetzungen, Vermächtnissen und Schenkungen unabhängig von deren Ausgabenwirksamkeit; 34 Aufgehoben am 2. November 2016 35 Aufgehoben am 23. September 2012 36 Art. 70 37 Art. 70 38 Fassung vom 2. November 2016 39 Art. 70 c) beschliesst über die Anhebung und Führung von allen Prozessen unabhängig vom Streitwert; beschliesst in Prozessen mit einem Streitwert bis 1 Million Franken über den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels und über einen Vergleich; d) behandelt alle dem Parlament zu unterbreitenden Geschäfte; e) erstattet dem Parlament Bericht über die Geschäftsführung der Verwaltung im abgelaufenen Jahr; f) beschliesst die Legislaturplanung; g) teilt jedem Gemeinderatsmitglied eine Direktion zu; die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident führt von Amtes wegen die Präsidialdirektion;40 h) beschafft die erforderlichen Fremdmittel für den kommunalen Finanzhaushalt; i) nimmt die Abrechnung seiner Verpflichtungskredite zur Kenntnis. 5.3 Gemeindepräsidium

Propose a change

Art. 63

Gemeindepräsidium Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident a) leitet den Gemeinderat; b) sorgt für die zeitgerechte, adäquate und koordinierte Erledigung der Aufgaben des Gemeinderates; c) stellt sicher, dass der Gemeinderat seine strategischen Aufgaben wahrnimmt; d) übt die Aufsicht über die Verwaltung und das Gemeindepersonal aus. 5.4 Geschäftsgang

Propose a change

Art. 64

Beschlussfassung 1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 40 Fassung vom 30. November 2008 3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmenden. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ausserordentliche Lagen 4 Bei ausserordentlichen Lagen gelten die Bestimmungen der Verordnung über ausserordentliche Lagen. Geschäftsverordnung Gemeinderat 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsverordnung des Gemeinderates. 6. Kommissionen 6.1 Ständige Kommissionen

Propose a change

Art. 65

Ständige Kommissionen 1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis bedürfen einer Grundlage in einem Reglement. 2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis bedürfen a) für Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Parlaments einer Grundlage in einem Reglement; b) für Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates einer Grundlage in einer Verordnung. 3 Die Erlasse regeln Mitgliederzahl, besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen. 4 Jedes Mitglied des Gemeinderates führt das Präsidium der seiner Direktion zugeteilten ständigen Kommissionen, sofern im jeweiligen Kommissionserlass nicht etwas anderes bestimmt wird. 5 Die Kommissionen können ihre Verfügungsbefugnisse in einem Erlass und die übrigen Befugnisse durch Beschluss einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen der Kommissionen übertragen. 6 Die Geschäftsverordnung des Gemeinderates gilt sinngemäss für alle Kommissionen. 6.2 Nichtständige Kommissionen

Propose a change

Art. 66

Nichtständige Kommissionen 1 Das Parlament und der Gemeinderat können für Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich durch Beschluss nichtständige Kommissionen einsetzen. 2 Mit der Einsetzung sind Mitgliederzahl, Präsidium, besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Dauer des Auftrages festzulegen. 3 Das einsetzende Organ kann die Kommissionen und einzelne Mitglieder oder Ausschüsse von Kommissionen ermächtigen, über beschlossene Ausgaben zu verfügen oder bestimmte Rechtsgeschäfte abzuschliessen. 4 Die Geschäftsverordnung des Gemeinderates gilt sinngemäss für alle Kommissionen. 7. Personal

Propose a change

Art. 67

Personal 1 Die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses sowie die Grundzüge der Rechte und Pflichten des Personals und des Lohnsystems werden im Personalreglement geregelt. Berufliche Vorsorgeeinrichtung 2 Die Gemeinde führt für ihr Personal eine oder mehrere selbständige oder unselbständige Vorsorgeeinrichtungen. Sie garantiert die Leistungen der unselbständigen Vorsorgeeinrichtungen an das versicherte Gemeindepersonal.

Propose a change

Art. 68 IV. Finanzhaushalt

Finanzplan 1 Der Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmassliche Entwicklung des Finanzhaushaltes der nächsten vier bis acht Jahre. 2 Der Gemeinderat erstellt den Finanzplan, passt ihn der Entwicklung an und gibt ihn jährlich dem Parlament zur Kenntnis.

Propose a change

Art. 69

Anpassung der Kreditkompetenzen an die Teuerung 1 Bei einer Zunahme der Teuerung um 20 % passt der Gemeinderat die Kreditkompetenzen der finanzkompetenten Organe an die eingetretene Teuerung an. Für die Berechnung der Teuerung ist der Landesindex der Konsumentenpreise – Basis Dezember 1993 (100,4 Punkte) – massgebend. 2 Die Anpassung der Kreditkompetenzen an die Teuerung darf höchstens das Doppelte der in der Gemeindeordnung genannten Ansätze ergeben. Sobald die teuerungsbedingte Erhöhung mehr als 100 % beträgt, muss sie von den Stimmberechtigten genehmigt werden.

Propose a change

Art. 70

Ausgaben Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgaben gleichgestellt: a) Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Verwaltungs- und Finanzvermögens; b) Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens; c) Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen, wie Defizitgarantien oder Garantieverpflichtungen; d) finanzielle Beteiligungen an Unternehmungen, gemeinnützigen Werken und dergleichen mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens; e) die Übernahme von selbstgewählten Aufgaben, sofern diese ausgabenwirksam sind; f) die Übertragung von Aufgaben an Dritte, sofern diese ausgabenwirksam sind; g) die Annahme von Erbeinsetzungen, Vermächtnissen und Schenkungen, sofern diese ausgabenwirksam sind; h) die Entwidmung von Verwaltungsvermögen; i) der Verzicht auf Einnahmen.

Propose a change

Art. 71

Rechtsgeschäfte der beruflichen Vorsorgeeinrichtung 1 Rechtsgeschäfte und Entscheide über Einleitung und Beilegung von Prozessen, die das Vermögen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung betreffen, werden nicht den Ausgaben gleichgestellt. 2 Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

Propose a change

Art. 72

Eigentum und beschränkte dingliche Rechte Die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte gemäss Art. 70 lit. a) bestimmt sich a) beim Erwerb nach dem Preis; b) bei der Veräusserung nach dem Preis, mindestens aber nach dem Verkehrswert; c) beim Tausch nach dem Verkehrswert des höher bewerteten Grundstückes; d) bei beschränkten dinglichen Rechten mit jährlich wiederkehrenden Leistungen nach dem 25-fachen Wert einer Jahresausgabe.

Propose a change

Art. 73

Gebundene Ausgaben 1 Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht, und a) wenn sie durch einen Rechtssatz grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben sind, oder b) wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich geregelten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind, oder c) wenn anzunehmen ist, mit einem Grunderlass seien auch die auf ihn folgenden Aufwendungen gebilligt worden. 2 Gebundenen Ausgaben gleichgestellt werden: a) Ausgaben für bauliche Massnahmen, die zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich sind, und in Bezug auf die Höhe der Ausgaben oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht; b) Ersatzbeschaffungen von Anlagen und Maschinen im Zeitpunkt, in dem diese nach den tatsächlichen Verhältnissen und den allgemein anerkannten Erfahrungswerten ihre wirtschaftliche Lebensdauer erreicht haben und in Bezug auf die Höhe der Ausgaben oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht; c) Ausgaben für den Abschluss von Mietverträgen, die als Ersatz für weggefallene Mieträume der Verwaltung benötigt werden.

Propose a change

Art. 74

Rahmenkredite 1 Die Stimmberechtigten und das Parlament können Ausgaben für mehrere Einzelvorhaben, die in einer sachlichen Beziehung zueinander stehen, als Rahmenkredite beschliessen. 2 Das zuständige Organ bestimmt im Beschluss über den Rahmenkredit die Zuständigkeit für die einzelnen Objektkredite.

Propose a change

Art. 75

Vollzug und Gültigkeitsdauer von Verpflichtungskrediten 1 Mit einem Ausgabenbeschluss wird zugleich das beantragte Vorhaben oder Projekt genehmigt. Jede wesentliche Änderung des einem Beschluss zu Grunde liegenden Sachverhaltes muss dem zuständigen Organ erneut unterbreitet werden. 2 Der Gemeinderat kann die Ausführung eines Vorhabens, für das die Stimmberechtigten oder das Parlament einen Kredit gesprochen haben, um höchstens 6 Jahre seit der Rechtskraft des Beschlusses zurückstellen. 3 Mit Zustimmung des Parlamentes kann die Ausführung um maximal 4 weitere Jahre zurückgestellt werden. 4 Verpflichtungskredite verfallen in jedem Fall, wenn während 10 Jahren keine Mittel beansprucht wurden.

Propose a change

Art. 76

Spezialfinanzierungen 1 Verpflichtungen und Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen. Auf eine Verzinsung kann verzichtet werden, wenn dies im Erlass über die Spezialfinanzierung ausdrücklich festgehalten ist. 2 Der Gemeinderat bestimmt den Zinssatz im Rahmen der gültigen Sparkonti- und Gemeindedarlehenszinssätze. V. Verantwortlichkeit und Rechtspflege 1. Verantwortlichkeit

Propose a change

Art. 77

Sorgfalts- und Schweigepflicht 1 Die Mitglieder der Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben die Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. 2 Das Amtsgeheimnis ist zu wahren. 3 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis weiter.

Propose a change

Art. 78

Verantwortlichkeit 1 Mit Ausnahme des Gemeindepersonals unterstehen alle Mitglieder der Gemeindeorgane der disziplinarischen Verantwortlichkeit; diese richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 2 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und des Gemeindepersonals richtet sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. 2. Rechtspflege

Propose a change

Art. 79

Gemeindeinterne Beschwerde 1 Verfügungen der Verwaltung können mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden. 2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen, welche eine direkte Beschwerdemöglichkeit an eine gemeindeexterne Instanz oder ein besonderes Verfahren vorsehen. 3 Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 4 Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz. 5 Ausnahmsweise können den unterlegenen Beschwerdeführenden die Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn a) ihre Beschwerde ausserordentliche Kosten verursacht hat (z.B. durch umfangreiche Beweismassnahmen); b) ihre Beschwerde sich als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich erweist.

Propose a change

Art. 80

Beschwerde 1 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates sowie Verfügungen von Gemeindeorganen, die nicht dem gemeindeinternen Beschwerdeverfahren unterliegen, können mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter oder bei der Regierungsstatthalterin angefochten werden. 2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen, welche ein besonderes Verfahren vorsehen. 3 Beschwerde kann ebenfalls geführt werden gegen – Erlasse der Gemeinde, – Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in Wahl- und Abstimmungssachen sowie – weitere Beschlüsse der Gemeindeorgane, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel möglich ist. 4 Das Verfahren richtet sich – vorbehältlich besonderer Bestimmungen – nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege42. 41 Fassung vom 2. November 2016 42 VRPG, BSG 155.21

Propose a change

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