Geschäftsprüfungskommission
1 Das Parlament wählt aus seinen Mitgliedern das Präsidium,
Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission für zwei Jahre.
2 Für die Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission
ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten
Wahlen des Parlaments ergeben hat.
3 Frauen und Männer sollen in der Kommission angemessen
vertreten sein.
4 Lässt sich ein Kommissionsmitglied wegen einer
längerdauernden Verhinderung aus wichtigem Grund im
Parlament vertreten, so bestimmt dessen Fraktion oder, wenn es
keiner Fraktion angehört, dessen Liste (Wählergruppe) die
Stellvertretung für die Kommission. Die Stellvertretung muss
Kommissionen 1 Das Parlament wählt
a) die Mitglieder der ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis;
b) die Mitglieder der von ihm eingesetzten ständigen
Kommissionen ohne Entscheidbefugnis;
c) die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen
Kommissionen.
2 Für die Zusammensetzung der Kommissionen ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten Wahlen des
Parlaments ergeben hat.
3 Frauen und Männer sollen in den Kommissionen angemessen
vertreten sein.
4 Lässt sich ein Kommissionsmitglied wegen einer
längerdauernden Verhinderung aus wichtigem Grund im
Parlament vertreten, so bestimmt dessen Fraktion oder, wenn es
keiner Fraktion angehört, dessen Liste (Wählergruppe) die
Stellvertretung für die Kommission. Die Stellvertretung muss
dem Parlament angehören.22
20 Eingefügt am 24. November 2024
21 Eingefügt am 24. November 2024
22 Eingefügt am 24. November 2024
Rechtsetzung
und Pläne in
abschliessender
Zuständigkeit
Das Parlament beschliesst den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung aller Reglemente und Pläne, die nicht nach besonderer
Vorschrift einem anderen Organ vorbehalten sind.
Budget und
Steueranlagen
mit fak.
Referendum
1 Wird eine Herabsetzung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beantragt, beschliesst das Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums
a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern,
b) den Satz der Liegenschaftssteuer.
2 Artikel 33 bleibt vorbehalten.
Budget und
Steueranlagen in
abschliessender
Zuständigkeit
1 Wird keine Änderung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beantragt, beschliesst das Parlament
a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern,
b) den Satz der Liegenschaftssteuer.
2 Artikel 33 bleibt vorbehalten.
Ausgaben mit
fak. Referendum Das Parlament beschliesst unter Vorbehalt des fakultativen Referendums einmalige Ausgaben25 über 2 bis 5 Millionen Franken.
Ausgaben in abschliessender
Zuständigkeit
Das Parlament beschliesst
a) einmalige Ausgaben27 über Fr. 200'000.00 bis 2 Millionen
23 Fassung vom 3. März 2024
24 Fassung vom 3. März 2024
25 Art. 70
26 Fassung vom 2. November 2016
Franken,
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben28 über Fr. 60'000.00 bis
1 Million Franken,
c) Nachkredite:
– über Fr. 200'000.00 zu Budgetkrediten,
– über Fr. 200'000.00 zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten oder des Parlaments,
– zu Verpflichtungskrediten des Gemeinderates, sofern der
Gesamtbetrag (Verpflichtungskredit und Nachkredit)
Fr. 220'000.00 übersteigt.
Übrige Sachgeschäfte mit
fakultativem
Referendum
Das Parlament beschliesst unter Vorbehalt des fakultativen
Referendums:
a) die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung
oder Gebietsveränderung der Gemeinde;
b) die Stellungnahme der Gemeinde zu Bestandes- und
Gebietsveränderungen der Gemeinde.
Übrige Sachgeschäfte in abschliessender
Zuständigkeit
Das Parlament
a) teilt die Gemeinde in Bezirke für Volksschulen ein;
b) erteilt Konzessionen für die Abgabe von Elektrizität und Gas;
c) beschliesst über die Mitgliedschaft in einem Gemeindeverband;
d) behandelt alle den Stimmberechtigten zu unterbreitenden
Sachgeschäfte;
e) bestimmt, unter Vorbehalt der Initiative als ausgearbeiteter
Entwurf, den Wortlaut aller Beschlüsse und Botschaften
zuhanden der Stimmberechtigten;
f) nimmt die Legislaturplanung zur Kenntnis;
27 Art. 70
28 Art. 70
g) nimmt die Abrechnungen über Verpflichtungskredite, die von
den Stimmberechtigten oder vom Parlament bewilligt wurden, zur Kenntnis;
h) genehmigt die Jahresrechnung;29
i) genehmigt den Verwaltungsbericht;
k) beschliesst die Übertragung von weiteren Aufgaben an die
Regionalkonferenz;30
l) entscheidet, ob die Gemeinde nach Artikel 150 Absatz 1 des
kantonalen Gemeindegesetzes eine regionale Abstimmung
verlangt (Behördenreferendum);30
m) entscheidet, ob die Gemeinde eine Initiative nach Artikel 151
des kantonalen Gemeindegesetzes einreicht (Behördeninitiative).30
4.3 Geschäftsgang
Rechte und
Pflichten des
Gemeinderates,
Sachverständige
1 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen mit beratender
Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Parlaments teil.
2 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat seine Anträge vor
Kommissionen und, mit der Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission, vor dem Parlament durch Sachverständige
erläutern lassen.
3 Der Gemeinderat ist berechtigt, zu Anträgen von Mitgliedern
des Parlaments einen Bericht abzugeben.
Art. 52a31
Parlamentarische
Rechte und
Instrumente
1 Die parlamentarischen Rechte und Instrumente werden in einem
Reglement bezeichnet.
2 Es kann in einem Reglement ein Planungsbeschluss vorgesehen
werden, mit dem das Parlament den Gemeinderat beauftragen
kann, ein im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan enthaltenes
Produkt in eine bestimmte Richtung zu entwickeln.
29 Fassung vom 2. November 2016
30 Eingefügt am 26. September 2010
31 Eingefügt am 24. Februar 2008
Mitgliederzahl 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
Aufgaben 2 Die Geschäftsprüfungskommission
a) begutachtet die vom Parlament zu behandelnden
Geschäfte, sofern nicht besondere Kommissionen eingesetzt werden;
b) beschliesst in allen Prozessen mit einem Streitwert über
1 Million Franken über den Verzicht auf die Ergreifung
eines Rechtsmittels und über einen Vergleich;
c) übt die Aufsicht über die Verwaltung aus.
4.5 Das Rechnungsprüfungsorgan
Rechnungsprüfungsorgan
1 Die Rechnungsprüfung ist durch eine verwaltungsunabhängige
Revisionsstelle durchzuführen.
2 Die Anforderungen an die fachliche Befähigung der mit der
Revision betrauten Personen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsorgans richten sich nach den
kantonalen Bestimmungen.
5. Gemeinderat
5.1 Zusammensetzung, übrige Tätigkeiten
Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht einschliesslich der Gemeindepräsidentin
oder des Gemeindepräsidenten aus fünf Mitgliedern mit einem
Beschäftigungsgrad von je 80%.
32 Fassung vom 24. Februar 2008
Nebenbeschäftigungen, politische und
öffentliche Ämter
1 Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen eine Nebenbeschäftigung ausüben, soweit diese zeitlich und sachlich mit dem Amt
eines Mitglieds des Gemeinderates vereinbar ist.
2 Ein Mitglied des Gemeinderates darf nicht gleichzeitig der
Bundesversammlung und dem Grossen Rat angehören.
3 …
4 Sämtliche Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Interessenbindungen sowie Gemeindevertretungen sind in einem Register
offenzulegen.
5 Das Parlament regelt die zum Vollzug nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.
5.2 Zuständigkeiten
5.2.1 Im Allgemeinen
Allgemeine
Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert
ihre Tätigkeiten.
2 Er vertritt die Gemeinde nach aussen.
3 Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch
Vorschriften der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes
einem anderen Organ übertragen sind.
Delegationsrecht 4 Der Gemeinderat kann seine Verfügungsbefugnisse in einem
Erlass und die übrigen Befugnisse durch Beschluss einzelnen
Mitgliedern, einem Ausschuss des Gemeinderates oder Personen aus der Verwaltung übertragen. Eine Subdelegation auf die
nächst untere Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht
ausdrücklich ausschliesst.
5.2.2 Wahlen
Wahlen 1 Der Gemeinderat ist Wahlorgan, sofern diese Aufgabe nicht
einem anderen Organ zusteht.
33 Fassung vom 24. Februar 2008; Abs. 3 aufgehoben am 24. Februar 2008.
2 Er wählt insbesondere:
a) je ein Ratsmitglied für das erste und das zweite Vizepräsidium des Gemeinderates während einer Amtsperiode;
b) die Mitglieder der ständigen Kommissionen ohne
Entscheidbefugnis;
c) die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen
Kommissionen;
d) die Vertretung der Gemeinde in Organen von Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts.
3 Für die Zusammensetzung der Kommissionen ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten Wahlen des Gemeinderates ergeben hat.
4 Frauen und Männer sollen in den Kommissionen angemessen
vertreten sein.
5.2.3 Sachgeschäfte
Rechtsetzung Der Gemeinderat beschliesst den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung:
a) der Geschäftsverordnung des Gemeinderates,
b) der Verordnung über ausserordentliche Lagen,
c) der Verordnungen über folgende Gebühren und Entgelte:
aa) Kanzleigebühren,
bb) Gebühren mit stark technischem Charakter,
cc) Benützungsgebühren, deren Höhe durch das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip überprüfbar ist,
dd) Gebühren, deren Grundlage und Grundzüge im übergeordneten Recht geregelt sind,
ee) Entgelte für die Überlassung von Material, Räumen und
dergleichen sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen privatrechtlichen Handelns,
d) der Verordnungen über Spezialfinanzierungen, soweit nicht
von den ordentlichen Finanzkompetenzen abgewichen wird,
e) der Verordnungen der ständigen Kommissionen ohne Entscheidbefugnis gemäss Art. 65 Abs. 2 lit. b),
f) der Verordnung über das Finanzinspektorat,
g) …34,
h) …35,
i) der Benützungsverordnungen für Gemeindeanlagen,
k) der Beschaffungsverordnung,
l) der Verordnung über die Sozialhilfe,
m) der Verordnungen mit Ausführungsvorschriften zu Reglementen und Erlassen des übergeordneten Rechts,
n) der Verordnungen, für die nach besonderer Vorschrift der
Gemeinderat zuständig ist.
Ausgaben Der Gemeinderat beschliesst:
a) einmalige Ausgaben36 bis Fr. 200'000.00,
b) gebundene Ausgaben,
c) jährlich wiederkehrende Ausgaben37 bis Fr. 60'000.00,
d) Nachkredite:
– bis Fr. 200'000.00 zu Budgetkrediten38,
– bis Fr. 200'000.00 zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten oder des Parlaments,
– zu Verpflichtungskrediten des Gemeinderates, sofern der
Gesamtbetrag (Verpflichtungs- und Nachkredit)
Fr. 220'000.00 nicht übersteigt,
– gebundene Nachkredite,
Anlagen e) über Anlagen des Finanzvermögens, soweit diese nicht den
Ausgaben39 gleichgestellt sind.
Übrige Sachgeschäfte Der Gemeinderat
a) beschliesst über die Bereinigung der Gemeindegrenzen;
b) beschliesst die Ablehnung von Erbeinsetzungen, Vermächtnissen und Schenkungen unabhängig von deren Ausgabenwirksamkeit;
34 Aufgehoben am 2. November 2016
35 Aufgehoben am 23. September 2012
36 Art. 70
37 Art. 70
38 Fassung vom 2. November 2016
39 Art. 70
c) beschliesst über die Anhebung und Führung von allen
Prozessen unabhängig vom Streitwert;
beschliesst in Prozessen mit einem Streitwert bis 1 Million
Franken über den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels und über einen Vergleich;
d) behandelt alle dem Parlament zu unterbreitenden Geschäfte;
e) erstattet dem Parlament Bericht über die Geschäftsführung
der Verwaltung im abgelaufenen Jahr;
f) beschliesst die Legislaturplanung;
g) teilt jedem Gemeinderatsmitglied eine Direktion zu; die
Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident führt von
Amtes wegen die Präsidialdirektion;40
h) beschafft die erforderlichen Fremdmittel für den kommunalen Finanzhaushalt;
i) nimmt die Abrechnung seiner Verpflichtungskredite zur
Kenntnis.
5.3 Gemeindepräsidium
Gemeindepräsidium Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
a) leitet den Gemeinderat;
b) sorgt für die zeitgerechte, adäquate und koordinierte Erledigung der Aufgaben des Gemeinderates;
c) stellt sicher, dass der Gemeinderat seine strategischen Aufgaben wahrnimmt;
d) übt die Aufsicht über die Verwaltung und das Gemeindepersonal aus.
5.4 Geschäftsgang
Beschlussfassung
1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der
Stimmenden. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
40 Fassung vom 30. November 2008
3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im
zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmenden. Die
oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ausserordentliche Lagen
4 Bei ausserordentlichen Lagen gelten die Bestimmungen der
Verordnung über ausserordentliche Lagen.
Geschäftsverordnung Gemeinderat
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsverordnung
des Gemeinderates.
6. Kommissionen
6.1 Ständige Kommissionen
Ständige
Kommissionen
1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis bedürfen einer
Grundlage in einem Reglement.
2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis bedürfen
a) für Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des
Parlaments einer Grundlage in einem Reglement;
b) für Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des
Gemeinderates einer Grundlage in einer Verordnung.
3 Die Erlasse regeln Mitgliederzahl, besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation,
soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.
4 Jedes Mitglied des Gemeinderates führt das Präsidium der
seiner Direktion zugeteilten ständigen Kommissionen, sofern im
jeweiligen Kommissionserlass nicht etwas anderes bestimmt
wird.
5 Die Kommissionen können ihre Verfügungsbefugnisse in einem
Erlass und die übrigen Befugnisse durch Beschluss einzelnen
Mitgliedern oder Ausschüssen der Kommissionen übertragen.
6 Die Geschäftsverordnung des Gemeinderates gilt sinngemäss
für alle Kommissionen.
6.2 Nichtständige Kommissionen
Nichtständige
Kommissionen
1 Das Parlament und der Gemeinderat können für Aufgaben in
ihrem Zuständigkeitsbereich durch Beschluss nichtständige
Kommissionen einsetzen.
2 Mit der Einsetzung sind Mitgliederzahl, Präsidium, besondere
Wählbarkeitsvoraussetzungen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Dauer des Auftrages festzulegen.
3 Das einsetzende Organ kann die Kommissionen und einzelne
Mitglieder oder Ausschüsse von Kommissionen ermächtigen,
über beschlossene Ausgaben zu verfügen oder bestimmte
Rechtsgeschäfte abzuschliessen.
4 Die Geschäftsverordnung des Gemeinderates gilt sinngemäss
für alle Kommissionen.
7. Personal
Personal 1 Die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses sowie die Grundzüge der Rechte und Pflichten des Personals und des Lohnsystems werden im Personalreglement geregelt.
Berufliche
Vorsorgeeinrichtung
2 Die Gemeinde führt für ihr Personal eine oder mehrere selbständige oder unselbständige Vorsorgeeinrichtungen. Sie garantiert die Leistungen der unselbständigen Vorsorgeeinrichtungen an das versicherte Gemeindepersonal.
Finanzplan 1 Der Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmassliche
Entwicklung des Finanzhaushaltes der nächsten vier bis acht
Jahre.
2 Der Gemeinderat erstellt den Finanzplan, passt ihn der Entwicklung an und gibt ihn jährlich dem Parlament zur Kenntnis.
Anpassung der
Kreditkompetenzen an die
Teuerung
1 Bei einer Zunahme der Teuerung um 20 % passt der Gemeinderat die Kreditkompetenzen der finanzkompetenten Organe an
die eingetretene Teuerung an. Für die Berechnung der Teuerung
ist der Landesindex der Konsumentenpreise – Basis Dezember
1993 (100,4 Punkte) – massgebend.
2 Die Anpassung der Kreditkompetenzen an die Teuerung darf
höchstens das Doppelte der in der Gemeindeordnung genannten Ansätze ergeben. Sobald die teuerungsbedingte Erhöhung
mehr als 100 % beträgt, muss sie von den Stimmberechtigten
genehmigt werden.
Ausgaben Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgaben gleichgestellt:
a) Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche
Rechte an Grundstücken des Verwaltungs- und Finanzvermögens;
b) Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Anlagen des
Finanzvermögens;
c) Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen, wie Defizitgarantien oder Garantieverpflichtungen;
d) finanzielle Beteiligungen an Unternehmungen, gemeinnützigen Werken und dergleichen mit Ausnahme von Anlagen
des Finanzvermögens;
e) die Übernahme von selbstgewählten Aufgaben, sofern diese
ausgabenwirksam sind;
f) die Übertragung von Aufgaben an Dritte, sofern diese ausgabenwirksam sind;
g) die Annahme von Erbeinsetzungen, Vermächtnissen und
Schenkungen, sofern diese ausgabenwirksam sind;
h) die Entwidmung von Verwaltungsvermögen;
i) der Verzicht auf Einnahmen.
Rechtsgeschäfte
der beruflichen
Vorsorgeeinrichtung
1 Rechtsgeschäfte und Entscheide über Einleitung und Beilegung
von Prozessen, die das Vermögen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung betreffen, werden nicht den Ausgaben gleichgestellt.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Eigentum und
beschränkte
dingliche Rechte
Die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte über Eigentum und
beschränkte dingliche Rechte gemäss Art. 70 lit. a) bestimmt sich
a) beim Erwerb nach dem Preis;
b) bei der Veräusserung nach dem Preis, mindestens aber nach
dem Verkehrswert;
c) beim Tausch nach dem Verkehrswert des höher bewerteten
Grundstückes;
d) bei beschränkten dinglichen Rechten mit jährlich wiederkehrenden Leistungen nach dem 25-fachen Wert einer
Jahresausgabe.
Gebundene
Ausgaben
1 Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht, und
a) wenn sie durch einen Rechtssatz grundsätzlich und dem
Umfang nach vorgeschrieben sind, oder
b) wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich geregelten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind, oder
c) wenn anzunehmen ist, mit einem Grunderlass seien auch
die auf ihn folgenden Aufwendungen gebilligt worden.
2 Gebundenen Ausgaben gleichgestellt werden:
a) Ausgaben für bauliche Massnahmen, die zur Erhaltung
und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich sind, und in Bezug auf die Höhe der
Ausgaben oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht;
b) Ersatzbeschaffungen von Anlagen und Maschinen im
Zeitpunkt, in dem diese nach den tatsächlichen Verhältnissen und den allgemein anerkannten Erfahrungswerten
ihre wirtschaftliche Lebensdauer erreicht haben und in
Bezug auf die Höhe der Ausgaben oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit
besteht;
c) Ausgaben für den Abschluss von Mietverträgen, die als
Ersatz für weggefallene Mieträume der Verwaltung benötigt werden.
Rahmenkredite 1 Die Stimmberechtigten und das Parlament können Ausgaben
für mehrere Einzelvorhaben, die in einer sachlichen Beziehung
zueinander stehen, als Rahmenkredite beschliessen.
2 Das zuständige Organ bestimmt im Beschluss über den Rahmenkredit die Zuständigkeit für die einzelnen Objektkredite.
Vollzug und
Gültigkeitsdauer
von Verpflichtungskrediten
1 Mit einem Ausgabenbeschluss wird zugleich das beantragte
Vorhaben oder Projekt genehmigt. Jede wesentliche Änderung
des einem Beschluss zu Grunde liegenden Sachverhaltes muss
dem zuständigen Organ erneut unterbreitet werden.
2 Der Gemeinderat kann die Ausführung eines Vorhabens, für das
die Stimmberechtigten oder das Parlament einen Kredit gesprochen haben, um höchstens 6 Jahre seit der Rechtskraft des
Beschlusses zurückstellen.
3 Mit Zustimmung des Parlamentes kann die Ausführung um
maximal 4 weitere Jahre zurückgestellt werden.
4 Verpflichtungskredite verfallen in jedem Fall, wenn während
10 Jahren keine Mittel beansprucht wurden.
Spezialfinanzierungen
1 Verpflichtungen und Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind
zu verzinsen. Auf eine Verzinsung kann verzichtet werden, wenn
dies im Erlass über die Spezialfinanzierung ausdrücklich festgehalten ist.
2 Der Gemeinderat bestimmt den Zinssatz im Rahmen der gültigen Sparkonti- und Gemeindedarlehenszinssätze.
V. Verantwortlichkeit und Rechtspflege
1. Verantwortlichkeit
Sorgfalts- und
Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal
haben die Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
2 Das Amtsgeheimnis ist zu wahren.
3 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus
dem Amt oder Dienstverhältnis weiter.
Verantwortlichkeit
1 Mit Ausnahme des Gemeindepersonals unterstehen alle Mitglieder der Gemeindeorgane der disziplinarischen Verantwortlichkeit; diese richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und des Gemeindepersonals richtet sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
2. Rechtspflege
Gemeindeinterne
Beschwerde
1 Verfügungen der Verwaltung können mit Beschwerde beim
Gemeinderat angefochten werden.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen, welche eine direkte
Beschwerdemöglichkeit an eine gemeindeexterne Instanz oder
ein besonderes Verfahren vorsehen.
3 Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren richtet sich nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
4 Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich
kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.
5 Ausnahmsweise können den unterlegenen Beschwerdeführenden die Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegt werden,
wenn
a) ihre Beschwerde ausserordentliche Kosten verursacht hat
(z.B. durch umfangreiche Beweismassnahmen);
b) ihre Beschwerde sich als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich erweist.
Beschwerde 1 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates
sowie Verfügungen von Gemeindeorganen, die nicht dem
gemeindeinternen Beschwerdeverfahren unterliegen, können
mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter oder bei der
Regierungsstatthalterin angefochten werden.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen, welche ein besonderes
Verfahren vorsehen.
3 Beschwerde kann ebenfalls geführt werden gegen
– Erlasse der Gemeinde,
– Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen
der Gemeindeorgane in Wahl- und Abstimmungssachen
sowie
– weitere Beschlüsse der Gemeindeorgane, wenn dagegen
kein anderes Rechtsmittel möglich ist.
4 Das Verfahren richtet sich – vorbehältlich besonderer Bestimmungen – nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege42.
41 Fassung vom 2. November 2016
42 VRPG, BSG 155.21