1 Vorstösse sind schriftlich und unterzeichnet dem Ratssekretär oder
der Ratssekretärin zuhanden des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin einzureichen. Sie müssen einen Antrag enthalten und können
gleichzeitig schriftlich begründet werden. Begehren oder Fragen sind von
Begründungen klar zu trennen.1
2 Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin orientiert am Schluss jeder
Sitzung über die eingegangenen Vorstösse und leitet sie an den Gemeinderat weiter.
3 Vorstösse können nach der Einreichung bis unmittelbar vor der Abstimmung ganz oder teilweise zurückgezogen, nicht aber abgeändert
werden.
4 Vorstösse werden bei der Klärung von Fragen und der Regelung des
Vorgehens wie folgt vertreten:1
a bei Vorstössen von Fraktionen oder Kommissionen durch die Vorsitzenden bzw. deren Vertretung,
b bei fraktionsübergreifenden Vorstössen durch die Vorsitzenden oder
die Vertretung der oben links auf dem Vorstoss zuerst erwähnten
Gruppierung,
c bei namentlichen Vorstössen und Jugendvorstössen durch die erstunterzeichnende Person bzw. bei deren Ausscheiden oder dauernden
Verhinderung die nächstunterzeichnende Person. Bei Jugendvorstössen geht dieses Recht bei Erreichen der Volljährigkeit der erstunterzeichnenden Person auf die jeweils nächstunter-zeichnende nicht volljährige Person über.2
5 Vorstösse von Kommissionen können nur in deren eigenem Zuständigkeitsbereich eingereicht werden.1
1 Vorstösse beantwortet der Gemeinderat in der Regel schriftlich.
2 Die Beantwortung durch den Gemeinderat erfolgt an der ersten Sitzung nach Ablauf von vier Monaten seit der Einreichung. Die Monate Juli
und August gelten bei der Fristberechnung zusammen als ein Monat. Der
Urheber oder die Urheberin des Vorstosses kann auf Antrag des Gemeinderates die Behandlungsfrist verlängern. Massgebend für die Beantwortung ist der Antrag und nicht die Begründung des Vorstosses.1
3 Ausser bei der Fragestunde kündigt der Gemeinderat vor einer mündlichen Beantwortung im Rat seine grundsätzliche Haltung in der Traktandenliste an.
2 Fassung vom 24.10.2013
Einreichung von
Vorstössen
Form und Frist der
Beantwortung
17 151.201
1 Interpellationen, Postulate und Motionen können auf Antrag des Ratsmitglieds bzw. der für die Einreichung zuständigen Fraktion oder Kommission dringlich erklärt werden. Der Gemeinderat ist vor dem Beschluss
über die Dringlichkeit anzuhören.1
2 Einen dringlich erklärten Vorstoss hat der Gemeinderat in einer der
beiden folgenden Ratssitzungen zu beantworten.
1 Für die Behandlung aktueller Fragen, welche die Gemeinde betreffen,
findet bei Bedarf im Anschluss an die übrigen Traktanden im Stadtrat
eine Fragestunde statt. Die Fragen müssen mit einfachem Aufwand beantwortet werden können.
2 Fragen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder Fraktionen
eingereicht werden und sind spätestens mittags des 2. Arbeitstages vor
einer Stadtratssitzung schriftlich der Stadtkanzlei einzureichen.1
3 Die Fragen werden an der folgenden Sitzung durch den Gemeinderat
schriftlich beantwortet. Die Antworten werden den Ratsmitgliedern und
der Presse an der Sitzung aufgelegt. Kommentare und Zusatzfragen sind
unzulässig. Eine Diskussion findet nicht statt.1
4 Ist die Antwort bis zur Stadtratssitzung nicht möglich, wird sie spätestens mit dem nächsten Stadtratsversand zugestellt bzw. im Internet veröffentlicht.1
1 Jedes Ratsmitglied hat zu jedem Zeitpunkt der Beratungen das Recht,
eine persönliche Erklärung abzugeben. Es kann damit auf persönliche
Bemerkungen oder Angriffe anderer Ratsmitglieder ihm gegenüber antworten oder auf andere wichtige Vorkommnisse im Ratssaal reagieren,
die weder unmittelbar zu einem traktandierten Geschäft gehören noch
über einen Ordnungsantrag entschieden werden können.
2 Missbraucht ein Ratsmitglied seine persönliche Erklärung für ein weiteres Diskussionsvotum, so entzieht ihm der Ratspräsident oder die
Ratspräsidentin das Wort.
1 Die Fraktionen können ausserhalb der traktandierten Geschäfte durch
ihre Sprecher oder Sprecherinnen grundsätzliche Erklärungen oder Stellungnahmen abgeben.
2 Fraktionserklärungen beziehen sich insbesondere auf den Ratsbetrieb
im Allgemeinen sowie auf wichtige tagesaktuelle Ereignisse mit starkem
Lokalbezug.
3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn zehn Mitglieder sie verlangen.
Dringlichkeit
Fragestunde
Persönliche
Erklärung
Fraktionserklärungen
18 151.201
1 Mit einer Interpellation wird der Gemeinderat ersucht, über einen Gegenstand der Stadtverwaltung Auskunft zu erteilen.
2 Interpellationen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder
Fraktionen eingereicht werden.
3 Die Interpellierenden können nach Vorliegen der Antwort erklären, ob
sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht.
4 Eine Diskussion findet nur statt, wenn zehn Mitglieder sie verlangen.
1 Postulate beauftragen den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu
unterbreiten sei, die in den Kompetenzbereich des Stadtrates oder der
Stimmberechtigten fällt oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit
des Gemeinderates zu treffen sei. Mit einem Postulat kann auch die Erstattung eines Berichtes zu einer bestimmten Angelegenheit verlangt
werden.
2 Postulate können von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen
oder als Jugendvorstoss eingereicht werden.2
3 Ist der Postulatsvorschlag inhaltlich teilbar, so kann über die einzelnen
Punkte getrennt abgestimmt werden, wenn die Urheberschaft der Aufteilung zustimmt.
4 Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat, einer allgemeinen
Diskussion und einem allfälligen Schlusswort des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Sprechers oder der Sprecherin der einreichenden Kommission oder Fraktion entscheidet der Rat, ob er das Postulat erheblich
erklären will.
1 Der Stadtrat kann Parlamentarische Erklärungen in der Form eines
Stadtratsbeschlusses abgeben. Diese verstehen sich als grundsätzliche
politische Hinweise zuhanden des Gemeinderates.
2 Sie können von Kommissionen des Stadtrats oder von zehn Mitgliedern eingebracht werden.
3 Die Behandlung erfolgt an der übernächsten Sitzung. Der Gemeinderat nimmt dazu Stellung.
1 Eine Motion verpflichtet den Gemeinderat, dem Stadtrat einen bestimmten Beschluss- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine andere Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats oder der
Stimmberechtigten zu treffen.
2 Motionen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen
2 Fassung vom 24.10.2013
Interpellation
Postulat
Parlamentarische
Erklärung
Motion
19 151.201
oder als Jugendvorstoss eingereicht werden.1
3 Die Urheberschaft kann eine noch nicht entschiedene Motion ganz
oder teilweise in ein Postulat umwandeln, nicht aber umgekehrt. Ist der
Motionsvorschlag inhaltlich teilbar, so kann über die einzelnen Punkte
getrennt abgestimmt werden, wenn die Urheberschaft der Aufteilung zustimmt.2
4 Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat, einer allgemeinen
Diskussion und einem allfälligen Schlusswort des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Sprechers oder der Sprecherin der einreichenden Kommission oder Fraktion entscheidet der Rat, ob er die Motion erheblich
erklären will.
1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf
zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrates oder der Stimmberechtigten eingereicht werden.
2 Parlamentarische Initiativen müssen von mindestens zehn Stadtratsmitgliedern eingereicht werden.
Art. 50a4
1 Die Behandlung der eingereichten Initiative erfolgt durch die zuständige Kommission nach Art. 13 Abs. 2 lit. e. Sie lädt den Gemeinderat und
allenfalls weitere Kreise zur Stellungnahme ein. Der Gemeinderat hat
vier Monate Zeit für eine Stellungnahme bzw. einen Gegenvorschlag.
2 Die Kommission stellt anschliessend dem Stadtrat Antrag. Stimmt der
Stadtrat der Parlamentarischen Initiative oder dem Gegenvorschlag des
Gemeinderates zu, entscheidet er je nach Materie abschliessend oder
unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.
3 Stimmt der Stadtrat einer Parlamentarischen Initiative oder dem Gegenvorschlag des Gemeinderates im obligatorischen Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten zu, findet in jedem Fall eine Volksabstimmung statt.
4 Lehnt der Stadtrat sowohl Initiative wie Gegenvorschlag des Gemeinderates ab, ist das Verfahren beendet, auch wenn es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen würde.
5 Betreffend Behandlungsfristen durch den Stadtrat gilt Art. 25 StV sinngemäss.
1 Fassung vom 24.10.2013
2 Fassung vom 17.11.2016
3 Fassung vom 2.6.2010
4 Eingefügt am 2.6.2010
Parlamentarische
Initiative,
Grundsatz
Parlamentarische
Initiative,
Behandlung
20 151.201
1 Erheblich erklärte Motionen, die noch nicht verwirklicht, oder Postulate, bei denen über das Prüfungsergebnis noch nicht Bericht erstattet
wurde, sind im Jahresbericht aufzuführen. Über den erreichten Stand der
Verwirklichung bzw. der Prüfung berichtet der Gemeinderat im Jahresbericht.
2 Noch nicht behandelte Vorstösse, deren Urheber oder Urheberin aus
dem Rat ausgeschieden sind, werden abgeschrieben, falls sie nicht von
einem Mitunterzeichner oder einer Mitunterzeichnerin binnen eines Monats seit dem Ausscheiden des Urhebers oder der Urheberin aufgenommen werden, was durch den Ratssekretär oder die Ratssekretärin festzustellen ist.
3 Gestützt auf den Bericht des Gemeinderates entscheidet der Rat, welche noch nicht verwirklichten parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben sind. Erfüllte oder nicht erfüllbare Motionen oder Postulate müssen
abgeschrieben werden.1
4 Abschreibungsbeschlüsse können auch in Zusammenhang mit der
Behandlung eines anderen Geschäftes oder mit der Überweisung des
Vorstosses gefasst werden.
Art. 51a2
1 Mindestens 40 Jugendliche mit Wohnsitz in Thun können zwischen
dem vollendeten 13. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit einem
schriftlichen Jugendvorstoss die Behandlung eines Geschäftes im Stadtrat als Jugendvorstoss verlangen.
2 Ein Jugendvorstoss muss inhaltlich entweder als Motion oder als Postulat überwiesen werden können. Werden darin mehrere Begehren gestellt, hat zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang zu bestehen.
3 Jugendvorstösse werden in der Ratssitzung durch die erst- und/oder
zweitunterzeichnende Person vertreten. Sie nehmen auch die Rechte eines Urhebers oder einer Urheberin von Vorstössen wahr. Werden diese
Personen volljährig, gehen die beiden Rechte auf die nächstunterzeichnenden Personen über.
4 Die Stadtkanzlei unterstützt die Jugendlichen verfahrensmässig und
stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Sie orientiert die erstunterzeichnende Person zuhanden der Mitunterzeichnenden über die jeweiligen Zwischenschritte und Beschlüsse des Stadtrates.
5 Im Übrigen gelten insbesondere die Art. 40, 41, 47, 49 und 51.
1 Fassung vom 17.11.2016
2 Eingefügt am 24.10.2013
Berichterstattung,
Abschreibung
Jugendvorstoss
21 151.201
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in die Protokolle der stadträtlichen
Kommissionen Einsicht zu nehmen.
2 Die Ratsmitglieder können zudem den Vorsteher oder die Vorsteherin
informell um Auskunft über einzelne Gegenstände ihres Zuständigkeitsbereiches ersuchen. Diese erteilen Auskunft, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
a die Akten einsehen, worauf die Vorlagen des Stadtrates Bezug nehmen,
b beim Gemeinderat Berichte und Unterlagen beantragen,
c das zuständige Mitglied des Gemeinderates sowie die von ihm bezeichneten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung
zum Geschäft befragen,
d Besichtigungen vornehmen,
e für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Sachkenntnisse erfordert, bei ausserordentlichen Schwierigkeiten bis zu einem Betrag von
Fr. 5'000.-- aussenstehende Sachverständige beiziehen.
2 Die Informationsrechte nach Abs. 1 stehen im Rahmen ihrer Aufgabe
auch allfälligen Subkommissionen oder Ausschüssen zu.
3 Das zuständige Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, an der Befragung von mitarbeitenden Personen der städtischen Verwaltung und
Sachverständigen teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
4 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht gegenüber mitarbeitenden Personen der städtischen Verwaltung.
1 Die Mitglieder des Stadtrates beziehen für die Sitzungen des Stadtrates inkl. nicht freiwillige Informationsveranstaltungen, der Kommissionen,
der Kommissionsausschüsse, des Büros und der Präsidienkonferenz sowie für Verwaltungsbesuche und dergleichen ein Sitzungsgeld von
höchstens Fr. 100.– pro Sitzung bis zwei Stunden Dauer.
2 Für Sitzungen über zwei Stunden Dauer wird pro weitere angefangene
oder volle Stunde die Hälfte eines ordentlichen Sitzungsgeldes entrichtet.
3 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin bezieht nach seiner bzw.
ihrer Wahl eine Repräsentationszulage von höchstens Fr. 2'500.-- pro
Jahr.2
2 Fassung vom 17.11.2016
Einsichts- und
Auskunftsrecht der
Ratsmitglieder
Einsichts- und
Informationsrechte
der Kommissionen
Entschädigungen
an die Mitglieder
22 151.201
4 Jedes Ratsmitglied erhält eine jährliche Spesenpauschale von maximal Fr. 300.--.
5 Innerhalb der Höchstansätze beschliesst der Stadtrat die jeweilige
Höhe der Entschädigungen nach Art. 54. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung und den Aufwand, der mit den spezifischen Funktionen innerhalb des Rates verbunden ist.
1 Die Stadt unterstützt die politischen Parteien und Wählergruppen, namentlich indem sie
a bei Gemeindewahlen die Kosten für den gemeinsamen Wahlversand
trägt,
b den Druck des ausseramtlichen Wahlzettels übernimmt,
c auf Wunsch einen Auszug im Zeilendruck aus dem Stimmregister mit
Name, Vorname, Jahrgang, Beruf und Adresse der Stimmberechtigten
elektronisch oder in Papierform zur Verfügung stellt.1
d für Gemeindewahlen Gelegenheit zur Gratisplakatierung gibt.2
2 Für eidgenössische und kantonale Wahlen gelten die Bestimmungen
der entsprechenden übergeordneten Erlasse.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 55a3
Art. 11 Abs. 2 des Reglements über die Energie- und Wasserversorgung
sowie das Verhältnis der Stadt Thun zur Energie Thun AG 4 wird wie folgt
angepasst:
«Die stadträtliche Aufsicht erfolgt durch die von der Präsidienkonferenz
gemäss Art. 24 lit. f des Geschäftsreglements Stadtrat jeweils als zuständig erklärte Sachkommission.»
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
a das Geschäftsreglement des Stadtrates vom 18. November 1988,
b die Art. 18 bis 34 des Reglements über die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltung in der Stadt Thun vom 31. März 2000,
c Art. 7 des Reglements über die Besoldung und Entschädigung der Behördenmitglieder vom 18. August 1989.
Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Lanz
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
1 Fassung vom 17.11.2016
2 Eingefügt am 17.11.2016
3 Fassung vom 2.6.2010
4 SSG 741.01
Entschädigungen
an die Parteien
Revision von Art. 11
des Reglements
über die Energie-
und Wasserversorgung sowie das
Verhältnis der Stadt
Thun zur Energie
Thun AG
Inkrafttreten