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Geschäftsreglement des Stadtrates von Thun

Thun · 151.201 · regulation

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 I. Konstituierung
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Verhandlungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 den Gemeinderat sinngemäss.1
  10. Art. 10
  11. Art. 11 a) Präsidium
  12. Art. 12
  13. Art. 13 b) Büro
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 c) Sekretariat
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 d) Fraktionen
  20. Art. 20
  21. Art. 21 e) Stadträtliche Kommissionen
  22. Art. 22 nichtständigen nach der Dauer ihres Auftrags im Einsetzungsbeschluss.2
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 25b
  27. Art. 26
  28. Art. 27 a) Beratung
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33 b) Abstimmungen und Wahlen
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40 V. Die parlamentarischen Instrumente
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52 VI. Informationsrechte
  54. Art. 53
  55. Art. 54 VII. Entschädigungen
  56. Art. 55
  57. Art. 56

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57 provisions

Art. 40 V. Die parlamentarischen Instrumente

1 Vorstösse sind schriftlich und unterzeichnet dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin zuhanden des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin einzureichen. Sie müssen einen Antrag enthalten und können gleichzeitig schriftlich begründet werden. Begehren oder Fragen sind von Begründungen klar zu trennen.1 2 Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin orientiert am Schluss jeder Sitzung über die eingegangenen Vorstösse und leitet sie an den Gemeinderat weiter. 3 Vorstösse können nach der Einreichung bis unmittelbar vor der Abstimmung ganz oder teilweise zurückgezogen, nicht aber abgeändert werden. 4 Vorstösse werden bei der Klärung von Fragen und der Regelung des Vorgehens wie folgt vertreten:1 a bei Vorstössen von Fraktionen oder Kommissionen durch die Vorsitzenden bzw. deren Vertretung, b bei fraktionsübergreifenden Vorstössen durch die Vorsitzenden oder die Vertretung der oben links auf dem Vorstoss zuerst erwähnten Gruppierung, c bei namentlichen Vorstössen und Jugendvorstössen durch die erstunterzeichnende Person bzw. bei deren Ausscheiden oder dauernden Verhinderung die nächstunterzeichnende Person. Bei Jugendvorstössen geht dieses Recht bei Erreichen der Volljährigkeit der erstunterzeichnenden Person auf die jeweils nächstunter-zeichnende nicht volljährige Person über.2 5 Vorstösse von Kommissionen können nur in deren eigenem Zuständigkeitsbereich eingereicht werden.1

Propose a change

Art. 41

1 Vorstösse beantwortet der Gemeinderat in der Regel schriftlich. 2 Die Beantwortung durch den Gemeinderat erfolgt an der ersten Sitzung nach Ablauf von vier Monaten seit der Einreichung. Die Monate Juli und August gelten bei der Fristberechnung zusammen als ein Monat. Der Urheber oder die Urheberin des Vorstosses kann auf Antrag des Gemeinderates die Behandlungsfrist verlängern. Massgebend für die Beantwortung ist der Antrag und nicht die Begründung des Vorstosses.1 3 Ausser bei der Fragestunde kündigt der Gemeinderat vor einer mündlichen Beantwortung im Rat seine grundsätzliche Haltung in der Traktandenliste an. 2 Fassung vom 24.10.2013 Einreichung von Vorstössen Form und Frist der Beantwortung 17 151.201

Propose a change

Art. 42

1 Interpellationen, Postulate und Motionen können auf Antrag des Ratsmitglieds bzw. der für die Einreichung zuständigen Fraktion oder Kommission dringlich erklärt werden. Der Gemeinderat ist vor dem Beschluss über die Dringlichkeit anzuhören.1 2 Einen dringlich erklärten Vorstoss hat der Gemeinderat in einer der beiden folgenden Ratssitzungen zu beantworten.

Propose a change

Art. 43

1 Für die Behandlung aktueller Fragen, welche die Gemeinde betreffen, findet bei Bedarf im Anschluss an die übrigen Traktanden im Stadtrat eine Fragestunde statt. Die Fragen müssen mit einfachem Aufwand beantwortet werden können. 2 Fragen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder Fraktionen eingereicht werden und sind spätestens mittags des 2. Arbeitstages vor einer Stadtratssitzung schriftlich der Stadtkanzlei einzureichen.1 3 Die Fragen werden an der folgenden Sitzung durch den Gemeinderat schriftlich beantwortet. Die Antworten werden den Ratsmitgliedern und der Presse an der Sitzung aufgelegt. Kommentare und Zusatzfragen sind unzulässig. Eine Diskussion findet nicht statt.1 4 Ist die Antwort bis zur Stadtratssitzung nicht möglich, wird sie spätestens mit dem nächsten Stadtratsversand zugestellt bzw. im Internet veröffentlicht.1

Propose a change

Art. 44

1 Jedes Ratsmitglied hat zu jedem Zeitpunkt der Beratungen das Recht, eine persönliche Erklärung abzugeben. Es kann damit auf persönliche Bemerkungen oder Angriffe anderer Ratsmitglieder ihm gegenüber antworten oder auf andere wichtige Vorkommnisse im Ratssaal reagieren, die weder unmittelbar zu einem traktandierten Geschäft gehören noch über einen Ordnungsantrag entschieden werden können. 2 Missbraucht ein Ratsmitglied seine persönliche Erklärung für ein weiteres Diskussionsvotum, so entzieht ihm der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin das Wort.

Propose a change

Art. 45

1 Die Fraktionen können ausserhalb der traktandierten Geschäfte durch ihre Sprecher oder Sprecherinnen grundsätzliche Erklärungen oder Stellungnahmen abgeben. 2 Fraktionserklärungen beziehen sich insbesondere auf den Ratsbetrieb im Allgemeinen sowie auf wichtige tagesaktuelle Ereignisse mit starkem Lokalbezug. 3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn zehn Mitglieder sie verlangen. Dringlichkeit Fragestunde Persönliche Erklärung Fraktionserklärungen 18 151.201

Propose a change

Art. 46

1 Mit einer Interpellation wird der Gemeinderat ersucht, über einen Gegenstand der Stadtverwaltung Auskunft zu erteilen. 2 Interpellationen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder Fraktionen eingereicht werden. 3 Die Interpellierenden können nach Vorliegen der Antwort erklären, ob sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht. 4 Eine Diskussion findet nur statt, wenn zehn Mitglieder sie verlangen.

Propose a change

Art. 47

1 Postulate beauftragen den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu unterbreiten sei, die in den Kompetenzbereich des Stadtrates oder der Stimmberechtigten fällt oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit des Gemeinderates zu treffen sei. Mit einem Postulat kann auch die Erstattung eines Berichtes zu einer bestimmten Angelegenheit verlangt werden. 2 Postulate können von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen oder als Jugendvorstoss eingereicht werden.2 3 Ist der Postulatsvorschlag inhaltlich teilbar, so kann über die einzelnen Punkte getrennt abgestimmt werden, wenn die Urheberschaft der Aufteilung zustimmt. 4 Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat, einer allgemeinen Diskussion und einem allfälligen Schlusswort des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Sprechers oder der Sprecherin der einreichenden Kommission oder Fraktion entscheidet der Rat, ob er das Postulat erheblich erklären will.

Propose a change

Art. 48

1 Der Stadtrat kann Parlamentarische Erklärungen in der Form eines Stadtratsbeschlusses abgeben. Diese verstehen sich als grundsätzliche politische Hinweise zuhanden des Gemeinderates. 2 Sie können von Kommissionen des Stadtrats oder von zehn Mitgliedern eingebracht werden. 3 Die Behandlung erfolgt an der übernächsten Sitzung. Der Gemeinderat nimmt dazu Stellung.

Propose a change

Art. 49

1 Eine Motion verpflichtet den Gemeinderat, dem Stadtrat einen bestimmten Beschluss- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine andere Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats oder der Stimmberechtigten zu treffen. 2 Motionen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen 2 Fassung vom 24.10.2013 Interpellation Postulat Parlamentarische Erklärung Motion 19 151.201 oder als Jugendvorstoss eingereicht werden.1 3 Die Urheberschaft kann eine noch nicht entschiedene Motion ganz oder teilweise in ein Postulat umwandeln, nicht aber umgekehrt. Ist der Motionsvorschlag inhaltlich teilbar, so kann über die einzelnen Punkte getrennt abgestimmt werden, wenn die Urheberschaft der Aufteilung zustimmt.2 4 Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat, einer allgemeinen Diskussion und einem allfälligen Schlusswort des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Sprechers oder der Sprecherin der einreichenden Kommission oder Fraktion entscheidet der Rat, ob er die Motion erheblich erklären will.

Propose a change

Art. 50

1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrates oder der Stimmberechtigten eingereicht werden. 2 Parlamentarische Initiativen müssen von mindestens zehn Stadtratsmitgliedern eingereicht werden. Art. 50a4 1 Die Behandlung der eingereichten Initiative erfolgt durch die zuständige Kommission nach Art. 13 Abs. 2 lit. e. Sie lädt den Gemeinderat und allenfalls weitere Kreise zur Stellungnahme ein. Der Gemeinderat hat vier Monate Zeit für eine Stellungnahme bzw. einen Gegenvorschlag. 2 Die Kommission stellt anschliessend dem Stadtrat Antrag. Stimmt der Stadtrat der Parlamentarischen Initiative oder dem Gegenvorschlag des Gemeinderates zu, entscheidet er je nach Materie abschliessend oder unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. 3 Stimmt der Stadtrat einer Parlamentarischen Initiative oder dem Gegenvorschlag des Gemeinderates im obligatorischen Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten zu, findet in jedem Fall eine Volksabstimmung statt. 4 Lehnt der Stadtrat sowohl Initiative wie Gegenvorschlag des Gemeinderates ab, ist das Verfahren beendet, auch wenn es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen würde. 5 Betreffend Behandlungsfristen durch den Stadtrat gilt Art. 25 StV sinngemäss. 1 Fassung vom 24.10.2013 2 Fassung vom 17.11.2016 3 Fassung vom 2.6.2010 4 Eingefügt am 2.6.2010 Parlamentarische Initiative, Grundsatz Parlamentarische Initiative, Behandlung 20 151.201

Propose a change

Art. 51

1 Erheblich erklärte Motionen, die noch nicht verwirklicht, oder Postulate, bei denen über das Prüfungsergebnis noch nicht Bericht erstattet wurde, sind im Jahresbericht aufzuführen. Über den erreichten Stand der Verwirklichung bzw. der Prüfung berichtet der Gemeinderat im Jahresbericht. 2 Noch nicht behandelte Vorstösse, deren Urheber oder Urheberin aus dem Rat ausgeschieden sind, werden abgeschrieben, falls sie nicht von einem Mitunterzeichner oder einer Mitunterzeichnerin binnen eines Monats seit dem Ausscheiden des Urhebers oder der Urheberin aufgenommen werden, was durch den Ratssekretär oder die Ratssekretärin festzustellen ist. 3 Gestützt auf den Bericht des Gemeinderates entscheidet der Rat, welche noch nicht verwirklichten parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben sind. Erfüllte oder nicht erfüllbare Motionen oder Postulate müssen abgeschrieben werden.1 4 Abschreibungsbeschlüsse können auch in Zusammenhang mit der Behandlung eines anderen Geschäftes oder mit der Überweisung des Vorstosses gefasst werden. Art. 51a2 1 Mindestens 40 Jugendliche mit Wohnsitz in Thun können zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit einem schriftlichen Jugendvorstoss die Behandlung eines Geschäftes im Stadtrat als Jugendvorstoss verlangen. 2 Ein Jugendvorstoss muss inhaltlich entweder als Motion oder als Postulat überwiesen werden können. Werden darin mehrere Begehren gestellt, hat zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang zu bestehen. 3 Jugendvorstösse werden in der Ratssitzung durch die erst- und/oder zweitunterzeichnende Person vertreten. Sie nehmen auch die Rechte eines Urhebers oder einer Urheberin von Vorstössen wahr. Werden diese Personen volljährig, gehen die beiden Rechte auf die nächstunterzeichnenden Personen über. 4 Die Stadtkanzlei unterstützt die Jugendlichen verfahrensmässig und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Sie orientiert die erstunterzeichnende Person zuhanden der Mitunterzeichnenden über die jeweiligen Zwischenschritte und Beschlüsse des Stadtrates. 5 Im Übrigen gelten insbesondere die Art. 40, 41, 47, 49 und 51. 1 Fassung vom 17.11.2016 2 Eingefügt am 24.10.2013 Berichterstattung, Abschreibung Jugendvorstoss 21 151.201

Propose a change

Art. 52 VI. Informationsrechte

1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in die Protokolle der stadträtlichen Kommissionen Einsicht zu nehmen. 2 Die Ratsmitglieder können zudem den Vorsteher oder die Vorsteherin informell um Auskunft über einzelne Gegenstände ihres Zuständigkeitsbereiches ersuchen. Diese erteilen Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Propose a change

Art. 53

1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe: a die Akten einsehen, worauf die Vorlagen des Stadtrates Bezug nehmen, b beim Gemeinderat Berichte und Unterlagen beantragen, c das zuständige Mitglied des Gemeinderates sowie die von ihm bezeichneten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen, d Besichtigungen vornehmen, e für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Sachkenntnisse erfordert, bei ausserordentlichen Schwierigkeiten bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.-- aussenstehende Sachverständige beiziehen. 2 Die Informationsrechte nach Abs. 1 stehen im Rahmen ihrer Aufgabe auch allfälligen Subkommissionen oder Ausschüssen zu. 3 Das zuständige Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, an der Befragung von mitarbeitenden Personen der städtischen Verwaltung und Sachverständigen teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. 4 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht gegenüber mitarbeitenden Personen der städtischen Verwaltung.

Propose a change

Art. 54 VII. Entschädigungen

1 Die Mitglieder des Stadtrates beziehen für die Sitzungen des Stadtrates inkl. nicht freiwillige Informationsveranstaltungen, der Kommissionen, der Kommissionsausschüsse, des Büros und der Präsidienkonferenz sowie für Verwaltungsbesuche und dergleichen ein Sitzungsgeld von höchstens Fr. 100.– pro Sitzung bis zwei Stunden Dauer. 2 Für Sitzungen über zwei Stunden Dauer wird pro weitere angefangene oder volle Stunde die Hälfte eines ordentlichen Sitzungsgeldes entrichtet. 3 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin bezieht nach seiner bzw. ihrer Wahl eine Repräsentationszulage von höchstens Fr. 2'500.-- pro Jahr.2 2 Fassung vom 17.11.2016 Einsichts- und Auskunftsrecht der Ratsmitglieder Einsichts- und Informationsrechte der Kommissionen Entschädigungen an die Mitglieder 22 151.201 4 Jedes Ratsmitglied erhält eine jährliche Spesenpauschale von maximal Fr. 300.--. 5 Innerhalb der Höchstansätze beschliesst der Stadtrat die jeweilige Höhe der Entschädigungen nach Art. 54. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung und den Aufwand, der mit den spezifischen Funktionen innerhalb des Rates verbunden ist.

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Art. 55

1 Die Stadt unterstützt die politischen Parteien und Wählergruppen, namentlich indem sie a bei Gemeindewahlen die Kosten für den gemeinsamen Wahlversand trägt, b den Druck des ausseramtlichen Wahlzettels übernimmt, c auf Wunsch einen Auszug im Zeilendruck aus dem Stimmregister mit Name, Vorname, Jahrgang, Beruf und Adresse der Stimmberechtigten elektronisch oder in Papierform zur Verfügung stellt.1 d für Gemeindewahlen Gelegenheit zur Gratisplakatierung gibt.2 2 Für eidgenössische und kantonale Wahlen gelten die Bestimmungen der entsprechenden übergeordneten Erlasse. VIII. Schlussbestimmungen Art. 55a3 Art. 11 Abs. 2 des Reglements über die Energie- und Wasserversorgung sowie das Verhältnis der Stadt Thun zur Energie Thun AG 4 wird wie folgt angepasst: «Die stadträtliche Aufsicht erfolgt durch die von der Präsidienkonferenz gemäss Art. 24 lit. f des Geschäftsreglements Stadtrat jeweils als zuständig erklärte Sachkommission.»

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Art. 56

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: a das Geschäftsreglement des Stadtrates vom 18. November 1988, b die Art. 18 bis 34 des Reglements über die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltung in der Stadt Thun vom 31. März 2000, c Art. 7 des Reglements über die Besoldung und Entschädigung der Behördenmitglieder vom 18. August 1989. Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Lanz Der Vizestadtschreiber: Berlinger 1 Fassung vom 17.11.2016 2 Eingefügt am 17.11.2016 3 Fassung vom 2.6.2010 4 SSG 741.01 Entschädigungen an die Parteien Revision von Art. 11 des Reglements über die Energie- und Wasserversorgung sowie das Verhältnis der Stadt Thun zur Energie Thun AG Inkrafttreten

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