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Grossratsgesetz

Fribourg · 121.1 · statute

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Contents: 232 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 11a
  14. Art. 11b
  15. Art. 12
  16. Art. 13 f) …
  17. Art. 14
  18. Art. 15
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 21a
  26. Art. 22
  27. Art. 22a
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 28a
  35. Art. 29
  36. Art. 30
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 33
  40. Art. 34
  41. Art. 35
  42. Art. 36
  43. Art. 37
  44. Art. 38
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 43
  50. Art. 44
  51. Art. 45
  52. Art. 46
  53. Art. 47
  54. Art. 48
  55. Art. 49
  56. Art. 50
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 58
  65. Art. 59
  66. Art. 60
  67. Art. 61
  68. Art. 62
  69. Art. 63
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70
  77. Art. 71
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 75a
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 78a
  87. Art. 79
  88. Art. 80
  89. Art. 81
  90. Art. 82
  91. Art. 83
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 87
  96. Art. 88
  97. Art. 89
  98. Art. 90
  99. Art. 91
  100. Art. 92
  101. Art. 93
  102. Art. 93a
  103. Art. 94
  104. Art. 95
  105. Art. 96
  106. Art. 97
  107. Art. 98
  108. Art. 99
  109. Art. 99a
  110. Art. 100
  111. Art. 101
  112. Art. 102
  113. Art. 103
  114. Art. 104
  115. Art. 105
  116. Art. 106
  117. Art. 107
  118. Art. 108
  119. Art. 108a
  120. Art. 109
  121. Art. 109a
  122. Art. 109b
  123. Art. 109c
  124. Art. 109d
  125. Art. 109e
  126. Art. 110
  127. Art. 111
  128. Art. 112
  129. Art. 113
  130. Art. 114
  131. Art. 115
  132. Art. 116
  133. Art. 116a
  134. Art. 117
  135. Art. 118
  136. Art. 119
  137. Art. 120
  138. Art. 121
  139. Art. 122
  140. Art. 123
  141. Art. 124
  142. Art. 125
  143. Art. 126
  144. Art. 127
  145. Art. 128
  146. Art. 129
  147. Art. 130
  148. Art. 131
  149. Art. 132
  150. Art. 133
  151. Art. 134
  152. Art. 135
  153. Art. 136
  154. Art. 137
  155. Art. 138
  156. Art. 139
  157. Art. 140
  158. Art. 141
  159. Art. 142
  160. Art. 143
  161. Art. 144
  162. Art. 145 Textes
  163. Art. 146
  164. Art. 146a
  165. Art. 147
  166. Art. 148
  167. Art. 149
  168. Art. 150
  169. Art. 151
  170. Art. 152
  171. Art. 153
  172. Art. 154
  173. Art. 155
  174. Art. 156
  175. Art. 157
  176. Art. 158
  177. Art. 159
  178. Art. 160
  179. Art. 161
  180. Art. 162
  181. Art. 163
  182. Art. 164
  183. Art. 165
  184. Art. 166
  185. Art. 167
  186. Art. 168
  187. Art. 169
  188. Art. 170
  189. Art. 171
  190. Art. 172
  191. Art. 173
  192. Art. 174
  193. Art. 175
  194. Art. 176
  195. Art. 177
  196. Art. 178
  197. Art. 179
  198. Art. 180
  199. Art. 181
  200. Art. 182
  201. Art. 183
  202. Art. 184
  203. Art. 185
  204. Art. 186
  205. Art. 187
  206. Art. 188
  207. Art. 188a
  208. Art. 189
  209. Art. 190
  210. Art. 191
  211. Art. 192
  212. Art. 193
  213. Art. 194
  214. Art. 195
  215. Art. 196
  216. Art. 197
  217. Art. 198
  218. Art. 198a
  219. Art. 199
  220. Art. 200
  221. Art. 200a
  222. Art. 200b
  223. Art. 201
  224. Art. 202
  225. Art. 203
  226. Art. 204
  227. Art. 205
  228. Art. 206
  229. Art. 207
  230. Art. 208
  231. Art. 209
  232. Art. 210

232 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Grossen Rates. 2 Es legt ferner die Zuständigkeiten des Grossen Rates fest und regelt die Beziehungen zu den übrigen Behörden, soweit diese Fragen nicht in der Verfassung 1) oder in der Spezialgesetzgebung geregelt werden. 3 Die Zusammensetzung und die Wahl des Grossen Rates sowie die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeiten werden in der Verfassung 2) und in der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte geregelt.

Art. 2

Begriffe 1 «Präsidentin» bzw. «Präsident» bezeichnet die Person, die im betreffenden Moment tatsächlich diese Funktion ausübt. 2 Die Mitglieder des Grossen Rates können auch mit «Grossrätin» und «Grossrat» bezeichnet werden. 1) SGF 10.1 2) SGF 10.1

Art. 2a

Vorwiegend politischer Charakter der Entscheide 1 Ohne anders lautende Bestimmung werden die Entscheide des Grossen Rates und seiner Organe in letzter kantonaler Instanz getroffen. 2 Organisation des Grossen Rates 2.1 Organe 2.1.1 Büro

Art. 3

Zusammensetzung 1 Das Büros setzt sich zusammen aus: a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates; b) den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates; c) den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern; d) den Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten. 2 Ist eine Fraktionspräsidentin oder ein Fraktionspräsident verhindert, so kann sie oder er sich von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten oder sonst von einem anderen Mitglied der Fraktion, das von ihr oder ihm dazu bezeichnet und einberufen wird, vertreten lassen; sie oder er informiert die Präsidentin oder den Präsidenten.

Art. 4

Befugnisse 1 Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des Grossen Rates sicher; die Befugnisse des Plenums und der Präsidentin bzw. des Präsidenten bleiben vorbehalten. 2 Es behandelt die Geschäfte, die die Gesetzgebung und der Grosse Rat ihm übertragen oder die nicht einem andern Organ des Grossen Rats zugewiesen sind. 3 Es hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Es achtet auf den guten Betrieb des Grossen Rates, der Organe und des Sekretariats. b) Es setzt die Kommissionen ein, teilt ihnen Geschäfte zu und ernennt die Mitglieder, wenn diese Befugnisse nicht dem Grossen Rat übertragen sind. c) Es plant die Sitzungen des Grossen Rates, beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Art ihrer Behandlung. d) Es koordiniert die Beziehungen des Grossen Rates zu den anderen Gewalten und achtet insbesondere darauf, dass die Geschäfte, mit denen der Grosse Rat die vollziehende Gewalt beauftragt hat, ordnungsgemäss behandelt werden. e) Es prüft die Gültigkeit einer Ergänzungswahl und wenn nötig, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Mitglieds des Grossen Rates während der Legislaturperiode eingehalten werden, und unterbreitet das Ergebnis dieser Prüfung dem Grossen Rat. f) Es beschliesst die Stellungnahme des Grossen Rates in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist. g) Es sorgt dafür, dass die Kommissionen und das Sekretariat des Grossen Rates (das Sekretariat) die Fristen für die Behandlung der Geschäfte einhalten. h) Es entscheidet über die Zusammensetzung der kantonalen Delegation, die nach Einreichung einer Standesinitiative im Bundesparlament angehört wird. i) Es erlässt Richtlinien, in denen die Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler festgelegt wird. j) Es sorgt für die Ausarbeitung der Gesetzgebung in den Bereichen, für die es zuständig ist, und trifft zu diesem Zweck die organisatorischen Massnahmen.

Art. 5

Organisation und Betrieb 1 Das Büro tritt zusammen, sooft die Geschäfte es erfordern, auf Einberufung der Präsidentin oder des Präsidenten oder wenn drei Mitglieder des Büros oder der Staatsrat es verlangen. 2 Die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommissionen, einschliesslich der Bestimmungen über die Abhaltung von Sitzungen per Videokonferenz, gelten sinngemäss für die Arbeitsweise des Büros. 3 Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Delegation der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Namen auszuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch einer Delegation seiner Mitglieder, einer Kommission oder dem Sekretariat delegieren. 4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil. 5 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler wird zu den Sitzungen des Büros eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat sicherzustellen. Sie oder er hat beratende Stimme. 6 In den Einladungen zu den Sitzungen des Büros wird besonders erwähnt, zu welchen Geschäften die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler eingeladen ist. Diese Geschäfte werden wenn möglich zeitlich zusammengefasst. 2.1.2 Präsidium

Art. 6

Amtsausübung 1 Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden für ein Jahr gewählt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Wer weniger als ein halbes Jahr im Amt war, kann jedoch wiedergewählt werden. 2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt sie oder er in den Ausstand oder äussert sie oder er sich als Mitglied des Grossen Rates, so übt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident das Präsidium aus; kann auch diese Person das Präsidium nicht übernehmen, so tritt die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident an deren Stelle. 3 Wenn die drei Mitglieder verhindert sind oder in den Ausstand treten, so wird das Präsidium des Grossen Rates von der letzten gewählten Präsidentin oder vom letzten gewählten Präsidenten oder einer Person, die dieses Amt vorher innehatte, wahrgenommen; stehen diese nicht zur Verfügung, so wird es vom ältesten Mitglied des Grossen Rates ausgeübt.

Art. 7

Befugnisse 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Grossen Rates und des Büros und achtet darauf, dass sie ihre Aufgaben rechtzeitig erledigen. 2 Sie oder er achtet darauf, dass die Gesetzgebung über den Grossen Rat eingehalten wird, dass während der Sessionen des Grossen Rates die Verhandlungen würdig verlaufen und Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten werden. 3 Sie oder er behandelt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und die laufenden Geschäfte. 4 In dringenden Fällen trifft sie oder er an Stelle des Büros die unbedingt notwendigen Massnahmen und Entscheidungen. Das Büro wird an der nächsten Sitzung informiert. 5 Sie oder er unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär alle Urkunden und Briefe des Grossen Rates und des Büros. Sie oder er lässt auf den Urkunden, die beglaubigt werden müssen, das Siegel des Grossen Rates anbringen.

Art. 8

Vertretung des Grossen Rates 1 Im Allgemeinen nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Einladungen wahr, die an den Grossen Rat gerichtet werden. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, beantragt die Präsidentin oder der Präsident dem Büro, dass es in corpore oder eine Delegation der Einladung Folge leistet. 3 Das Büro kann ausnahmsweise die Mitglieder des Grossen Rates zur Eröffnung oder Besichtigung eines bedeutenden Werks einberufen. 2.1.3 Kommissionen 2.1.3.1 Im Allgemeinen

Art. 9

Aufgabe 1 In der Regel werden die Geschäfte, die der Grosse Rat behandeln muss, von einer Kommission vorgeprüft. 2 Die Kommissionen prüfen die Angelegenheiten, die ihnen überwiesen wurden, beschaffen sich die nötigen Informationen und stellen dem Grossen Rat Bericht und Antrag.

Art. 10

Arten von Kommissionen 1 Die ständigen Kommissionen werden mit diesem Gesetz eingesetzt. 2 Das Büro kann Ad-hoc-Kommissionen zur Prüfung eines bestimmten Geschäfts einsetzen. 3 Es kann Fachkommissionen einsetzen, die während einer bestimmten Zeit Geschäfte mit verwandtem Inhalt behandeln. 4 Wenn nötig setzt der Grosse Rat eine Redaktionskommission ein, mit dem Auftrag, nach der Beratung die Formulierung eines Erlasses zu kontrollieren (Art. 145). 5 Der Grosse Rat kann eine Untersuchungskommission einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite auf einem Gebiet, das unter der Oberaufsicht des Grossen Rates steht, eine besondere Klärung der Situation durch den Grossen Rat nötig machen (Art. 182 ff.).

Art. 11

Wahl der Mitglieder 1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen und der Untersuchungskommissionen werden vom Grossen Rat gewählt. 2 Die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen Kommissionen werden vom Büro auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. 3 Die betreffende Kommission bezeichnet jedoch selbst die Mitglieder, die neben der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter an der Redaktionskommission teilnehmen sollen.

Art. 11a

Stellvertretende Mitglieder 1 Ist ein Mitglied einer ständigen Kommission oder einer Fachkommission verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen. 2 Für jede Kommission, in der sie vertreten sind, haben die Fraktionen für je zwei ordentliche Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied, mindestens jedoch ein stellvertretendes Mitglied. 3 Die stellvertretenden Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Grossen Rat gewählt, die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommissionen werden vom Büro ernannt.

Art. 11b

Subkommissionen 1 Jede ständige Kommission und jede Fachkommission kann eine oder mehrere Subkommissionen einsetzen. 2 Die Subkommissionen erarbeiten Anträge für die Kommission, die sie eingesetzt hat. 3 Sie können sich nur an die Kommission wenden, aus der sie hervorgegangen sind. 2.1.3.2 Ständige Kommissionen

Art. 12

Grundsatz 1 Innerhalb des Grossen Rates bestehen folgende ständige Kommissionen: a) die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission; b) die Kommission für auswärtige Angelegenheiten; c) die Justizkommission; d) die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission; e) die Einbürgerungskommission.

Art. 13 f) …

Zusammensetzung 1 Die ständigen Kommissionen setzen sich aus 7 Mitgliedern zusammen. 1a Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und die Kommission für auswärtige Angelegenheiten dürfen jedoch höchstens 15 Mitglieder haben. Der Grosse Rat bestimmt die genaue Zahl in einer Parlamentsverordnung. 2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht gleichzeitig der Justizkommission und der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission angehören, weder als ordentliches Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied. 3 Die ständigen Kommissionen bezeichnen ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten für eine halbe Legislaturperiode; Wiederwahl ist möglich.

Art. 14

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission 1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat folgende Zuständigkeiten: a) Sie prüft den Finanzplan, die Voranschlagsentwürfe, die Jahresrechnungen und die Verpflichtungskreditbegehren, die dem Grossen Rat unterbreitet werden müssen. b) Sie nimmt Stellung zu den Dekreten, die Auswirkungen in der Höhe von über 1,5 Millionen Franken brutto haben. c) Sie kontrolliert die Geschäftsführung und prüft den Rechenschaftsbericht der Behörden, Anstalten und anderen Organe, die unter der Oberaufsicht des Grossen Rates stehen, mit Ausnahme der richterlichen Gewalt. d) Sie prüft das Regierungsprogramm für die Legislaturperiode. e) Sie prüft die Berichte der Finanzkontrollorgane und nimmt wenn nötig dazu Stellung. f) Sie übt die übrigen Zuständigkeiten aus, die ihr von der Gesetzgebung, insbesondere von derjenigen über den Finanzhaushalt des Staates übertragen werden. 2 Die Organe des Grossen Rates können die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission zu anderen finanziellen Fragen oder zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung der Verwaltung verlangen. 3 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission legt dem Grossen Rat jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

Art. 15

Kommission für auswärtige Angelegenheiten 1 Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten nimmt Stellung zu parlamentarischen Vorstössen und prüft die Entwürfe von Erlassen über einen interkantonalen oder internationalen Vertrag. 2 Sie übt bei der Aushandlung und der Umsetzung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags die Zuständigkeiten des Grossen Rates aus. 3 Sie erfüllt ausserdem die Aufgaben und trifft die Massnahmen, die auf Grund des übergeordneten Rechts und der Spezialgesetzgebung in ihre Zuständigkeit gehören.

Art. 16

Justizkommission 1 Die Justizkommission hat folgende Befugnisse: a) Sie prüft die Berichte, die der Justizrat dem Grossen Rat unterbreitet; b) Sie bereitet die richterlichen Wahlen und die Entscheide vor, die die Richterinnen und Richter betreffen. c) … d) … e) Sie prüft nach Anhören des Justizrates und gegebenenfalls des Staatsrates die Petitionen, die den Justizbereich betreffen. 2 … 3 Die Mitgliedschaft in der Justizkommission ist unvereinbar mit derjenigen im Justizrat. Wer eines dieser Ämter ausübt und eine Wahl ins andere annimmt, muss vom gegenwärtig ausgeübten Amt zurücktreten.

Art. 17

Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission 1 Die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission hat folgende Zuständigkeiten: a) Sie prüft die Begnadigungsgesuche. b) Sie prüft die Petitionen, für die der Grosse Rat zuständig ist, mit Ausnahme derjenigen, die den Justizbereich betreffen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e). c) Sie prüft die Volksmotionen, die zustande gekommen sind, und leitet sie an das Plenum des Grossen Rates weiter. 2 Wird die Kommission mit einem Begnadigungsgesuch oder einer Petition befasst, so prüft sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit. 3 Erachtet sie eine andere Behörde als zuständig, so überweist sie ihr ohne Verzug die Akten und teilt dies der Person, die das Gesuch eingereicht hat, oder den Petitionärinnen und Petitionären mit. 4 Ist die Kommission im Zweifel über ihre Zuständigkeit, so pflegt sie darüber einen Meinungsaustausch mit der Behörde, die sie für zuständig hält.

Art. 18

Einbürgerungskommission 1 Die Einbürgerungskommission prüft die Dekretsentwürfe zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts; sie führt die notwendigen Anhörungen durch.

Art. 19

… 2.1.3.3 Ad-hoc- und Fachkommissionen

Art. 20

1 Die Ad-hoc-Kommissionen und die Fachkommissionen bestehen aus höchstens 11 Mitgliedern. 2 Die Verfasserinnen oder Verfasser der erheblich erklärten Motion oder parlamentarischen Initiative sind von Amtes wegen Mitglieder der Ad-hoc- Kommission zur Prüfung oder Ausarbeitung des Entwurfs, mit welchem dem Vorstoss Folge gegeben wird. Wenn die Verfasserinnen und Verfasser derselben Fraktion angehören, geben sie dem Büro an, wer von ihnen Mitglied der Kommission wird. 3 Ein Mitglied einer Ad-hoc-Kommission kann sich von einem einzigen Mitglied des Grossen Rates für eine oder mehrere Sitzungen vertreten lassen; es teilt dies sofort der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten und dem Sekretariat mit. 4 Die Ad-hoc-Kommission wird aufgelöst, sobald sie die ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat. 2.1.3.4 Arbeitsweise der Kommissionen

Art. 21

Im Allgemeinen 1 Damit eine Kommission gültig tagen kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. 2 Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt; Enthaltungen werden nicht gezählt. Die Bestimmungen über die Dringlichkeit (Art. 174 Abs. 3) bleiben vorbehalten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann abstimmen. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. 4 Auf Verlangen von 3 Mitgliedern wird ein Minderheitsantrag formuliert. 5 Die Präsidentin oder der Präsident beantwortet jederzeit Fragen des Büros nach dem Fortschritt der Arbeiten. 6 Im Übrigen kann der Grosse Rat die Organisation der Debatten in Kommissionssitzungen in einer Verordnung regeln.

Art. 21a

Abhaltung von Sitzungen per Videokonferenz 1 Grundsätzlich müssen die Kommissionsmitglieder bei den Kommissionssitzungen physisch anwesend sein. 2 Eine Kommission kann jedoch mit der Mehrheit der Mitglieder beschliessen, dass eine oder mehrere ihrer Sitzungen per Videokonferenz abgehalten werden.

Art. 22

Sekretariat 1 Die Person, die das Sekretariat der Kommission führt: a) führt über jede Sitzung ein Protokoll; b) bereitet die schriftlichen Anträge der Kommission an den Grossen Rat vor und arbeitet gegebenenfalls beim Verfassen des Berichts mit. Sie hat beratende Stimme. 2 In den Protokollen der Kommissionssitzungen werden der Ort, das Datum und die Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die verteilten Dokumente, die behandelten Geschäfte, die Anträge, über die abgestimmt wurde, die getroffenen Entscheide und die Abstimmungsergebnisse erwähnt. 3 Sie werden grundsätzlich an der folgenden Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg genehmigt.

Art. 22a

Aufzeichnung der Sitzungen der Organe des Grossen Rates 1 Um die Protokollführung der Kommissionssitzungen zu erleichtern, kann die Person, die das Sekretariat sicherstellt, die Debatten aufzeichnen. 2 Diese Aufzeichnungen dürfen nicht über die Genehmigung des jeweiligen Protokolls hinaus aufbewahrt werden und müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt vernichtet werden. 3 Sollte das Protokoll nicht genehmigt werden, so müssen die Aufzeichnungen spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Grossen Rates zum betreffenden Geschäft vernichtet werden.

Art. 23

Anträge 1 Die Präsidentin oder der Präsident meldet dem Sekretariat unverzüglich, dass die Kommission die Vorprüfung des Geschäfts beendet hat, damit das geprüfte Geschäft auf die provisorische Liste der Verhandlungsgegenstände einer der folgenden Session gesetzt werden kann. 2 Die Kommission gibt ihre Anträge, zusammen mit den allfälligen Minderheitsanträgen und einer Empfehlung, nach welcher Kategorie das Geschäft behandelt werden soll, schriftlich ab; sie fügt zudem ein Verzeichnis aller Anträge bei, über die in den Beratungen abgestimmt wurde, einschliesslich der entsprechenden Abstimmungsergebnisse.

Art. 24

Berichte 1 Die Kommission entscheidet über die Form ihres Berichts und bezeichnet für die Präsentation ihres Berichts vor dem Grossen Rat die Berichterstatterin oder den Berichterstatter. 2 Die Kommissionsminderheit kann entweder unabhängig vom Bericht der Mehrheit oder als Teil davon einen eigenen Bericht erstellen und eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter der Minderheit bezeichnen. 3 Ein zusätzlicher schriftlicher Bericht zur Botschaft wird erstellt, wenn die geschätzten Auswirkungen des diskutierten Entwurfs mit einem Mehrheits- oder einem Minderheitsantrag bedeutend geändert werden. 2.1.4 Fraktionen

Art. 25

Bildung 1 Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates, die derselben politischen Partei angehören oder auf derselben Liste einer Wählerinnen- und Wählergruppe im Sinne der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte gewählt wurden, bilden von Amtes wegen eine Fraktion. 2 Die übrigen Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen, unter der Bedingung, dass ihre Zahl mindestens fünf beträgt. Sie können auch um ihren Anschluss an eine bestehende Fraktion ersuchen. 3 Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehören. 4 Die Fraktionen werden vom Grossen Rat zu Beginn der Legislaturperiode für die ganze Legislaturperiode anerkannt, selbst wenn sie mit der Zeit weniger als fünf Mitglieder haben. Während der Legislaturperiode kann eine Fraktion beschliessen, sich aufzulösen; es kann hingegen keine neue Fraktion gebildet werden, auch nicht nach Ergänzungswahlen. 5 Das Mitglied des Grossen Rates, das aus einer Fraktion austritt oder aus ihr ausgeschlossen wird, muss von allen Ämtern, in die es vom Grossen Rat gewählt wurde oder für die es vom Büro bezeichnet wurde, zurücktreten.

Art. 26

Rechte 1 Die Fraktionen sind in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten. 2 Sie können für die Bestellung von Kommissionen oder für Wahlen Kandidaturen vorschlagen. 3 Eine Sprecherin oder ein Sprecher aus jeder Fraktion kann bei den Beratungen das Wort ergreifen, auch wenn es nur eine beschränkte Debatte gibt. 4 Jede Fraktion erhält als Beitrag an die Deckung ihrer Sekretariats- und Betriebskosten eine jährliche Entschädigung. 2.1.5 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Art. 27

Wahl 1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode sechs Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und sechs Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die sie an den Sitzungen des Grossen Rates vertreten können. 2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet wenn nötig die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die oder der zum Einsatz kommt. 3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bezeichnen ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten für eine halbe Legislaturperiode; eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 28

Aufgaben 1 Bei den Wahlen bereiten die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Wahlgänge vor und zählen die Stimmen. 2 Sie zählen die Stimmen, wenn mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt wird. 3 Sie helfen der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Präsenzkontrolle. 4 Wenn nötig fordert die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf, den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern zu helfen.

Art. 28a

Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler 1 Die Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und die Befugnisse ihres Präsidiums werden in einer Richtlinie des Büros festgelegt. 2.2 Sekretariat des Grossen Rates

Art. 29

Befugnisse – Im Allgemeinen 1 Das Sekretariat ist die Stabsstelle des Grossen Rates. Es trägt zur einwandfreien Ratsarbeit des Grossen Rates bei und bietet dafür die logistische Unterstützung. 2 Es berät die Mitglieder des Grossen Rates in Verfahrensfragen und unterstützt sie in ihrer parlamentarischen Tätigkeit. 3 Es gewährleistet gemeinsam mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat. 4 Es führt die weiteren Aufgaben aus, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen werden.

Art. 30

Befugnisse – Stabsaufgaben 1 Als Stabsstelle des Grossen Rates erfüllt das Sekretariat insbesondere folgende Aufgaben: a) Es arbeitet bei der Erledigung der Korrespondenz und der laufenden Geschäfte und beim Versand der Einberufungen des Grossen Rates und des Büros mit dem Präsidenten oder mit der Präsidentin zusammen und verwahrt die Siegel, mit denen die Urkunden des Grossen Rates beglaubigt werden. b) Es sorgt dafür, dass das Protokoll eingehalten wird. c) Es führt die Register und die Dokumentation sowie die Archive des Grossen Rates. d) Es verwaltet die Räumlichkeiten. e) Es sorgt dafür, dass das Protokoll der Sitzungen aufgezeichnet und erfasst wird und dass die elektronische Abstimmungsanlage funktioniert. f) Es führt das Sitzungsjournal des Grossen Rates und die Protokolle der Sitzungen seiner Organe und stellt die Erfassung, die Veröffentlichung und die Verteilung des Amtlichen Tagblatts der Sitzungen des Grossen Rates sicher. g) Es sorgt für die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des Grossen Rates und an die Medien. h) Es zahlt die Entschädigungen an die Mitglieder und die Organe des Grossen Rates aus. i) Es organisiert eine kurze Einführung für die neuen Mitglieder des Grossen Rates. j) Es unterstützt das Präsidium, das Büro und die Kommissionen und berät sie in Verfahrensfragen. k) Es stellt die Nachverfolgung der Dossiers sicher. l) Es unterstützt das Präsidium bei seinen repräsentativen Aufgaben.

Art. 31

Befugnisse – Register 1 Das Sekretariat führt folgende Register: a) das Register mit den Namen der Mitglieder des Grossen Rates und seiner Organe sowie der vom Grossen Rat gewählten, ernannten und delegierten Personen, wobei insbesondere das Datum der Wahl, der Ernennung oder der Delegation und die Amtsdauer angegeben werden; abis) das Register der Interessenbindungen; b) das Register der Botschaften und der Gesetzes- und Dekretsentwürfe sowie der Berichte; c) das Register der parlamentarischen Vorstösse mit der Folge, die ihnen gegeben wurde; d) das Register der Korrespondenz; e) das Register der Begnadigungsgesuche; f) das Register der Petitionen; g) das Register der Einbürgerungen.

Art. 32

Generalsekretärin oder Generalsekretär 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wird vom Grossen Rat auf Stellungnahme des Büros für eine individuelle Amtsdauer von 5 Jahren gewählt. 2 Sie oder er leitet das Sekretariat und hat gegenüber diesem dieselben Befugnisse wie eine Direktionsvorsteherin oder ein Direktionsvorsteher gegenüber einer Direktion. 3 Sie oder er unterstützt den Präsidenten bei der Leitung des Büros und des Grossen Rates. 4 Sie oder er übt die übrigen Aufgaben aus, die ihr oder ihm auf Grund der Gesetzgebung zukommen oder die ihr oder ihm übertragen werden.

Art. 33

Stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertretender Generalsekretär 1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode eine stellvertretende Generalsekretärin oder einen stellvertretenden Generalsekretär. Das Büro nimmt Stellung, nachdem es die Generalsekretärin oder den Generalsekretär angehört hat. 2 Diese Person vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.

Art. 34

Dienstverhältnis – Im Allgemeinen 1 Das Personal des Sekretariats ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt. 2 Das Sekretariat ist Anstellungsbehörde im Sinn der Gesetzgebung über das Staatspersonal. 3 Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, erlässt das Büro die Verfügungen und nimmt die Mitteilungen entgegen, für die gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal der Staatsrat zuständig ist. 4 Gegen folgende Entscheide kann direkt beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden: a) Entscheide der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs über Personalfragen; b) Entscheide des Büros, die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär betreffen.

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