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Grossratsgesetz

Fribourg · 121.1 · statute

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Contents: 232 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 11a
  14. Art. 11b
  15. Art. 12
  16. Art. 13 f) …
  17. Art. 14
  18. Art. 15
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 21a
  26. Art. 22
  27. Art. 22a
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 28a
  35. Art. 29
  36. Art. 30
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 33
  40. Art. 34
  41. Art. 35
  42. Art. 36
  43. Art. 37
  44. Art. 38
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 43
  50. Art. 44
  51. Art. 45
  52. Art. 46
  53. Art. 47
  54. Art. 48
  55. Art. 49
  56. Art. 50
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 58
  65. Art. 59
  66. Art. 60
  67. Art. 61
  68. Art. 62
  69. Art. 63
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70
  77. Art. 71
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 75a
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 78a
  87. Art. 79
  88. Art. 80
  89. Art. 81
  90. Art. 82
  91. Art. 83
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 87
  96. Art. 88
  97. Art. 89
  98. Art. 90
  99. Art. 91
  100. Art. 92
  101. Art. 93
  102. Art. 93a
  103. Art. 94
  104. Art. 95
  105. Art. 96
  106. Art. 97
  107. Art. 98
  108. Art. 99
  109. Art. 99a
  110. Art. 100
  111. Art. 101
  112. Art. 102
  113. Art. 103
  114. Art. 104
  115. Art. 105
  116. Art. 106
  117. Art. 107
  118. Art. 108
  119. Art. 108a
  120. Art. 109
  121. Art. 109a
  122. Art. 109b
  123. Art. 109c
  124. Art. 109d
  125. Art. 109e
  126. Art. 110
  127. Art. 111
  128. Art. 112
  129. Art. 113
  130. Art. 114
  131. Art. 115
  132. Art. 116
  133. Art. 116a
  134. Art. 117
  135. Art. 118
  136. Art. 119
  137. Art. 120
  138. Art. 121
  139. Art. 122
  140. Art. 123
  141. Art. 124
  142. Art. 125
  143. Art. 126
  144. Art. 127
  145. Art. 128
  146. Art. 129
  147. Art. 130
  148. Art. 131
  149. Art. 132
  150. Art. 133
  151. Art. 134
  152. Art. 135
  153. Art. 136
  154. Art. 137
  155. Art. 138
  156. Art. 139
  157. Art. 140
  158. Art. 141
  159. Art. 142
  160. Art. 143
  161. Art. 144
  162. Art. 145 Textes
  163. Art. 146
  164. Art. 146a
  165. Art. 147
  166. Art. 148
  167. Art. 149
  168. Art. 150
  169. Art. 151
  170. Art. 152
  171. Art. 153
  172. Art. 154
  173. Art. 155
  174. Art. 156
  175. Art. 157
  176. Art. 158
  177. Art. 159
  178. Art. 160
  179. Art. 161
  180. Art. 162
  181. Art. 163
  182. Art. 164
  183. Art. 165
  184. Art. 166
  185. Art. 167
  186. Art. 168
  187. Art. 169
  188. Art. 170
  189. Art. 171
  190. Art. 172
  191. Art. 173
  192. Art. 174
  193. Art. 175
  194. Art. 176
  195. Art. 177
  196. Art. 178
  197. Art. 179
  198. Art. 180
  199. Art. 181
  200. Art. 182
  201. Art. 183
  202. Art. 184
  203. Art. 185
  204. Art. 186
  205. Art. 187
  206. Art. 188
  207. Art. 188a
  208. Art. 189
  209. Art. 190
  210. Art. 191
  211. Art. 192
  212. Art. 193
  213. Art. 194
  214. Art. 195
  215. Art. 196
  216. Art. 197
  217. Art. 198
  218. Art. 198a
  219. Art. 199
  220. Art. 200
  221. Art. 200a
  222. Art. 200b
  223. Art. 201
  224. Art. 202
  225. Art. 203
  226. Art. 204
  227. Art. 205
  228. Art. 206
  229. Art. 207
  230. Art. 208
  231. Art. 209
  232. Art. 210

232 provisions

Art. 75

Erheblicherklärung – Behandlung 1 Der Staatsrat muss innert einem Jahr der erheblich erklärten Motion die entsprechende Folge geben. 2 Auf Antrag des Staatsrats kann der Grosse Rat bei der Erheblicherklärung eine längere Frist festlegen. 3 Gegebenenfalls unterbreitet der Staatsrat in derselben Frist einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf. 4 Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro die Frist verlängern.

Art. 75a

Verspätung bei der Umsetzung durch den Staatsrat 1 Wenn der Staatsrat bis zum Ende der verlängerten Frist gemäss Artikel 75 Abs. 4 der Motion keine Folge gegeben hat, ohne dass er dafür triftige Gründe geltend machen kann: a) gewährt das Büro dem Staatsrat eine letzte Frist oder b) es beantragt, dass die Motion abgeschrieben wird. 2 Wenn die letzte Frist verstrichen ist, beauftragt das Büro eine Kommission, dem Grossen Rat Mittel und Wege vorzuschlagen, um das Ziel der Motion zu erreichen, oder es beantragt, dass sie abgeschrieben wird. 3.2.3 Postulat

Art. 76

1 Das Postulat ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, eine bestimmte Frage prüfen zu lassen sowie dazu einen Bericht vorzulegen und gegebenenfalls Anträge zu stellen. 2 Das Verfahren ist dem der Motion ähnlich. 3 Der Grosse Rat nimmt den Bericht des Staatsrats zur Kenntnis, ausser in den Fällen nach Artikel 151 Abs. 3. 3.2.4 Anfrage

Art. 77

Gegenstand 1 Die Anfrage ist ein Auskunftsgesuch einer Grossrätin oder eines Grossrats an den Staatsrat über Angelegenheiten der Verwaltung.

Art. 78

Verfahren 1 … 2 Der Staatsrat antwortet spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Einreichung der Anfrage. 3 Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren (Art. 174 und 175) sind nicht anwendbar.

Art. 78a

Gerichtsverwaltung 1 Anfragen, welche die Gerichtsverwaltung betreffen, werden vom Sekretariat dem Justizrat überwiesen. 2 Der Justizrat antwortet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anfrage. 3 Die Artikel 63 Abs. 1 und 68 gelten sinngemäss. 3.2.5 Auftrag

Art. 79

Gegenstand 1 Der Auftrag ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu veranlassen, in einem Bereich, der in dessen Zuständigkeit steht, Massnahmen zu ergreifen. 2 Der Auftrag ist nicht zulässig, wenn er: a) die Aufgabenteilung oder andere Bestimmungen aus der Verfassung oder aus einem Gesetz in Frage stellt, oder b) darauf abzielt, eine Verwaltungsverfügung, die im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens getroffen werden muss, oder einen Beschwerdeentscheid zu beeinflussen.

Art. 80

Verfahren 1 Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Das Auftragsgesuch wird von mindestens zehn Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet. 3 Die Erheblicherklärung eines Auftrags gegen die Meinung des Staatsrats muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) beschlossen werden, ausser im Fall von fehlender Konformität von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind (Art. 180 Abs. 1 Bst. a). 4 Der Staatsrat macht spätestens 12 Monate nach der Erheblicherklärung des Auftrags einen Bericht über die Folge, die er ihm gegeben hat. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserinnen und Verfasser des Auftrags an. 3.2.6 Parlamentarische Initiative

Art. 81

Gegenstand 1 Die parlamentarische Initiative ist der Antrag, ein Organ des Grossen Rates zu beauftragen, einen Erlassentwurf auszuarbeiten, der denselben Gegenstand hat wie eine Motion.

Art. 82

Verfahren 1 Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Bei der Erheblicherklärung kann der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative in eine Motion oder einen Auftrag umwandeln. 3 Die Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative gegen die Meinung des Staatsrats oder die Umwandlung in einen Auftrag muss mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden (Art. 140), ausser im Fall nach Artikel 180 Abs. 2 (fehlende Übereinstimmung von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind).

Art. 83

Erlassentwurf 1 Die erheblich erklärte parlamentarische Initiative wird einer Kommission überwiesen, die den Auftrag hat, innerhalb der vom Grossen Rat festgesetzten Frist einen Erlassentwurf vorzubereiten; die Frist beträgt normalerweise ein Jahr. Wurde die parlamentarische Initiative als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so arbeitet die Kommission wenn nötig einen ergänzenden Entwurf aus. 2 Der Staatsrat ist bei den Arbeiten der Kommission vertreten und kann Anträge machen. Nach Beendigung der Arbeiten unterbreitet er seine Stellungnahme und gegebenenfalls einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf. 3 Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Kommission werden die üblichen Grundsätze für die Ausarbeitung der Gesetzgebung einschliesslich der für Vernehmlassungsverfahren geltenden Regeln beachtet. 4 Zusammen mit dem Entwurf wird ein erläuternder Bericht vorgelegt; dessen Inhalt entspricht demjenigen einer Botschaft des Staatsrates. Die Stellungnahme des Staatsrats zum Entwurf der Kommission muss im Wesentlichen wiedergegeben oder dem Bericht beigelegt werden. 3.2.7 Resolution

Art. 84

1 Die Resolution ist der Antrag an den Grossen Rat, seiner Meinung über ein Ereignis in einer unverbindlichen Erklärung Ausdruck zu geben. 2 Wird eine Resolution während einer Session eingereicht, so wird sie spätestens am Ende der Session beraten und erheblich erklärt. 3 Wird eine Resolution ausserhalb der Session eingereicht, so wird sie der Einberufung zur nächsten Session beigelegt oder am Anfang der Session verteilt; sie wird spätestens am Ende dieser Session beraten und erheblich erklärt. 3.2.8 Ordnungsantrag und andere Eingaben

Art. 85

1 Die Eingabe ist der Antrag an den Grossen Rat, einen Entscheid zu treffen oder eine Massnahme zu ergreifen, für die der Grosse Rat oder eines seiner Organe zuständig ist und für die die Gesetzgebung keine andere Form vorschreibt. Sie kann insbesondere den Ablauf des parlamentarischen Verfahrens zum Gegenstand haben (Ordnungsantrag). 2 Die Präsidentin oder der Präsident formuliert eigene Ordnungsanträge mündlich; diese können nicht einen Gegenstand betreffen, für den eine bestimmte Anzahl Unterschriften erforderlich ist. 3 Für die Behandlung eines Ordnungsantrages werden in der Regel alle anderen Beratungen unterbrochen. 3.3 Volksmotion

Art. 86

1 Eine Volksmotion, die gemäss der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte zustande gekommen ist, wird wie eine parlamentarische Motion behandelt; folgende Besonderheiten bleiben vorbehalten: a) Das Sekretariat überweist dem Komitee der Verfasserinnen und Verfasser der Motion die Antwort des Staatsrats spätestens 8 Tage vor der Session, während der die Erheblicherklärung voraussichtlich beraten wird, und gibt die Daten dieser Session an. a1) Nach Erhalt der Antwort des Staatsrats wird die Volksmotion von der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission geprüft, bevor das Plenum über die Erheblicherklärung debattiert. b) Die Bestimmungen über die Dringlichkeit gelten nicht. c) Die Motionärinnen und Motionäre äussern sich nicht vor dem Plenum des Grossen Rates und vor der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission nur auf deren Verlangen. 3.4 Form der Erlasse des Grossen Rates

Art. 87

Gesetz und Parlamentsverordnung 1 Ein Erlass hat die Form eines Gesetzes, wenn er rechtsetzende Bestimmungen des Grossen Rats enthält oder den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag, der rechtsetzende Bestimmungen enthält, genehmigt. 2 Der Grosse Rat kann rechtsetzende Bestimmungen von zweitrangiger Bedeutung in Form einer Parlamentsverordnung erlassen, wenn das Gesetz ihn dazu ermächtigt.

Art. 88

Dekret 1 Die Form eines Dekrets haben namentlich: a) die Erlasse, für die diese Form in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung vorgesehen ist; b) Erlasse, deren Zweck lediglich darin besteht, eine gesetzliche Anweisung zu vollziehen, wie z. B. die Annahme des Staatsvoranschlags oder der Staatsrechnung; c) Erlasse, mit denen in einem konkreten Fall Pflichten oder Rechte begründet werden oder mit denen die Situation einer bestimmten Person geregelt wird; d) die Genehmigung des Beitritts zu einem nicht rechtsetzenden interkantonalen oder internationalen Vertrag oder die Kündigung eines solchen. 3.5 Information 3.5.1 Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates

Art. 89

Inhalt 1 Das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates ( Amtliches Tagblatt) enthält: a) das Protokoll der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen mit Namensangaben; b) die Dokumente, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt wurden und die der Öffentlichkeit zugänglich sind; c) auf Entscheid des Büros weitere Dokumente von allgemeinem Interesse. 2 Die Dokumente zum Staatsvoranschlag und zur Staatsrechnung sind in Anhängen enthalten. Die Anhänge haben dasselbe Format wie das Amtliche Tagblatt.

Art. 90

Zugang und Verbreitung 1 Das Amtliche Tagblatt wird in elektronischer Form erstellt; die Vorschriften der Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten. Es steht wenn möglich vor Beginn der folgenden Session zur Verfügung. 2 Es ist öffentlich zugänglich und wird im Internet verbreitet. 3 Das Büro kann aus Gründen des Datenschutzes Ausnahmen von der Verbreitung im Internet beschliessen. 3.5.2 Information des Grossen Rates und der Mitglieder

Art. 91

Informationen des Grossen Rates 1 Sind Tätigkeiten ausserhalb der Session oder eine Korrespondenz von gewisser Bedeutung und grösserem Interesse, so sorgt die Präsidentin oder der Präsident für die Information der Mitglieder und Organe des Grossen Rates. 2 Die Mitglieder des Grossen Rates können die Protokolle und die Dokumente einsehen, die eine Kommission oder das Büro erhalten oder ausgearbeitet hat. 3 Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, können nicht eingesehen werden.

Art. 92

Informationen anderer Behörden 1 Der Grosse Rat und seine Organe erhalten von den anderen Behörden von Amtes wegen die Informationen, die sie zur Ausführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen. 2 Sie können vom Staatsrat und von der Verwaltung die nötigen Informationen zur Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit anfordern. Dazu wenden sie sich an die betreffende Direktion oder mit deren Einverständnis an die zuständige Verwaltungseinheit. 3 Die Übermittlung und die Einsicht in Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann davon abhängig gemacht werden, dass Massnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung des Amtsgeheimnisses zu gewährleisten. Die Massnahmen können insbesondere darin bestehen, dass nur die Präsidentin oder der Präsident oder gewisse Mitglieder des Grossen Rates Zugang haben, dass anonymisierte Dokumente oder Zusammenfassungen vorgelegt werden oder dass die Zahl der Kopien begrenzt wird. 4 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann jederzeit Dokumente des Staatsrats einsehen, die den Grossen Rat betreffen (Art. 98 Abs. 2 KV 7)). 5 Das Recht des Staatsrats oder der betreffenden Direktion, eine nachträgliche Aufhebung des Amtsgeheimnisses zu verhindern (Art. 103 Abs. 2), bleibt vorbehalten. 7) SGF 10.1

Art. 93

Sprache der Unterlagen 1 Das Sekretariat sorgt wenn nötig dafür, dass Dokumente aus dem Grossen Rat oder seiner Organe sowie die parlamentarischen Vorstösse und deren Begründung in die andere Amtssprache übersetzt werden. Die Protokolle der Beratungen und der Kommissionen werden jedoch nicht übersetzt, und die internen Mitteilungen des Grossen Rates werden nur übersetzt, wenn ein Mitglied des Grossen Rates es verlangt. 2 Die Kantonsbehörden, die Verwaltungseinheiten und die Einrichtungen, an die öffentliche Aufgaben delegiert werden, geben die Dokumente, die für alle Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, in beiden Amtssprachen ab. 3 Auf Verlangen einer ständigen Kommission oder des Sekretariats liefern sie auch die Übersetzung von weiteren Unterlagen, die zur Ausübung der Oberaufsicht nötig sind.

Art. 93a

Form der Dokumente 1 Die für die Mitglieder des Grossen Rates bestimmten Dokumente werden ihnen in Form von elektronischen Dateien ausgehändigt, wenn sie nicht rechtzeitig im Internet frei zugänglich sind. 3.5.3 Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 94

Grundsätze 1 Das Sekretariat stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Grossen Rates gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und diesem Gesetz sicher; die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten bleiben vorbehalten. 2 Es koordiniert die Information aus dem Grossen Rat mit derjenigen aus dem Staatsrat und der Kantonsverwaltung. 3 Es achtet auf gute Beziehungen zu den Medien und erleichtert ihnen wenn möglich die Arbeit. 4 Die zusätzliche Information über die Arbeiten einer Kommission (Art. 99 Abs. 2) bleibt vorbehalten.

Art. 95

Medien – Arbeitsbedingungen 1 Den Medienvertreterinnen und Medienvertretern stehen reservierte Plätze zur Verfügung, damit sie die Verhandlungen verfolgen können. 2 Sie können von den öffentlichen Verhandlungen Ton- und Bildaufzeichnungen machen, wenn die Arbeiten des Grossen Rates dabei nicht wesentlich gestört werden. 3 Die akkreditierten Medien erhalten von Amtes wegen die Unterlagen, die für alle Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, und ihre Vertreterinnen und Vertreter können den geheimen Beratungen beiwohnen; gesetzliche Einschränkungen bleiben vorbehalten.

Art. 96

Medien – Akkreditierung 1 Die Einführung eines Akkreditierungssystems wird bei Bedarf durch Parlamentsverordnung geregelt. 2 Besteht keine solche Verordnung, so anerkennt das Sekretariat die Akkreditierungen beim Staatsrat und wendet die einschlägigen Bestimmungen, die er aufgestellt hat, sinngemäss an. 3 In jedem Fall können die Entscheide des Sekretariats innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids beim Büro angefochten werden. Dieses entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

Art. 97

Dokumente 1 Die an alle Mitglieder des Grossen Rates verschickten Dokumente werden den akkreditierten Medien abgegeben; sie werden unverzüglich veröffentlicht, insbesondere im Internet; Artikel 90 Abs. 3 gilt sinngemäss. 2 Ausgenommen sind: a) Dokumente zu Begnadigungsgesuchen; b) Dokumente im Zusammenhang mit einem Einbürgerungsdekret, die nicht elektronisch veröffentlicht werden; c) Dokumente zu einem Geschäft, für welches das Büro beabsichtigt, die geheime Beratung zu beantragen; sie werden nicht veröffentlicht, solange der Grosse Rat nicht über die geheime Beratung und deren Umfang entschieden hat. 3 Im Übrigen richtet sich der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Grossen Rates nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

Art. 98

Öffentlichkeit der Beratungen – Plenarsitzungen 1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Sie werden live über Internet verbreitet und können über weitere Medien übertragen werden. 1a Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen werden in die Live-Übertragung der Debatten im Internet aufgenommen; geheime Abstimmungen mit Stimmzetteln und geheime Beratungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt. 1b Ist eine Internet-Übertragung aufgrund eines technischen Problems nicht möglich, so führt dies nicht zur Unterbrechung der Sitzung und beeinträchtigt die Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse nicht. 2 Die geheime Beratung, die Benützung der Tribüne durch die Öffentlichkeit und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit werden in den Artikeln 119 ff. geregelt.

Art. 99

Öffentlichkeit der Beratungen – Kommissionssitzungen 1 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder eine dazu bezeichnete Person informiert wenn nötig über den Verlauf der Arbeiten und beantwortet die Auskunftsgesuche der Medien. Gegebenenfalls kann auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Minderheit entsprechende Informationen geben.

Art. 99a

Einsicht in Protokolle 1 Nach der Schlussabstimmung des Grossen Rates über das betreffende Geschäft, nach Ablauf der Referendumsfrist oder allenfalls nach der Volksabstimmung ist in die Kommissionsprotokolle auf Gesuch hin Einsicht zu gewähren: a) für die Rechtsanwendung; b) für wissenschaftliche Zwecke. 2 Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist das Büro zuständig. 3 Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. 4 Die Einsichtnahme wird mit Auflagen und Bedingungen, wie die Anonymisierung von Personendaten, verknüpft. 5 Gegen die Verweigerung der Genehmigung der Akteneinsicht und die Auflagen und Bedingungen, an welche die genehmigte Akteneinsicht geknüpft wird, kann keine Beschwerde geführt werden. 3.5.4 Amtsgeheimnis

Art. 100

Gegenstand 1 Dem Amtsgeheimnis unterliegen alle Tatsachen, deren Verbreitung: a) auf Grund der Gesetzgebung oder eines Entscheids der zuständigen Behörde eingeschränkt ist; b) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte, oder c) in ein laufendes Verfahren eingreifen würde. 2 Die Kommissionen und das Büro können entscheiden, dass bestimmte Arbeiten oder Dokumente vertraulich sind, insbesondere, damit sie ihre Aufgaben einwandfrei ausüben können. 3 Wenn eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben hat, damit der Grosse Rat seine Zuständigkeiten ausüben kann, sind die Mitglieder des Grossen Rates bei den so erhaltenen Informationen an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 101

Anwendungsbereich 1 An das Amtsgeheimnis sind die Mitglieder des Grossen Rates und die übrigen Personen gebunden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Grossen Rat oder für diesen Kenntnis von Tatsachen erhalten haben, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

Art. 102

Zugelassene interne Verbreitung 1 Wenn auf Grund der Umstände nicht klar etwas anderes feststeht, können die im Büro und in den Kommissionen behandelten Informationen einer Kommission, dem Büro oder einer Fraktion mitgeteilt werden, wenn: a) die Information für die Prüfung eines Geschäfts unbedingt nötig ist, und b) die Verbreitung der Information nicht in bedeutendem Masse einem öffentlichen oder privaten Interesse schadet. 2 Die Information wird so gegeben, dass das Amtsgeheimnis so gut wie möglich gewahrt wird. 3 Bestehen über die Auswirkungen dieser Verbreitung Zweifel, so muss um die Aufhebung des Amtsgeheimnisses ersucht werden. 4 Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze gelten sinngemäss für Personen, die den Staatsrat vor dem Grossen Rat oder seinen Organen vertreten, wenn sie den Staatsrat über die dabei behandelten Geschäfte informieren.

Art. 103

Aufhebung 1 Das Amtsgeheimnis wird ganz oder teilweise aufgehoben, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Aufhebung nötig macht. 2 Hat eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben, damit der Grosse Rat seine Zuständigkeiten ausüben kann, so hat sie ein Vetorecht, wenn der Grosse Rat später das Amtsgeheimnis aufheben will. 3 Betrifft das Amtsgeheimnis eine Information von Seiten einer Drittbehörde oder einer Privatperson, so werden diese angehört. 4 Das Büro oder die betreffende Kommission, wenn sie noch im Amt ist, entscheidet schriftlich.

Art. 104

Strafbarkeit 1 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet; die Bestimmungen über die Immunität (Art. 172 und 173) bleiben vorbehalten. 3.6 Sessionen

Art. 105

Ordentliche Sessionen 1 Der Grosse Rat versammelt sich grundsätzlich achtmal im Jahr zu einer ordentlichen Session. 2 Das Büro legt die Sessionsdaten zwanzig Monate im Voraus fest; es hört vorgängig den Staatsrat an. 3 Im Allgemeinen dauern die Sessionen nicht länger als eine Woche, wobei jeweils von Dienstag bis Freitag täglich eine halbtätige Sitzung stattfindet. 4 Die Sitzungen finden jeweils am Vormittag statt, nur die erste Sitzung jeder Session findet am Nachmittag statt.

Art. 106

Ausserordentliche Sessionen 1 Der Grosse Rat wird zu ausserordentlichen Sessionen einberufen: a) wenn das Büro es als notwendig erachtet; b) auf Verlangen von mindestens 22 Mitgliedern des Grossen Rates; c) auf Begehren des Staatsrats.

Art. 107

Ergänzende Sitzungen 1 Ergänzende Sitzungen werden festgesetzt, damit das Sessionsprogramm beendet, auf die nächste Session verzichtet oder ein dringliches Geschäft behandelt werden kann. 2 Sie finden in Form einer auf einen ganzen Tag verlängerten Sitzung, einer Abendsitzung oder einer zusätzlichen Sitzung statt. 3 Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.

Art. 108

Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung 1 Der Grosse Rat unterbricht seine Beratungen oder schliesst seine Sitzungen vorzeitig in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, oder falls dies infolge eines Ordnungsantrags beschlossen wird. Die Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten bei Störfällen bleibt vorbehalten. 2 Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, dauert die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage. 3 Bei einer Unterbrechung darf der Liste der Verhandlungsgegenstände ohne Entscheid des Grossen Rates nichts angefügt werden. 4 Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.

Art. 108a

Annullierung einer Session 1 Wenn es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, kann das Büro eine Session annullieren: a) auf eigene Initiative; b) wenn 22 Mitglieder es beantragen; c) auf Gesuch des Staatsrats. 2 Wenn eine Session annulliert wird, werden die Gegenstände, die in dieser Session hätten behandelt werden sollen, in der nächsten Session behandelt, es sei denn, sie sind in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden.

Art. 109

Konstituierende Session 1 Die besonderen Bestimmungen über die konstituierende Session (Art. 39 ff.) bleiben vorbehalten.

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