Erheblicherklärung – Behandlung
1 Der Staatsrat muss innert einem Jahr der erheblich erklärten Motion die entsprechende Folge geben.
2 Auf Antrag des Staatsrats kann der Grosse Rat bei der Erheblicherklärung
eine längere Frist festlegen.
3 Gegebenenfalls unterbreitet der Staatsrat in derselben Frist einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf.
4 Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro die Frist verlängern.
Art. 75a
Verspätung bei der Umsetzung durch den Staatsrat
1 Wenn der Staatsrat bis zum Ende der verlängerten Frist gemäss Artikel 75
Abs. 4 der Motion keine Folge gegeben hat, ohne dass er dafür triftige Gründe geltend machen kann:
a) gewährt das Büro dem Staatsrat eine letzte Frist oder
b) es beantragt, dass die Motion abgeschrieben wird.
2 Wenn die letzte Frist verstrichen ist, beauftragt das Büro eine Kommission,
dem Grossen Rat Mittel und Wege vorzuschlagen, um das Ziel der Motion zu
erreichen, oder es beantragt, dass sie abgeschrieben wird.
3.2.3 Postulat
Art. 76
1 Das Postulat ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, eine bestimmte Frage prüfen zu lassen sowie dazu einen Bericht vorzulegen und gegebenenfalls Anträge zu stellen.
2 Das Verfahren ist dem der Motion ähnlich.
3 Der Grosse Rat nimmt den Bericht des Staatsrats zur Kenntnis, ausser in
den Fällen nach Artikel 151 Abs. 3.
3.2.4 Anfrage
Art. 77
Gegenstand
1 Die Anfrage ist ein Auskunftsgesuch einer Grossrätin oder eines Grossrats
an den Staatsrat über Angelegenheiten der Verwaltung.
Art. 78
Verfahren
1 …
2 Der Staatsrat antwortet spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Einreichung der Anfrage.
3 Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren (Art. 174 und 175)
sind nicht anwendbar.
Art. 78a
Gerichtsverwaltung
1 Anfragen, welche die Gerichtsverwaltung betreffen, werden vom Sekretariat
dem Justizrat überwiesen.
2 Der Justizrat antwortet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anfrage.
3 Die Artikel 63 Abs. 1 und 68 gelten sinngemäss.
3.2.5 Auftrag
Art. 79
Gegenstand
1 Der Auftrag ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu veranlassen, in einem Bereich, der in dessen Zuständigkeit steht, Massnahmen zu ergreifen.
2 Der Auftrag ist nicht zulässig, wenn er:
a) die Aufgabenteilung oder andere Bestimmungen aus der Verfassung
oder aus einem Gesetz in Frage stellt, oder
b) darauf abzielt, eine Verwaltungsverfügung, die im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens getroffen werden muss, oder einen Beschwerdeentscheid zu beeinflussen.
Art. 80
Verfahren
1 Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
2 Das Auftragsgesuch wird von mindestens zehn Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet.
3 Die Erheblicherklärung eines Auftrags gegen die Meinung des Staatsrats
muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) beschlossen werden, ausser im Fall
von fehlender Konformität von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind
(Art. 180 Abs. 1 Bst. a).
4 Der Staatsrat macht spätestens 12 Monate nach der Erheblicherklärung des
Auftrags einen Bericht über die Folge, die er ihm gegeben hat. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserinnen und Verfasser des Auftrags an.
3.2.6 Parlamentarische Initiative
Art. 81
Gegenstand
1 Die parlamentarische Initiative ist der Antrag, ein Organ des Grossen Rates
zu beauftragen, einen Erlassentwurf auszuarbeiten, der denselben Gegenstand
hat wie eine Motion.
Art. 82
Verfahren
1 Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
2 Bei der Erheblicherklärung kann der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative in eine Motion oder einen Auftrag umwandeln.
3 Die Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative gegen die Meinung des Staatsrats oder die Umwandlung in einen Auftrag muss mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden (Art. 140), ausser im Fall nach Artikel 180
Abs. 2 (fehlende Übereinstimmung von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind).
Art. 83
Erlassentwurf
1 Die erheblich erklärte parlamentarische Initiative wird einer Kommission
überwiesen, die den Auftrag hat, innerhalb der vom Grossen Rat festgesetzten Frist einen Erlassentwurf vorzubereiten; die Frist beträgt normalerweise
ein Jahr. Wurde die parlamentarische Initiative als ausgearbeiteter Entwurf
eingereicht, so arbeitet die Kommission wenn nötig einen ergänzenden Entwurf aus.
2 Der Staatsrat ist bei den Arbeiten der Kommission vertreten und kann Anträge machen. Nach Beendigung der Arbeiten unterbreitet er seine Stellungnahme und gegebenenfalls einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf.
3 Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Kommission werden die üblichen
Grundsätze für die Ausarbeitung der Gesetzgebung einschliesslich der für
Vernehmlassungsverfahren geltenden Regeln beachtet.
4 Zusammen mit dem Entwurf wird ein erläuternder Bericht vorgelegt; dessen
Inhalt entspricht demjenigen einer Botschaft des Staatsrates. Die Stellungnahme des Staatsrats zum Entwurf der Kommission muss im Wesentlichen
wiedergegeben oder dem Bericht beigelegt werden.
3.2.7 Resolution
Art. 84
1 Die Resolution ist der Antrag an den Grossen Rat, seiner Meinung über ein
Ereignis in einer unverbindlichen Erklärung Ausdruck zu geben.
2 Wird eine Resolution während einer Session eingereicht, so wird sie spätestens am Ende der Session beraten und erheblich erklärt.
3 Wird eine Resolution ausserhalb der Session eingereicht, so wird sie der
Einberufung zur nächsten Session beigelegt oder am Anfang der Session verteilt; sie wird spätestens am Ende dieser Session beraten und erheblich erklärt.
3.2.8 Ordnungsantrag und andere Eingaben
Art. 85
1 Die Eingabe ist der Antrag an den Grossen Rat, einen Entscheid zu treffen
oder eine Massnahme zu ergreifen, für die der Grosse Rat oder eines seiner
Organe zuständig ist und für die die Gesetzgebung keine andere Form vorschreibt. Sie kann insbesondere den Ablauf des parlamentarischen Verfahrens zum Gegenstand haben (Ordnungsantrag).
2 Die Präsidentin oder der Präsident formuliert eigene Ordnungsanträge
mündlich; diese können nicht einen Gegenstand betreffen, für den eine bestimmte Anzahl Unterschriften erforderlich ist.
3 Für die Behandlung eines Ordnungsantrages werden in der Regel alle anderen Beratungen unterbrochen.
3.3 Volksmotion
Art. 86
1 Eine Volksmotion, die gemäss der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte zustande gekommen ist, wird wie eine parlamentarische Motion behandelt; folgende Besonderheiten bleiben vorbehalten:
a) Das Sekretariat überweist dem Komitee der Verfasserinnen und Verfasser der Motion die Antwort des Staatsrats spätestens 8 Tage vor der
Session, während der die Erheblicherklärung voraussichtlich beraten
wird, und gibt die Daten dieser Session an.
a1) Nach Erhalt der Antwort des Staatsrats wird die Volksmotion von der
Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission geprüft, bevor
das Plenum über die Erheblicherklärung debattiert.
b) Die Bestimmungen über die Dringlichkeit gelten nicht.
c) Die Motionärinnen und Motionäre äussern sich nicht vor dem Plenum
des Grossen Rates und vor der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission nur auf deren Verlangen.
3.4 Form der Erlasse des Grossen Rates
Art. 87
Gesetz und Parlamentsverordnung
1 Ein Erlass hat die Form eines Gesetzes, wenn er rechtsetzende Bestimmungen des Grossen Rats enthält oder den Beitritt zu einem interkantonalen oder
internationalen Vertrag, der rechtsetzende Bestimmungen enthält, genehmigt.
2 Der Grosse Rat kann rechtsetzende Bestimmungen von zweitrangiger Bedeutung in Form einer Parlamentsverordnung erlassen, wenn das Gesetz ihn
dazu ermächtigt.
Art. 88
Dekret
1 Die Form eines Dekrets haben namentlich:
a) die Erlasse, für die diese Form in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung vorgesehen ist;
b) Erlasse, deren Zweck lediglich darin besteht, eine gesetzliche Anweisung zu vollziehen, wie z. B. die Annahme des Staatsvoranschlags oder
der Staatsrechnung;
c) Erlasse, mit denen in einem konkreten Fall Pflichten oder Rechte begründet werden oder mit denen die Situation einer bestimmten Person
geregelt wird;
d) die Genehmigung des Beitritts zu einem nicht rechtsetzenden interkantonalen oder internationalen Vertrag oder die Kündigung eines solchen.
3.5 Information
3.5.1 Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates
Art. 89
Inhalt
1 Das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates ( Amtliches Tagblatt) enthält:
a) das Protokoll der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen mit
Namensangaben;
b) die Dokumente, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt wurden und die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
c) auf Entscheid des Büros weitere Dokumente von allgemeinem Interesse.
2 Die Dokumente zum Staatsvoranschlag und zur Staatsrechnung sind in Anhängen enthalten. Die Anhänge haben dasselbe Format wie das Amtliche
Tagblatt.
Art. 90
Zugang und Verbreitung
1 Das Amtliche Tagblatt wird in elektronischer Form erstellt; die Vorschriften
der Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten. Es steht wenn
möglich vor Beginn der folgenden Session zur Verfügung.
2 Es ist öffentlich zugänglich und wird im Internet verbreitet.
3 Das Büro kann aus Gründen des Datenschutzes Ausnahmen von der Verbreitung im Internet beschliessen.
3.5.2 Information des Grossen Rates und der Mitglieder
Art. 91
Informationen des Grossen Rates
1 Sind Tätigkeiten ausserhalb der Session oder eine Korrespondenz von
gewisser Bedeutung und grösserem Interesse, so sorgt die Präsidentin oder
der Präsident für die Information der Mitglieder und Organe des Grossen Rates.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates können die Protokolle und die Dokumente einsehen, die eine Kommission oder das Büro erhalten oder ausgearbeitet
hat.
3 Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, können nicht eingesehen werden.
Art. 92
Informationen anderer Behörden
1 Der Grosse Rat und seine Organe erhalten von den anderen Behörden von
Amtes wegen die Informationen, die sie zur Ausführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen.
2 Sie können vom Staatsrat und von der Verwaltung die nötigen Informationen zur Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit anfordern. Dazu wenden
sie sich an die betreffende Direktion oder mit deren Einverständnis an die zuständige Verwaltungseinheit.
3 Die Übermittlung und die Einsicht in Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann davon abhängig gemacht werden, dass Massnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung des Amtsgeheimnisses zu gewährleisten.
Die Massnahmen können insbesondere darin bestehen, dass nur die Präsidentin oder der Präsident oder gewisse Mitglieder des Grossen Rates Zugang haben, dass anonymisierte Dokumente oder Zusammenfassungen vorgelegt
werden oder dass die Zahl der Kopien begrenzt wird.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann jederzeit Dokumente des Staatsrats einsehen, die den Grossen Rat betreffen (Art. 98 Abs. 2
KV 7)).
5 Das Recht des Staatsrats oder der betreffenden Direktion, eine nachträgliche
Aufhebung des Amtsgeheimnisses zu verhindern (Art. 103 Abs. 2), bleibt
vorbehalten.
7) SGF 10.1
Art. 93
Sprache der Unterlagen
1 Das Sekretariat sorgt wenn nötig dafür, dass Dokumente aus dem Grossen
Rat oder seiner Organe sowie die parlamentarischen Vorstösse und deren Begründung in die andere Amtssprache übersetzt werden. Die Protokolle der
Beratungen und der Kommissionen werden jedoch nicht übersetzt, und die
internen Mitteilungen des Grossen Rates werden nur übersetzt, wenn ein Mitglied des Grossen Rates es verlangt.
2 Die Kantonsbehörden, die Verwaltungseinheiten und die Einrichtungen, an
die öffentliche Aufgaben delegiert werden, geben die Dokumente, die für alle
Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, in beiden Amtssprachen ab.
3 Auf Verlangen einer ständigen Kommission oder des Sekretariats liefern sie
auch die Übersetzung von weiteren Unterlagen, die zur Ausübung der Oberaufsicht nötig sind.
Art. 93a
Form der Dokumente
1 Die für die Mitglieder des Grossen Rates bestimmten Dokumente werden
ihnen in Form von elektronischen Dateien ausgehändigt, wenn sie nicht
rechtzeitig im Internet frei zugänglich sind.
3.5.3 Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 94
Grundsätze
1 Das Sekretariat stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit
des Grossen Rates gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und diesem Gesetz sicher; die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten bleiben
vorbehalten.
2 Es koordiniert die Information aus dem Grossen Rat mit derjenigen aus dem
Staatsrat und der Kantonsverwaltung.
3 Es achtet auf gute Beziehungen zu den Medien und erleichtert ihnen wenn
möglich die Arbeit.
4 Die zusätzliche Information über die Arbeiten einer Kommission (Art. 99
Abs. 2) bleibt vorbehalten.
Art. 95
Medien – Arbeitsbedingungen
1 Den Medienvertreterinnen und Medienvertretern stehen reservierte Plätze
zur Verfügung, damit sie die Verhandlungen verfolgen können.
2 Sie können von den öffentlichen Verhandlungen Ton- und Bildaufzeichnungen machen, wenn die Arbeiten des Grossen Rates dabei nicht wesentlich gestört werden.
3 Die akkreditierten Medien erhalten von Amtes wegen die Unterlagen, die
für alle Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, und ihre Vertreterinnen
und Vertreter können den geheimen Beratungen beiwohnen; gesetzliche Einschränkungen bleiben vorbehalten.
Art. 96
Medien – Akkreditierung
1 Die Einführung eines Akkreditierungssystems wird bei Bedarf durch Parlamentsverordnung geregelt.
2 Besteht keine solche Verordnung, so anerkennt das Sekretariat die Akkreditierungen beim Staatsrat und wendet die einschlägigen Bestimmungen, die er
aufgestellt hat, sinngemäss an.
3 In jedem Fall können die Entscheide des Sekretariats innert 30 Tagen nach
Mitteilung des Entscheids beim Büro angefochten werden. Dieses entscheidet
unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.
Art. 97
Dokumente
1 Die an alle Mitglieder des Grossen Rates verschickten Dokumente werden
den akkreditierten Medien abgegeben; sie werden unverzüglich veröffentlicht, insbesondere im Internet; Artikel 90 Abs. 3 gilt sinngemäss.
2 Ausgenommen sind:
a) Dokumente zu Begnadigungsgesuchen;
b) Dokumente im Zusammenhang mit einem Einbürgerungsdekret, die
nicht elektronisch veröffentlicht werden;
c) Dokumente zu einem Geschäft, für welches das Büro beabsichtigt, die
geheime Beratung zu beantragen; sie werden nicht veröffentlicht, solange der Grosse Rat nicht über die geheime Beratung und deren Umfang
entschieden hat.
3 Im Übrigen richtet sich der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten
des Grossen Rates nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.
Art. 98
Öffentlichkeit der Beratungen – Plenarsitzungen
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Sie werden live über Internet verbreitet und können über weitere Medien übertragen werden.
1a Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen werden in die Live-Übertragung der Debatten im Internet aufgenommen; geheime Abstimmungen mit
Stimmzetteln und geheime Beratungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten
werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt.
1b Ist eine Internet-Übertragung aufgrund eines technischen Problems nicht
möglich, so führt dies nicht zur Unterbrechung der Sitzung und beeinträchtigt
die Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse nicht.
2 Die geheime Beratung, die Benützung der Tribüne durch die Öffentlichkeit
und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit werden in den Artikeln 119 ff. geregelt.
Art. 99
Öffentlichkeit der Beratungen – Kommissionssitzungen
1 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder eine dazu bezeichnete Person informiert wenn nötig über den Verlauf der Arbeiten und beantwortet die Auskunftsgesuche der Medien. Gegebenenfalls kann auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Minderheit entsprechende Informationen geben.
Art. 99a
Einsicht in Protokolle
1 Nach der Schlussabstimmung des Grossen Rates über das betreffende Geschäft, nach Ablauf der Referendumsfrist oder allenfalls nach der Volksabstimmung ist in die Kommissionsprotokolle auf Gesuch hin Einsicht zu
gewähren:
a) für die Rechtsanwendung;
b) für wissenschaftliche Zwecke.
2 Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist das Büro zuständig.
3 Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt
gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.
4 Die Einsichtnahme wird mit Auflagen und Bedingungen, wie die Anonymisierung von Personendaten, verknüpft.
5 Gegen die Verweigerung der Genehmigung der Akteneinsicht und die Auflagen und Bedingungen, an welche die genehmigte Akteneinsicht geknüpft
wird, kann keine Beschwerde geführt werden.
3.5.4 Amtsgeheimnis
Art. 100
Gegenstand
1 Dem Amtsgeheimnis unterliegen alle Tatsachen, deren Verbreitung:
a) auf Grund der Gesetzgebung oder eines Entscheids der zuständigen Behörde eingeschränkt ist;
b) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte, oder
c) in ein laufendes Verfahren eingreifen würde.
2 Die Kommissionen und das Büro können entscheiden, dass bestimmte
Arbeiten oder Dokumente vertraulich sind, insbesondere, damit sie ihre Aufgaben einwandfrei ausüben können.
3 Wenn eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben hat, damit der Grosse
Rat seine Zuständigkeiten ausüben kann, sind die Mitglieder des Grossen Rates bei den so erhaltenen Informationen an das Amtsgeheimnis gebunden.
Art. 101
Anwendungsbereich
1 An das Amtsgeheimnis sind die Mitglieder des Grossen Rates und die übrigen Personen gebunden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Grossen Rat
oder für diesen Kenntnis von Tatsachen erhalten haben, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.
Art. 102
Zugelassene interne Verbreitung
1 Wenn auf Grund der Umstände nicht klar etwas anderes feststeht, können
die im Büro und in den Kommissionen behandelten Informationen einer
Kommission, dem Büro oder einer Fraktion mitgeteilt werden, wenn:
a) die Information für die Prüfung eines Geschäfts unbedingt nötig ist, und
b) die Verbreitung der Information nicht in bedeutendem Masse einem öffentlichen oder privaten Interesse schadet.
2 Die Information wird so gegeben, dass das Amtsgeheimnis so gut wie möglich gewahrt wird.
3 Bestehen über die Auswirkungen dieser Verbreitung Zweifel, so muss um
die Aufhebung des Amtsgeheimnisses ersucht werden.
4 Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze gelten sinngemäss für Personen, die den Staatsrat vor dem Grossen Rat oder seinen Organen vertreten,
wenn sie den Staatsrat über die dabei behandelten Geschäfte informieren.
Art. 103
Aufhebung
1 Das Amtsgeheimnis wird ganz oder teilweise aufgehoben, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Aufhebung nötig macht.
2 Hat eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben, damit der Grosse Rat
seine Zuständigkeiten ausüben kann, so hat sie ein Vetorecht, wenn der
Grosse Rat später das Amtsgeheimnis aufheben will.
3 Betrifft das Amtsgeheimnis eine Information von Seiten einer Drittbehörde
oder einer Privatperson, so werden diese angehört.
4 Das Büro oder die betreffende Kommission, wenn sie noch im Amt ist, entscheidet schriftlich.
Art. 104
Strafbarkeit
1 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet; die Bestimmungen über die
Immunität (Art. 172 und 173) bleiben vorbehalten.
3.6 Sessionen
Art. 105
Ordentliche Sessionen
1 Der Grosse Rat versammelt sich grundsätzlich achtmal im Jahr zu einer ordentlichen Session.
2 Das Büro legt die Sessionsdaten zwanzig Monate im Voraus fest; es hört
vorgängig den Staatsrat an.
3 Im Allgemeinen dauern die Sessionen nicht länger als eine Woche, wobei
jeweils von Dienstag bis Freitag täglich eine halbtätige Sitzung stattfindet.
4 Die Sitzungen finden jeweils am Vormittag statt, nur die erste Sitzung jeder
Session findet am Nachmittag statt.
Art. 106
Ausserordentliche Sessionen
1 Der Grosse Rat wird zu ausserordentlichen Sessionen einberufen:
a) wenn das Büro es als notwendig erachtet;
b) auf Verlangen von mindestens 22 Mitgliedern des Grossen Rates;
c) auf Begehren des Staatsrats.
Art. 107
Ergänzende Sitzungen
1 Ergänzende Sitzungen werden festgesetzt, damit das Sessionsprogramm beendet, auf die nächste Session verzichtet oder ein dringliches Geschäft behandelt werden kann.
2 Sie finden in Form einer auf einen ganzen Tag verlängerten Sitzung, einer
Abendsitzung oder einer zusätzlichen Sitzung statt.
3 Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder
des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.
Art. 108
Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung
1 Der Grosse Rat unterbricht seine Beratungen oder schliesst seine Sitzungen
vorzeitig in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, oder falls
dies infolge eines Ordnungsantrags beschlossen wird. Die Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten bei Störfällen bleibt vorbehalten.
2 Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, dauert die Unterbrechung
nicht länger als zwei Werktage.
3 Bei einer Unterbrechung darf der Liste der Verhandlungsgegenstände ohne
Entscheid des Grossen Rates nichts angefügt werden.
4 Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder
des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.
Art. 108a
Annullierung einer Session
1 Wenn es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, kann
das Büro eine Session annullieren:
a) auf eigene Initiative;
b) wenn 22 Mitglieder es beantragen;
c) auf Gesuch des Staatsrats.
2 Wenn eine Session annulliert wird, werden die Gegenstände, die in dieser
Session hätten behandelt werden sollen, in der nächsten Session behandelt, es
sei denn, sie sind in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden.
Art. 109
Konstituierende Session
1 Die besonderen Bestimmungen über die konstituierende Session (Art. 39
ff.) bleiben vorbehalten.