Verfahren und Mittel
1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für die Ermittlung erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2 Die Untersuchungskommission kann insbesondere Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und von den Behörden, Behördenmitgliedern,
Verwaltungseinheiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Privatpersonen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Expertenberichte bestellen und einen Augenschein durchführen.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über die
Feststellung des Sachverhalts, die Beweiserhebung, den Ausstand und die
vorsorglichen Massnahmen gelten sinngemäss, es sei denn, dieses Gesetz
enthalte nähere Bestimmungen. Ausserdem gelten die Artikel 292 und 309
des Schweizerischen Strafgesetzbuches 16).
4 Bevor eine Person angehört wird, muss festgelegt werden, ob sie als Auskunftsperson, als Zeugin oder Zeuge oder als Expertin oder Experte befragt
wird. Wenn die Untersuchung sich ausschliesslich oder hauptsächlich gegen
eine bestimmte Person richtet, kann diese nur als Auskunftsperson angehört
werden.
5 Die Mitglieder der Untersuchungskommission und alle anderen Personen,
die an der Untersuchung beteiligt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 184
Rechte der betroffenen Personen
1 Die Auskunftspersonen können die Aussage verweigern. Sie müssen auf
dieses Recht hingewiesen werden.
2 Die Personen, deren Interessen von der Untersuchung unmittelbar berührt
werden, können sich verbeiständen lassen; ausserdem haben sie das Recht, an
den Anhörungen teilzunehmen und ergänzende Fragen zu stellen. Sie können
auch die Akten, die Expertisen, die Berichte und die Protokolle der Anhörungen einsehen.
16) SR 311.0
3 Die Kommission kann für die Personen, deren Interessen von der Untersuchung unmittelbar berührt werden, das Recht, an den Anhörungen teilzunehmen und die Unterlagen einzusehen, einschränken oder verweigern, wenn
dies im Interesse der laufenden Untersuchung liegt. In diesem Fall darf sich
die Kommission nur auf die entsprechenden Beweismittel stützen, wenn den
Betroffenen der wesentliche Inhalt mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und andere Beweise vorzubringen.
4 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den
Grossen Rat haben die Personen, an die Vorwürfe gerichtet werden, das
Recht, sich vor der Untersuchungskommission auch zu den Schlussanträgen,
die sie betreffen, zu äussern. Die wesentlichen Punkte ihrer Stellungnahme
müssen im Bericht enthalten sein.
Art. 185
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates sind verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über Feststellungen, die in Zusammenhang
mit ihren Pflichten stehen und die sie in Ausübung ihres Amtes oder in Erfüllung ihrer Dienstpflicht gemacht haben. Sie müssen ferner die Dokumente
angeben, die Gegenstand der Untersuchung sein könnten.
2 Sie werden für die Tatsachen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang
stehen, vom Amtsgeheimnis entbunden.
Art. 186
Rechte des Staatsrats
1 Der Staatsrat und seine Mitglieder verfügen über die Rechte nach Artikel
184 Abs. 2. Sie können sich vertreten lassen.
2 Der Staatsrat und seine Mitglieder haben das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der Kommission und in einem Bericht an den
Grossen Rat zu äussern.
3 Der Artikel 185 gilt sinngemäss für die Erteilung von Auskünften durch die
Mitglieder des Staatsrats an die Untersuchungskommission.
Art. 187
Rechte des Justizrates
1 Wenn die Untersuchung die Gerichtsverwaltung zum Gegenstand hat, hat
der Justizrat das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der
Kommission und in einem Bericht an den Grossen Rat zu äussern.
Art. 188
Rechtsweg
1 Wer von einer Massnahme, einem Entscheid oder vom Bericht der Untersuchungskommission betroffen ist, kann beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen, um die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensregeln oder die
ungenaue oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts feststellen zu lassen.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem
die Massnahme ergriffen oder der Entscheid mitgeteilt wurde. Sie beträgt 30
Tage bei einer Beschwerde gegen den Bericht der Untersuchungskommission.
4 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdeschrift, die Instruktion der Beschwerde und die Parteientschädigung
gelten sinngemäss.
5 Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei muss das Urteil des Kantonsgerichts in einer Sitzung des Grossen Rates vollständig oder teilweise öffentlich gemacht werden.
4.5 Nachhaltigkeit
Art. 188a
CO2-Fussabdruck
1 Mindestens einmal pro Legislaturperiode wird der CO2-Fussabdruck des
Grossen Rates erhoben.
2 Das Kantonsparlament strebt die CO2-Neutralität an.
5 Beziehungen zur vollziehenden Gewalt
5.1 Stellung des Staatsrats gegenüber dem Grossen Rat
Art. 189
Im Allgemeinen
1 Gemäss der Verfassung 17) steht der Staatsrat unter der Oberaufsicht des
Grossen Rates und ist ihm gegenüber verantwortlich.
2 Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Initiativrecht und bereitet die Erlassentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor, ausser wenn damit einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird.
17) SGF 10.1
Art. 190
Rechte
1 Der Staatsrat hat namentlich folgende Rechte:
a) Er kann die ausserordentliche Einberufung des Grossen Rates verlangen.
b) Er kann dem Grossen Rat Gesetzesentwürfe oder Berichte unterbreiten
und gegebenenfalls seine Anträge zurückziehen.
c) Er kann zu den Motionen, Postulaten, Aufträgen und parlamentarischen
Initiativen Stellung nehmen, bevor sie erheblich erklärt werden.
d) Er kann einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf formulieren und Stellung nehmen, wenn ein Erlass direkt vom Grossen Rat ausgearbeitet wurde.
e) Er kann an den Sitzungen des Grossen Rates und dessen Kommissionen
teilnehmen.
f) Er kann sich an den Beratungen beteiligen und sich insbesondere zu den
Anträgen und Änderungsanträgen äussern, zu den Anträgen der Mitglieder des Grossen Rates Änderungsanträge stellen und verlangen,
dass ein Antrag an die Kommission zurückgewiesen wird.
g) Er kann sich zur Einsetzung einer Untersuchungskommission und zu
den Schlussfolgerungen der Untersuchung äussern.
h) Er kann in einem Zuständigkeitskonflikt mit der richterlichen Gewalt an
den Grossen Rat gelangen.
2 Die Mitglieder des Staatsrates geniessen Immunität für ihre Äusserungen
vor dem Grossen Rat oder dessen Organen (Art. 89 KV 18)). Die Immunität
kann in den Fällen und nach den Verfahren gemäss den Artikeln 172 und 173
dieses Gesetzes aufgehoben werden.
Art. 191
Vertretung und Unterstützung
1 Im Allgemeinen wird die Regierung von der Direktionsvorsteherin oder
vom Direktionsvorsteher, die oder der für das betreffende Geschäft zuständig
ist, oder, für Angelegenheiten der Staatskanzlei, von der Staatskanzlerin oder
vom Staatskanzler vertreten. Der Staatsrat kann jedoch beschliessen, sich von
einem anderen seiner Mitglieder vertreten zu lassen.
1a Mit dem Einverständnis der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten kann sich die Person, welche die Regierung vertritt, in den
Kommissionssitzungen von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär
der betreffenden Direktion oder einem anderen Mitglied des höheren Kaders
vertreten lassen.
18) SGF 10.1
2 Die Person, welche die Regierung vertritt, kann sich an den Kommissionssitzungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der technischen
Betreuung des Entwurfs beauftragt sind, begleiten lassen.
3 Ausserdem bleibt die Teilnahme der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers
an den Sitzungen des Büros (Art. 5 Abs. 5) vorbehalten.
Art. 192
Pflichten
1 Der Staatsrat hat namentlich folgende Pflichten:
a) Er lässt die Entwürfe und Botschaften sowie die anderen Berichte und
Unterlagen ausarbeiten, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben oder
vom Grossen Rat gemäss diesem Gesetz verlangt werden.
b) Er legt die Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse, die an ihn
gerichtet wurden, fristgerecht vor.
c) Er erlässt die Bestimmungen und trifft die Massnahmen, die für die
Ausführung eines Auftrags oder eines Gesetzes nötig sind.
d) Er unterbreitet dem Grossen Rat die gestützt auf eine Delegationsnorm
mit Vetoklausel beschlossenen Bestimmungen.
e) Er unterrichtet den Grossen Rat regelmässig über die Planung und den
Stand der Arbeiten, mit denen dieser ihn beauftragt hat.
f) Er gibt die Informationen, die vom Gesetz vorgesehen sind oder von
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates verlangt werden.
g) Er delegiert eines seiner Mitglieder in die Sitzungen des Grossen Rates
oder dessen Kommissionen oder er lässt sich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vertreten.
h) Er unterbreitet dem Grossen Rat die Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr zur Genehmigung, wenn diese
Massnahmen länger als ein Jahr gelten sollen.
2 Soweit es für den guten Ratsbetrieb notwendig ist, kann der Grosse Rat mit
einer Parlamentsverordnung die Formen und Fristen festlegen, die eingehalten werden müssen.
Art. 193
Beziehungen zur Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission steht in direkter Beziehung
zur Dienststelle, die mit der Finanzverwaltung beauftragt ist 19).
19) Heute: Finanzverwaltung.
2 Sie kann sich für die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, an die verantwortlichen Organe der selbständigen Anstalten, der
Zentralverwaltung, der Freiburger Kantonalbank und anderer Einrichtungen,
an die öffentliche Aufgaben delegiert wurden, wenden; sie informiert vorgängig die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher.
3 Sie fordert den Staatsrat auf, ihre Bemerkungen und Fragen mündlich oder
schriftlich zu beantworten. Der Staatsrat stellt der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission seine Antworten rechtzeitig zu, damit diese ihren Bericht
dem Grossen Rat vorlegen kann.
4 Handelt es sich um ein wichtiges Geschäft, so kann die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission beschliessen, dass ihre Bemerkungen und Anträge sowie die Antworten des Staatsrates den Grossrätinnen und Grossräten
schriftlich abgegeben werden.
5.2 Arten des Eingreifens des Staatsrats
Art. 194
Form des Antrags
1 Der Antrag, den der Staatsrat dem Grossen Rat auf dessen Verlangen oder
von sich aus unterbreitet, hat die Form eines Erlassentwurfs oder Gegenentwurfs oder eines ergänzenden Entwurfs; dazu wird eine erläuternde Botschaft
eingereicht. Der Antrag kann auch die Form eines Berichts haben.
2 Das Recht des Staatsrates, bei der Beratung eines Entwurfs im Grossen Rat
Änderungsanträge einzureichen, bleibt vorbehalten (Art. 190 Abs. 1 Bst. f).
Art. 195
Rederecht
1 Die Person, welche die Regierung vertritt, spricht unmittelbar nach der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission und hat ein ähnliches Rederecht.
Art. 196
Rückzug und Änderung von Anträgen
1 Der Staatsrat kann seine Anträge jederzeit zurückziehen, insbesondere um
sich einem Antrag der Kommission oder eines Mitglieds des Grossen Rates
anzuschliessen.
2 Ein vollständiger Rückzug eines vom Staatsrat unterbreiteten Entwurfs ist
jedoch nicht mehr möglich, nachdem Eintreten beschlossen wurde.
3 Ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Änderung seines eigenen Entwurfs
zusammen mit einer Zusatzbotschaft unterbreiten. Wird der ursprüngliche
Entwurf gerade vom Grossen Rat beraten, so findet für den geänderten Entwurf eine besondere Eintretensdebatte statt.
Art. 197
Botschaft
1 Die Botschaft enthält die Begründung des Antrags und informiert insbesondere über:
a) den Ursprung des Antrags;
b) die Notwendigkeit des Entwurfs;
c) die Vorarbeiten und Grundzüge des Entwurfs;
d) die finanziellen und personellen Folgen;
e) den Einfluss des Entwurfs auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton
und Gemeinden;
ebis) die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung;
f) die Verfassungsmässigkeit, die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
und die Europaverträglichkeit des Entwurfs;
g) die Unterstellung unter das Gesetzes- oder das Finanzreferendum und
gegebenenfalls über den Antrag, dass der Erlass wegen Dringlichkeit
dem ordentlichen Referendum entzogen werden soll;
h) wenn nötig die Gründe für das beschleunigte Verfahren, ein allenfalls
gefordertes qualifiziertes Mehr oder die Genehmigung durch den Bund.
2 Die zusätzlichen Anforderungen, die beachtet werden müssen, wenn es sich
um interkantonales Recht handelt, bleiben vorbehalten.
Art. 198
Finanzielle Unterlagen und jährlicher Rechenschaftsbericht
1 Die Vorbereitung, das Unterbreiten und der Erlass der Entwürfe für den
Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung sowie die Erarbeitung und die
Nachführung des Finanzplans werden in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.
2 Sofort nach dem Erlass des jährlichen Dekrets zur Genehmigung der Staatsrechnung veröffentlicht der Staatsrat in einer Verordnung die massgebenden
Beträge für die Finanzreferenden (Art. 45 und 46 KV 20)) und für das qualifizierte Mehr in Finanzangelegenheiten (Art. 141 Abs. 2).
3 Der Staatsrat legt einmal jährlich eine zusammenfassende Tabelle mit den
finanziellen und personellen Folgen der Beschlüsse des Grossen Rates vor.
20) SGF 10.1
5a Beziehungen zur Justiz
Art. 198a
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die richterliche Gewalt und die
Staatsanwaltschaft sowie über den Justizrat aus.
2 Der Justizrat reicht dem Grossen Rat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über jene der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft
ein. Er reicht ihm ausserdem einen Bericht ein, wenn die Situation es verlangt
oder wenn der Grosse Rat darum ersucht.
3 Der Präsident oder die Präsidentin des Justizrates ist bei der Prüfung der Berichte des Justizrates durch die Justizkommission und durch das Plenum des
Grossen Rates anwesend. Er oder sie beantwortet die gestellten Fragen.
6 Schlussbestimmungen
6.1 Übergangsrecht
Art. 199
…
Art. 200
…
Art. 200a
Änderung vom 13.10.2022 - Frist für die Umsetzung
1 Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 13.10.2022 dieses Gesetzes:
a) erlässt der Grosse Rat eine Parlamentsverordnung, in der die Zahl der
Mitglieder der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der
Kommission für auswärtige Angelegenheiten festgelegt wird, und bildet
allenfalls die beiden Kommissionen neu;
b) bildet der Grosse Rat die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission;
c) wählt der Grosse Rat die stellvertretenden Mitglieder für die ständigen
Kommissionen.
Art. 200b
Anwendbares Recht
1 Ordentliche Kommissionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
13.10.2022 gebildet wurden, unterliegen bis zu ihrer Auflösung weiterhin
dem alten Recht.
2 Das alte Recht gilt auch für die ständigen Kommissionen in Bezug auf ihre
Bezeichnung, ihre Aufgaben und die Ernennung ihrer Mitglieder, solange der
Grosse Rat die Handlungen nach Artikel 200a Abs. 1 Bst. a und b nicht ausgeführt hat.
3 Die Änderung vom 13.10.2022 dieses Gesetzes gilt ab dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens für laufende Gesetzgebungsverfahren und für die Behandlung
hängiger parlamentarischer Vorstösse. Das Büro oder der Grosse Rat können
aber bestimmte Geschäfte nach dem alten Recht abschliessen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
6.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 201
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates
(SGF 121.1);
b) das Dekret vom 22. Juni 2001 über die Entschädigungen der Mitglieder
und der Fraktionen des Grossen Rates (SGF 121.2).
6.3 Änderung bisherigen Rechts
Art. 202
Politische Rechte
1 Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte
(PRG; SGF 115.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 203
Wahlkampfkosten
1 Das Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates
an den Wahlkampfkosten (BWKG; SGF 115.6) wird wie folgt geändert:
...
Art. 204
Organisation des Staatsrats
1 Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und
der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 205
Veröffentlichung der Erlasse
1 Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse
(VEG; SGF 124.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 206
Finanzhaushalt des Staates
1 Das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates
(FHG; SGF 610.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 207
Subventionen
1 Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG; SGF 616.1) wird
wie folgt geändert:
...
Art. 208
Wasserbau
1 Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1)
wird wie folgt geändert:
...
6.4 Ergänzendes Recht und Inkrafttreten
Art. 209
Ergänzendes Recht
1 Der Grosse Rat kann in einer Parlamentsverordnung die Einzelheiten seiner
Organisation und seiner Arbeitsweise genauer regeln.
2 Ausserdem trifft er auf dem Wege der Parlamentsverordnung die Massnahmen, die geeignet und notwendig sind, um den Schutz der verarbeiteten Daten, die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Sitzungen und die Informationssicherheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sorgt er insbesondere
dafür, dass Folgendes gewährleistet ist:
a) die Authentifizierung der betroffenen Personen im Falle einer Fernteilnahme oder der Verwendung der elektronischen Form;
b) die Sicherheit der Abstimmungen.