Berichterstatterin und Berichterstatter
1 Stimmen die Anträge der Kommission und des Staatsrates überein und ist
sich die Kommission einig, so verzichtet die Berichterstatterin oder der Berichterstatter darauf, diese Anträge zu kommentieren. Die Person, welche die
Regierung vertritt, kann indessen das Wort verlangen.
2 In den übrigen Fällen begründet die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kurz die Anträge der Kommission. Sie oder er stellt auch die Anträge
der Minderheit vor, wenn diese nicht selbst eine Person dafür bezeichnet hat.
3 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter haben das Recht, ihre persönliche Meinung zu vertreten. Vertreten sie ihre eigene Meinung, so teilen sie
mit, dass sie nicht im Namen der Kommission oder der Kommissionsminderheit sprechen.
3.7.3.3 Redaktionskommission, Schlussabstimmung und Bereinigung des
Art. 145 Textes
Redaktionskommission
1 Die Erlasse, die veröffentlicht werden, können vor der Schlussabstimmung
einer Redaktionskommission vorgelegt werden.
2 Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der Berichterstatterin
oder dem Berichterstatter der Kommission, die das Geschäft behandelt hat,
der Person, welche die Regierung vertritt, und zwei oder drei Mitgliedern der
betreffenden Kommission; beide Amtssprachen sind vertreten. Sie sichert
sich die Mitarbeit der betreffenden Verwaltungsstellen.
3 Sie kann keinesfalls den Inhalt der gefassten Beschlüsse ändern.
Art. 146
Schlussabstimmung
1 Der Grosse Rat stimmt über den gesamten Entwurf ab, wie er aus der Detailberatung hervorgegangen ist und der allfällige von der Redaktionskommission angebrachte Korrekturen enthält.
2 Der Erlass trägt das Datum der Schlussabstimmung.
Art. 146a
Bereinigung des Texts
1 Das Sekretariat bereinigt den vom Grossen Rat verabschiedeten Text und
leitet ihn an das zuständige Organ weiter, damit er gemäss der einschlägigen
Gesetzgebung veröffentlicht werden kann.
3.7.3.4 Dem Referendum unterstehende Erlasse
Art. 147
Zusätzliche Lesungen – Erlassarten und Verfahren
1 Bei Erlassen, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung
unterstehen, wird eine zweite Lesung durchgeführt.
2 In der zweiten Lesung wird der Erlass kapitelweise oder abschnittweise geprüft. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Diskussion über einen oder
mehrere Artikel eröffnet wird.
3 Sind bei einem Artikel zwischen der ersten und der zweiten Lesung Differenzen entstanden, so entscheidet sich der Grosse Rat in einer dritten Lesung
für das Ergebnis der ersten oder zweiten Lesung. Neue Anträge sind unzulässig.
4 Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Artikel auf, die in den vorhergehenden Lesung geändert wurden, und erläutert den Sinn dieser Änderungen.
Bevor zur Abstimmung geschritten wird, fragt sie oder er die Personen, die
Änderungsanträge eingereicht haben, ob sie diese aufrechterhalten.
Art. 148
Zusätzliche Lesungen – Abstand zwischen den Lesungen
1 Die Lesungen eines Entwurfs für Verfassungsbestimmungen müssen zwingend in verschiedenen Sitzungen stattfinden.
2 …
3 Für andere Bestimmungen als Verfassungsänderungen kann mit einem Ordnungsantrag ein zeitlicher Abstand zwischen den Lesungen gefordert werden.
Art. 149
Referendumsklausel
1 Die Erlasse des Grossen Rates enthalten eine Schlussklausel, in der ausdrücklich angegeben wird, ob sie dem Referendum unterstellt sind oder nicht
und, wenn ja, welcher Art Referendum.
Art. 150
Dringliche Erlasse
1 Der Entscheid, einen Erlass als dringlich zu erklären (Art. 92 KV 10)) muss
mit qualifiziertem Mehr getroffen werden (Art. 140).
2 Dieser Entscheid wird in einem eigenen Artikel erwähnt.
3 Die Gültigkeitsdauer eines dringlichen Gesetzes ist gemäss der Verfassung 11) und dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte 12) beschränkt.
4 Wenn nötig gelten ausserdem die Bestimmungen über das beschleunigte
Verfahren (Art. 174 und 175).
3.7.4 Die übrigen Beschlüsse des Grossen Rates
Art. 151
1 Die Behandlung eines Geschäfts, bei dem es sich nicht um einen Erlassentwurf handelt, beschränkt sich im Allgemeinen auf die Diskussion, allenfalls
auch über das Eintreten, und auf die Abstimmung. Wenn nötig gelten die Artikel 142 ff. sinngemäss.
10) SGF 10.1
11) SGF 10.1
12) SGF 115.1
2 Der Grosse Rat nimmt die Berichte, die ihm vorgelegt werden, ohne abzustimmen zur Kenntnis, es sei denn, die Genehmigung werde durch eine Gesetzesbestimmung vorgeschrieben.
3 Die Anträge eines Berichts gelangen aber zur Abstimmung, wenn sie die
Ausarbeitung eines Erlasses des Grossen Rates verlangen.
3.7.5 Wahlen
Art. 152
Wahlsystem
1 Die dem Grossen Rat zustehenden Wahlen erfolgen mit dem absoluten
Mehr der gültigen Stimmzettel.
2 Sie werden geheim durch Listen- oder Einzelwahl durchgeführt.
Art. 153
Einzelwahl
1 Folgende Personen werden in Einzelwahl gewählt:
a) die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates;
b) die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates;
c) die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats;
d) die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts;
e) …
f) die Richterinnen und Richter im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 13);
g) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates;
h) die Mitglieder des Justizrates.
2 Die beiden ersten Wahlgänge sind frei, ausser bei Wahlen auf Vorschlag.
3 In den folgenden Wahlgängen können nur Personen gewählt werden, die im
zweiten Wahlgang Stimmen erhalten haben; bei jedem Wahlgang scheidet
die Person mit der geringsten Stimmenzahl aus. Die Namen der Personen, die
noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von der Präsidentin oder
vom Präsidenten verlesen.
4 Vor jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident den Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher zu
äussern.
5 Gewählt ist die Person, die im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute
Mehr erreicht.
13) SGF 130.1
Art. 154
Listenwahl
1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen, der anderen Kommissionen
und die übrigen in Artikel 153 Abs. 1 nicht genannten Personen werden in
Listenwahlen gewählt.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten oder zweiten Wahlgang
das absolute Mehr erreichen, sind gewählt.
3 Von den Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang am
meisten Stimmen erhalten haben, können am folgenden Wahlgang doppelt so
viele teilnehmen, wie Sitze zu besetzen sind; die ausgeschiedenen Kandidaturen werden für die weiteren Wahlgänge nicht mehr berücksichtigt. Die Namen der Personen, die noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von
der Präsidentin oder vom Präsidenten verlesen.
4 Es wird hierauf zu einem neuen Wahlgang geschritten und so fortgefahren,
bis alle Wahlen mit dem absoluten Mehr vollzogen sind.
5 Nach jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident allen Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher
zu äussern.
6 Haben in einem Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so sind nach Massgabe der zu besetzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt.
7 Die Absätze 1-6 gelten auch, wenn nur ein Sitz zu besetzen ist.
Art. 155
Wahl auf Vorschlag
1 Hängt die Wählbarkeit vom Vorschlag einer Behörde oder eines bestimmten
Organs ab und entspricht die Zahl der Vorschläge der Zahl der zu wählenden
Personen, so kann der Grosse Rat beschliessen, die Wahl auszusetzen und zusätzliche Vorschläge zu verlangen.
Art. 156
Durchführung der Wahlen
1 Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen geben jedem anwesenden Mitglied einen Stimmzettel ab. Sie lassen die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel
im Sitzungsjournal vermerken.
2 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Wahl teil; haben mehrere
Kandidatinnen und Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so zieht sie
oder er das Los.
3 Bei einer Listenwahl kann jede Person so viele Namen aufschreiben wie
Personen zu wählen sind. Es können vervielfältigte Listen verwendet werden.
4 Jedes Mitglied legt seinen Stimmzettel eigenhändig in die Urne.
Art. 157
Ungültige Stimmen
1 Es werden nicht in Betracht gezogen:
a) die unleserlichen oder zweideutigen Stimmzettel;
b) die Stimmzettel, die einen von der Bezeichnung der Kandidatin oder
des Kandidaten abweichenden Vermerk enthalten;
c) die zugunsten einer nicht wählbaren Person abgegebenen Stimmen.
d) …
2 Enthält ein Listenstimmzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so
werden die zuunterst stehenden Namen von den Stimmenzählerinnen und
Stimmenzählern gestrichen.
Art. 158
Annullierung der Wahlen
1 Die Wahl wird annulliert, wenn feststeht, dass ein wichtiger Fehler begangen wurde, insbesondere wenn mehr Stimmzettel eingingen als ausgeteilt
wurden. Der Grosse Rat entscheidet darüber.
2 Wurde eine Wahl annulliert, so wird unmittelbar eine neue Wahl durchgeführt.
3 Eine Wahl kann nicht mehr annulliert werden, nachdem die gewählte Person vereidigt oder die Sitzung geschlossen wurde.
3.8 Finanzielle Bestimmungen
3.8.1 Finanzhaushalt
Art. 159
Grundsatz
1 Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Haushaltführung gelten sinngemäss auch für den Grossen Rat und dessen Sekretariat.
2 Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro
gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung
der Staatsrat zuständig ist, es sei denn, für den Entscheid sei der Grosse Rat
selbst zuständig.
Art. 160
Voranschlag und Rechnung
1 Der Grosse Rat verfügt für seine eigenen Bedürfnisse über finanzielle Mittel, die im Voranschlag eingetragen sind.
2 Die Kostenstellen des Grossen Rates und des Sekretariats bilden ein Kapitel
des Staatsvoranschlags und der Staatsrechnung.
3 Das Sekretariat arbeitet die Entwürfe für den Voranschlag und die Rechnung des Grossen Rates aus. Es unterbreitet diese Entwürfe dem Büro; der
Staatsrat nimmt anschliessend zu diesen Entwürfen Stellung zuhanden der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär beantwortet vor der Finanz-
und Geschäftsprüfungskommission und im Plenum Fragen zum Voranschlagsentwurf und zur Rechnung des Grossen Rates und des Sekretariats sowie
zum Rechenschaftsbericht des Sekretariats.
Art. 161
Entschädigung Dritter
1 Das Büro kann Drittpersonen für Leistungen für den Grossen Rat oder eines
seiner Organe eine Entschädigung gewähren. Bevor die betreffende Kommission die entgeltliche Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen darf, muss
sie das Einverständnis des Büros haben.
2 Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen
Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht. Wenn es
von diesem Tarif abweichen will, muss es die Stellungnahme der für den Finanzhaushalt des Staates zuständigen Direktion 14) einholen.
3.8.2 Entschädigungen
3.8.2.1 Grundsätze
Art. 162
Mitglieder des Grossen Rates
1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche pauschale Unkostenentschädigung.
2 Die Mitglieder erhalten ausserdem Sitzungsgeld und gegebenenfalls eine
Reiseentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates,
des Büros und der Kommissionen.
3 Sie haben Anrecht auf Sitzungsgeld für eine Fraktionssitzung pro Session
und für weitere Fraktionssitzungen, die vom Büro anerkannt werden.
4 Das Büro kann für weitere offizielle Dienste die ganze Entschädigung oder
einen Teil davon bewilligen.
5 Die Pauschalentschädigung für die Mitglieder, die keiner Fraktion angehören (Art. 169 Abs. 2), wird zusätzlich zu diesen Entschädigungen ausgezahlt.
14) Heute: Finanzdirektion.
Art. 163
Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates
1 Eine besondere jährliche Pauschalentschädigung wird der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Grossen Rates gewährt.
Art. 164
Funktionszuschlag
1 Eine zusätzliche Entschädigung wird gewährt für:
a) das Präsidium des Grossen Rates, je Sitzung und je offiziellen Dienst;
b) den Vorsitz in einer Kommissionssitzung;
c) die Vorstellung eines Berichts einer Kommission oder des Büros;
d) das Ausüben des Amtes einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers.
Art. 165
Grenzen
1 Dauert eine Kommissionssitzung mehr als drei Stunden, so wird pro begonnene zusätzliche halbe Stunde ein Zuschlag zum Sitzungsgeld ausgerichtet.
2 Die Entschädigung für die Vorstellung des Berichts einer Kommission wird
herabgesetzt oder nicht ausgerichtet, wenn die Vorstellung einfach ist oder
die Dauer der Behandlung des Geschäfts nicht auf die Komplexität des Geschäfts zurückzuführen ist. Ein Bericht der Minderheit wird nur auf Verlangen entschädigt und wenn der nötige Arbeitsaufwand den für die Begründung
eines Änderungsantrags üblichen Aufwand spürbar übersteigt.
3 Auf begründetes Gesuch hin und wenn es durch ausserordentliche Umstände gerechtfertigt wird, kann das Sekretariat der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Kommission oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter den Gegenwert von bis zu vier Sitzungsgeldern auszahlen.
4 Im Übrigen entscheidet das Büro darüber, ob eine Entschädigung gezahlt,
verringert oder nicht ausgerichtet wird, wenn dies angezeigt erscheint.
Art. 166
Reiseentschädigung
1 Die Reiseentschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
a) eine Grundentschädigung pro Tag;
b) eine Kilometerentschädigung;
c) eine Reisezeitentschädigung.
2 Die Kilometer- und die Reisezeitentschädigung werden für die Distanz vom
Wohnort der betreffenden Person zum Ort der Sitzung oder des offiziellen
Dienstes und zurück berechnet.
Art. 167
Auszahlung
1 Diese Entschädigungen werden periodisch ausgezahlt.
Art. 168
Besondere Dienste
1 Auf Verlangen kann das Büro gewissen Mitgliedern des Grossen Rates besondere Entschädigungen für besondere Dienste gewähren.
2 Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen
Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht.
Art. 169
Fraktionen
1 Die Entschädigung, die gemäss Artikel 26 Abs. 4 jeder Fraktion ausgerichtet wird, umfasst einen Grundbetrag und einen Betrag pro Fraktionsmitglied.
2 Fraktionslose Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche Pauschale für ihre Vorbereitungsarbeiten; der Betrag entspricht demjenigen, der einer
Fraktion für ein eingeschriebenes Mitglied ausgerichtet wird.
3.8.2.2 Beträge
Art. 170
1 Die Höhe der ordentlichen Entschädigungen wird in einem Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.
2 Das Büro kann den Betrag der Entschädigungen den Lebenshaltungskosten
anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der Festlegung
oder seit der letzten Anpassung dieser Beträge um 5 Punkte gestiegen ist.
3.8.2.3 Abrechnung und Streitfälle
Art. 171
1 Das Sekretariat erstellt die Abrechnungen auf Grund der Präsenzlisten, der
Bestätigungen der Kommissionen und, in besonderen Fällen, der Abrechnungen, die von den Berechtigten eingereicht werden.
2 Die Abrechnungen über die Kommissionssitzungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission geprüft.
3 Das Büro beurteilt und erledigt nicht vorgesehene Fälle. Es entscheidet endgültig über Streitfälle.
4 Verschiedene Rechtsinstitute
4.1 Immunität
Art. 172
Fälle
1 Die Immunität eines Mitglieds des Grossen Rates und des Staatsrats (Art.
89 KV 15)) kann nur aufgehoben werden, wenn dieses Mitglied:
a) sein Amt dazu missbraucht, eine Straftat zu begehen, oder
b) das Amtsgeheimnis schwer wiegend verletzt oder sich bei einer solchen
Verletzung der Mithilfe schuldig macht.
Art. 173
Verfahren
1 Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von der
Person, die im Genuss der Immunität steht, von mindestens fünf Mitgliedern
oder einem Organ des Grossen Rates, vom Staatsrat oder von der Gerichtsbehörde, die zuständig wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.
2 Das Gesuch wird einer Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich
Bericht, nachdem sie die betreffende Person angehört und die Auskünfte, die
sie als nötig erachtet, eingeholt hat.
3 Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort darüber informiert, wenn ein Gesuch, das ein Mitglied des Staatsrats betrifft, eingereicht wurde. Nach Abschluss der Arbeiten der Kommission erhält er deren Bericht zur Information.
4 Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse
Rat geheim ab. Für den Beschluss, die Immunität aufzuheben, ist das qualifizierte Mehr erforderlich (Art. 140).
4.2 Dringlichkeit
Art. 174
Beschleunigtes Verfahren – Im Allgemeinen
1 Der Grosse Rat und seine Organe können vom Verfahren gemäss diesem
Gesetz abweichen, wenn es aus Dringlichkeitsgründen notwendig ist.
2 Im Gesuch um ein beschleunigtes Verfahren müssen die geplanten Abweichungen angegeben werden.
3 Der Entscheid, das beschleunigte Verfahren anzuwenden, muss mit dem
qualifizierten Mehr des Grossen Rates (Art. 140) oder der Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Organs getroffen werden.
15) SGF 10.1
Art. 175
Beschleunigtes Verfahren – Parlamentarische Vorstösse
1 Wird ein parlamentarischer Vorstoss, für den das dringliche Verfahren verlangt wird, während einer Session eingereicht, so wird er in derselben Sitzung mündlich oder schriftlich begründet.
2 Wird dem Staatsrat eine besonders kurze Antwortfrist gesetzt, so muss die
Antwort nicht allen ordentlichen Anforderungen genügen.
3 Bei der Erheblicherklärung bestätigt oder widerruft der Grosse Rat die
Dringlichkeit und zieht die Konsequenzen für die weitere Behandlung. Das
einfache Mehr genügt für diesen Entscheid.
4 Der Grosse Rat kann eine dringlich erklärte Motion in eine parlamentarische Initiative umwandeln, wenn damit die Behandlung beschleunigt werden
kann.
Art. 176
Dringliche Erlasse
1 Die Bestimmungen über die Dringlicherklärung eines Erlasses (Art. 150)
bleiben vorbehalten.
4.3 Veto
Art. 177
Klausel
1 Delegiert der Grosse Rat in einem Erlass Gesetzgebungskompetenzen und
will er deren Anwendung kontrollieren, so fügt er eine Vetoklausel ein.
2 Ausführungsbestimmungen, die vom Staatsrat gemäss seinen verfassungsmässigen Zuständigkeiten erlassen werden, unterstehen nicht dem Veto.
3 Die Klausel wird in der Bestimmung, mit der die Delegation erteilt wird,
oder in einer Schlussbestimmung des Erlasses eingefügt. In diesem Fall erwähnt sie ausdrücklich, bei welchen Gesetzgebungskompetenzen die Ausführung dem Veto untersteht.
Art. 178
Einreichen der Ausführungsbestimmungen
1 Die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, legt dem
Grossen Rat von Amtes wegen die von ihr erlassenen Bestimmungen vor, die
dem Veto unterstehen.
2 Sie handelt früh genug, damit der Grosse Rat die Bestimmungen vor dem
festgesetzten Inkrafttreten kontrollieren kann.
Art. 179
Prüfung der Übereinstimmung
1 Die Kommission, die den Erlass mit der Vetoklausel geprüft oder beantragt
hatte, prüft innert kurzer Frist, ob die erlassenen Bestimmungen mit der Delegation übereinstimmen.
2 Sie weist allfällige nicht übereinstimmende Bestimmungen mit einer kurzen
Begründung an die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat,
zurück und setzt ihr eine Frist, um übereinstimmende Bestimmungen vorzulegen.
3 Stimmen die Bestimmungen mit der Delegation überein, so kann die Kommission der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, die
Übereinstimmung bestätigen; sie teilt dies dem Grossen Rat mit.
4 Wenn die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, in der
festgesetzten Frist bestreitet, dass die Bestimmungen, die sie verabschiedet
hat, nicht mit der Delegation übereinstimmen, oder keine übereinstimmende
Bestimmungen vorlegt, gelangt die Kommission an den Grossen Rat.
Art. 180
Entscheid bei fehlender Übereinstimmung
1 Um die fehlende Übereinstimmung der delegierten Bestimmungen zu korrigieren, kann der Grosse Rat:
a) der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden einen Auftrag erteilen;
b) mit einer Parlamentsverordnung selbst die delegierten Bestimmungen
erlassen.
2 Der Grosse Rat kann auch mit einfacher Mehrheit beschliessen, dass die
Delegationsnorm widerrufen wird, und selbst die geeigneten Bestimmungen
festsetzen. Der Erlassentwurf wird so ausgearbeitet, wie wenn damit einer
parlamentarischen Initiative Folge gegeben würde (Art. 83).
Art. 181
Spätere Änderungen
1 Spätere Änderungen der delegierten Bestimmungen unterstehen nicht dem
Veto.
4.4 Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 182
Einsetzung
1 Das Gesuch um eine Untersuchung hat die Form einer Eingabe von mindestens fünf Mitgliedern oder einer ständigen Kommission des Grossen Rates.
2 Das Sekretariat informiert den Staatsrat unverzüglich darüber.
3 Die Einsetzung der Untersuchungskommission und deren Auftrag werden
mit einem einfachen Dekret beschlossen.
4 Die Einsetzung der Untersuchungskommission hemmt den Ablauf anderer
gesetzlich vorgesehener Verfahren nicht, es sei denn, die Arbeit der Kommission werde dadurch erschwert oder verunmöglicht.