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Grossratsgesetz

Fribourg · 121.1 · statute

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Contents: 232 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 11a
  14. Art. 11b
  15. Art. 12
  16. Art. 13 f) …
  17. Art. 14
  18. Art. 15
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 21a
  26. Art. 22
  27. Art. 22a
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 28a
  35. Art. 29
  36. Art. 30
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 33
  40. Art. 34
  41. Art. 35
  42. Art. 36
  43. Art. 37
  44. Art. 38
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 43
  50. Art. 44
  51. Art. 45
  52. Art. 46
  53. Art. 47
  54. Art. 48
  55. Art. 49
  56. Art. 50
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 58
  65. Art. 59
  66. Art. 60
  67. Art. 61
  68. Art. 62
  69. Art. 63
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70
  77. Art. 71
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 75a
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 78a
  87. Art. 79
  88. Art. 80
  89. Art. 81
  90. Art. 82
  91. Art. 83
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 87
  96. Art. 88
  97. Art. 89
  98. Art. 90
  99. Art. 91
  100. Art. 92
  101. Art. 93
  102. Art. 93a
  103. Art. 94
  104. Art. 95
  105. Art. 96
  106. Art. 97
  107. Art. 98
  108. Art. 99
  109. Art. 99a
  110. Art. 100
  111. Art. 101
  112. Art. 102
  113. Art. 103
  114. Art. 104
  115. Art. 105
  116. Art. 106
  117. Art. 107
  118. Art. 108
  119. Art. 108a
  120. Art. 109
  121. Art. 109a
  122. Art. 109b
  123. Art. 109c
  124. Art. 109d
  125. Art. 109e
  126. Art. 110
  127. Art. 111
  128. Art. 112
  129. Art. 113
  130. Art. 114
  131. Art. 115
  132. Art. 116
  133. Art. 116a
  134. Art. 117
  135. Art. 118
  136. Art. 119
  137. Art. 120
  138. Art. 121
  139. Art. 122
  140. Art. 123
  141. Art. 124
  142. Art. 125
  143. Art. 126
  144. Art. 127
  145. Art. 128
  146. Art. 129
  147. Art. 130
  148. Art. 131
  149. Art. 132
  150. Art. 133
  151. Art. 134
  152. Art. 135
  153. Art. 136
  154. Art. 137
  155. Art. 138
  156. Art. 139
  157. Art. 140
  158. Art. 141
  159. Art. 142
  160. Art. 143
  161. Art. 144
  162. Art. 145 Textes
  163. Art. 146
  164. Art. 146a
  165. Art. 147
  166. Art. 148
  167. Art. 149
  168. Art. 150
  169. Art. 151
  170. Art. 152
  171. Art. 153
  172. Art. 154
  173. Art. 155
  174. Art. 156
  175. Art. 157
  176. Art. 158
  177. Art. 159
  178. Art. 160
  179. Art. 161
  180. Art. 162
  181. Art. 163
  182. Art. 164
  183. Art. 165
  184. Art. 166
  185. Art. 167
  186. Art. 168
  187. Art. 169
  188. Art. 170
  189. Art. 171
  190. Art. 172
  191. Art. 173
  192. Art. 174
  193. Art. 175
  194. Art. 176
  195. Art. 177
  196. Art. 178
  197. Art. 179
  198. Art. 180
  199. Art. 181
  200. Art. 182
  201. Art. 183
  202. Art. 184
  203. Art. 185
  204. Art. 186
  205. Art. 187
  206. Art. 188
  207. Art. 188a
  208. Art. 189
  209. Art. 190
  210. Art. 191
  211. Art. 192
  212. Art. 193
  213. Art. 194
  214. Art. 195
  215. Art. 196
  216. Art. 197
  217. Art. 198
  218. Art. 198a
  219. Art. 199
  220. Art. 200
  221. Art. 200a
  222. Art. 200b
  223. Art. 201
  224. Art. 202
  225. Art. 203
  226. Art. 204
  227. Art. 205
  228. Art. 206
  229. Art. 207
  230. Art. 208
  231. Art. 209
  232. Art. 210

232 provisions

Art. 35

Dienstverhältnis – Der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs 1 Das Dienstverhältnis der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird in einem Vertrag geregelt, der auf die Amtsdauer, für die sie oder er gewählt wurde, befristet ist. Für den Grossen Rat unterschreibt die Präsidentin oder der Präsident den Vertrag. 2 Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Artikel 38 ff. des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal 3) sind anwendbar. 3) SGF 122.70.1 3 Tritt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zur Wiederwahl für eine neue Amtsdauer an und wird sie oder er nicht wieder gewählt, so endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen am Ende des laufenden Monats und es wird ihr oder ihm während 6 Monaten eine Abgangsentschädigung in der Höhe des Gehalts ausbezahlt. Der während dieser Zeit erzielte Verdienst wird von der Entschädigung abgezogen, wenn er von einem Gehalt stammt, das der Staat zahlt oder subventioniert. 4 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die jährliche Beurteilung und die Führung mit Zielvereinbarung gelten nicht für die Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs. 5 Die periodische Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen Rates, von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und von der zweiten Vizepräsidentin oder vom zweiten Vizepräsidenten durchgeführt. Sie findet am Ende eines jeden Jahres statt.

Art. 36

Verwaltungs- und Haushaltführung 1 Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Verwaltungsführung gelten sinngemäss auch für das Sekretariat. 2 Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung der Staatsrat zuständig ist. 3 Das Sekretariat gibt dem Büro einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Jahr ab und unterbreitet ihm seine Ziele und Schwerpunkte für das kommende Jahr. 4 Die Haushaltführung wird in den Artikeln 159 ff. geregelt.

Art. 37

Verhältnis zur Verwaltung 1 Das Sekretariat kann als Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Dienstleistungen der Verwaltung, insbesondere der Staatskanzlei in Anspruch nehmen. 2 Über Dienstleistungen, die regelmässig in Anspruch genommen werden, wird zwischen dem Staatsrat und dem Büro eine Vereinbarung abgeschlossen. 3 Die übrigen Dienstleistungen werden von der Staatskanzlei oder der betreffenden Direktion und dem Sekretariat in gegenseitigem Einverständnis geregelt, wenn sie über die Amtshilfe hinausgehen.

Art. 38

Amtshilfe 1 Das Sekretariat kann mit gleichem Recht wie eine Direktion Amtshilfe in Anspruch nehmen; es leistet sie im selben Mass. 2 Es hat gegenüber der Verwaltung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder und die Organe des Grossen Rates, wenn es den Auftrag erhalten hat, eine Aufgabe in deren Namen auszuführen. 2.3 Konstituierende Session

Art. 39

Datum und Verhandlungsgegenstände 1 In den Wochen nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Grosse Rat, um insbesondere die Wahlen zu validieren und seine Organe zu bestellen.

Art. 40

Provisorisches Büro – Zusammensetzung 1 Das älteste der als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates und die Präsidentinnen und Präsidenten aller von Amtes wegen gebildeten Fraktionen (Art. 25 Abs. 1) oder eine Person, die von ihrer Fraktion als Ersatz bezeichnet wird, bilden das provisorische Büro. 2 Die übrigen Fraktionen (Art. 25 Abs. 2) sind im provisorischen Büro vertreten, sobald sie ihre provisorische Bildung beim Sekretariat des Grossen Rates angemeldet haben.

Art. 41

Provisorisches Büro – Zuständigkeiten 1 Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und bis zur Konstituierung des Büros übernimmt die älteste Person das Amt des Präsidenten (Alterspräsidentin oder Alterspräsident), und das provisorische Büro übt die für den Ablauf der konstituierenden Session nötigen Zuständigkeiten aus; die Zuständigkeiten der Validierungskommission bleiben vorbehalten. 2 Das provisorische Büro hat insbesondere folgende Zuständigkeiten: a) Es bereitet die Anerkennung der Fraktionen vor. b) Es nimmt von den Fraktionen die Kandidaturen für die Rekonstituierung der Organe des Grossen Rates entgegen. c) Es erstellt die Traktandenliste für die Sitzung der konstituierenden Session und beruft die betreffenden Personen ein. d) Es bezeichnet unter den als gewählt erachteten Mitgliedern acht Personen als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die konstituierende Session.

Art. 42

Validierungskommission 1 Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bilden unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten die Validierungskommission. 2 Die Kommission überprüft, ob die Wahlen ordnungsgemäss abgelaufen sind und ob die Personen, die in der konstituierenden Session vereidigt werden, gültig gewählt sind. 3 Stellt sie einen Fall von Unvereinbarkeit oder einen anderen Grund zur Bestreitung der Wahl fest, so hört sie unverzüglich die betreffende Person an und holt die nötigen Informationen ein, damit der Grosse Rat über den Fall entscheiden kann. 4 Sie richtet ihre Anträge in Form eines kurzen schriftlichen Berichts an die als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates; sie fügt diesem Bericht die Botschaft des Staatsrates über die Wahlergebnisse bei.

Art. 43

Allgemeines Programm der Session 1 Die konstituierende Session umfasst zwei Sitzungen. 2 Das Programm der ersten Sitzung lautet wie folgt: a) Präsenzkontrolle; b) feierliche Eröffnung der Session; c) Validierung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates mit anschliessender Vereidigung; d) Validierung der Wahl der Mitglieder des Staatsrats und der Oberamtmänner, Vereidigung der Mitglieder des Staatsrats; e) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsrats; f) Anerkennung der Fraktionen; g) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und der übrigen Mitglieder des Büros; h) Ernennung der stellvertretenden Generalsekretärin oder des stellvertretenden Generalsekretärs. 3 Das Programm der zweiten Sitzung lautet wie folgt: a) Umzug und Feier in der Kathedrale; b) … c) Wahl der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der ständigen Kommissionen.

Art. 44

Validierung des Mandats der Grossrätinnen und Grossräte 1 Der provisorische Grosse Rat, der sich aus den Personen zusammensetzt, die gemäss den Wahlprotokollen als gewählt erachtet werden und deren Mandate von der Validierungskommission nicht bestritten werden, validiert die Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über strittige Fälle. 2 Die Validierung erfolgt Wahlkreis für Wahlkreis. Die in einem Wahlkreis als gewählt erachteten Personen stimmen bei der Validierung der Wahlen dieses Wahlkreises nicht. Die Person, deren Mandat nicht validiert wird, zieht sich unverzüglich zurück.

Art. 45

Vereidigung 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär verliest in beiden Amtssprachen die in der einschlägigen Gesetzgebung enthaltene Eidesformel und die Formel des feierlichen Versprechens. 2 Beim Aufruf ihres Namens steht jede zu vereidigende Person auf, erhebt die rechte Hand und erklärt in ihrer Sprache «Ich schwöre es» «Je le jure» oder «Ich verspreche es» «Je le promets». 3 Die Person, die an der Teilnahme an der konstituierenden Session verhindert ist, wird an der ersten Sitzung, an der sie anwesend sein kann, vereidigt. Wenn die Person nicht erscheint, sobald es ihr möglich ist, setzt das Büro ihr eine Frist; verstreicht die Frist unbenützt, so wird der Rücktritt der Person angenommen. 4 Wenn nötig vereidigt das Büro eine Person, damit diese ihr Amt antreten kann, ohne die nächste Session des Grossen Rates abwarten zu müssen.

Art. 46

Organe des Grossen Rates 1 Die in ein Organ des Grossen Rates gewählten Personen treten ihr Amt sofort an. 2 Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihre Funktion jedoch bis zum Ende der konstituierenden Session aus. 3 Arbeitsweise des Grossen Rates 3.1 Stellung der Mitglieder des Grossen Rates 3.1.1 Entstehung und Beendigung der Zugehörigkeit

Art. 47

1 Die Mitglieder des Grossen Rates treten ihr Amt unmittelbar nach der Vereidigung an. 2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann jederzeit seinen Rücktritt aus dem Grossen Rat erklären. Es teilt den Rücktritt der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum es zurücktritt. 3 Der Grosse Rat erklärt auf Antrag des Büros ein Mitglied als zurückgetreten, wenn es: a) sich weigert, den Eid oder das feierliche Versprechen zu leisten; b) die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; c) die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten nicht beachtet; d) trotz einer Verwarnung durch das Büro nicht gewissenhaft an den Sitzungen teilnimmt. 4 Das Sekretariat benachrichtigt unverzüglich das zuständige Oberamt, damit es die Nachfolge des zurückgetretenen Mitglieds regeln kann. 3.1.2 Rechte

Art. 48

Im Allgemeinen 1 In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Rechte: a) Es kann während der Verhandlungen des Grossen Rates und der Kommissionen, denen es angehört, das Wort ergreifen und Anträge stellen. b) Es kann an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. c) Es kann parlamentarische Vorstösse einreichen. d) Es erhält Sitzungsgeld und Reiseentschädigungen sowie gegebenenfalls weitere Entschädigungen für die Ausführung von besonderen Aufgaben. e) Es erhält die Unterlagen und die Auskünfte, die für die parlamentarische Arbeit notwendig sind. f) Es kann sich mit anderen Mitgliedern des Grossen Rates zusammentun, um eine Fraktion zu bilden. 2 Es drückt sich in der Amtssprache seiner Wahl aus.

Art. 49

Äusserungsfreiheit 1 Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Grossen Rates in der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit wird im Rahmen der Verfassung 4) und dieses Gesetzes gewährleistet. 2 Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratungen und der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten. 3 Der Grosse Rat hebt die Immunität in den Fällen und gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 172 und 173 auf.

Art. 50

Parlamentarisches Referendum 1 Die Ausübung des Finanzreferendumsrechts durch einen Viertel der Mitglieder des Grossen Rates (Art. 99 Abs. 3 KV 5)) richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte 6).

Art. 51

Unterlagen 1 Jedes Mitglied des Grossen Rates erhält die wichtigsten Unterlagen; dazu gehören mindestens: a) die Kantonsverfassung; b) die Gesetzgebung über den Grossen Rat; c) die Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte; d) der Parlamentsleitfaden; e) die Gesetzgebung über die Politikfinanzierung. 2 … 3 Auf Anfrage erhalten sie einen kostenlosen Zugang zur Online-Version des Amtsblatts des Kantons Freiburg. 4 Sie geben dem Sekretariat an, in welcher Amtssprache sie die Unterlagen erhalten wollen. 4) SGF 10.1 5) SGF 10.1 6) SGF 115.1

Art. 52

Legitimationsausweis 1 Die Mitglieder des Grossen Rates können vom Sekretariat die Ausstellung einer Bestätigung oder eines Legitimationsausweises verlangen. Dieser muss zurückgegeben werden, sobald die entsprechende Funktion nicht mehr ausgeübt wird. 3.1.3 Pflichten

Art. 53

Im Allgemeinen 1 In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Pflichten: a) Es muss an den Sitzungen des Grossen Rates und an denjenigen der Organe, denen es angehört, teilnehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen verhindert. b) Es muss besondere Verbindungen zu privaten und öffentlichen Interessen offenlegen. c) Es muss in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, in den Ausstand treten. d) Es muss die Würde seines Amtes wahren. e) Es muss das Amtsgeheimnis wahren.

Art. 54

Bei Abwesenheit 1 Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Grossen Rates oder eines seiner Organe ganz oder teilweise verhindert ist oder im Verlauf einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit einer Begründung unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. 2 Ein Mitglied kann aufgefordert werden zu bleiben, wenn sonst das Quorum nicht mehr erreicht wird, es sei denn, es habe der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig mitgeteilt, dass es verhindert ist. 3 Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird es im Sitzungsjournal oder im Protokoll als abwesend aufgeführt. 4 Ist ein Mitglied des Grossen Rates entschuldigt oder abwesend, oder steht sein Name bei einer Abstimmung unter Namensaufruf oder bei einer Kontrolle des Quorums nicht auf der Liste, so erhält es weder Sitzungsgeld noch Reiseentschädigungen. 5 Wenn ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teilnimmt, wird es vom Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass es in der betreffenden Kommission ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so beantragt das Büro dem Grossen Rat, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären. 6 Allenfalls müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die erhöhte Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen auf Grund des Bearbeitens von besonders schützenswerten Personendaten im Sinn der Gesetzgebung über den Datenschutz abzuwenden.

Art. 55

Verpflichtung zur Offenlegung der Interessenbindungen 1 Das Meldeverfahren, das Register und die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit besonderen Verbindungen der Mitglieder des Grossen Rates zu privaten oder öffentlichen Interessen werden in der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten geregelt. 2 Die Mitglieder des Grossen Rates sind ferner bei Wortmeldungen vor dem Rat und seinen Organen über ein Geschäft im Zusammenhang mit einer solchen Interessenbindung verpflichtet, auf diese Bindung hinzuweisen.

Art. 56

Ausstand – Fälle 1 Während der Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe verzichtet ein Mitglied des Grossen Rates auf die Teilnahme an der Diskussion und an der Abstimmung, wenn der behandelte Gegenstand folgende Personen privat besonders betrifft: a) das Mitglied des Grossen Rates selbst; b) die Person, mit der es verheiratet ist oder mit der es in einer eingetrage - nen Partnerschaft oder in gemeinsamem Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist; c) eine natürliche Person, deren gesetzlicher Vertreter, Beistand oder Beauftragter es ist; d) … 2 In folgenden Fällen gilt diese Bestimmung nicht: a) bei der Prüfung von parlamentarischen Vorstössen, von Gesetzes- oder Parlamentsverordnungsentwürfen sowie bei den Beratungen und den Abstimmungen über den ganzen Voranschlag oder die ganze Rechnung; b) bei den Wahlen. 3 … 4 Die Ausstandsregeln gelten nicht, wenn durch das Offenlegen eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzt würde.

Art. 57

Ausstand – Verfahren 1 Muss eine Person in den Ausstand treten, so teilt sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates oder der Kommission unverzüglich mit und gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der Prüfung des betreffenden Geschäfts den Saal, nachdem die Präsidentin oder der Präsident eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. 2 Der Ausstand wird im Sitzungsjournal oder im Protokoll festgehalten. 3 Ist der Ausstand innerhalb einer Kommission streitig, so entscheidet das Büro endgültig. 4 In der Sitzung des Plenums auftretende Streitfälle werden mit einem Ordnungsantrag zur Abstimmung gebracht.

Art. 58

Ausstand – Wirkung 1 Ist ein Mitglied, das dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht in den Ausstand getreten, so hat das nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates ungültig ist. 2 Erachtet es der Grosse Rat als möglich, dass das Ergebnis einer Abstimmung dadurch, dass ein Mitglied pflichtwidrig nicht in den Ausstand getreten ist, verfälscht wurde, so kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird, solange die Sitzung, in der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch nicht beendet ist. 3.2 Parlamentarische Vorstösse 3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 59

Verfasserinnen und Verfasser und Arten 1 Die Mitglieder, das Büro, die ständigen Kommissionen und die Fachkommissionen des Grossen Rates können folgende Arten von parlamentarischen Vorstössen einreichen: a) die Motion; b) das Postulat; c) die Anfrage; d) den Auftrag; e) die parlamentarische Initiative; f) die Resolution; g) die Eingabe einschliesslich des Ordnungsantrags. 2 Die Bestimmungen über die Mindestanzahl Unterschriften für gewisse parlamentarische Vorstösse bleiben vorbehalten. 3 Das Recht einer Kommission, einer Kommissionsminderheit oder von Mitgliedern des Grossen Rates, bei der Prüfung von Erlassentwürfen Änderungsanträge zu stellen und bei der Beratung von anderen Geschäften Anträge zu stellen, bleibt vorbehalten. 4 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das interkantonale Recht bleiben vorbehalten.

Art. 60

Grundsätze 1 Die parlamentarischen Vorstösse werden schriftlich eingereicht und enthalten eine Begründung. Der Gegenstand muss klar bestimmt werden können, er muss die Einheit der Materie wahren. Sie können jederzeit beim Sekretariat des Grossen Rates eingereicht werden. 2 Die Motion, das Postulat, der Auftrag und die parlamentarische Initiative werden dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Anschliessend wird im Grossen Rat über die Erheblicherklärung beraten. Die Verfasserinnen und Verfasser ergreifen in der Diskussion als Erste das Wort und können den Vorstoss bis spätestens am Ende ihrer Wortmeldung ganz oder teilweise zurückziehen. 2a Wenn ein parlamentarischer Vorstoss die Arbeitsweise des Grossen Rates betrifft, verfasst das Sekretariat die Stellungnahme des Büros gemäss dessen Anweisungen. In diesem Fall kann auch der Staatsrat seine eigene Stellungnahme an den Grossen Rat richten. 3 Resolutionen und Eingaben können zurückgezogen werden, solange die Diskussion darüber nicht geschlossen wurde. 4 Wird ein parlamentarischer Vorstoss von einem Mitglied des Grossen Rates allein eingereicht und gehört die Verfasserin oder der Verfasser dem Grossen Rat nicht mehr an, so wird der Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem Ende der auf den Rücktritt folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird. Der Staatsrat hat indessen auf jeden Fall die Möglichkeit, auf eine Anfrage, deren Verfasserin oder Verfasser dem Grossen Rat nicht mehr angehört, zu antworten. 5 Auf Antrag eines seiner Mitglieder, einer Fachkommission, einer ständigen Kommission, des Büros oder des Staatsrats kann der Grosse Rat einen hinfällig gewordenen oder überholten Vorstoss abschreiben.

Art. 61

Unterschriften und Datensicherheit 1 Ein parlamentarischer Vorstoss wird von höchstens zwei Verfasserinnen und Verfassern unterzeichnet. Trägt der Vorstoss mehr als zwei Unterschriften und werden keine näheren Angaben gemacht, so werden die beiden ersten als diejenigen der Verfasserinnen und Verfasser und die weiteren als diejenigen der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner betrachtet. 2 Wenn von der Gesetzgebung eine Mindestzahl von Unterschriften vorgeschrieben wird, unterzeichnen die Verfasserinnen und Verfasser als erste, nachher werden die weiteren Unterschriften hinzugefügt, bis die Mindestzahl erreicht ist. Tritt eine der Verfasserinnen oder einer der Verfasser aus dem Grossen Rat zurück oder zieht sie oder er die Unterschrift zurück, so wird der parlamentarische Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem Ende der folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird. 3 Parlamentarische Vorstösse werden grundsätzlich in elektronischer Form eingereicht. Falls nötig legt der Grosse Rat die Ausnahmen in einer Verordnung fest.

Art. 62

Öffentlicher Charakter 1 Den Mitgliedern des Grossen Rates werden abgegeben und sodann nach Artikel 97 der Öffentlichkeit und den Medien bekannt gegeben: a) die parlamentarischen Vorstösse und ihre Begründung, nach ihrer Überweisung an den Staatsrat; b) die Antworten auf parlamentarische Vorstösse, nachdem deren Verfasserinnen und Verfasser informiert worden sind. 2 Die Verfasserinnen und Verfasser der Vorstösse gelangen nicht selbst an die Medien. 3 Die parlamentarischen Vorstösse und die Antworten des Staatsrats werden in das Amtliche Tagblatt der Session, die ihrer Überweisung folgt, aufgenommen; die Anfragen werden jedoch erst mit ihrer Antwort in das Amtliche Tagblatt aufgenommen.

Art. 63

Gemeinsame Antwort 1 Der Staatsrat kann mehrere parlamentarische Vorstösse mit verwandtem Inhalt gemeinsam beantworten. 2 In seiner Antwort muss er jedoch klar zu den einzelnen Vorstössen Stellung nehmen.

Art. 64

Direkte Folge – Allgemeines 1 Ist der Staatsrat mit dem Antrag in einem parlamentarischen Vorstoss einverstanden, so kann er ihm direkt Folge geben. 2 Er reicht in diesem Fall innert der Antwortfrist einen Bericht, einen Erlassentwurf oder einen ergänzenden Entwurf (Art. 66 Abs. 1) ein. 3 Bei einem Auftrag erlässt er die Bestimmungen oder trifft die gewünschten Massnahmen und macht einen Bericht über die Folge, die er dem Auftrag gegeben hat. 4 Wenn der Staatsrat mit einem Antrag nicht einverstanden ist, kann er der Antwort direkt einen Gegenentwurf beifügen (Art. 66 Abs. 2).

Art. 65

Direkte Folge – Entscheid des Büros 1 Das Büro hört die Verfasserinnen und Verfasser eines parlamentarischen Vorstosses, dem der Staatsrat direkt Folge geleistet hat, an und entscheidet dann, ob auf die Erheblicherklärung verzichtet werden soll. 2 Verzichtet das Büro auf die Erheblicherklärung, so beauftragt es eine Kommission damit, den Entwurf oder den Gegenentwurf des Staatsrats zu prüfen, oder überweist allenfalls dem Grossen Rat den Bericht des Staatsrats.

Art. 66

Ergänzender Entwurf und Gegenentwurf 1 Der ergänzende Entwurf dient dazu, einen vollständigen Erlass zu unterbreiten, der den einschlägigen Anforderungen entspricht und sich harmonisch in die bestehende Gesetzgebung einfügt, aber materiell dem Vorstoss entspricht. 2 Ein Gegenentwurf hat die Form eines ausgearbeiteten Erlasses mit Anträgen, die materiell von der Motion oder der parlamentarischen Initiative verschieden sind, ohne aber von deren Materie abzuweichen.

Art. 67

Dringlichkeit 1 Die Abweichungen, die bei Dringlichkeit (Art. 174 und 175) vorgesehen oder beschlossen werden, bleiben vorbehalten.

Art. 68

Jährlicher Bericht 1 Der Staatsrat erstellt jedes Jahr im Tätigkeitsbericht die Liste der Vorstösse, denen er im Verlauf des Berichtsjahrs Folge gegeben hat. 3.2.2 Motion

Art. 69

Gegenstand 1 Die Motion ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, ihm einen Erlassentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen: a) rechtliche Bestimmungen in der Verfassung, in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung; b) den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag oder dessen Kündigung; c) Beschlüsse, die in der Form eines Dekrets erlassen werden müssen; d) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts des Kantons auf eidgenössischer Ebene.

Art. 70

Einreichen – Allgemeines 1 Die Motion wird beim Sekretariat eingereicht. 2 Sie wird als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf in einer Amtssprache nach Wahl der Verfasserin oder des Verfassers oder in beiden Amtssprachen formuliert.

Art. 71

Einreichen – Begründung und Überweisung 1 Die Motion wird kurz begründet; die Begründung muss bis spätestens am Ende der Session, die auf die Einreichung der Motion folgt, abgegeben werden. 2 Das Sekretariat registriert die Motion und überweist sie sofort nach der Begründung der Staatskanzlei, um die Stellungnahme des Staatsrats einzuholen. 3 Wenn nötig überweist das Sekretariat mehrere eingegangene Motionen gemeinsam; sie müssen spätestens bis zum Ende der nächsten Session überwiesen werden.

Art. 72

Antwort des Staatsrats – Im Allgemeinen 1 Der Staatsrat antwortet spätestens fünf Monate nach der Überweisung der Motion an die Staatskanzlei. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserin oder den Verfasser der Motion an. 2 In seiner Antwort beantragt der Staatsrat die Annahme oder die Ablehnung der Motion. Er nimmt gegebenenfalls Stellung zur Zulässigkeit und äussert sich zusammenfassend zu den wichtigsten Punkten, die in einer Botschaft stehen müssen, insbesondere zu den allfälligen finanziellen und personellen Auswirkungen der Motion.

Art. 73

Antwort des Staatsrats – Besondere Fälle 1 Wurde die Motion als ausgearbeiteter Entwurf formuliert, so kann der Staatsrat ausserdem die groben Züge eines Gegenentwurfs darlegen oder einen ergänzenden Entwurf ankündigen (Art. 66). 2 Der Staatsrat kann die Aufteilung der Motion verlangen, wenn sie Punkte enthält, die getrennt behandelt werden können. Er nimmt in diesem Fall ausdrücklich zu jedem Punkt, aber auch zur Motion als Ganzes Stellung für den Fall, dass der Grosse Rat die Aufteilung nicht annimmt.

Art. 74

Erheblicherklärung – Beratung und Entscheid 1 Die Motion und die Antwort des Staatsrats werden in einer Sitzung des Grossen Rates beraten. 2 Eine Motion kann aufgeteilt werden, wenn sie Punkte enthält, die getrennt behandelt werden können. Sie kann nicht in einen anderen parlamentarischen Vorstoss umgewandelt werden; die Umwandlung einer dringlichen Motion in eine parlamentarische Initiative (Art. 175 Abs. 4) bleibt vorbehalten. 3 Erklärt der Grosse Rat eine Motion erheblich, so überweist er sie an den Staatsrat, damit dieser ihr die entsprechende Folge gibt.

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