Dienstverhältnis – Der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
1 Das Dienstverhältnis der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird
in einem Vertrag geregelt, der auf die Amtsdauer, für die sie oder er gewählt
wurde, befristet ist. Für den Grossen Rat unterschreibt die Präsidentin oder
der Präsident den Vertrag.
2 Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten
gekündigt werden. Die Artikel 38 ff. des Gesetzes vom 17. Oktober 2001
über das Staatspersonal 3) sind anwendbar.
3) SGF 122.70.1
3 Tritt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zur Wiederwahl für eine neue Amtsdauer an und wird sie oder er nicht wieder gewählt, so endet
das Dienstverhältnis von Rechts wegen am Ende des laufenden Monats und
es wird ihr oder ihm während 6 Monaten eine Abgangsentschädigung in der
Höhe des Gehalts ausbezahlt. Der während dieser Zeit erzielte Verdienst wird
von der Entschädigung abgezogen, wenn er von einem Gehalt stammt, das
der Staat zahlt oder subventioniert.
4 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die jährliche Beurteilung und die Führung mit Zielvereinbarung gelten nicht für die
Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
5 Die periodische Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen Rates, von
der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und von der zweiten Vizepräsidentin oder vom zweiten Vizepräsidenten durchgeführt. Sie findet am Ende
eines jeden Jahres statt.
Art. 36
Verwaltungs- und Haushaltführung
1 Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Verwaltungsführung gelten
sinngemäss auch für das Sekretariat.
2 Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro
gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung
der Staatsrat zuständig ist.
3 Das Sekretariat gibt dem Büro einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Jahr ab und unterbreitet ihm seine Ziele und Schwerpunkte für das kommende Jahr.
4 Die Haushaltführung wird in den Artikeln 159 ff. geregelt.
Art. 37
Verhältnis zur Verwaltung
1 Das Sekretariat kann als Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben
die Dienstleistungen der Verwaltung, insbesondere der Staatskanzlei in Anspruch nehmen.
2 Über Dienstleistungen, die regelmässig in Anspruch genommen werden,
wird zwischen dem Staatsrat und dem Büro eine Vereinbarung abgeschlossen.
3 Die übrigen Dienstleistungen werden von der Staatskanzlei oder der betreffenden Direktion und dem Sekretariat in gegenseitigem Einverständnis geregelt, wenn sie über die Amtshilfe hinausgehen.
Art. 38
Amtshilfe
1 Das Sekretariat kann mit gleichem Recht wie eine Direktion Amtshilfe in
Anspruch nehmen; es leistet sie im selben Mass.
2 Es hat gegenüber der Verwaltung die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Mitglieder und die Organe des Grossen Rates, wenn es den Auftrag erhalten
hat, eine Aufgabe in deren Namen auszuführen.
2.3 Konstituierende Session
Art. 39
Datum und Verhandlungsgegenstände
1 In den Wochen nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der
neu gewählte Grosse Rat, um insbesondere die Wahlen zu validieren und seine Organe zu bestellen.
Art. 40
Provisorisches Büro – Zusammensetzung
1 Das älteste der als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates und die
Präsidentinnen und Präsidenten aller von Amtes wegen gebildeten Fraktionen
(Art. 25 Abs. 1) oder eine Person, die von ihrer Fraktion als Ersatz bezeichnet
wird, bilden das provisorische Büro.
2 Die übrigen Fraktionen (Art. 25 Abs. 2) sind im provisorischen Büro vertreten, sobald sie ihre provisorische Bildung beim Sekretariat des Grossen Rates
angemeldet haben.
Art. 41
Provisorisches Büro – Zuständigkeiten
1 Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und
bis zur Konstituierung des Büros übernimmt die älteste Person das Amt des
Präsidenten (Alterspräsidentin oder Alterspräsident), und das provisorische
Büro übt die für den Ablauf der konstituierenden Session nötigen Zuständigkeiten aus; die Zuständigkeiten der Validierungskommission bleiben vorbehalten.
2 Das provisorische Büro hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Es bereitet die Anerkennung der Fraktionen vor.
b) Es nimmt von den Fraktionen die Kandidaturen für die Rekonstituierung der Organe des Grossen Rates entgegen.
c) Es erstellt die Traktandenliste für die Sitzung der konstituierenden Session und beruft die betreffenden Personen ein.
d) Es bezeichnet unter den als gewählt erachteten Mitgliedern acht Personen als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die konstituierende
Session.
Art. 42
Validierungskommission
1 Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bilden unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten die Validierungskommission.
2 Die Kommission überprüft, ob die Wahlen ordnungsgemäss abgelaufen sind
und ob die Personen, die in der konstituierenden Session vereidigt werden,
gültig gewählt sind.
3 Stellt sie einen Fall von Unvereinbarkeit oder einen anderen Grund zur Bestreitung der Wahl fest, so hört sie unverzüglich die betreffende Person an
und holt die nötigen Informationen ein, damit der Grosse Rat über den Fall
entscheiden kann.
4 Sie richtet ihre Anträge in Form eines kurzen schriftlichen Berichts an die
als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates; sie fügt diesem Bericht
die Botschaft des Staatsrates über die Wahlergebnisse bei.
Art. 43
Allgemeines Programm der Session
1 Die konstituierende Session umfasst zwei Sitzungen.
2 Das Programm der ersten Sitzung lautet wie folgt:
a) Präsenzkontrolle;
b) feierliche Eröffnung der Session;
c) Validierung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates mit anschliessender Vereidigung;
d) Validierung der Wahl der Mitglieder des Staatsrats und der Oberamtmänner, Vereidigung der Mitglieder des Staatsrats;
e) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsrats;
f) Anerkennung der Fraktionen;
g) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und der
übrigen Mitglieder des Büros;
h) Ernennung der stellvertretenden Generalsekretärin oder des stellvertretenden Generalsekretärs.
3 Das Programm der zweiten Sitzung lautet wie folgt:
a) Umzug und Feier in der Kathedrale;
b) …
c) Wahl der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
ständigen Kommissionen.
Art. 44
Validierung des Mandats der Grossrätinnen und Grossräte
1 Der provisorische Grosse Rat, der sich aus den Personen zusammensetzt,
die gemäss den Wahlprotokollen als gewählt erachtet werden und deren Mandate von der Validierungskommission nicht bestritten werden, validiert die
Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über strittige Fälle.
2 Die Validierung erfolgt Wahlkreis für Wahlkreis. Die in einem Wahlkreis
als gewählt erachteten Personen stimmen bei der Validierung der Wahlen
dieses Wahlkreises nicht. Die Person, deren Mandat nicht validiert wird,
zieht sich unverzüglich zurück.
Art. 45
Vereidigung
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär verliest in beiden Amtssprachen die in der einschlägigen Gesetzgebung enthaltene Eidesformel und die
Formel des feierlichen Versprechens.
2 Beim Aufruf ihres Namens steht jede zu vereidigende Person auf, erhebt die
rechte Hand und erklärt in ihrer Sprache «Ich schwöre es» «Je le jure» oder
«Ich verspreche es» «Je le promets».
3 Die Person, die an der Teilnahme an der konstituierenden Session verhindert ist, wird an der ersten Sitzung, an der sie anwesend sein kann, vereidigt.
Wenn die Person nicht erscheint, sobald es ihr möglich ist, setzt das Büro ihr
eine Frist; verstreicht die Frist unbenützt, so wird der Rücktritt der Person
angenommen.
4 Wenn nötig vereidigt das Büro eine Person, damit diese ihr Amt antreten
kann, ohne die nächste Session des Grossen Rates abwarten zu müssen.
Art. 46
Organe des Grossen Rates
1 Die in ein Organ des Grossen Rates gewählten Personen treten ihr Amt sofort an.
2 Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihre Funktion jedoch bis zum Ende der konstituierenden Session aus.
3 Arbeitsweise des Grossen Rates
3.1 Stellung der Mitglieder des Grossen Rates
3.1.1 Entstehung und Beendigung der Zugehörigkeit
Art. 47
1 Die Mitglieder des Grossen Rates treten ihr Amt unmittelbar nach der Vereidigung an.
2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann jederzeit seinen Rücktritt aus dem
Grossen Rat erklären. Es teilt den Rücktritt der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum es zurücktritt.
3 Der Grosse Rat erklärt auf Antrag des Büros ein Mitglied als zurückgetreten, wenn es:
a) sich weigert, den Eid oder das feierliche Versprechen zu leisten;
b) die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
c) die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten nicht beachtet;
d) trotz einer Verwarnung durch das Büro nicht gewissenhaft an den Sitzungen teilnimmt.
4 Das Sekretariat benachrichtigt unverzüglich das zuständige Oberamt, damit
es die Nachfolge des zurückgetretenen Mitglieds regeln kann.
3.1.2 Rechte
Art. 48
Im Allgemeinen
1 In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat
jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Rechte:
a) Es kann während der Verhandlungen des Grossen Rates und der Kommissionen, denen es angehört, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
b) Es kann an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
c) Es kann parlamentarische Vorstösse einreichen.
d) Es erhält Sitzungsgeld und Reiseentschädigungen sowie gegebenenfalls
weitere Entschädigungen für die Ausführung von besonderen Aufgaben.
e) Es erhält die Unterlagen und die Auskünfte, die für die parlamentarische Arbeit notwendig sind.
f) Es kann sich mit anderen Mitgliedern des Grossen Rates zusammentun,
um eine Fraktion zu bilden.
2 Es drückt sich in der Amtssprache seiner Wahl aus.
Art. 49
Äusserungsfreiheit
1 Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Grossen Rates in der Ausübung
ihrer parlamentarischen Tätigkeit wird im Rahmen der Verfassung 4) und dieses Gesetzes gewährleistet.
2 Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratungen und der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten.
3 Der Grosse Rat hebt die Immunität in den Fällen und gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 172 und 173 auf.
Art. 50
Parlamentarisches Referendum
1 Die Ausübung des Finanzreferendumsrechts durch einen Viertel der Mitglieder des Grossen Rates (Art. 99 Abs. 3 KV 5)) richtet sich nach dem Gesetz
über die Ausübung der politischen Rechte 6).
Art. 51
Unterlagen
1 Jedes Mitglied des Grossen Rates erhält die wichtigsten Unterlagen; dazu
gehören mindestens:
a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetzgebung über den Grossen Rat;
c) die Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte;
d) der Parlamentsleitfaden;
e) die Gesetzgebung über die Politikfinanzierung.
2 …
3 Auf Anfrage erhalten sie einen kostenlosen Zugang zur Online-Version des
Amtsblatts des Kantons Freiburg.
4 Sie geben dem Sekretariat an, in welcher Amtssprache sie die Unterlagen
erhalten wollen.
4) SGF 10.1
5) SGF 10.1
6) SGF 115.1
Art. 52
Legitimationsausweis
1 Die Mitglieder des Grossen Rates können vom Sekretariat die Ausstellung
einer Bestätigung oder eines Legitimationsausweises verlangen. Dieser muss
zurückgegeben werden, sobald die entsprechende Funktion nicht mehr ausgeübt wird.
3.1.3 Pflichten
Art. 53
Im Allgemeinen
1 In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat
jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Pflichten:
a) Es muss an den Sitzungen des Grossen Rates und an denjenigen der Organe, denen es angehört, teilnehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen
verhindert.
b) Es muss besondere Verbindungen zu privaten und öffentlichen Interessen offenlegen.
c) Es muss in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, in den
Ausstand treten.
d) Es muss die Würde seines Amtes wahren.
e) Es muss das Amtsgeheimnis wahren.
Art. 54
Bei Abwesenheit
1 Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Grossen Rates
oder eines seiner Organe ganz oder teilweise verhindert ist oder im Verlauf
einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit einer Begründung unverzüglich
der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.
2 Ein Mitglied kann aufgefordert werden zu bleiben, wenn sonst das Quorum
nicht mehr erreicht wird, es sei denn, es habe der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig mitgeteilt, dass es verhindert ist.
3 Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder
keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird es im Sitzungsjournal oder im Protokoll als abwesend aufgeführt.
4 Ist ein Mitglied des Grossen Rates entschuldigt oder abwesend, oder steht
sein Name bei einer Abstimmung unter Namensaufruf oder bei einer Kontrolle des Quorums nicht auf der Liste, so erhält es weder Sitzungsgeld noch Reiseentschädigungen.
5 Wenn ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teilnimmt, wird es
vom Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass es in der
betreffenden Kommission ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so beantragt das Büro dem Grossen Rat, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.
6 Allenfalls müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die erhöhte Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen auf Grund des Bearbeitens von besonders schützenswerten Personendaten im Sinn der Gesetzgebung über den Datenschutz abzuwenden.
Art. 55
Verpflichtung zur Offenlegung der Interessenbindungen
1 Das Meldeverfahren, das Register und die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit besonderen Verbindungen der Mitglieder des Grossen Rates zu
privaten oder öffentlichen Interessen werden in der Gesetzgebung über die
Information und den Zugang zu Dokumenten geregelt.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates sind ferner bei Wortmeldungen vor dem
Rat und seinen Organen über ein Geschäft im Zusammenhang mit einer solchen Interessenbindung verpflichtet, auf diese Bindung hinzuweisen.
Art. 56
Ausstand – Fälle
1 Während der Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe verzichtet ein
Mitglied des Grossen Rates auf die Teilnahme an der Diskussion und an der
Abstimmung, wenn der behandelte Gegenstand folgende Personen privat besonders betrifft:
a) das Mitglied des Grossen Rates selbst;
b) die Person, mit der es verheiratet ist oder mit der es in einer eingetrage -
nen Partnerschaft oder in gemeinsamem Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;
c) eine natürliche Person, deren gesetzlicher Vertreter, Beistand oder Beauftragter es ist;
d) …
2 In folgenden Fällen gilt diese Bestimmung nicht:
a) bei der Prüfung von parlamentarischen Vorstössen, von Gesetzes- oder
Parlamentsverordnungsentwürfen sowie bei den Beratungen und den
Abstimmungen über den ganzen Voranschlag oder die ganze Rechnung;
b) bei den Wahlen.
3 …
4 Die Ausstandsregeln gelten nicht, wenn durch das Offenlegen eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzt würde.
Art. 57
Ausstand – Verfahren
1 Muss eine Person in den Ausstand treten, so teilt sie dies der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Grossen Rates oder der Kommission unverzüglich
mit und gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der
Prüfung des betreffenden Geschäfts den Saal, nachdem die Präsidentin oder
der Präsident eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.
2 Der Ausstand wird im Sitzungsjournal oder im Protokoll festgehalten.
3 Ist der Ausstand innerhalb einer Kommission streitig, so entscheidet das Büro endgültig.
4 In der Sitzung des Plenums auftretende Streitfälle werden mit einem Ordnungsantrag zur Abstimmung gebracht.
Art. 58
Ausstand – Wirkung
1 Ist ein Mitglied, das dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht in den Ausstand
getreten, so hat das nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates ungültig ist.
2 Erachtet es der Grosse Rat als möglich, dass das Ergebnis einer Abstimmung dadurch, dass ein Mitglied pflichtwidrig nicht in den Ausstand getreten
ist, verfälscht wurde, so kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird,
solange die Sitzung, in der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch
nicht beendet ist.
3.2 Parlamentarische Vorstösse
3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 59
Verfasserinnen und Verfasser und Arten
1 Die Mitglieder, das Büro, die ständigen Kommissionen und die Fachkommissionen des Grossen Rates können folgende Arten von parlamentarischen
Vorstössen einreichen:
a) die Motion;
b) das Postulat;
c) die Anfrage;
d) den Auftrag;
e) die parlamentarische Initiative;
f) die Resolution;
g) die Eingabe einschliesslich des Ordnungsantrags.
2 Die Bestimmungen über die Mindestanzahl Unterschriften für gewisse parlamentarische Vorstösse bleiben vorbehalten.
3 Das Recht einer Kommission, einer Kommissionsminderheit oder von Mitgliedern des Grossen Rates, bei der Prüfung von Erlassentwürfen Änderungsanträge zu stellen und bei der Beratung von anderen Geschäften Anträge zu
stellen, bleibt vorbehalten.
4 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das interkantonale Recht
bleiben vorbehalten.
Art. 60
Grundsätze
1 Die parlamentarischen Vorstösse werden schriftlich eingereicht und enthalten eine Begründung. Der Gegenstand muss klar bestimmt werden können, er
muss die Einheit der Materie wahren. Sie können jederzeit beim Sekretariat
des Grossen Rates eingereicht werden.
2 Die Motion, das Postulat, der Auftrag und die parlamentarische Initiative
werden dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Anschliessend wird im
Grossen Rat über die Erheblicherklärung beraten. Die Verfasserinnen und
Verfasser ergreifen in der Diskussion als Erste das Wort und können den
Vorstoss bis spätestens am Ende ihrer Wortmeldung ganz oder teilweise zurückziehen.
2a Wenn ein parlamentarischer Vorstoss die Arbeitsweise des Grossen Rates
betrifft, verfasst das Sekretariat die Stellungnahme des Büros gemäss dessen
Anweisungen. In diesem Fall kann auch der Staatsrat seine eigene Stellungnahme an den Grossen Rat richten.
3 Resolutionen und Eingaben können zurückgezogen werden, solange die
Diskussion darüber nicht geschlossen wurde.
4 Wird ein parlamentarischer Vorstoss von einem Mitglied des Grossen Rates
allein eingereicht und gehört die Verfasserin oder der Verfasser dem Grossen
Rat nicht mehr an, so wird der Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem Ende der auf den Rücktritt folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird. Der Staatsrat
hat indessen auf jeden Fall die Möglichkeit, auf eine Anfrage, deren Verfasserin oder Verfasser dem Grossen Rat nicht mehr angehört, zu antworten.
5 Auf Antrag eines seiner Mitglieder, einer Fachkommission, einer ständigen
Kommission, des Büros oder des Staatsrats kann der Grosse Rat einen hinfällig gewordenen oder überholten Vorstoss abschreiben.
Art. 61
Unterschriften und Datensicherheit
1 Ein parlamentarischer Vorstoss wird von höchstens zwei Verfasserinnen
und Verfassern unterzeichnet. Trägt der Vorstoss mehr als zwei Unterschriften und werden keine näheren Angaben gemacht, so werden die beiden ersten
als diejenigen der Verfasserinnen und Verfasser und die weiteren als diejenigen der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner betrachtet.
2 Wenn von der Gesetzgebung eine Mindestzahl von Unterschriften vorgeschrieben wird, unterzeichnen die Verfasserinnen und Verfasser als erste,
nachher werden die weiteren Unterschriften hinzugefügt, bis die Mindestzahl
erreicht ist. Tritt eine der Verfasserinnen oder einer der Verfasser aus dem
Grossen Rat zurück oder zieht sie oder er die Unterschrift zurück, so wird der
parlamentarische Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem
Ende der folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird.
3 Parlamentarische Vorstösse werden grundsätzlich in elektronischer Form
eingereicht. Falls nötig legt der Grosse Rat die Ausnahmen in einer Verordnung fest.
Art. 62
Öffentlicher Charakter
1 Den Mitgliedern des Grossen Rates werden abgegeben und sodann nach Artikel 97 der Öffentlichkeit und den Medien bekannt gegeben:
a) die parlamentarischen Vorstösse und ihre Begründung, nach ihrer Überweisung an den Staatsrat;
b) die Antworten auf parlamentarische Vorstösse, nachdem deren Verfasserinnen und Verfasser informiert worden sind.
2 Die Verfasserinnen und Verfasser der Vorstösse gelangen nicht selbst an die
Medien.
3 Die parlamentarischen Vorstösse und die Antworten des Staatsrats werden
in das Amtliche Tagblatt der Session, die ihrer Überweisung folgt, aufgenommen; die Anfragen werden jedoch erst mit ihrer Antwort in das Amtliche
Tagblatt aufgenommen.
Art. 63
Gemeinsame Antwort
1 Der Staatsrat kann mehrere parlamentarische Vorstösse mit verwandtem Inhalt gemeinsam beantworten.
2 In seiner Antwort muss er jedoch klar zu den einzelnen Vorstössen Stellung
nehmen.
Art. 64
Direkte Folge – Allgemeines
1 Ist der Staatsrat mit dem Antrag in einem parlamentarischen Vorstoss einverstanden, so kann er ihm direkt Folge geben.
2 Er reicht in diesem Fall innert der Antwortfrist einen Bericht, einen Erlassentwurf oder einen ergänzenden Entwurf (Art. 66 Abs. 1) ein.
3 Bei einem Auftrag erlässt er die Bestimmungen oder trifft die gewünschten
Massnahmen und macht einen Bericht über die Folge, die er dem Auftrag gegeben hat.
4 Wenn der Staatsrat mit einem Antrag nicht einverstanden ist, kann er der
Antwort direkt einen Gegenentwurf beifügen (Art. 66 Abs. 2).
Art. 65
Direkte Folge – Entscheid des Büros
1 Das Büro hört die Verfasserinnen und Verfasser eines parlamentarischen
Vorstosses, dem der Staatsrat direkt Folge geleistet hat, an und entscheidet
dann, ob auf die Erheblicherklärung verzichtet werden soll.
2 Verzichtet das Büro auf die Erheblicherklärung, so beauftragt es eine Kommission damit, den Entwurf oder den Gegenentwurf des Staatsrats zu prüfen,
oder überweist allenfalls dem Grossen Rat den Bericht des Staatsrats.
Art. 66
Ergänzender Entwurf und Gegenentwurf
1 Der ergänzende Entwurf dient dazu, einen vollständigen Erlass zu unterbreiten, der den einschlägigen Anforderungen entspricht und sich harmonisch in
die bestehende Gesetzgebung einfügt, aber materiell dem Vorstoss entspricht.
2 Ein Gegenentwurf hat die Form eines ausgearbeiteten Erlasses mit Anträgen, die materiell von der Motion oder der parlamentarischen Initiative verschieden sind, ohne aber von deren Materie abzuweichen.
Art. 67
Dringlichkeit
1 Die Abweichungen, die bei Dringlichkeit (Art. 174 und 175) vorgesehen
oder beschlossen werden, bleiben vorbehalten.
Art. 68
Jährlicher Bericht
1 Der Staatsrat erstellt jedes Jahr im Tätigkeitsbericht die Liste der Vorstösse,
denen er im Verlauf des Berichtsjahrs Folge gegeben hat.
3.2.2 Motion
Art. 69
Gegenstand
1 Die Motion ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten,
ihm einen Erlassentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen:
a) rechtliche Bestimmungen in der Verfassung, in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung;
b) den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag oder
dessen Kündigung;
c) Beschlüsse, die in der Form eines Dekrets erlassen werden müssen;
d) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts des Kantons auf
eidgenössischer Ebene.
Art. 70
Einreichen – Allgemeines
1 Die Motion wird beim Sekretariat eingereicht.
2 Sie wird als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf in einer
Amtssprache nach Wahl der Verfasserin oder des Verfassers oder in beiden
Amtssprachen formuliert.
Art. 71
Einreichen – Begründung und Überweisung
1 Die Motion wird kurz begründet; die Begründung muss bis spätestens am
Ende der Session, die auf die Einreichung der Motion folgt, abgegeben werden.
2 Das Sekretariat registriert die Motion und überweist sie sofort nach der Begründung der Staatskanzlei, um die Stellungnahme des Staatsrats einzuholen.
3 Wenn nötig überweist das Sekretariat mehrere eingegangene Motionen
gemeinsam; sie müssen spätestens bis zum Ende der nächsten Session überwiesen werden.
Art. 72
Antwort des Staatsrats – Im Allgemeinen
1 Der Staatsrat antwortet spätestens fünf Monate nach der Überweisung der
Motion an die Staatskanzlei. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserin oder den Verfasser der Motion an.
2 In seiner Antwort beantragt der Staatsrat die Annahme oder die Ablehnung
der Motion. Er nimmt gegebenenfalls Stellung zur Zulässigkeit und äussert
sich zusammenfassend zu den wichtigsten Punkten, die in einer Botschaft
stehen müssen, insbesondere zu den allfälligen finanziellen und personellen
Auswirkungen der Motion.
Art. 73
Antwort des Staatsrats – Besondere Fälle
1 Wurde die Motion als ausgearbeiteter Entwurf formuliert, so kann der
Staatsrat ausserdem die groben Züge eines Gegenentwurfs darlegen oder
einen ergänzenden Entwurf ankündigen (Art. 66).
2 Der Staatsrat kann die Aufteilung der Motion verlangen, wenn sie Punkte
enthält, die getrennt behandelt werden können. Er nimmt in diesem Fall ausdrücklich zu jedem Punkt, aber auch zur Motion als Ganzes Stellung für den
Fall, dass der Grosse Rat die Aufteilung nicht annimmt.
Art. 74
Erheblicherklärung – Beratung und Entscheid
1 Die Motion und die Antwort des Staatsrats werden in einer Sitzung des
Grossen Rates beraten.
2 Eine Motion kann aufgeteilt werden, wenn sie Punkte enthält, die getrennt
behandelt werden können. Sie kann nicht in einen anderen parlamentarischen
Vorstoss umgewandelt werden; die Umwandlung einer dringlichen Motion in
eine parlamentarische Initiative (Art. 175 Abs. 4) bleibt vorbehalten.
3 Erklärt der Grosse Rat eine Motion erheblich, so überweist er sie an den
Staatsrat, damit dieser ihr die entsprechende Folge gibt.