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Grossratsgesetz

Fribourg · 121.1 · statute

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Contents: 232 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 11a
  14. Art. 11b
  15. Art. 12
  16. Art. 13 f) …
  17. Art. 14
  18. Art. 15
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 21a
  26. Art. 22
  27. Art. 22a
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 28a
  35. Art. 29
  36. Art. 30
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 33
  40. Art. 34
  41. Art. 35
  42. Art. 36
  43. Art. 37
  44. Art. 38
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 43
  50. Art. 44
  51. Art. 45
  52. Art. 46
  53. Art. 47
  54. Art. 48
  55. Art. 49
  56. Art. 50
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 58
  65. Art. 59
  66. Art. 60
  67. Art. 61
  68. Art. 62
  69. Art. 63
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70
  77. Art. 71
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 75a
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 78a
  87. Art. 79
  88. Art. 80
  89. Art. 81
  90. Art. 82
  91. Art. 83
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 87
  96. Art. 88
  97. Art. 89
  98. Art. 90
  99. Art. 91
  100. Art. 92
  101. Art. 93
  102. Art. 93a
  103. Art. 94
  104. Art. 95
  105. Art. 96
  106. Art. 97
  107. Art. 98
  108. Art. 99
  109. Art. 99a
  110. Art. 100
  111. Art. 101
  112. Art. 102
  113. Art. 103
  114. Art. 104
  115. Art. 105
  116. Art. 106
  117. Art. 107
  118. Art. 108
  119. Art. 108a
  120. Art. 109
  121. Art. 109a
  122. Art. 109b
  123. Art. 109c
  124. Art. 109d
  125. Art. 109e
  126. Art. 110
  127. Art. 111
  128. Art. 112
  129. Art. 113
  130. Art. 114
  131. Art. 115
  132. Art. 116
  133. Art. 116a
  134. Art. 117
  135. Art. 118
  136. Art. 119
  137. Art. 120
  138. Art. 121
  139. Art. 122
  140. Art. 123
  141. Art. 124
  142. Art. 125
  143. Art. 126
  144. Art. 127
  145. Art. 128
  146. Art. 129
  147. Art. 130
  148. Art. 131
  149. Art. 132
  150. Art. 133
  151. Art. 134
  152. Art. 135
  153. Art. 136
  154. Art. 137
  155. Art. 138
  156. Art. 139
  157. Art. 140
  158. Art. 141
  159. Art. 142
  160. Art. 143
  161. Art. 144
  162. Art. 145 Textes
  163. Art. 146
  164. Art. 146a
  165. Art. 147
  166. Art. 148
  167. Art. 149
  168. Art. 150
  169. Art. 151
  170. Art. 152
  171. Art. 153
  172. Art. 154
  173. Art. 155
  174. Art. 156
  175. Art. 157
  176. Art. 158
  177. Art. 159
  178. Art. 160
  179. Art. 161
  180. Art. 162
  181. Art. 163
  182. Art. 164
  183. Art. 165
  184. Art. 166
  185. Art. 167
  186. Art. 168
  187. Art. 169
  188. Art. 170
  189. Art. 171
  190. Art. 172
  191. Art. 173
  192. Art. 174
  193. Art. 175
  194. Art. 176
  195. Art. 177
  196. Art. 178
  197. Art. 179
  198. Art. 180
  199. Art. 181
  200. Art. 182
  201. Art. 183
  202. Art. 184
  203. Art. 185
  204. Art. 186
  205. Art. 187
  206. Art. 188
  207. Art. 188a
  208. Art. 189
  209. Art. 190
  210. Art. 191
  211. Art. 192
  212. Art. 193
  213. Art. 194
  214. Art. 195
  215. Art. 196
  216. Art. 197
  217. Art. 198
  218. Art. 198a
  219. Art. 199
  220. Art. 200
  221. Art. 200a
  222. Art. 200b
  223. Art. 201
  224. Art. 202
  225. Art. 203
  226. Art. 204
  227. Art. 205
  228. Art. 206
  229. Art. 207
  230. Art. 208
  231. Art. 209
  232. Art. 210

232 provisions

Art. 109a

Fernteilnahme - Grundsätze 1 Grundsätzlich müssen die Mitglieder des Grossen Rates an den Sessionen physisch anwesend sein. 2 Der Grosse Rat kann jedoch die Fernteilnahme an einer oder mehreren ordentlichen Sessionen gestatten, wenn: a) der Staatsrat gestützt auf Artikel 117 der Verfassung Massnahmen ergriffen hat; b) die Umstände, die den Staatsrat zu diesen Massnahmen veranlasst haben, einen erheblichen Teil der Grossrätinnen und Grossräte daran hindern, physisch an den Sessionen teilzunehmen. 3 Nur Mitgliedern des Grossen Rates, die aufgrund der angeführten Umstände tatsächlich nicht in der Lage sind, physisch an den Sessionen teilzunehmen, und die diese Unfähigkeit nachweisen können, kann die Fernteilnahme an den Sessionen gestattet werden.

Art. 109b

Fernteilnahme – Verfahren 1 Im Falle von Massnahmen auf der Grundlage von Artikel 117 der Verfassung 8), die der Staatsrat ergreift, entscheidet das Büro, ob es dem Grossen Rat beantragen will, die Fernteilnahme zu gestatten. 2 Wenn das Büro beschliesst, die Fernteilnahme zu beantragen, verfasst es einen Entwurf für eine Parlamentsverordnung, in der es die Modalitäten und Voraussetzungen für die Fernteilnahme festlegt. Der Entwurf wird sofort dem Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet. 3 Das Büro entscheidet gemäss der Parlamentsverordnung über die Gesuche um Fernteilnahme der Mitglieder des Grossen Rates.

Art. 109c

Fernteilnahme – Dauer der Gültigkeit 1 Die Parlamentsverordnung gilt für die gesamte Dauer der ausserordentlichen Lage im Sinne von Artikel 117 der Verfassung 9), sofern die Möglichkeit einer Fernteilnahme aufgrund der Umstände weiterhin gerechtfertigt ist. 2 Das Büro beurteilt regelmässig die Situation und beantragt dem Grossen Rat bei Bedarf, die Parlamentsverordnung aufzuheben.

Art. 109d

Fernteilnahme – Informatiksystem und Pflichten der berechtigten Mitglieder 1 Das Sekretariat richtet ein Verfahren und ein System ein, mit denen die Authentifizierung der betreffenden Personen, die Sicherheit der Abstimmungen und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen gewährleistet werden. 2 Das Verfahren und das Informatiksystem müssen zuvor vom Büro bewilligt werden. 8) SGF 10.1 9) SGF 10.1 3 Die Mitglieder des Grossen Rates, die zur Fernteilnahme berechtigt sind, müssen alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Abstimmungen und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen nicht zu gefährden.

Art. 109e

Fernteilnahme – Weitere Vorschriften 1 Mitglieder des Grossen Rates, die aus der Ferne an der Sitzung teilnehmen, werden bei der Feststellung des Quorums nicht mitgezählt. 2 Mitglieder, die aus der Ferne teilnehmen, dürfen sich nicht beteiligen, wenn mit Sitzenbleiben und Aufstehen oder geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. 3 Die Beratungen werden nicht unterbrochen und die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein aus der Ferne teilnehmendes Mitglied aus technischen Gründen nicht debattieren oder seine Stimme nicht abgeben kann.

Art. 110

Vorbereitung 1 Der Staatsrat informiert den Grossen Rat zweimal im Jahr darüber, welche Geschäfte er ihm im nächsten Halbjahr voraussichtlich überweisen wird, für das erste Halbjahr im Dezember und für das zweite Halbjahr im Juni; er gibt die Session, während der er das Geschäft behandelt haben will, an. 2 13 Tage vor der Eröffnung einer Session erstellt das Sekretariat auf Grund der Anträge, Berichte und anderer Mitteilungen von den Kommissionen, vom Staatsrat und von anderen Behörden die provisorische Liste der Verhandlungsgegenstände.

Art. 111

Liste der Verhandlungsgegenstände und Arbeitsprogramm 1 Das Büro beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände, die Art ihrer Behandlung und das zeitliche Programm der Session. Wenn die Kommission oder der Staatsrat beantragt, ein Geschäft nach dem beschleunigten Verfahren zu behandeln, wird dieses Geschäft und der Entscheid über das beschleunigte Verfahren vordringlich in das Programm der Session aufgenommen. 2 Während der Session kann die Liste der Verhandlungsgegenstände nur mit einem Entscheid des Grossen Rates über einen Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder einen Ordnungsantrag geändert werden. Der Rückzug eines Verhandlungsgegenstands bleibt vorbehalten. 3 Die Art der Behandlung eines Geschäfts kann mit einem Ordnungsantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet und vor dem Beginn der Eintretensdebatte über den betreffenden Gegenstand eingereicht wird, geändert werden. Die Änderung kann nur in die Richtung einer freieren Debatte gehen.

Art. 112

Art der Behandlung der Geschäfte – Grundsätze 1 Die zu beratenden Geschäfte werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt: a) freie Debatte (Kategorie I); b) organisierte Debatte (Kategorie II); c) schriftliches Verfahren (Kategorie III). 2 Die Geschäfte werden grundsätzlich in freier Debatte behandelt. 3 Ohne anders lautende Bestimmung sind die organisierte Debatte und das schriftliche Verfahren für Geschäfte reserviert, die vorher von einer Kommission oder vom Büro geprüft wurden.

Art. 113

Art der Behandlung der Geschäfte – Organisierte Debatte und schriftliches Verfahren 1 Bei der organisierten Debatte können nur eine Sprecherin oder ein Sprecher für jede Fraktion und die Mitglieder des Grossen Rates, die zum Eintreten Anträge stellen, das Wort ergreifen. Änderungsanträge einzelner Ratsmitglieder, die im Verlauf der Sitzung vorgebracht werden, werden jedoch in freier Debatte behandelt. 2 Für die Geschäfte, die nach dem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wird keine Diskussion eröffnet, und die Kommission erstattet schriftlich Bericht. 3 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter und die Person, welche die Regierung vertritt, können jedoch zu jedem Geschäft das Wort verlangen.

Art. 114

Einberufung 1 Der Grosse Rat wird mindestens acht Tage im Voraus einberufen; dringende Umstände bleiben vorbehalten. 2 Die Einladung enthält: a) für jede Sitzung die Angabe von Tag und Zeit der Eröffnung; b) die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Kategorie der Behandlung; c) das zeitliche Arbeitsprogramm. 3 Der Einladung liegen alle Unterlagen zu den Gegenständen bei, die nicht schon vorher verteilt wurden.

Art. 115

Protokoll der Verhandlungen – Im Allgemeinen 1 Die öffentlichen Verhandlungen werden aufgezeichnet und dann für die Veröffentlichung im Amtlichen Tagblatt vollständig abgeschrieben. 2 Beim Abschreiben sind gelegentliche stilistische Korrekturen erlaubt; materielle Änderungen sind nicht zulässig. 3 Liegt ein wichtiger Fehler vor, so kann eine Berichtigung verlangt werden. Im Allgemeinen wird die Berichtigung in Form einer Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten an einer nächsten Sitzung gemacht. Sie muss vom Büro genehmigt werden, wenn sie im Amtlichen Tagblatt veröffentlicht werden muss.

Art. 116

Protokoll der Verhandlungen – Ausfall des Aufzeichnungssystems 1 Versagt das Aufzeichnungssystem, so wird die Sitzung unterbrochen oder ausgesetzt. 2 Das Büro kann beschliessen, dass die Verhandlungen fortgesetzt werden, wenn dem Sekretariat ermöglicht wird, ein zusammenfassendes Protokoll zu verfassen. 3 Das zusammenfassende Protokoll muss die wesentlichen Ideen, die in den Voten geäussert wurden, wiedergeben. Sobald es ins Reine geschrieben ist, wird es dem Büro auf dem Zirkulationsweg zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 116a

Protokolle der Verhandlungen – Veröffentlichung von audiovisuellen Aufzeichnungen 1 Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden in Form von indexierten Dokumenten veröffentlicht und sind frei zugänglich. 2 Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden regelmässig dem Staatsarchiv übergeben, das für ihre dauerhafte Aufbewahrung sorgt.

Art. 117

Sitzungsjournal 1 Das Sekretariat führt von jeder Sitzung ein Journal, in dem direkt oder in Form einer Beilage folgende Elemente angegeben werden: a) der Name der Präsidentin oder des Präsidenten; b) die Liste der zu Beginn der Sitzung anwesenden, abwesenden oder entschuldigten Mitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder, die aus der Ferne teilnehmen; c) die Verhandlungsgegenstände; d) die Anträge der Kommissionen; e) die Namen der Rednerinnen und Redner und gegebenenfalls ihre Anträge und Änderungsanträge; f) die Anträge und Änderungsanträge, über die abgestimmt wurde, die entsprechenden Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen und Urnengänge.

Art. 118

Platzierung 1 Das Büro teilt die Plätze im Grossratssaal zu, wobei es wenn möglich die Wünsche der betreffenden Fraktionen und Personen berücksichtigt. 2 Die Mitglieder erheben sich zum Reden von ihrem Platz und stimmen auch da ab.

Art. 119

Geheime Beratung – Fälle 1 Eine geheime Beratung findet statt, wenn der Grosse Rat darüber berät, ob in einer Sache geheim beraten werden soll, und wenn er über Begnadigungsgesuche berät. 2 Der Grosse Rat kann auch in anderen Fällen eine geheime Beratung beschliessen, wenn es darum geht, den Persönlichkeitsschutz zu wahren. Dieser Entscheid muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) getroffen werden.

Art. 120

Geheime Beratung – Modalitäten 1 Im Saal verbleiben nur die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates, das Personal des Sekretariats und die Weibelinnen und Weibel. Die akkreditierten Journalisten können die geheimen Beratungen verfolgen, wenn der Grosse Rat nichts anderes beschliesst. 2 Alle anwesenden Personen sind verpflichtet, über die Beratungen Stillschweigen zu bewahren; die Schweigepflicht kann nur vom Grossen Rat aufgehoben werden. Dieser kann insbesondere den Medien gestatten, über diese Beratungen in einer Weise zu berichten, die den Schutz, der mit den gehei - men Beratungen bezweckt wurde, nicht verletzt. 3 Über die geheimen Beratungen wird kein Verhandlungsprotokoll geführt. 4 Das ordentliche Sitzungsjournal des Grossen Rates erwähnt in geeigneter Form lediglich den Schlussentscheid nach der geheimen Beratung, und das Sekretariat führt ein getrenntes Journal über die geheime Beratung. Die dazugehörigen Unterlagen werden diesem besonderen Journal beigelegt und versiegelt aufbewahrt.

Art. 121

Tribüne 1 Dem Publikum steht eine Tribüne zur Verfügung. 2 Das Publikum muss sich still verhalten und sich jeglicher Äusserung von Zustimmung oder Ablehnung enthalten. Es befolgt ausserdem die Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Personen, die dem vorstehenden Absatz zuwiderhandeln, zur Ordnung und lässt sie wenn nötig von der Tribüne weisen. 4 Diese Bestimmungen werden beim Eingang zur Tribüne angeschlagen.

Art. 122

Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit 1 Wenn es vom Ausmass der Störung oder der Bedrohung her gerechtfertigt ist, ordnet die Präsidentin oder der Präsident an, dass die Tribüne oder andere Räumlichkeiten verlassen und vorübergehend geschlossen werden. Sobald eine derartige Weisung erteilt wird, ist die Sitzung zu unterbrechen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Polizei anfordern, um den einwandfreien Ablauf der Arbeiten des Grossen Rates sicherzustellen. 3 Sie oder er kann anordnen, dass die Personen, die die Arbeiten des Grossen Rates stören oder die Sicherheit bedrohen, verhaftet und den Gerichtsbehörden zugeführt werden. 4 Diese Bestimmungen gelten auch für Störungen im Gebäude, in dem der Grosse Rat tagt, und in dessen Umgebung. 3.7 Verfahren bei den Verhandlungen 3.7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 123

Sitzungseröffnung 1 Nachdem die Präsidentin oder der Präsident festgestellt hat, dass das Quorum erreicht ist, eröffnet sie oder er die Sitzung, gibt die eigenen Mitteilungen und diejenigen des Büros bekannt und erinnert kurz an das Arbeitsprogramm.

Art. 124

Quorum 1 Wenn die Präsidentin oder der Präsident nicht sicher ist, ob das Quorum erreicht ist, oder mit einem Ordnungsantrag dazu aufgefordert wird, lässt sie oder er eine Anwesenheitskontrolle durchführen. 2 Dazu lässt sie oder er sich die elektronische Liste der Anwesenden zu Sitzungsbeginn ausdrucken oder führt eine fiktive Abstimmung durch. 3 Ist das elektronische System defekt, so bietet sie oder er die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf oder führt wenn nötig einen Namensaufruf durch. 4 Ist von den Mitgliedern des Rates nicht die Mehrheit (56 Mitglieder) anwesend, so wird die Sitzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbrochen und, wenn das Quorum nicht in Kürze hergestellt werden kann, geschlossen.

Art. 125

Ablauf der Beratung 1 Die Voten dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Diese Vorschrift gilt weder für die Präsidentin oder den Präsidenten noch für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter, noch für die Mitglieder des Staatsrats. 2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann zum selben Antrag nicht mehr als zweimal das Wort ergreifen. Das Mitglied, das noch nicht gesprochen hat, kommt vor demjenigen an die Reihe, das schon gesprochen hat. 3 Wer zur Versammlung spricht, verwendet folgende Anrede: «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren» oder «Herr Präsident, meine Damen und Herren». 4 Wendet es sich unmittelbar an einen Grossrat, so bedient es sich der Worte «Frau Kollegin» oder «Herr Kollege», «Frau Grossrätin» oder «Herr Grossrat». Wendet es sich an ein Mitglied des Staatsrates, heisst die Anrede «Frau Staatsrätin» oder «Herr Staatsrat».

Art. 126

Simultanübersetzung 1 Die Verhandlungen im Plenum werden simultan übersetzt. 2 Verbreitet, aufgezeichnet und in das Protokoll der Verhandlungen aufgenommen wird nur das Votum in der Originalsprache.

Art. 127

Disziplin bei den Verhandlungen 1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Mitglieder des Grossen Rates zur Ordnung, die die Regeln der Verhandlungen nicht beachten, deren Würde verletzen oder sie auf andere Art stören. 2 Wenn nötig entzieht sie oder er ihnen das Wort; als letztes Mittel werden sie vorübergehend aus dem Grossratssaal gewiesen. 3 Bei schweren Störungen im Grossen Rat unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. 4 Nachdem sie oder er wenn möglich das Büro angehört hat, kann sie oder er die Sitzung abbrechen oder die Session unterbrechen.

Art. 128

Änderungsantrag – Gegenstand 1 Mit einem Änderungsantrag kann verlangt werden, dass: a) ein Artikel oder ein Absatz des Erlassentwurfs, der beraten wird, geändert oder als Ganzes aufgehoben wird; b) in diesem Entwurf ein neuer Artikel oder ein neuer Absatz eingefügt wird; c) ein Änderungsantrag einer Kommission oder eines Mitglieds des Grossen Rates geändert wird; d) der Titel oder die Erwägungen eines Erlassentwurfs, der beraten wird, geändert werden. 2 Ein Änderungsantrag ist nicht zulässig, wenn er über den Rahmen des diskutierten Entwurfs hinausgeht.

Art. 129

Änderungsantrag – Form 1 Der Änderungsantrag wird schriftlich formuliert und der Präsidentin oder dem Präsidenten grundsätzlich elektronisch übermittelt, bevor er begründet wird. 2 Er ist vollständig abzufassen und mit der entsprechenden Nummer des Artikels und des Absatzes zu versehen. Der Artikel oder Absatz wird vollständig wiedergegeben. 3 Die Verfasserin oder der Verfasser liest ihn am Anfang ihres oder seines Votums in der Beratung vor, und der Text des Änderungsantrags wird im Saal verbreitet oder den Mitgliedern des Grossen Rates sowie den Medien als Kopie abgegeben.

Art. 130

Änderungsantrag – Übersetzung 1 Der in der Sitzung eingereichte Änderungsantrag wird nur auf Verlangen schriftlich übersetzt. 3.7.2 Abstimmungen

Art. 131

Stillschweigende Annahme 1 Anträge, die nicht ausdrücklich bekämpft werden, werden stillschweigend angenommen. Das gilt auch, wenn die Verfasserin oder der Verfasser eines Entwurfs, eines Gegenentwurfs oder eines Änderungsantrags sich einem einzigen Änderungsantrag oder dem Text, der in einer vorhergehenden Lesung beschlossen wurde, anschliesst. 2 Der Absatz 1 gilt nicht bei der Schlussabstimmung (Art. 146) oder wenn das qualifizierte Mehr nötig ist (Art. 140 und 141).

Art. 132

Vorbereitung 1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident wenn nötig einen kurzen Überblick über die vorliegenden Anträge und gibt an, in welcher Reihenfolge sie zur Abstimmung gelangen. In Streitfällen entscheidet der Grosse Rat sofort.

Art. 133

Abstimmungsreihenfolge 1 Die Änderungsanträge, die unter sich unvereinbar sind, werden als erste zur Abstimmung gebracht; dabei werden immer zwei einander gegenübergestellt. Man kann nur für einen der beiden zur Abstimmung gebrachten Änderungsanträge stimmen. 2 Der Text des Entwurfs, der dem Grossen Rat unterbreitet wurde, wird zuletzt dem Änderungsantrag gegenübergestellt, der über alle anderen obsiegt hat. 3 Stimmt der Staatsrat einem neuen Änderungsantrag zu, so wird dieser dem Änderungsantrag, der gegen alle anderen obsiegt hat, gegenübergestellt.

Art. 134

Verfahren – Grundsätze 1 Es wird elektronisch abgestimmt. Wenn das elektronische System versagt, wird per Namensaufruf abgestimmt. 2 Bei den geheimen Beratungen wird durch Sitzenbleiben und Aufstehen ohne Namensaufruf abgestimmt, wenn nicht mit einem Ordnungsantrag etwas anderes verlangt wird. Die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln bleibt vorbehalten. 3 Die geheime Abstimmung wird nur in den Fällen durchgeführt, die ausdrücklich in der Gesetzgebung über den Grossen Rat vorgesehen sind. 4 Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen im Grossen Rat werden auf geeignete Weise im Internet veröffentlicht; geheime Abstimmungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt.

Art. 135

Verfahren – Elektronische Abstimmung 1 Es kann mit «Ja» oder «Nein» oder «Enthaltung» gestimmt werden. 2 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und registriert die abgegebenen Stimmen. Welches Mitglied des Grossen Rates wie gestimmt hat, wird zusammen mit dem Gesamtergebnis der Abstimmung (Ja, Nein, Enthaltung) auf den Bildschirmen angezeigt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt das Gesamtergebnis der Abstimmung mündlich.

Art. 136

Verfahren – Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen 1 Wird mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt, so zählen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Stimmen, es sei denn, die Mehrheit sei offensichtlich. In allen Fällen wird das Gegenmehr festgestellt. 2 Bestehen Zweifel oder wurde ein entsprechender Ordnungsantrag eingereicht, so lässt die Präsidentin oder der Präsident mit Namensaufruf abstimmen. Es wird nur das Gesamtergebnis der Abstimmung aufbewahrt.

Art. 137

Verfahren – Geheime Abstimmung 1 Bei einer geheimen Abstimmungen gelten die Bestimmungen über die Durchführung einer Wahl (Art. 156 ff.) sinngemäss.

Art. 138

Verfahren – Aufzeichnung 1 Die Ergebnisse der elektronischen Abstimmung werden amtlich aufgezeichnet. 2 Das Sekretariat bewahrt alle Daten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode auf.

Art. 139

Ordentliches Mehr 1 Es wird mit einfachem Mehr entschieden. 2 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu, auch wenn sie oder er bereits gestimmt hat.

Art. 140

Qualifiziertes Mehr – Grundsatz 1 Das qualifizierte Mehr im Sinne der Gesetzgebung über den Grossen Rat bedeutet die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates (56 Mitglieder). 2 Über einen Beschluss, für den ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist, wird stets getrennt abgestimmt.

Art. 141

Qualifiziertes Mehr – Fälle 1 Das qualifizierte Mehr ist erforderlich für: a) die Erheblicherklärung eines Auftrags oder einer parlamentarischen Initiative gegen die Meinung des Staatsrats (Art. 80 Abs. 3 und 82 Abs. 3); b) den Beschluss, eine geheime Beratung (Art. 119 Abs. 2) durchzuführen; c) eine Klausel, mit der ein dringlicher Erlass dem vorherigen Referendum entzogen wird (Art. 150 Abs. 1); d) die Aufhebung der Immunität (Art. 173 Abs. 4); e) ein beschleunigtes Verfahren (Art. 174 Abs. 3); 2 Ferner müssen mit qualifiziertem Mehr angenommen werden: a) die einmaligen Bruttoausgaben, die wertmässig mehr als 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung ausmachen, sowie wiederkehrende Bruttoausgaben, die wertmässig mehr als 1/40 % derselben Staatsrechnung ausmachen; b) Einnahmenreduktionen des Staates und der Gemeinden, die in den ersten 5 Jahren, in denen das Gesetz oder Dekret Anwendung findet, mehr als 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung ausmachen. 3 Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle bleiben ausserdem vorbehalten. 3.7.3 Prüfung der Erlassentwürfe 3.7.3.1 Eintreten

Art. 142

1 Bei der Eintretensdebatte wird das Wort ergriffen, um Eintretens-, Nichteintretens- oder Rückweisungsanträge zu begründen. Fragen der Zulässigkeit und andere Vorfragen sind bei dieser Debatte zu erledigen. 2 Der Rückweisungsantrag für den ganzen Entwurf oder einen Teil davon muss so formuliert werden, dass es dem Staatsrat oder der Kommission möglich ist, den Rückweisungsgrund und das erwartete Ergebnis klar zu erkennen. 3 Es erhalten das Wort: a) die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission; b) die Person, welche die Regierung vertritt; c) die Fraktionssprecherinnen und -sprecher; d) die Mitglieder des Grossen Rates, die einen Nichteintretens- oder einen Rückweisungsantrag eingereicht haben; e) im Falle eines Votums nach den Buchstaben c und d wiederum die Person, welche die Regierung vertritt; diese gibt zu diesem Zeitpunkt bekannt, ob die Regierung mit dem Antrag eines Mitglieds des Grossen Rates einverstanden ist; f) die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission bei einem Votum nach den voranstehenden Buchstaben. 4 Wurde Eintreten beschlossen, so ist dieser Beschluss endgültig; es können keine Rückweisungs- oder Rückzugsanträge für den Entwurf als Ganzes mehr gestellt werden. Der Grosse Rat kann bei der Detailberatung indessen jederzeit einen Titel, ein Kapitel, einen Abschnitt oder einen Artikel zu nochmaliger Prüfung und neuem Antrag an die Kommission oder an den Staatsrat zurückweisen. 3.7.3.2 Detailberatung

Art. 143

Vorgehen bei der Beratung 1 Wurde Eintreten beschlossen, so geht der Entwurf in die Detailberatung, die grundsätzlich artikelweise erfolgt; die absatzweise Lesung gewisser Artikel kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten beschlossen oder von der Berichterstatterin oder vom Berichterstatter, von der Person, welche die Regierung vertritt, oder mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Entwurf oder ein Teil davon auch kapitelweise oder abschnittweise beraten werden. 2 Die Beratung wird von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission und von der Person, welche die Regierung vertritt, eingeleitet. Nachher verläuft die Beratung gemäss der gewählten Art der Behandlung. 3 Zum Schluss der Diskussion nehmen die Person, welche die Regierung vertritt, und dann die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kurz zu den Voten Stellung. Ein Mitglied des Grossen Rates kann nur noch das Wort ergreifen, um eine seine Person betreffende oder falsche Tatsache richtig zu stellen. 4 Nach Abschluss der artikelweisen Beratung eröffnet die Präsidentin oder der Präsident nach den gleichen Modalitäten die Diskussion über Titel, Ingress und allfällige Erwägungen.

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