Genehmigung und Inkrafttreten
1 Sind die Entscheide über die Einsprachen, die aufgrund der Auflage des
Übergangskatasters und der Grundpfandrechte erhoben wurden, ergangen, so
kann der Staatsrat den Übergangskataster und damit auch den neuen Zustand
genehmigen; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Der Übergangskataster hat die Wirkung des Grundbuches, unter Vorbehalt
der Verfahren über die Anerkennung und die Anlegung des Übergangsregisters, wie sie durch die Gesetzgebung über das Grundbuch vorgesehen sind,
und unter Vorbehalt der Änderungen, die durch spätere Vermarkung und Katastererstellung eintreten.
3 Für die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Inkraftsetzung des Übergangskatasters verbleiben die Dokumente des Grundbuches in
Kraft. Dabei ist Artikel 31 Abs. 3 anwendbar.
Art. 119
Vermarkung
1 Nach dem Bau der Strassen, Wege und anderen Werke wird der neue Zustand des Eigentums vermarkt.
2 Wurden die Grenzen spürbar geändert, so ersucht die Schätzungskommission die betroffenen Eigentümer um ihre Zustimmung oder trifft einen Entscheid. Die Änderungen müssen auf dem Vermarkungsplan und in den Zusammenlegungsdokumenten aufgeführt werden.
3 Eine Kopie der Vermarkungspläne ist beim Grundbuch zu hinterlegen und
ersetzt jene des Übergangskatasters.
Art. 120
Gegenstand der Auflagen
1 Gemäss Artikel 16 sind vom Vorstand aufzulegen:
a) der Gesamtperimeter des Unternehmens und die allfälligen Unterperimeter sowie ihre späteren Änderungen und, für jeden Eigentümer, das
Verzeichnis der miteinbezogenen Grundstücke;
b) der Grundstückbeschrieb des alten Zustandes und die eingetragenen
oder vorgemerkten Rechte, mit Ausnahme der Grundpfandrechte;
c) die Bonitierungsgrundsätze und -muster, die Detailbonitierungen und
die Ansprüche jedes Eigentümers;
d) das generelle Wegnetz und die anderen gemeinschaftlichen Werke, deren Klassifizierung sowie ihre Hauptmerkmale;
e) die Abzüge;
f) der neue Zustand des Eigentums, der Dienstbarkeiten, der Grundlasten,
der vorgemerkten persönlichen Rechte und der öffentlichen Durchgänge sowie die Ausgleichszahlungen und ihre Anpassung an den Realwert;
g) die vorübergehenden Werte;
h) der Übergangskataster, unter Vorbehalt der Ergänzungen, die in die
Kompetenz des Grundbuchverwalters fallen;
i) der Vermarkungsplan;
j) die Grundsätze und der Verteiler der Ausführungskosten und gegebenenfalls der Unterhaltskosten.
2 Der Vorstand legt andere Dokumente auf, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Direktion es verlangt.
3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte
Art. 121 Güterzusammenlegungen
Anwendbares Recht
1 Für freiwillige oder angeordnete Güterzusammenlegungen, die aufgrund
von Arbeiten von öffentlichem Interesse ausgeführt werden, gelten die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen, unter Vorbehalt der Artikel 122–128.
2 Wird das öffentliche Interesse des zu erstellenden Werkes bestritten, so entscheidet der Staatsrat.
Art. 122
Vorprojekt
1 Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird gemäss der Spezialgesetzgebung erstellt.
Art. 123
Perimeter
1 Der Perimeter ist so zu bestimmen, dass die neue Zuteilung des Bodens die
Nachteile, die dem Eigentum durch die Arbeitsausführung erwachsen, wirksam und rationell wiedergutmachen.
Art. 124
Vorzeitige Inbesitznahme
1 Muss ein Werk von öffentlichem Interesse vor der Inkulturnahme erstellt
werden, so verfügt der Staatsrat die vorzeitige Inbesitznahme des notwendigen Landes.
2 Es ist Realersatz oder volle Geldentschädigung zu leisten. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb stark beeinträchtigt, so ist der Realersatz zwingend,
es sei denn, dieser könne vernünftigerweise vom Bauherrn nicht gefordert
werden. Die Leistung von Realersatz schliesst die Bezahlung einer Entschädigung für andere Nachteile nicht aus.
3 Realersatz und Entschädigung werden durch die Schätzungskommission bestimmt.
Art. 125
Prüfung des Neuzuteilungsentwurfes
1 Der neue Zustand des Eigentums ist vor der Auflage dem Bauherrn des
Werkes von öffentlichem Interesse zu unterbreiten, damit er prüfen kann, ob
die Neuzuteilung des Bodens den Bedürfnissen des zu erstellenden Werkes
und den allfälligen besonderen Bedingungen entspricht, die im Vorprojekt
der Zusammenlegung festgehalten wurden.
Art. 126
Kosten
1 Die Verwaltungs- und Studienkosten, die Kosten der vermessungstechnischen Arbeiten sowie der Schätzungskommission trägt der Bauherr des Werkes von öffentlichem Interesse.
2 Die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten übernimmt der Bauherr vollständig, wenn es sich um ein Gebiet handelt, das keiner Zusammenlegung bedarf
oder bei dem schon eine Zusammenlegung durchgeführt wurde.
3 Handelt es sich um ein Gebiet, wo eine Güterzusammenlegung notwendig
ist, so werden die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten von der Körperschaft
und vom Bauherrn in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt.
4 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat.
Art. 127
Schlussabrechnung
1 Nach Beendigung der Zusammenlegungsarbeiten erstellt der Vorstand die
Schlussabrechnung und unterbreitet diese dem Bauherrn des Werkes von öffentlichem Interesse zur Genehmigung.
Art. 128
Entschädigung für Nachteile
1 Können Nachteile nicht durch Bodenverbesserungsoperationen wiedergutgemacht werden, so bestimmt die Schätzungskommission die Entschädigungen, die der Bauherr dem Geschädigten schuldet.
2 Im Streitfalle ist die Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.
3.3 Rebbauliche Güterzusammenlegungen
Art. 129
Begriff
1 Bei der rebbaulichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimmten Perimeter des eidgenössischen Rebbaukatasters gelegenen Grundstücke
vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern.
Art. 130
Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt der Artikel 131 und 132 werden die rebbaulichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter durch die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen geregelt.
Art. 131
Vorübergehende Werte
1 Die Rebstöcke, die Stickel und andern Stützvorrichtungen, die leichten Bauten und die Sprühanlagen gelten als vorübergehende Werte.
Art. 132
Orientierung der Rebstockreihen
1 Die Orientierung der Rebstockreihen wird durch die Schätzungskommission
bestimmt, nachdem sie die rebbaulichen Organisationen der Region und das
zuständige Amt angehört hat.
2 Sie wird spätestens mit dem generellen Wegnetz und den übrigen
gemeinschaftlichen Werken öffentlich aufgelegt.
3.4 Forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
Art. 133
Begriff
1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden die in einem
bestimmten Perimeter gelegenen Waldgrundstücke vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern
und um ihre Schutz- und sozialen Aufgaben zu erhalten oder zu steigern.
2 Die Wälder werden nach der Forstgesetzgebung bestimmt und durch die in
diesem Bereich zuständigen Behörden abgegrenzt.
Art. 134
Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt der Artikel 135 bis 138 und der Forstgesetzgebung finden
die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen
Anwendung auf die forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter.
Art. 135
Technische Arbeiten und Leitung
1 Die technischen Arbeiten sind einem patentierten Ingenieur-Geometer und
einem Forstingenieur anzuvertrauen. Sie werden, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Direktion, von der Generalversammlung ernannt.
2 In der Regel übernimmt der patentierte Ingenieur-Geometer die technische
Leitung.
Art. 136
Bonitierung
1 Die Bonitierung des Bodens und die Bewertung des stehenden Holzes wird
durch die Schätzungskommission vorgenommen.
2 Der Wert des Bodens und des stehenden Holzes bilden den Bruttoanspruch.
Art. 137
Zuteilungsgrundsätze
1 Bei der Neuzuteilung der Grundstücke trägt die Schätzungskommission namentlich der Zusammensetzung des Baumbestandes Rechnung.
Art. 138
Einschränkungen der Holzschläge
1 Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt, ab dem jeglicher Holzschlag verboten ist. Er teilt seinen Entscheid dem Amt für Wald und Natur und den Eigentümern mit.
2 Bei zwingendem Bedarf kann eine Holzschlagbewilligung erteilt werden;
die Schatzungskommission muss vorgängig angehört werden.
3.5 Forstwirtschaftliche Güterarrondierungen
Art. 139
Begriff
1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterarrondierung werden die Grundstücke
mehrerer Eigentümer zusammengelegt mit dem Ziel, sie im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung zu erschliessen und gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
2 Sie kann in Verbindung mit einer Güterzusammenlegung durchgeführt werden.
Art. 140
Projekt
1 Die Eigentümer unterbreiten ihr Projekt dem Staatsrat zur Genehmigung,
nachdem es vom Amt für Wald und Natur geprüft wurde.
2 Der Staatsrat kann seine Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, dass die Güterarrondierung eine gewisse Mindestfläche umfasst.
3 Die Genehmigung durch die eidgenössische Behörde bleibt vorbehalten.
Art. 141
Organisation
1 Um eine Güterarrondierung durchführen zu können, begründen die Eigentümer ein Miteigentum gemäss den Artikeln 646 ff. des Zivilgesetzbuches.
2 Die Miteigentümer vereinbaren, unter Vorbehalt von Artikel 145, ein Bewirtschaftungs- und Verwaltungsreglement.
Art. 142
Begründungsvertrag
1 Der Vertrag zur Begründung des Miteigentums bestimmt namentlich dessen
Gegenstand und die Anteile eines jeden Miteigentümers, insbesondere was
den Wert des Bodens und des Baumbestandes betrifft.
2 Er hat ausserdem die Beibehaltung des neuen Zustandes des Eigentums und
die Pflege des Waldes gemäss dem Prinzip des nachhaltigen Ertrags zu
gewährleisten.
3 Der Begründungsvertrag und seine Änderungen sind der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 143
Angeordnete Arrondierung
1 Der Staatsrat kann die Arrondierung von Waldgrundstücken anordnen,
wenn diese Massnahme erforderlich ist, um die Schutzwälder zu erhalten und
um ihrer Funktion gerecht zu werden.
2 Die Eigentümer organisieren sich gemäss den Artikeln 141 und 142. Nötigenfalls bestimmt der Staatsrat diese Organisation.
Art. 144
Auflösung
1 Die vollständige oder teilweise Auflösung der Güterarrondierung ist ohne
die Zustimmung des Staatsrates verboten.
Art. 145
Wirtschaftsplan
1 Das Amt für Wald und Natur erstellt für die arrondierten Wälder einen
Wirtschaftsplan.
2 Die forstwirtschaftliche Pflege wird durch das kantonale Forstpersonal geleitet.
Art. 146
Eintragung im Grundbuch
1 Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage des Begründungsvertrages und des Grenzmutationsverbals oder des Übergangskatasters, nach
der Genehmigung des neuen Zustandes durch den Staatsrat.
2 Ist die Arrondierung angeordnet worden, so gilt der Entscheid des Staatsrates als Begründungsvertrag.
3 Der Grundbuchverwalter überträgt gegebenenfalls die Grundpfandrechte
gemäss Artikel 802 des Zivilgesetzbuches.
3.6 Freiwillige Flurbereinigungen, Grenzverbesserungen und
Art. 147 Grundstückabtausch
Begriff
1 In der Absicht, die land- und forstwirtschaftliche sowie die rebbauliche Bewirtschaftung ihres Bodens zu erleichtern, können mehrere Eigentümer folgendes vereinbaren:
a) die freiwillige Flurbereinigung;
b) die Grenzverbesserung, mit oder ohne Landabtausch;
c) den Abtausch von nicht anstossenden Grundstücken.
Art. 148
Vereinbarung
1 Im Falle einer freiwilligen Flurbereinigung bestimmt die Vereinbarung genau die in das Projekt einbezogenen Grundstücke, den mit den Operationen
beauftragten amtlichen Ingenieur-Geometer und die Kostenverteilung.
Art. 149
Öffentliche Urkunden – amtlicher Ingenieur-Geometer
1 Der amtliche Ingenieur-Geometer fertigt die öffentliche Urkunde für die im
Artikel 147 Bst. a und b vorgesehenen Operationen aus, unter Vorbehalt der
Genehmigung des zuständigen Amtes und in den gemäss der Gesetzgebung
über die amtliche Vermessung vorgeschriebenen Formen.
Art. 150
Öffentliche Urkunden – Grundbuchverwalter
1 Der Grundbuchverwalter kann öffentliche Urkunden für die im Artikel 147
Bst. c vorgesehenen Operationen ausfertigen, sofern die Gesamtfläche der
auszutauschenden Grundstücke vier Hektaren und die allfällige Ausgleichszahlung zehntausend Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag kann vom
Staatsrat angepasst werden.
2 Dabei wendet der Grundbuchverwalter sinngemäss das Gesetz über das Notariat an. Für die Ausfertigung erhebt er eine mässige Gebühr, die vom
Staatsrat bestimmt wird.
3.7 Alpverbesserungen
Art. 151
Begriff
1 Die Alpverbesserungen umfassen die Massnahmen, die die Bewirtschaftung
rationalisieren und den Ertrag der Alpweiden und der Bergwälder verbessern.
Art. 152
Alpwege
1 Als Alpverbesserung gilt namentlich die Anlage von Wegen, die eine bessere Bewirtschaftung der Alpweiden und der Bergwälder gestatten.
2 Die Alpwege werden unter der Aufsicht von Grangeneuve oder des Amtes
für Wald und Natur angelegt, je nachdem, ob sie vorwiegend die Alpweiden
oder die Bergwälder erschliessen.
Art. 153
Projekt
1 Der Bauherr erstellt das Projekt im Einvernehmen mit dem zuständigen
Amt.
2 Das generelle Wegnetz und seine Hauptmerkmale sind öffentlich aufzulegen.
Art. 154
Landabtretung zugunsten eines Alpweges
1 Wird ein Weg durch eine Körperschaft erstellt, so sind die Eigentümer verpflichtet, das dazu notwendige Land abzutreten.
2 Erleidet ein Eigentümer im Gegensatz zu den andern dadurch offensichtlichen Schaden, so hat er Anspruch auf eine von der Schätzungskommission
bestimmte Entschädigung.
Art. 155
Anpassung der Dienstbarkeiten und der Grenzen
1 Die Erstellung der Alpwege schliesst die Aufhebung, die Änderung oder die
Errichtung von Wegrechten ein, die jedem Eigentum einen geeigneten Zugang gewährleisten, sowie die Verbesserung der Grundstücksgrenzen, wenn
es der Verlauf des Weges erfordert.
2 Erfolgen die Anpassungen der Dienstbarkeiten und der Grenzen im Rahmen
einer Körperschaft, so werden sie durch die Schätzungskommission vorgenommen und aufgelegt. Die durch den amtlichen Geometer auf Grund der
Auflagedokumente ausgestellte Urkunde, die von der Direktion genehmigt
sein muss, dient als Beleg für die Nachführung des Grundbuches.
3 Die Anpassung der Dienstbarkeiten ist vor der Auflage durch den Grundbuchverwalter zu kontrollieren und nötigenfalls zu ergänzen.
Art. 156
Änderung der Grundstücke
1 Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an kann
eine Änderung der Grundstücke im Perimeter ohne Bewilligung des zuständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen.
2 Anwendbar ist der Artikel 86 Abs. 4 und 5.
Art. 157
Rechtsstellung der Wege
1 Von einer Körperschaft erstellte Alpwege gelten als Privatstrassen.
1a Die Körperschaft kann von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum
an einem Alpweg übernimmt.
2 …
3 …