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Gesetz über die Bodenverbesserungen

Fribourg · 917.1 · statute

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Contents: 216 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 18a
  20. Art. 18b
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 68
  71. Art. 69
  72. Art. 70
  73. Art. 71
  74. Art. 72
  75. Art. 73
  76. Art. 74
  77. Art. 75
  78. Art. 76
  79. Art. 77
  80. Art. 78
  81. Art. 79
  82. Art. 80
  83. Art. 81
  84. Art. 82
  85. Art. 83
  86. Art. 84
  87. Art. 85
  88. Art. 86
  89. Art. 87
  90. Art. 88
  91. Art. 89
  92. Art. 90
  93. Art. 91
  94. Art. 92
  95. Art. 93
  96. Art. 94
  97. Art. 94a
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Güterzusammenlegungen
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147 Grundstückabtausch
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160
  164. Art. 161
  165. Art. 162
  166. Art. 163
  167. Art. 164
  168. Art. 165
  169. Art. 166
  170. Art. 167
  171. Art. 168
  172. Art. 169
  173. Art. 170
  174. Art. 171
  175. Art. 172
  176. Art. 173
  177. Art. 174
  178. Art. 175
  179. Art. 176
  180. Art. 177
  181. Art. 178
  182. Art. 179
  183. Art. 180
  184. Art. 181
  185. Art. 182
  186. Art. 183
  187. Art. 184
  188. Art. 185
  189. Art. 186
  190. Art. 187
  191. Art. 188
  192. Art. 189
  193. Art. 190
  194. Art. 191
  195. Art. 192
  196. Art. 193
  197. Art. 194
  198. Art. 195
  199. Art. 196
  200. Art. 197
  201. Art. 198
  202. Art. 199
  203. Art. 200
  204. Art. 201
  205. Art. 202
  206. Art. 202a
  207. Art. 203
  208. Art. 204
  209. Art. 205
  210. Art. 206
  211. Art. 207
  212. Art. 207a
  213. Art. 208
  214. Art. 209
  215. Art. 210
  216. Art. 211

216 provisions

Art. 158

Unterhalt der Wege – Grundsätze 1 Die durch die Gemeinden übernommenen Wege werden durch diese unterhalten, sobald die Übertragung vollzogen wurde. 2 Die Wege, die im Eigentum der Körperschaft bleiben, unabhängig davon, ob sie im Gemeingebrauch sind oder nicht, werden von der Körperschaft unterhalten. Die Gemeinden können dennoch den Unterhalt übernehmen und von den interessierten Eigentümern einen von der Schätzungskommission festgesetzten Beitrag verlangen.

Art. 159

Unterhalt der Wege – Besondere Fälle 1 Dienen die Körperschaftswege in bedeutendem Masse weder land- noch forstwirtschaftlichen, sondern namentlich touristischen Interessen (Chaletzone, Hotel, Skilift usw.), weist die Schätzungskommission diese den Gemeinden zum Unterhalt zu, auf deren Gebiet sie liegen. 2 Die Schätzungskommission kann jedoch den Eigentümern eine Beitragspflicht an die Unterhaltskosten auferlegen.

Art. 160

Beiträge – Unterhalt

Art. 161

Beiträge – Erhebliche Wiederinstandstellung 1 An die Kosten für eine erhebliche Wiederinstandstellung eines namentlich durch Naturgewalten beschädigten Alpweges werden Beiträge gemäss Artikel 179 ff. gewährt. ... 3.8 Mehrzweckunternehmen

Art. 162

Begriff 1 Bei Mehrzweckunternehmen werden verschiedene Bodenverbesserungsarten auf einer Fläche durchgeführt, die eine geografische Einheit bildet. 2 Sie bezwecken die koordinierte Durchführung der Verbesserungsmassnahmen und die Rationalisierung der zu unternehmenden Arbeiten, wobei namentlich den Zielen der Raumplanung, den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung getragen wird.

Art. 163

Projekt 1 Die Initianten fordern die Mitwirkung der Gemeinden und aller interessierten Ämter an. 2 Auf ihr Gesuch hin entscheidet der Staatsrat über die Berechtigung des Unternehmens und die Ausarbeitung eines Projekts. 3 Nach Anhören der Initianten und der interessierten Kreise ernennt der Staatsrat einen Vorstand mit dem Auftrag, ein Projekt auszuarbeiten, und entscheidet über die Finanzierungsart der Studien sowie über die Beteiligung des Staates. 4 Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 164

Ausführung 1 Sind die Studien abgeschlossen, wird die gesamte oder teilweise Ausführung des Projekts in der Regel von einer oder mehreren Körperschaften übernommen. 3.9 Landwirtschaftliche Hochbauten

Art. 165

Begriff 1 Die landwirtschaftlichen Hochbauten umfassen namentlich die Haupt- und Nebengebäude des landwirtschaftlichen Betriebes, die Gemeinschaftsstallungen, die Siedlungsgehöfte, die Alpgebäude, die Anlagen zur Aufbewahrung von Hofdünger und die Dorfkäsereien.

Art. 166

…

Art. 167

Projekt und Beiträge 1 Das Ausführungsprojekt hat technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu entsprechen, die der beabsichtigten Bewirtschaftung angepasst sind. 2 Die Gewährung von Beiträgen an bedeutende landwirtschaftliche Hochbauten erfolgt auf der Grundlage eines Raumprogrammes, eines Betriebsvoranschlages und eines Finanzierungsplanes, der darlegt, dass die dem Bauherrn verbleibenden Kosten für ihn tragbar sind. 3.10 Andere Bodenverbesserungen

Art. 168

Andere Verbesserungen 1 Bei jeder Bodenverbesserung im Sinne von Artikel 2, für die im Gesetz ein Ausführungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, sind die Bestimmungen anwendbar, die für jene Verbesserungsart gelten, der sie am ehesten entspricht. 4 Erhaltung der Bodenverbesserung

Art. 169

Grundsatz 1 Die Grundstücke, für die Beiträge gewährt wurden, sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu bewirtschaften, und die Werke sind angemessen zu unterhalten. 2 Die zuständigen Ämter wachen über den Unterhalt und den Gebrauch.

Art. 170

Änderung des Werkgebrauchs 1 Eine Änderung im Gebrauch der Werke kann nur mit Zustimmung der Direktion erfolgen.

Art. 171

Zweckentfremdung 1 Für die Anwendung der in Bezug auf das Zweckentfremdungsverbot der Grundstücke und Werke geltenden Vorschriften (Art. 102 ff. LwG) ist die Direktion zuständig. 2 Im Falle einer Zweckentfremdung kann sie die gesamte oder die teilweise Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Beiträge fordern. Die Gemeinde, die Beiträge gewährt hat, kann ebenfalls deren Rückerstattung fordern.

Art. 172

Unterhalt der Werke – Durch die Gemeinde übernommene Werke 1 Die Wege und die andern von der Gemeinde übernommenen Werke sind, ab ihrer Abnahme durch den Bauherrn, von ihr zu unterhalten.

Art. 173

Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke a) Grundsatz 1 Solange die Körperschaft besteht, werden die Unterhaltskosten für Werke, die nicht in das Gemeindeeigentum übergegangen sind, gemäss einem von der Schätzungskommission erstellten Verteiler aufgeteilt. 2 Die Gemeinden, deren Gebiet von der Verbesserung betroffen wurden, versehen den Unterhalt der Gemeinschaftswerke und erheben die Beiträge der Interessierten. Sie können diese Kosten ganz oder teilweise selbst übernehmen.

Art. 174

Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke b) Ausnahme 1 Ausnahmsweise und mit der Bewilligung der Direktion kann der Unterhalt eines oder mehrerer Werke durch einen oder mehrere Eigentümer übernommen werden, die hiezu eine Unterhaltskörperschaft oder ein privatrechtliches Unternehmen gründen. 2 Solche Körperschaften und Unternehmen umfassen die an der Erhaltung und Benützung des Werkes interessierten Eigentümer der Grundstücke. Ihre Errichtung und Organisation erfolgt gemäss den Artikeln 25 ff. oder 74 ff. 3 Nötigenfalls kann der Staatsrat die Errichtung einer Unterhaltskörperschaft anordnen.

Art. 175

Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke c) Änderungen der Kostenverteilung 1 Erweist sich die Erstellung eines neuen Unterhaltskostenverteilers als notwendig und wurde weder eine Unterhaltskörperschaft noch ein privatrechtliches Unternehmen errichtet, so wird er durch den Gemeinderat erstellt, und zwar von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer der interessierten Eigentümer. 2 Der neue Kostenverteiler ist aufzulegen.

Art. 176

Unterhalt der Werke – Werke anderer Unternehmen 1 Für den Unterhalt der durch privatrechtliche oder durch kommunale oder durch interkommunale Unternehmen erstellten Werke hat der Bauherr aufzukommen.

Art. 177

Unterhalt der Werke – Alpwege 1 Die Alpwege sind gemäss Artikel 158 und 159 zu unterhalten.

Art. 178

Schäden 1 Wer ein Werk beschädigt, macht sich gemäss Artikel 145 des Strafgesetzbuches strafbar. 2 Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche. 5 Beiträge 5.1 Ordentliche Beiträge

Art. 179

Gewährung – Im Allgemeinen 1 Für Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 2 können Beiträge gewährt werden. 2 Der Staatsrat erstellt dazu eine Liste, bestimmt die Gewährungsbedingungen und legt die Höchstsätze der Beiträge fest. 3 Er kann die Gewährung von der Beteiligung der interessierten Gemeinden abhängig machen. 4 Die der Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten eigenen Bedingungen (Art. 166 und 167) bleiben vorbehalten.

Art. 180

Gewährung – Im Besonderen a) Entscheidung über die Gewährung des Beitrags 1 Für jedes Unternehmen entscheidet die Direktion über die Beitragsgewährung und über den anrechenbaren Höchstbetrag der Kosten. Für weniger bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. Artikel 5 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 bleibt vorbehalten. 2 Sie bestimmt hiezu den Beitragssatz und berücksichtigt dass: a) das öffentliche Interesse, die wirtschaftliche Lage der Region, den Umfang und die Art der Verbesserung; b) die andern Beteiligungen und Beiträge, namentlich die der Eidgenossenschaft; c) die Unternehmenslasten, den zu erwartenden Vorteil und die finanzielle Lage des Gesuchstellers, ob er nun allein handle oder zusammen mit anderen.

Art. 181

Gewährung – Im Besonderen b) Grundsatzentscheid 1 Der Staatsrat fällt einen Grundsatzentscheid, wenn die entsprechende Zusicherung des Bundesbeitrags Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Bundes ist. 2 Im Entscheid wird ein Beitrag unter Vorbehalt gewährt. 3 Der Grundsatzentscheid stützt sich auf den Vorentwurf, die Kostenschätzung und das Ausführungsprogramm, in dem die voraussichtlich notwendigen jährlichen Kredite angegeben sind.

Art. 182

Entzug und Kürzung 1 Die Beiträge können entzogen oder gekürzt werden, wenn die Gewährungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Projekt innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeführt wurde. 2 Unter den gleichen Bedingungen kann auch die Rückerstattung von schon entrichteten Anzahlungen gefordert werden.

Art. 183

Haftung 1 Mit der Gewährung eines Beitrages übernehmen der Staat und gegebenenfalls die Gemeinden keinerlei Haftung.

Art. 184

Annahme der Beiträge 1 Der Beitragsempfänger hat innert der vom zuständigen Amt angesetzten Frist die Annahme der gewährten Beträge und der damit verbundenen Bedingungen zu erklären.

Art. 185

Anzahlung 1 Die Anzahlungen erfolgen gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten und den verfügbaren Geldmitteln.

Art. 186

Schlussabrechnung 1 Die endgültige Höhe des Beitrages berechnet sich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der mit den Beiträgen unterstützten Arbeiten. 2 Vorbehalten bleiben die Beiträge, die pauschal gewährt wurden.

Art. 187

Finanzierung 1 Die Beiträge, die der Staat in Anwendung des Gesetzes gewährt, sind gewährleistet: a) durch in den Voranschlag aufgenommene Mittel; b) durch Erträge, namentlich des Fonds für Bodenverbesserungen (Art. 189 Abs. 1). 5.2 Fonds für Bodenverbesserungen

Art. 188

Zweck 1 Der Fonds für Bodenverbesserungen (der Fonds) dient der Gewährung von Beiträgen an Unternehmen, wie sie in Artikel 191 bestimmt sind.

Art. 189

Besondere Verwendung 1 Übersteigt das Fondskapital zwei Millionen Franken, so wird der Überschuss gegebenenfalls zur Deckung jener Staatsbeiträge herangezogen, die sich aus zusätzlichen im Verlauf des Jahres von der Eidgenossenschaft an Bodenverbesserungen gewährten Beiträgen ergeben. 2 Sobald das Fondskapital drei Millionen Franken übersteigt, wird der Überschuss der allgemeinen Staatskasse zur ordentlichen Finanzierung der Bodenverbesserungen überwiesen.

Art. 190

Mittel 1 Der Fonds wird gespiesen durch: a) die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes; abis) die Mehrwertabgabe, die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz erhoben wird; b) die rückerstatteten Beiträge, die vom Fonds stammten; c) die Kapitalzinsen.

Art. 191

Beitragsarten 1 Der Fonds wird verwendet für: a) die Finanzierungsbeteiligung an Studien auf dem Gebiete der Kulturtechnik und der landwirtschaftlichen Hochbauten sowie der Anwendung von neuen Techniken auf diesem Gebiet; b) die Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Bodenverbesserungen von geringer Kostenhöhe, bis zu einem bestimmten Beitragssatz nach Massgabe der Unternehmensart und der finanziellen Lage des Gesuchstellers oder der Klassifikation, wenn es sich um eine Gemeinde handelt; c) die Unterstützung von freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigungen; d) die Finanzierung der Wiederinstandstellung von Alpwegen für die durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der normalen Belagsabnützung; e) die Finanzierung von Anpassungen der Güterzusammenlegungswege an die gegenwärtigen Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht subventioniert werden konnten. 2 Ausnahmsweise kann die Hilfe des Fonds an andere in Verbindung zu landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen stehende Unternehmen gewährt werden.

Art. 192

Bedingungen und Satz 1 Die im Artikel 191 genannten Unternehmen, denen schon ein ordentlicher Beitrag gewährt wurde, können keine Fondshilfe erhalten. 2 Der Staatsrat bestimmt die übrigen Gewährungsbedingungen und die Höchstsätze der Beiträge.

Art. 193

Verfahren 1 Das Gesuch um Beitragsgewährung ist an Grangeneuve zu senden. 2 Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Direktion. Für weniger bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. 3 Für Werke, die vor dem Entscheid der Direktion begonnen wurden, können nur dann Beiträge gewährt werden, wenn dazu vom zuständigen Amt eine Ermächtigung vorlag.

Art. 194

Überweisung 1 Der Beitrag wird nach der Werkabnahme und nach der Prüfung der Schlussabrechnung von Grangeneuve überwiesen. 2 Anzahlungen können gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten überwiesen werden.

Art. 195

Anmerkung 1 In der Regel verlangt Grangeneuve eine Anmerkung im Grundbuch oder die Änderung einer bestehenden Anmerkung. 2 Gegebenenfalls kann die Anmerkung durch eine Garantieerklärung ersetzt werden.

Art. 196

Rückerstattung 1 Die Rückerstattung von Beiträgen wird in den Fällen gefordert, wo die Gesetzgebung über die Bodenverbesserung dies für die ordentlichen Beiträge vorsieht. 6 Rechtsmittel 6.1 Einsprache

Art. 197

Mit Einsprache anfechtbare Entscheide 1 Mit einer Einsprache bei dem Organ, das den Entscheid gefällt hat, können angefochten werden: a) die Entscheide des Vorstandes und der Schätzungskommission einer Körperschaft, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 59 Abs. 2 getroffen wurden; b) die Entscheide der Organe eines kommunalen oder interkommunalen Unternehmens im Sinne von Artikel 80, wenn sie den Gegenstand einer Auflage in Anwendung dieses Gesetzes betreffen; c) die Entscheide des Gemeinderates, was den Unterhalt der Werke nach der Auflösung der Körperschaft betrifft. 2 Die Entscheide eines privatrechtlichen Unternehmens können von Dritten mit einer Einsprache beim zuständigen Amt angefochten werden.

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